1871 / 12 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 16 May 1871 18:00:01 GMT) scan diff

K Beilage zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Koͤniglich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

AM 12. Dienstag den 16. Mai. 1871. w

und der Präsident je eines, und der stalienische Gesandte in Washington das dritte zu ernennen hätte. Bie Kommission würde in. Washington iggen und bevollmächtigt scin, sich 3. nach Bedürfniß nach New; Hork oder Boston zu begeben. Nach Unterzeichnung einer Unparteilichkeits erklärung und Vereinbarung über das Untersuchüng verfahren würde die Kommission aledann an die Erörterung der in 6 Monaten einzureichenden Anspruchsforde⸗ rungen gehen. Nach Ablauf eines Jahres würde Bericht zu erstatten sein über die bereits erledigten Ansprüche. Ein etwaiger Rest des Berichtes wäre nach zwei Jahren einzureichen. Die kontrahirenden Parteien einigen sich, diese Entscheidung als endgültig und bindend zu betrachten. Es wird ferner vereinbart, daß alle Amprüche von Versonen, Gesellschaften und Korporationen in den Vereinigten Staaten oder England wegen Handlungen gegen Personen oder Eigen⸗ thum von Anterthanen dei Vereinigten Staaken, derkbt zwischen dem 13. April 1861 und 9. April 1865, und alle ähnlichen Ansprüche, welche wegen ö gegen Personen oder Eigenthum englischer Unter⸗ thanen von eng ischen oder amerikanischen Unterthanen anhängig ge⸗ macht werden, vor einer weiteren Kommission, bestehend aus je einem von der Königin und dem Präsidenten und einem drüten gemein⸗

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Eisenbahn- Prioritäts Aktien und Obligationen. Nieder sc Vr de- 111 3. 6

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Kurz.

Amsterdam ... 250 RFI. 2 At.

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Angsburg, südd. 2 Mt. 56 2260

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südd. Währ.. 100 Fl. 2 Mt. 56 226

Leipꝛig, 14 Thlr. uss. ...... 100 Thl. S Tage 993 6

Leipzig, 14 Thlr. uss. . . ..... 100 Thl. 2 Mt. Petersburg 100 8. R. 3 Weh. S8 ba 1090 8.4. 3 Mt. S7 Eb 90 S. R. 8 Tage 803 b

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Deutsehe Fonds.“

Gothaer St. Anl. ... Manheimer Stadt- Anl. 13 14. u. 117.

Aus lndisehe Fonds.

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Russ. Anl. de 1871. 186 n Warschauer Pfandbr. 14. u. 1/10. Schwed. 10 Rthl. Pr. A. pr. Stück

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Nichtamtliches.

Amerika. Im Nachstehenden theilen wir den wesent— lichen Inhalt des Traktats mit, welcher von der englisch⸗ame— rikanischen Kommission in Washington behufs Erledigung der zwischen beiden Staaten bestehenden Differenzen aufgestellt worden ist. Er bezieht sich zum bedeutenden Theile auf die AlabamaAngelegenheit, und enthält nach einigen einleitenden Worten über das Bestehen der Differenzen den Ausdruck des Be⸗ dauerns über das Entrinnen der »Alabama« und anderer Fahr— zeuge und über die von diesen Schiffen verübten Räubereien, als Motiv zur Einsetzung der Komnmission. Es heißt sodann:

»Die kontrahirenden Parteien einigen sich, alle Ansprüche, welche gewöhnlich unter dem Namen der Alabama ⸗Ansprüche einbegriffen werden, einem Schiedsgerichte zu überweisen, welches aus fünf Richtern bestehen soll. Davon ernennt der Präsident der Union so wie die Königin von England je Einen. Der König von Italien,

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Eisenbahn- Stamm- Aktien.

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Eisenbahn- Prioritäts- Aktien und Obligationen.

Ostpreuss. Südbahn do. do. Lit. B.. Rheinische

Aachen-Mastrichter do. do. do. Bergisch- Märk. do.

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Aach. Düsseld. JI. Em.

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Dortmund- Soest. . . . .

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Berlin- Hamburger do. II. Em.

do. III. Em.

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III. Serie

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Redaction und Rendantur: Schwieger.

Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober Hofbuchdruckerei

(R. v. Decker).

Beilage

der Präsident der Schweiz und der Kaiser von Brastlien sollen eben— falls ersucht werden, je einen Schiedsrichter zu diesem Tribunale zu ernennen. Sollte der eine oder andere von den Schiedsrichtern aus irgend einem Grunde nicht an den Verhandlungen theilnehmen können, so wählt der betreffende Ernenner einen neuen an seiner Statt. Sollte sich der König von Italien, der Präsident der Schweiz oder der Kaiser ven Brasilien weigern oder zwei Monate nach dem Empfang des befreffenden Gesuches es noch unterlassen haben, Schiedsrichter zu ernennen so soll der König von Schweden ersucht werden, eine oder mehrere Personen zu ernennen, um die Zahl des Schiedegerichts zu füllen. Die Schiedsrichter sollen mögllchst bald nach ihrer Er— nennung in Genf zusammentreten und unparteiisch und sorg— fältig an die Untersuchung und Entscheidung über sämmiliche Fragen gehen, welche ihnen von den Regierungen der Vereinig— ten Staaten und Englands vorgelegt werden. Alle in Eiwäͤ— gung gezogene Fragen einschließlich des Endergebnisses sollen durch die Mehrheit aller Schiedsrichter erledigt werden. Jeder von beiden kontrahirenden Parteien soll eine Person ernennen, welche als ihr Agent und Vertreter den Verhandlungen beiwohnt. In sechs Monaten nach der Auswechselung der RNatifikationen soll jede von beiden Parteien die schriftliche Aufstellung des Thatbestandes von ihrer Seite nebst den dazu gehörigen Belegen einreichen, worauf ein weiterer Zeitraum von 4 Monaten gegeben ist, um auf beiden Seiten eine etwa gewünschte Gegengufstellung nebst Belegen zu gestatten. Bei der Entscheidung sollen folgende Grundsätze nebst solchen Grundsätzen des Völkerrechtes, welche damit im Einklange stehen, maßgebend sein: Eine neutrale Regierung ist verpflichtet: 1) schuldige Sorgfalt zu verwenden, um innerhalb ihrer Jurisdiktion die Aut rüstung, Bewaffnung oder Equipirung von Schiffen, welche sie mit gutem Grunde für bestimmt hält, Kaperei zu treiben oder Krieg zu führen gegen eine andere Macht, mit der sie auf friedlichem Fuße steht, zu verhindern und dieselbe Wachsamkeit anzuwenden, um das Aus laufen solcher Schiffe zu verhindern, wenn dieselben ganz oder theilweise innerhalb ihrer Jurisdiktion zum Kriegsge— brauch hergerichtet worden sind. 2 Nicht zu gestatten oder zu dulden, daß einer von den Kriegführenden ihre Häfen oder Gewässer als Operationsbasis zur Auffüllung seiner Kriegsvorräthe oder zur Anwerbung von Mannschaften henutze. 3) Schuldige Sorg— falt zu verwenden in den eigenen Gewässern und Häfen und bezüg- lich aller Personen innerhalb ihrer Jurisdiktion, um jede Verletzung der obengenannten Pflichten zu verhindern. Ihre britannische Majestät hat ihre Kommissare angewiesen, zu erklären, daß sie nicht den vorstehenden Grundsätzen als Verkörperung der zur Zeit, wo die Ansprüche erwuchsen, geltenden internationalen Rechtsgrundsätze ihre Zustimmung giebt, sondern daß, nur um ihren Wunsch zu bekunden, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Ländern zu stärken und befriedigende Vorkehrungen für die Zukunft zu treffen, ihre Regierung zugiebt, daß bei der Entscheidung von Fragen, welche aus diesen Ansprüchen hervorgehen, die Schiedsrichter annehmen sollen, die Regierung habe sich anheischig gemacht, den in obigen Regeln liegenden Grundsätzen gemäß zu handeln. Die kontrahiren—⸗ den Parteien einigen sich in der Folge, unter einander diese Regeln zu beobachten und die übrigen Seemächte ebenfalls zum Beitritt ein—⸗ zuladen. Die Entscheidung des Schiedsg'richtes soll womöglich inner⸗ halb dreier Monde nach Schluß der Erörterung und zwar schriftlich erfolgen und von den zustimmenden Richtern unterzeichnet werden. Das Tribunal soll zunächst in Betreff jedes einzelnen Schiffes für sich erklären, ob England nach den obigen Grundsätzen seine Pflicht verletzt habe und hierüber Erklärung zu Protokoll geben. Es kann darauf, falls ihm solches geeignet erscheint, eine von England

für alle Ansprüche zusammengenommen an die Vereinigten Staaten

zu entrichtende, innerhalb 1 Monaten vom Datum der Enischeidung zahlbare Pauschsumme zuerkennen. Falls keine Pauschsumme zuer— kannt wird, so soll eine Abschätzungs⸗Kommission ernannt werden, um festzustellen, welche Ansprüche gültig sind und welcher Betrag von England gezahlt werden soll. Diese Kommission würde aus drei Mitgliedern zusammengesetzt werden, von denen die Königin

schaftlich zu ernen nenden Mitgliede erörtert werden sollen. Falls das gemeinschaftlich zu ernennende Mitglied in drei Monaten nach der Natifikation nicht ernannt ist, fällt es dem spanischen Gesandten in Washington anheim, es zu ernennen. Nach vorhergegangener Unpar⸗ teilichkeitserklärung geht auch diese Kommission in Washington an Untersuchung und Erledigung der betreffenden Forderungen, wobei Mehrheit entscheidet, und die Entscheidung, welche in Zelt von zwei Jahren erfolgen soll, endgültig ist. Die zuerkannten Summen sollen in 12 Monaten in Münze abgezahlt, die Kosten gemeinschaftlich ge⸗ tragen, oder falls sie 5 Prozent der zuerkannten Summe nicht Über⸗ steigen von dieser Summe abgezogen werden «

Die Fischerei⸗Bestimmungen lassen die Schiffahrt bis zur Nordostgrenze wie früher. Die Ratifikation durch den Senat und die Königin soll in 6 Monaten oder früher vorgenommen werden. Die Fischerei⸗Artikel sind auf 19 Jahre in Kraft zu setzen, und eine zweijährige Kuͤndigung ist erforderlich, wenn sie nach dieser Zeit aufgehoben werden sollen. Die Schiffahrt guf dem Michtigansee ist für britische Unterthanen frei und Waaren für die britischen Besitzungen in Nordamerika, welche in New-⸗York, Boston und Porfland eintreffen, gehen frei durch nordamerikanisches Gebiet. Im Ganzen besteht der Traktat aus 43 Artikeln, von welchen die ersten 17, die vorstehend ö. . Hauptsache mitgetheilt sind, sich auf die Alabamafrage

eziehen.

Washington, 15. Mai. (W. T. B. Die Senats—⸗ kommission hat über den Vertrag, bezüglich der Alabama—⸗ frage, günstigen Bericht erstattet.

Neichstags⸗Angelegenheiten.

Berlin, 16. Mai. In der gestrigen Sitzung des Reichs tags, bei der zweiten Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend die Feststellung des Haushalts- Etats des Deutschen Reiches für das Jahr 1871, ergriff der Präsident des Bundeskanzler⸗-Amts, Staats-Minister Delbrück in Betreff der für Lauenburg aus—⸗ geworfenen Elbzollentschädigung das Wort: Meine Herren! Gestatten Sie mir, für einen der kleinsten Bundesstaaten den Reichstag des großen Deutschen Reiches anzurufen. Ich darf voraussetzen, daß einem Theil der Mitglieder des Hauses der Hergang, wie er im vorigen Jahre im Reichstage des Norddeutschen Bundes stattgefunden hat, dan sie ihn nicht mit erlebt haben, nicht ganz gegenwärtig ist und ich gestatte mir deshalb eine historische Einleitung. Ueber die Regulirung der Elbzölle war im Jahre 1863 zwischen den Elbuferstaaten ein Vertrag geschlossen worden, welcher zwar nominell kündbar war, reell aber eigentlich unkündhar war. Auf Grund dieses Vertrages bezogen einige von den Uferstaaten, nämlich Hannover, Mecklenburg. Anhalt und Lauenburg, erhebliche Beträge aus den Elbzöllen. Die Ein— nahme der übrigen hetheiligten Uferstaaten aus den Elbzöllen waren ungemein gering. Als die Norddeutsche Bundes verfassung ent— worfen wurde, war es die Aufgabe, nachdem bereits durch die Friedens verträge von 1866 der Rhein von Zöllen befreit war, nachdem durch noch ältere Verträge auch die Weser zollfrei geworden war, auch die Elbe von Zöllen zu befreien. Von Seiten Preußens, Sachsens und Hamburgs hat in dieser Beziehung kein Bedenken stattgefunden, indem diese Staaten schon früher geneigt gewesen wa— ren, auf das Recht der Elbzollerhehung, soweit es ihnen zustand, zu verzichten. Bedenken fand die Aufhebung der Elbzölle vor dem Zu⸗ standekommen der Norddeutschen Bundes verfassung bei Mecklenburg, diese Bedenken führten zu Korrespondenzen, auf die ich hier ihrem Inhalte nach nicht näher einzugehen brauche. Anhalt und Lauenburg

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