Bemerkungen.
fg der inzwischen erfolgten Festseßungen geschehen.
Die Strecken ⸗Schneidemühl . Flatow, Dirschau ˖ Pr. Stargardt
und Insterburg Gerdauen⸗
am 16. Janugt d. J. dem Verkehr übergeben. ) ad Col. II.
O30 Meilen lang, und eine gepachtete, in Frankre
die Betriebslänge 21,93 4 Meilen“
) Die Strecke senzberg - Osteroder, 1.37 Meilen lang, ist am ne
19. Oktober v. J. eröff
Y Die Zweigbahn Diez Zollhaus, 1,66 Meilen lang, ist am
1. Juni v. J. eroͤffnet.
8) Diese Angaben enthalten nur den preuß. Antheil, wobei die Ein⸗ nahmen nach Maßgabe des verwendeten Anlagekapitals in Ansatz ge⸗
kommen sind.
) Am 1. Februar v. J. ist die Zweigbahn »Gladbach ⸗Odenkir- chen, 1 Meile lang, am 1. Juni v. J. die Strecke Schwerte Arns. berge 5, ss Meilen lang, am 24. Juli v. J. die Verbindungsbahn Düsseldorf ⸗Neuß«, 1 Meile lang und am 15. Oktober v. J. die Strecke »Bergisch⸗ Gladbach Bensberg, Oéso Meilen lang, eröffnet.
O62 M. lang, mit enthalten.
) Von der „Rechten ⸗Oderufer Bahn « ist am 1. Februar v. J. die Strecke Beuthen. Schoppinitz⸗, 2, z Meilen lang, am 16. März v. J., die Breslauer Verbindungsbahn, Gao Meilen lang, und am 24. Juni
v. J. die Strecke »Schoppinitz⸗Dzieditze, 7,80 Meilen lang, eröffnet.
) Von Cöslin⸗-Danzig der Hinterpo¶ommerschen Bahn, ist die Strecke Stolp · Danzige, 174 Meilen lang, am 1. Septbr. v. J. eröffnet. 9) Die Strecke Nordhausen ˖ Tettenborn , 33 Meilen lang, ist
dem Betriebe der Hauptbahn hinzugesetzt.
10) Von der Salzwedel 7,6 Spandau ˖ Gardelegen, der Berlin ˖ Lehrter Bahn, am 1 Februar d. J. eröffnet.
lich auch auf
*) Die Märkisch⸗Posener Bahn ist am 36. Juni v. J. eröffnet.
1) Die Cottbus-Großenhainer Bahn ist am 21. April v. J. dem Verkehre eroͤffnet. 1) Von der Gotha-Leinefelder Zweigbahn ist die Strecke Gotha Mühlhausen«, s1 Meilen lang, ain 11. April v. J. und die Strecke r hansen Ceimeselde 3160 Meilen lang, am 3. Oktober v. J
eröffnet.
15) Die Strecke »Neuwied ⸗Oberkassel«, 5, s7 Meil. lang, ist am
11. Juli v. J. eröffnet.
13) Von »Lall-Trier« ist die Strecke „Call ⸗Gerolstein«, 6/33 Ml.
lang, am 15. Novbr. v. J. eröffnet.
n) Die Betriebseinnahme bezieht sich auf die Strecke Frankfurt Gesammtlaͤnge von
Kahl und Frankfurt ˖ Aschaffenburg.« mit einer 5/86 Meilen, dagegen das Anlagekapital auf 3, 29 Meilen.
Bei der Main Neckar-⸗Bahn sind in Gol. 3 u. 5 die gestundeten
Einnahmen aus Militär ⸗Transporten nicht enthalten.
Ju stiz⸗Ministerium.
Allgemeine Verfügung vom 15. Mai 1871, betreffend die
den 8§§. 38 und 39 des Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund enthalienen Vorschriften uber die Stellung unter
Ausführung der in
Polizei ˖ Aufsicht.
a. Verfügung des Justiz⸗Ministers.
Zur Ausführung der in den J§. 38 und 39 des Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund enthaltenen Bestimmungen über die Stellung unter Polizei⸗Aufsicht hat der Herr Minister des Innern für die Behörden seines Ressorts unterm 12 April d. J. die nachstehende Instruftion erlassen, weiche den Justizbehörden hierdurch zur Kenntniß⸗ nahme mitgetheilt wird. .
Zugleich werden diejenigen Justizbehörden, denen die Leitung der Verwaltung von gerichtlichen Gefängnissen obliegt, angewiesen, zeitig, bei länger dauernden Strafen 14 Tage vor dem Äbkaufe der Strafzeit eines solchen Verurtheilten, gegen welchen auf die Zulässig⸗ keit von Polizei. Aufsicht erkannt worden ist, ein Zeugniß Über die Führung desselben während der Strafverbüßung der Ortspolizeibe= hörde des Entlassungsortes verbunden mit einem Gutachten darüber w ,, ob die Polizei -Aufsicht in dem vorliegenden Falle ange⸗ messen sei.
Diese Gutachten sind nach Anhörung des betreffenden Gefängniß⸗ Seelsorgers zu erstatten.
Berlin, den 15. Mai 1871.
Der Justiz ⸗Minister, Leonhardt. An sämmtliche Justizbehörden.
Instruttion des Herrn Ministers des Innern zur Aus ⸗ führung der 88. 38 und 39 des Strafgesetbuchs für den Norddeutschen Bund vom 31. Mai 1870, die Stellung unter Polizei-Aufsicht betreffend. Zur Ausführung der §§5. 38 und 39 des Strafgesetzbuchs für den Norddeutschen Bund vom 31. Mai 1870 wird in Betreff der Stellung unter Polizei⸗Aufsicht bestimmt, was folgt:
Die Angaben der Einnahmen des laufenden Monats (Col. 3) sind mit Vorbehalt näherer Feststellung, die Angaben
9 den entsprechenden Monat des verflossenen Jahres (Col. s) nach a
mit 13,5 Meilen Gesammtlänge, sind
Die Baulänge beträgt 2B, oon Meilen. Zum Be⸗ triebe gehört noch die Zweigbahn nach dem , . bei Malstatt,
; ch gelegene Strecke von O64 Meilen, sowie die 0, o9 Meilen lange Strecke von der Brücke
über die Saar bis zum Bahnhofe Saargemünd. Hiernach beträgt
weigbahn »Stendal ⸗Ueltzen⸗ ist die Strecke Stendal. eilen lang, am 15. März v. J. und die Strecke 1660 Meilen lang,
) Es beziehen sich die Betriebs-Einnahmen auf 49,11 M., näm- die in d mnisse ĩ . Ul tn rb e, nge smnrerüf, 969 gta Zenn. 45 ie in dem Erkenntnisse festgesetzte Strafzeit abgelaufen st.
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S. 1. Die gegenwärtige Instruktion findet bezuglich aller dem 1. Januar 1 71 verurtheilten Personen, . lässigkeit von Polizei. Aufsicht erkannt worden i mit der Maß
fügung vom 21. Januar 1871 in Kraft bleiben.
ist, sind, soweit im Nachfolgenden nichts Anderes bestimmt ist Weise zu unterwerfen
S. 2.
erlangte Freiheit in gemeingefährlicher Weise mißbrauchen werde. Neben dem der Veruriheilung
Haftentlassung eintritt. sich bis zum Ablaufe der in dem E
nicht zu unterwerfen.
später Aufenthalt nimmt.
zirks zu, in welchem die Freiheitsstrafe verbüßt ist.
von fünf Jahren, von dem gerechnet, angeordnet oder aufrecht erhalten werden. die Freiheitsstrafe erst mit dem Tage als Behufs Vorbereitung der Beschlußnahme über die nach §. 3 dieser Instruktion zu treffende Anordnung hat der Gefämniß— vorstand 14 Tage vor der Entlassung eines Verurtheilten, gegen wel⸗ chen auf Zulässigkeit von Polizei Aufsicht erkannt worden ist der0rts. polizeibehörde des Entlassungsortes ein Zeugniß über die Fihrung des Verurtheilten während der Strafverbüßung nebst einem Guachten der Konferenz der Gefängniß⸗Oberbeamten ber bie Angemesenheit der Polizei Aufsicht zu überfenden. Besteht bei der betreffenden Anstalt eine Beamten ⸗Konfereiz nicht, so ist das Gutachten von dem Vorstande in Gemeinschaft nit dem Anstalts⸗-Geistlichen abzugeben. Ist, der Verurtheilke ein Ausländer, welcher einen festen Wohnsitz innerhalb des Preußischen Staatsgebiets bisher nicht gehast hat, so werden die vorbezeichneten Schriftstücke der Landes. Polizeibhörde, in deren Bezirk die Anstalt belegen ist, und zwar mindestens 4 Wochen vor Beendigung der Strafzeit, unmittelbar übersandt
§. 5. Unter Berücksichtigung des Gutachtens der Zefängniß— behörde 5. 4 und der sonst in Betracht kommenden Umsände (5. ) hat die Polizeibehörde des Entlassungsortes alsbald nach dem Ein⸗ u stn des Verurtheilten über deffen weitere Behandlung Beschluß zu fassen, und, falls sie die Stellung unter Polizei ⸗Aufsictt für noth⸗ wendig erachtet, die Anordnung derfelben bei der Landes Jolizeihehörde sofort in Antrag zu bringen. Die Stellung des Antrages bleibt, falls Seitens de Ortspolizei⸗ behörde zunächst davon Abstand genommen worden seit sollte, inner⸗ halb der im 8. 3 dieser Instruktion bezeichneten Zeitdaier auch nach— träglich zulässig. Die Zuständigkeit zur Stellung des Antrages geh, falls der Ver⸗ urtheilte verzieht, auf die Polizeibehörde des jedesmalgen neuen Auf⸗ enthaltsortes desselben über. In dem Antrag ist die Zeit, für welche die Stellung unter Polizei⸗Aufssicht für nothwendig erachtet wird, zu bexichnen.
Demselben werden die im §. 4 bezeichneten Shriftstücke, sowie, falls der Verurtheilte den Aufenthalt gewechselt ha , die Führungs— atteste der betreffenden Ortspolizeibehsrden beigefüg
Bezieht sich der Antrag auf einen Verurtheiltei, welcher bis zum Ablaufe der Strafzeit vorläufig entlassen gewesen ist, so genügt die Beifügung der Führungsattesté' der Srtspolizeibelßrden. Bas Gut⸗ achten der Gefängnißbehörde wird in diesem Fale von der Landes- polizeibehsrde unmittelbar erfordert. Die Anträge derjenigen Orispolizeibehörden, welche der Aufsicht des Landraths unterliegen, sind der Landespoliseibehörde durch Ver—⸗ mittelung des Letzteren vorzulegen. S. 6. Aeber den Antrag der Ortspolizeibehirde resp. in dem Falle des letzten Absatzes des §. 4 dieser Instruktion, über den Bericht der Gefängnißbehsrde ist von der Landespolizeibehsrde, unter Berücksichti- gung der Bestimmungen im §. 2, übrigens ab nach freiem Ermessen schleunige Entscheidung zu treffen. Gegen diese Entscheidung findet eine Berifung nicht statt. Die Landes Polizeibehörde ist indeß berehtigt, ihre Entscheidung nach Befinden der Umstände durch spätere Anordnungen selbst abzu⸗ ändern insbesondere die für die Stellung inter Pelizei ⸗Aufsicht fest⸗ gesetzte Zeitdauer abzukürzen oder unter Jinehaltung der gesetzlichen Frist (§ 3) zu verlängern.
Die gleiche Befugniß sieht im Falle bes Verziehens einer unter
egen welche auf 19
; be Anwendung, daß in Betreff der nur vorläufig entlassenen Verurt J 1 SS. 23 ff. des Strafgesetzbuchtz die Vorschriften der n , .
höersenens deren erh che llent er de Jannar 15,1 rag! 1 der in dem Erkenntnisse angeordneten Polizei ⸗Aufsicht in der . .
Die Stellung unier Polizei Aufsicht soll nur stattfinden wenn begründete Besorgniß besteht, daß der Verurtheilte die onen
Veru zu Grunde liegenden Verbrechen und dem sonstigen bisherigen Verhalten des Verurtheitten ist dessen Führung während der Strafverbüßung in Betracht zu ziehen und auf die Verhältnisse Rücksicht zu nehmen, in welche derselbe nach der
Verurtheilte, welche nach stattgefundener vorläufiger Haftentlassung .
rtenntnisse festgeseßten Strafse⸗ ordnungsmäßig geführt haben, sind der Polizei ⸗Aufsicht in der gi .
Ebenso sollen von derselben andere Verurtheilte, welche sih ö ö 99 5 . 16 deren Unter.
. bach ommen in der Freiheit ein gesichertes ist, in der Regel befreit bleib 4 In der Gesammtlänge ist die gepachtete Strecke »Haueda⸗ Warburg, §. 3. Die Stellung unter Polizei Aufsicht c . derse n ei . Landes Polizeibehörde (Regierung, Landdrostei) angeordnet, zu deren . Bezirk der Ort gehört, nach welchem der Verurtheilte aus der Straf / haft entlassen wird (Entlassungsort), oder an welchem derselb
In Ansehung von Ausländern (. 8) welche einen festen Wohnsß innerhalb des preußischen Staatsgebiets bisher nicht gehabt haben, steht die Anordnung der Maßregel der Landes ⸗Polizeibehörde des B—
Die Stellung unter K,, . kann nur bis zum Ablaff; age der Beendigung der Freiheitsstufre
Bei vorläufig zur Entlassung gekommenen Verurtheilten pird beendigt angesehen, an
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izei . nden Person in einen anderen Regierungs ⸗ (Land- enn g . een nns nde des neuen Aufenthalts- ö mmer e id 5 die rung einer einmal getroffenen Entscheidung muß , z jeweiligen Aufenthaltsortes des Verurtheilten gehöht Ferri. Steuung unter Polizei Aufsicht ißt, Hwweit die Beftim. . . . 5 3 inn lern nicht entgegenstehen, mindestens , die Dauer von sechs Monaten anzuordnen,. a. Eine nr ng . a . spätere Anordnung der Landes- i ᷓ ; ist nicht zu ⸗ pelit gh a, . der Landespolizei Behörde, welche die Stellung unter Polizei ˖ Aufficht anordnet, ist dem Verurtheilten zu Protokoll zu ron g, in der Entscheidung festgefetzte Zeit wird von dem Tage dieser t. K Ilie ber gg dung der Landespolizeibehörde kann zugleich die Bessimmung darüber enthalten: I) ob und an welchen einzelnen Orten dem Verurtheilten der Aufenthalt untersagt, 2) ob ein verur⸗ theilter Ausländer aus dem Bundesgebiete verwiesen werden soll. Ist eine Bestimmung dieser Art in der Entscheidung selbst nicht erfolst, so kann dieselbe während der Dauer der Polizei ⸗Aufsicht jeder- t werden. . . der Staaten des Deutschen Reiches werden als Aus ü ᷣ esehen. J . ,, , gilt das Gebiet sämmtlicher zum Deutschen ᷓ ini taaten. . 9. . der von der Landespolizeibehörde ange= ordneten Polizei⸗Aufsicht liegt der Ortspolizeibehörde, des jeweiligen Aufenthaltsortes des Verurtheilten 9er ö. hierbei von den vor— izeibehörden zu überwachen ist. . gesez . K ist nicht befugt, dem unter Polizeiaufsicht Stehenden Beschränkun en aufzuerlegen, welche in dem Strafgesetz icht vorgesehen sind. ö . . periodische persönliche Meldungen bei 9 Polizeibehörde oder sonstige außergewöhnliche Kontrollmaßrege ö. welche mit Beschränkungen der w, . Freiheit verbunden sind, nicht gefordert werden. . ö . des Verurtheilten gegen die ihm in rl der Stellung unter Polizeiaufsicht auferlegten Beschränkungen sind in Gemäßheit des §. 261 des Strafgesetzbuchs zu verfolgen. 7 Die Anordnung von Exekutiostrafen deshalb ist nicht zu ässig. a F. 10. Ueber die Art und Weise, in welcher die in olg 1 Stellung unter Polizei-Aufsicht gegen einen Ausländer . ng Verweisung aus dem Bundesgebiet zur Ausführung zu bringen ist, hat die Landes ⸗Polizeibehörde in jedem Falle besondere Bestimmung
. ̃ ü l entstehenden Kosten Di die Ausführung der Maßregel entste /
. etwaigen Kosten des Transports und der zum ia.
desselben erforderlichen Detention, werden auf den allgemeinen Polize
. nung des §. 28 des Strafgesetzwuchs vom
Äpril 1851, nach welchet gegen die wegen Diebstahls 2c. ver- 1 und! unter e n, e e , m. ag durch ortspolizeiliche Anordnung dahin bert fefef nn n, dieselben während der Nachtzeit ihren Wohnor . olg ire rn. nung ohne Erlaubniß nicht verlassen dürfen, ) gal enn n der vor dem 1. Januar 1871 verurtheilten Per . 6
. Die durch den Erlaß dom 22. Mai ange r; in nssgng . . Polizei ⸗Aufsicht stehenden Personen in zwei Klaffen kommt in Folge dessen allgemein in Wegfall.
. April 1871. . 2n Minister des Innern.
(gez) Graf zu Eulenburg.
Nichtamtliches.
; ] ̃ Die kreich. Versailles, 209. Mai. (W. T. B) T 94 . . ee, hezuglich age r . die Dringlichkeit an: 1) Die Behörden n 6 . deutschen Truppen in Einvernehmen setzn ö. diejenigen Städte zu bezeichnen, wo die , fab während der Okkupation Garnison beziehen sollen; ie . hörden möchten die betreffenden Munizipalitäten auffordern, h Arbeiten bezüglich der Einquartierung dieser Truppen au . in gewisser Mouret — ichzeitig mit Rochefort wurde ein gewisser zu Meal cler g. . . V , . den. — Ein Eirkular Thiers, wel g, e. ist, besagt, daß einigen Präfekten, welche . Auskunft Über die gegenwärtige Situation gebeten haben, fo
e eilt worden sei: . . 1 24 sich , n . , n ., haben durchaus keinen Grund hierzu. n,, mit den Approche - Arbeiten beschäftigt und 4 ,, Wir sind nieinals dem erstrebten Ziele näher gewesen, n . wärti lick. Die Mitglieder der Kommune ,, ö. Rochefort ist zu Meaux verhaftet ö
— 21. Mai, Vormitags 19 Uhr. Unsere
batterien setzen das Feuer sehr lebhaft fort. Rochefort wird
h ̃ werden. J erh Die »Agence Havas« versendet
folgende Depesche: Unsere Truppen sind heute Nachmittag
4 Uhr an zwei Punkten in Paris eingedrungen und zwar 66 die *. 2 St. Cloud beim Point du Jour und durch die Porte de Montrouge. Die Wälle waren von den Insur⸗ ten verlassen. .
3. . ann. 19AUhr. Eine Depesche der Regierung theilt mit, daß die Versailler Truppen und zwar die k liere heute Nachmittag 3; Uhr durch die Porte de St. Clou in Paris eingerückt sind nachdem sie die Position an diesem Thore genommen und die Telegraphendrähte durchschnitten hatten. Eine weitere Depesche von 5 Uhr Nachm. meldet daß eine Parlamen⸗ tärflagge auf der Porte d Auteuil wehe. Man glanbt, daß die Föderirten das Thor übergeben wollen. Nach weiteren Berichten soll das 37. Linien Regiment von der vom General Vinoy komman⸗ dirten Armee zuerst durch die Porte de St. Cloud in Paris eingerückt sein. Einer Depesche des General Cissey zufolge haben Par- lamentäre der Föderirten die Räumung der Position bei Ma— laloff, sowie des Forts Montrouge angezeigt, die auf den Stadt⸗ wällen errichteten Batterien setzten jedoch das Feuer noch fort. Die neuesten Berichte von? Uhr Abends besagen, daß etwa zwei Reginienter durch Auteuil in Paris eingerückt und bis über den Viadukt der Gürtel Eisenbahn hinaus vorgedrungen sind, wobei dieselben nur auf schwachen Widerstand stießen. — In Paris herrscht allgemeine Panik. Man versichert, daß Pyat, Grousset, sowie andere Häupter der Föderirten verschwunden sind.
— Djemil Pascha hat am 15. Mai Herrn Thiers seine Kreditive als türkischer Gesandter überreicht.
Paris, 29. Mai. (W. T. B.). Ein Dekret der Kom⸗ 6 für Raub und Diebstahl die Todesstrafe fest. Alle Versammlungen sind untersagt. Das Marinecorps ist auf⸗ gelöst. In der gestrigen Sitzung der Kommune tadelt Miot den Gefängnißdienst und bemerkt, daß viele Unschuldige gefan⸗ gen gehalten werden. Mortier beantragt Abschaffung des Gottesdienstes. Gestern wurden zwei angebliche Spione er⸗ schossen. Vier Personen, welche angeklagt sind, die Explosion der Patronenfabrik mit verursacht zu haben, wurden zum Tode verurtheilt. Das Centralkomite ist nunmehr in vollem Einverständnisse mit dem Sicherheits: Ausschusse und besitzt wieder unumschränkte Macht. Die Föderirten versuchen das jenseits des Dorfes Vanves verlorene Terrain wieder zu ge⸗ winnen. Auf dem ö . zahlreiche Granaten nieder
en viele Verwundungen. —
ö. verg een 7 Uhr. Seit 2 Stunden hat sich ein leb⸗ haftes Gefecht zwischen Auteuil und Passy entsponnen. — Das Journal »Reveil« dementirt das in der Stadt verbreitete Ge⸗ rücht von einer Räumung des Fort Montrouge. Oberst Cecilia steht mit 12000 Mann bei Petit Vanves; die erlittenen Schäden werden rasch ausgebessert. Bei den Vorposten be⸗ finden sich Mitglieder der Kommune. — Die RNeiterstatue Hein⸗ rich IV. ist vom Hotel de Ville entfernt. Die Kirche Notre Dame wurde geplündert und ist jetzt militärisch besetzt. .
— Nachts 11 Uhr. Heute Nachmittag hat ein heftiger Kampf im Westen und Südwesten von Paris stattgefunden. Die Föderirten hatten sehr starke Verluste an Todten und Ver— wundeten. Die Kommune läßt in ihren Organen erklären, daß sie mit den heutigen Erfolgen zufrieden sei. Die Batterien auf dem Montmartre haben die Batterien der Versailler bei Gennevilliers demontirt. — In Saint Lazare befinden sich 70 Ronnen nebst 200 andern Frauen, die auf Befehl der Kom= mune verhaftet worden sind. — Berichte von Dombrowski und Wrobleski bestätigen die bereits gemeldeten Erfolge der gestrigen Operationen; ihrer Behauptung zufolge sind die n,, ten der Versailler Truppen zerstört worden. Die Versailler haben gestern und heute die Zufuhr von Lebensmitteln nach
indert. ö Morgens 8 Uhr. Die Versailler Trup⸗ pen haben drei schwere Breschbatterien errichtet, welche Auteuil beschießen. Im Bois de Boulogne ist Alles zu dem bevor= stehenden großen Kampfe vorbereitet. Eine heftige Kanonade hat stattgefunden, welche die ganze Nacht hindurch dauerte. Die Föderirten behaupten, alle Angriffe der Versgiller Truppen zurückgeschlagen zu haben. Pyat verlangt im Bengeur daß die Beichte abgeschafft . . J Leuten eine uer auferlegt werden möge. . , 6 diejenigen Grundbesitzer, welche die Stadt verlassen haben, auf, binnen 43 Stunden zurückzu⸗ kehren, widrigenfalls ihre Besitzdokumente vernichtet werden würden. — Bas „Journal ofsiciel« veröffentlicht eine mili-⸗ tärische Depesche ohne Datum, welche folgende Nachrichten bringt: »Gegen Choisy le Roi zu hat eine erfolgreiche Rekog= noszirung stattgefunden. Die Föderirten haben den Feind vom Kirchhofe von Bagneuz vertrieben. Fort Montrouge hat alle Angriffe mit Erfolg abgeschlagen. Bei Neuilly steht Alles gut. Die Föderirten haben die Versailler Truppen aus Petit Vanves vertrieben und außerdem in der Richtung auf Clamart
zu Vortheile errungen.