1871 / 24 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 01 Jun 1871 18:00:01 GMT) scan diff

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Frankreich. Ver sailles, 31. Mai. (W. T. B.) Der Agence Havas« zufolge hält man neuerdings den Rücktritt der Minister Picard und Lefls für bevorstehend. Ueber die Persönlichkeiten, welche zu ihren Nachfolgern bestimmt sind, liegen indessen noch

keine zuverlässigen Mittheilungen vor. Die Verbindung mit

Paris wird spätestens am 2. Juni, vielleicht schon morgen wieder hergestellt sein. Paris wird noch einige Zeit hindurch unter militärischer Jurisdiktion bleiben. Ausdrückliche Ordres zur Brandstiftung, welche mit dem Siegel des Centralkomites oder des Wohlfahrtsausschusses und der Unterschrift »Ulnsse Parent« versehen waren, sind sowohl hei den Leichen von In⸗ surgenten, wie auch bei mehreren hier eingebrachten Gefangenen gefunden worden. ;

Das heute spät erschienene »Journal officiel enthält eine amtliche Benachrichtigung, laut welcher in Folge des Be⸗ lagerungszustandes die Veröffentlichung und der Verkauf der Journale im Seine Departement der vorgängigen Genehmi⸗ gung Seitens des in Paris kommandirenden Marschalls unter⸗ worfen sind.

Wie den „Daily News« aus Versailles vom 29. ds. geschrieben wird, herrscht in ganz Frankreich eine Panik bezüglich der muthmaßlichen Absichten der kommunistischen Brandstifter. Versailles selber soll mit Petroleum bedroht sein. In Fontainebleau wurden Personen verhaftet, die man der Abficht, den Wald anzünden zu wollen, beschuldigt. In Marseilles soll eine Brandstiftungs-Verschwörung entdeckt worden sein und in Folge dessen viele Verhaftungen stattge— funden haben.

Griechenland. Athen, 29. Mai. Die Kammer votirte in voller Uebereinstimmung mit der Regierung die Budgets sämmtlicher Ministerien. Wegen der Reise des Königs wird die Kammer nächste Woche geschlossen.

Türkei. Konstantinopel, 31. Mai. (W. T. B.] Ohannes Effendi, Bureauchef im Ministerium des Aeußeren, ist nach St. Petersburg abgereist, um dem Kaiser den Osmanis6⸗

Orden in Brillanten zu überbringen. . Der hiesige italienische f zte Graf Ulisse⸗Barbolani

ist gestern auf mehrwöchentlichen Urlaub abgereist. Der öster⸗ reichische Gesandte Freiherr von Prokesch⸗Osten wird demnächst gleichfalls einen dreimonatlichen Urlaub antreten.

Rußland und Polen. St. Petersburg, 30. Mai. Gestern fand die Taufe des Großfürsten Georg Alexandro—⸗ witssch statt. ; 31. Mai. (W. T. B.). Der Reichskanzler Fürst Gortschakoff ist heute nach Wildbad abgereist. Der Sohn des Fürsten begleitet denselben nach Berlin, wo er als Legations⸗

Rath der russischen Gesandtschaft attachirt ist. Moskau, 25. Mai. Am 20. Mai wurde von den hiesi⸗

gen Deutschen, jedoch unter sehr starker Mitbetheiligung der russtschen Bevölkerung, die Friedensfeier begangen. Bei dieser Gelegenheit wurde ein Telegramm an Se. Majestät den Deut⸗ schen Kaiser und König von Preußen abgesendet, auf welches

die folgende Antwort erfolgte: Berlin, 2. Mai 1871.

An den deutschen Konsular-Kanzler Gillet in Moskau.

Das Telegramm, welches Sie im Namen der Deutschen in Moskau Mir sendeten, ist Mir ein erfreulicher Beweis, wie dieselben auch in der Ferne die großen Ereignisse, die Deutschland neu gestalte⸗ ten, mit Dank gegen Gott feierten. Mögen die Wünsche zum Ge⸗ deihen von Deutschlands Einheit in Erfüllung gehen und ein geseg-⸗ neter, dauernder Frieden uns von der Vorsehung beschieden werden, den die unvergleichliche Tapferkeit und Ausdauer der Armee uns errang. Wilhelm.

Dänemark. Kopenhagen, 28. Mai. Auf Vorstellung des Finanz⸗Ministeriums hat der König unterm 253. d. M. seine Zustimmung dazu gegeben, daß dem Minister Residenten in Washington, Kammerherrn F. E. Bille, der Auftrag ertheilt wird, sich nach den dänisch ⸗westindischen Inseln zu begeben, um als außerordentlicher Regierungs⸗-Kommissar und fungirender Gouverneur ad interim die Angelegenheiten der Inseln zu leiten. Der Kammerherr begiebt sich Montag Abend über Kiel und Hamburg nach Amerika, um sofort seinen neuen Posten zu übernehmen. ö

Eine Königliche Resolution vom 12. Mai bestätigt die vom Kolonialrath für St. Thomas und St. Jean getroffene Anordnung, wodurch der International-Ocean Telegraph Com⸗ pany« ein jährlicher . von 5000 westindischen Thalern aus der Kolonialkasse für St. Thomas in 10 Jahren, welche von jener Zeit an gerechnet werden, wo die telegraphische Ver— bindung zwischen St. Thomas und Nordamerika in Thätigkeit gesetzt wurde, gesichert wird. Unterm 12. Februar 1870 wurde

dieser Gesellschaft eine Konzession zur Errichtung von Telegra—

phen⸗Stationen auf St. Thomas und St. Croix, sowie Weiter.

ausdehnung der telegraphischen Verbindungen theils unter sich und theils mit Nordamerika über die großen Antillen ertheilt.

Reichstags⸗Angelegenheiten.

Berlin 1. Juni. Dem Reichstg ge ist folgender Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Bestellung des Bundes. Ober⸗Handelsgerichts zum obersten Gerichts hofe für Elsaß und Lothringen, vorgelegt worden:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kgiser, König

von Preußen 2. verordnen im Namen des Deutschen Reichtz, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstagek was folgt:

§. 1. Daß Bundes Oberhandelsgericht zu Leipzig tritt als oberster

Gerichtshof für Elsaß und Lolhringen an die Stelle des Kassationz. hofes zu Paris.

8. 2. Die Zuständigkeit und das Prozeßverfahren bestimmen sih

nach den in Elsaß und Lothringen für den obersten Gerichtshof gelten.

den Gesetzen. Ein besonderes Admissionsperfahren über das Kassa⸗

tionsgesuch hat jedoch nicht statt.

Af (dien Einzichung“ der Gerichte kosten und Stempel, sowie di Erstattung der Reisckosten auswärtiger Anwalte oder Advokaten fin. den die Bestimmungen im § 22 des Gesetzes vom 12. Juni 1868,

betreffend die Errichtung eines obersten Gerichtshofes für Handels. sachen (Bundesgesetzbl. S. 201). Anwendung.

Z. Bei dem Bundes -Oberhandelsgerichte kann ein besonderer Beanlter mit Wahrnehmung der Verrichtungen der Staatsanwalt., schaft beauftragt werden. Bis dies geschieht, hat der Präsident des Gerichtshofes zur Vertretung der Staatsanwalischaft in den aus Elsaß und Lothringen an denselben gelangenden Sachen ein Mitglied

des Bundes⸗Oberhandelsgerichts, einen in Leipzig angestellten Staats. anwalt oder einen dort wohnhaften Adoeckaten zu ernennen.

§. 4. Zu Mitgliedern des Bundes⸗Oberhandelsgerichts können

auch Rechts kundige aus Elsaß und Lothringen ernannt werden, welche nach den dortigen Gesetzen befähigt sind, zu rechtskundigen Mitgliedern eines oberen Gerichtshofes ernannt zu werden.

§. 5. Zur Praxis bei dem Bundes ⸗Oberhandelsgerichte, emn⸗« schließlich der zur Instruktion der Rechtsmittel dienenden Handlungen,

sowie zur Niederlassung am Sitze des Gerichtshefes sind auch die in Elsaß und Lothringen zur gerichtlichen Praxis fest zugelassenen Adno⸗

katen berechtigt. Urkundlich ꝛc. Gegeben ze.

Ferner liegt dem Reichstag nachstehender Gesetzentwurf, . betreffend die Entschädigung der deutschen Rhe

derei, vor:

Wir äätthelẽm, von. Gottz Gnaden. Reuther. Cee, Kön von Rreußfen 2c. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nah

erfolgler Zustimmung des Bundesraths und des Reichs tagtt was folgt:

Art J Den deutschen Eigenthümern und deutschen Besatzungen

der von Frankreich genommenen Schiffe, beziehungsweise Ladungen,

wird aus den bereitesten Mitteln der von Frankreich zu zahlenden

Kriegs -Entschädigung nach folgenden Grundsätzen Entschädigung ge⸗

währt: §. 1. Den Rhedern und den Ladungs⸗Eigenthümern der

von Frantreich nicht zurückgegebenen Schiffe und Ladungen wird der Werth derselben vergütet. Haben zurückgegebene Schiffe und Ladungen während der Dauer der Wegnahme eine Werthsverminderung er litten, so erhalten die Eigenthümer für diese Werthsverminderun g Ersaz

§. 2. Bei der Ermittelung des Wertheg in zum Grande gu, legen.

a) für Schiffe derjenige Werth, welchen sie zur Zeit der Aufbringunß gehabt haben. Die Schätzung des Schiffswerihes erfolgt vorhchalt=

lich des Rechts des Schiffseigenthümers zum Nachweise eines höheren Werthes nach der anliegenden Tapskala; b) bei Ladungen der Werth, welchen dieselben mit Zurechnung der dafür bezahlten See—

versicherungs - Prämie am Einschiffungs orte zur Zeit des Abgangs det

Schiffes gehabt haben. §. 3. Den Rhedern, Ladungseigenthümen und Schiffsbesatzungen werden die nachstehend bezeichneten Ausgaben und Verluste, foweit dieselben durch die Aufbringung der Schiff oder die Wegnahme der Ladungen erweislich erwachsen sind, ersetz:

Hafengelder, Gerichts und Notariatskosten, so wie ähnliche haart Auslagen, Verlust an Schiffsproviant, Aufwendungen für den Unter halt oder die Heimsendung der Schiffe, Ladungen und Besatzungen

die für die Versicherung der Schiffe gegen Seegefadr erweislich bezahl

ten, auf die Dauer der Wegnahme fallenden Prämien, die verdient

Distanzfracht der nicht mit Ladung zurückgegebenen Schiffe, die Heuer der Befatzungen für die Zeit ihrer Gefangenbaltung und die Verlust

an der Haben derfelben. Der Werth dieser Habe wird hierbei 3 ö

einen Schiffsführer auf 400 Thlr., b) für einen Steuermann au

260 Thlr., M für einen Untersteuermann, Bootsmann, Zimmermann

sber anderen Seemann gleichen Ranges auf 150 Thlr., ) für jeden

sonstigen Schiffsmann auf 100 Thlr. angengmmen. §. 4 Für Ver luste, welche durch Versicherung gegen Kriegsgefahr gedeckt sin?, wird außer dem Ersatz der gezahlten Versicherungsprämie, Entschadigung nicht gewährt.

Art. JJ. Aus der im Artikel J. erwähnten Kriegs ˖ Entschädigun

wird ferner den Rhedern derjenigen deutschen Kauffahrteischiffe, welch

durch feindliche Bedrohung in außerdeutschen Häfen zur ůckgehalten

oder zum Einlaufen in solche Häfen genöthigt worden sind, für ö Dauer ihres gezwungenen Aufenthalts Ersaßz der ihnen errva chsen. baaren Äuslagen für Heuer (ausschließlich Kaplaken) geleistet 1. außerdem Entschädigung für den Unterhalt der Besatzung nach

pon der Liqu'dations-Kommission (Art. III.) festzustellenden Grund⸗ sätzen gewährt, .

Art. III Ueber die nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungenzu gewährende Entschädigung wird für jeden einzelnen Fall durch eine aus Mitgliedern und 4 Stelloertretern bestehende Liquidations ⸗Kommission endgültig entschieden. Die Kemmisston wird vom Bundesrath er— nannt. Sie wählt ihren Vorsitzenden und einen Stellvermreter dessel, ben aus der Zahl ibrer Mitglieder. Ihre Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt; bei Stimmenzleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Kommissionsmitglieder stimmen lediglich nach ihrer eigenen freien Ueberzeugung. Zur Beschlußfähigteit der Kem— mission ist die Anwesenheit von mindestens 3 Mitgliedern, einschließ lich des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters, erforderlich. Im 1llebrigen regelt die Kommission ihre Geschäfts ordnung selbständig. Die Kommission hat das Recht, die Behörden selbständig zu requi- riren, Zeugen eidlich zu vernebmen oder vernehmen zu lassen, eides- stattlich e Versicherungen ahzunehmen oder abnehmen zu lassen, auch den Liquidanten präklusivische Fristen für die Anmeldnng und Be— gründung ihrer Forderungen zu bestimmen.

Urkundlich ꝛc.

Gegeben ꝛc.

Dann der Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Ge⸗ währung von Beihülfen an die aus Frankreich aus— gewie senen Deutschen:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, Konig von Preußen 2c. verordnen im Namen des Deutschen Reichs nach . Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Art. 1. Zur Gewährung von Beihülfen an die wahrend des letzten Krieges aus Frankreich ausgewiesenen Deutschen wird außer den für diesen Zweck in Frankreich erhobenen besonderen Kontributto-⸗ nen eine Summe von zwei Millionen Thalern aus den bereitesten ö der von Frankreich zu zahlenden Kriegsentschädigung ver— wendet. ö

Art. 2. Die Art. 1. bestimmten Mittel werden den einzelnen deulschen Regierungen überwiesen und unter dieselben nach dem Verhältniß der jedem einzelnen Staate angehörigen Ausgewiesenen zur Gesammtzahl aller Ausgewiesenen vertheilt.

Art. 3. Die Regierungen bestimmen die den einzelnen Ausge— wiesenen zu gewährenden Beihülfen und sind berechtigt, die von ihnen etwa geleisteten Vorschüsse in Abzug zu beingen.

Urkundlich 2c.

Gegeben ꝛc.

Der ebenfalls vorliegende Entwurf eines Gesetzes, den Ersatz von Kriegsschäden und Kriegsleistungen be— treffend, lautet:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 24. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach . K des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

Art. 1. Für Schäden an Mohilien und Immobilien, welche im Laufe des letzten Krieges Seitens des französischen oder deutschen Heeres durch Beschießung in dem bisherigen Bundesgebiete oder in Elsaß Lothringen helegener Orte oder durch Brandlegung zu militäri⸗ schen Zwecken in solchen Orten verursacht worden sind, wird aus den bereitesten Mitteln der von Frankreich zu zahlenden Kriegsentschädigung nach folgenden Grundsätzen Vergütung gewährt. 1) Die zerstörten Immobilien und Mobilien werden nach dem vollen Werth vergütet. Hat nur eine Beschädigung der Sachen stattgefunden, so wird für die hieraus erwachsene Werthsverminderung Ersatz geleistet. 2) Unter dem in Nr. gedachten Werthe ist derjenige zu verstehen, welchen die Sachen zur Zeit ihrer Zerstörung beziehungsweise Beschädigung gehabt haben. 3) Für Verluste, welche durch Versicherung gededt sind, wird Ent⸗ schädigung nicht gewährt, 4) Der Anspruch auf Vergütung kann in Bezichung auf Immobilien vom Eigenthümer, in Beziehung auf Mobilien nur von denjenigen Beschädigten erhoben werden, welche zur Zeit der Verkündung dieses Gesetzes in DVeutschland ihren Wohnsitz haben. Beschädigten, welche nicht deutsche Angehörige sind, wird die Vergütung nur dann gewährt, wenn die Regierung ihres Heimath⸗ landes für den gleichen Fall die Gegenseitigkeit zusagt.

Art. 2. Aus der in Art.] gedachten Kriegsentschädigung werden ferner diejenigen Kriegsleistungen vergütet, welche von den Bewohnern von Elsaß ⸗»Lothringen im Laufe des letzten Krieges auf Anordnung der deutschen Milltärbehörden und gegen Anerkenntniß der letzteren geleistet worden sind.

Die Vergütung erfolgt nach Maßgabe der über die Vergütung von Kriegsleistungen im Norddeutfchen Bunde bestehenden gesetzlichen Bestimmungen.

Art 3. Ueber die nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen zu gewährende Vergütung wird für jeden einzelnen Fall durch Kom⸗ missionen endgültig entschieden; welche von der Landesregierung, in Elsaß⸗ Lothringen vom Reichskanzler zu bilden sind. Die Beschlüsse der Kommissionen werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Die Kommissionen haben das Recht, die Behörden selbständig zu requi- riren, Zeugen eidlich zu vernehmen oder vernehmen zu lassen, eides. stattliche Versicherungen abzunehmen oder abnehmen zu lassen, auch den Liquidanten präflusivische Fristen für die Anmeldung oder Be— gründung ihrer Forderungen zu bestimmen Art. 4. Die Auszahlung der nach Artikel 3 festgestellten Ver— gutung an die Betheiligten geschieht durch die Landesbehörden. Die Leßteren sind berechtigt, die von ihnen etwa gewährten Vorschüsse in Abzug zu bringen.

Urkundlich 2c.

Gegeben 2c.

e, Das am 27. d. M. ausgegebene Arm ee Verord nungs- Slatt⸗ Nr. 11, enthält u A.: Anrechnung des Feldzuges gegen Frantreich von 1870/71 als Kriegs ⸗Dienstzeit. Anrechnung der Zeit franz sischer Gefangenschaft während des Feldzuges gegen Frankreich von 1870771 als Dienstzeit Eröffnung der 6 bestehenden Kriegs= schulen am 15. Juni für einen sechsmonatlichen Lehrkursus. Auf der in ihrer Ausstattung noch nicht vollendeten 7. Kriegsschule zu Anklam hat der Lehikursus sobald als thunlich zu beginnen. Die denselben besuchen den Offiziers-Aspiranten sellen indeß durch die etwaige spätere Beendigung dieses Kursus keinen Nachtheil bei ihrer Beförderung zum Offizier erleiden. Dislokationsperänderungen. Anerbieten des Rittergutsbesitzers Pogge auf Blankenhof bei Neu Brandenburg im Geoßherʒogthum Mecklenburg -⸗Schwerin, den etwa 8 Jahr alten Sohn eines gefallenen Offiziers zur Erziehung mit dem eigenen Sohn anzunehmen und die Kosten derselben bis zum Eintritt in's Kadetten Corps vollständig zu bestreiten.

. Das »Marine⸗Verordnungs-⸗Blatt« Nr. 5 enthält u. A.: Bestimmungen über den Eintritt der Zahlung der Geld-⸗Kom— petenzen an Bord in Dienst gestellter Schiffe. Bestätigung kriegs= gerichtlicher Erkenntnisse. Bestimmungen über die Zulassung des Militärs vom Feldwebel abwärts zum Gebrauch von Brunnen und Badekuren vom Jahre 1871 ab bis auf Weiteres.

Statistische Nachrichten.

Die Gesammt-Brutto-Einnahme des Zollvereins an Eingangsabgaben hat im Jahre 1870: 28,440,432 Thlr. be⸗ tragen, was bei einer anrechnungsfaähigen Bevölkerung von 38,302,390 Köpfen 2227 Sgr. pro Kopf ergiebt, während im Jahre 1869 nur 26,652,409 Thlr. oder 20,87 Sgr. pro Kopf aufgekommen sind. Den Haupttheil dieses Betrages haben die der Pesition Nr. 25 des Zoll—⸗ tarifs (Material, und Spezerei⸗, auch Konditorwaaren und andere Konsumtibilien) angehörenden zollpflichtigen Gegenstände mit 216173517 Thaler oder 76 01 pCt. der Gesammteinnahme geliefert, während sie im Jahre 1869 nur 19,432,250 Thlr. oder 7291 pCt. erbracht haben. Der Mehrertrag dieser Tarifposition für 1870 berechnet sich sonach auf 21855267 Thlr. oder 11,2 pEt. und haben zu demselben haupt— sächlich die Mehrverzollungen von rohem Kaffee und Wein, in gerin⸗ gerem Maße auch die von Branntwein, Fleisch, Kakao, gebranntem Kaffee, Kaviar, Käse, Neis, Rohtabak und Zucker beigetragen, wo⸗ gegen Einnahme ⸗Ausfälle gegen das Vorjahr, namentlich bei Bier, Suüdfrüchten, Heringen, Konfitüren, geräucherten 2c. Fischen, Austern, Hummern 24, Salz. Syrup und Cigarren hervorgetreten sind. Die Zollerträge welche die einzelnen wichtigeren Artikel in 1870 geliefert, waren im Vergleich gegen 1869 folgende:

Roher Knffee 106017274 Thlr. (1869. S346 834 Thlr., Rohtabgt 245044 668 Thlr. (1869: 24858629 Thlr.), Wein 2158, 168 Thlr. (1869: 1443736 Thlr. Salz 1L 6316302 Thlr. (1869: 16675890 Thlr.), Reis 935,112 Ihlt. (1869: 881256 Thlr), getrocknete Südfrüchte 11,869 Thlr. (1869: 1,126,004 Thlr.), Heringe 558,967 Thlr. (1869: 651972 Thlr., Gewürze 467,259 Thlr. (1869: 466,082 Thlr.), Branntwein, Rum ꝛc 397554 Thlr. (1869: 393934 Thlr), Zucker 3421325 Thlr. (1869: 253317 Tilt, Syrup 2695767 Thlr. (1869: 299 053 Thlr.), Cigarren 205.040 Thlr. (1859. 264360 Thlr.), Kakao in Bohnen 185746 Thlr. (1869: 178,588 Thlr., frische Saudfrüchte 154463 Thlr. (1869: 159,074 Thlr., Thee 139, 144 Thlr. (1869: 137,720 Thlr.), Käse 141925 Thlr. (1869: 108,185 Thlr.), Konfitüren 111968 Thlr. (1869: 117.630 Thlr.), fabrizirter Rauchtabak 90,173 Thlr. (1869: 88 440 Thlr.), Butter 89422 Thlr. (1869: 90714 Thlr. Fleisch 83 925 Thlr. (1869: 203312 Thlr. Bier 77718 Thlr. (18689; 86,939 Thlr., ge— räucherte 26. Fische 37,723 Thlr. (1869: 50,188 Thlr.), Kaviar 37.257 Thlr. (1869: 32758 Thlr.), gebrannter Kaffee 36 23 Thlr. (1869: 2299 Thlr.) Muschel⸗ oder Schaalthiere aus der See 12,612 Thlr. (1869: 15536 Thlr.), Kraftmehl Puder, Stärke 2c. 10,762 Thlr. (1869: 9279 Thlr.), Honig 10246 Thlr. (1869: 13365 Thlr.).

Nächst den der Tarisposition angehörenden Artikeln lieferten in 1870 die höchsten Zollerträge: Manufakturwaaren mit 2 327,945 Thlr. oder 8,19 pCt. der Gesammteinnahme (1869: 2217062 Thlr. oder 8,31 pCt), ferner Roh und Materialeiten und Eisenwaaren mit 1219575 Thlr, oder 29 pCt. (1869: 11299, 599 Thlr. oder 488 pCt.) sowie die Halbfabrikate der Textilindustrie mit 1,1143328 Thlr. oder 3102 pCt (i869: 1,172. 321 Thlr. oder 440 pCt.). Im Einzelnen betrug das Zollauftommen von: Baumwollenwaaren 411,985 Thlr. (1869: 164969 Thlr.), Leinwand und Leinenwagren 123 930 Thlr. (1869: 1323728 Thlr.), Seiden und Halbseidenwaaren 23861750 2blr. (1869: 3652010 Thlr y Wollenwaaren 150b, 189 Thlr (1869 1267 355 Thlr⸗; ferner von; Noheisen 657 993 Thlr. (1869: 630,625 Thlr.), Material- eisen 286,259 Thlr. (1869: 352,232 Thlr.), Eisenwäaren 275 323 Thlr. 6 316.742 Thlr.); endlich von: Baum wollengarn 627.084 Thlr. 1869: 678,100 Thlr.); Leinengarn und Zwirn 224 005 Thlr. (1869: 2173351 Thlr.), gefärbter 2c. Seide 15,620 Thlr. (1869: 14,260 Thlr.) und Woellengarn 247619 Thlr. (1869: 262,619 Thir.

Alle übrigen, vorstehend nicht genannten Einfuhrartikel sind an dem Zollertrage des Jahres 1870 nur mit 2,161,067 Thlr. oder 7,39 pCt. (1869 mit 2531, 177 Thlr. oder o pCt) betheiligt gewesen. Unter den wichti geren derselben sind hervorzuheben: Schweine mit 402642 Thlr. (869: 3773780 Thlr), Oel in Fässern mit 337209 Thlr. (1869: 370,007 Thlr.), Maschinen mit 196922 Thir. (1869: 199,169 Thlr.), Glas und Glaswaaren mit 136,506 Thlr. (1869: 169809 Thlr), fei= tige Kleider, Leibwäsche und Putzwaaren mit 114083 Thlr. (1869: 1235944 Thlr., Ochsen, Kühe und Jungvieh mit 95 919 Thir. (1869: 2 ö 6 . . 69.775 Thlr. (1869: 97.210 Tylr.),

emnische Fabrikate mit Hl 883 Thlr. (1869: 74,280 Thlr.), Ho mit Ih JS Thir. (1865: 7886 3 1 Vertheilt man den Zollertrag der wichtigeren Einfuhrartikel von

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