1871 / 30 p. 2 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 08 Jun 1871 18:00:01 GMT) scan diff

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6 Nichtkombattanten an die nach dem Statut nicht berechtig⸗ en Offiziere, Aerzte, Beamten und Mannschaften der deutschen Armeen und der Marine; und unter

Nr. 647 den Allerhöchsten Erlaß vom 22. Mai 1871, be⸗ treffend die Verleihung des Anspruchs auf die k für Nichtkombattanten an Hof und Civil ⸗Staatsbeamte, an

Angestellte der Privat ⸗Eisenbahngesellschaften, an die Johanni⸗

ter und Maltheser ⸗Ritter 2c., unter

Nr. 648 das Gesetz, betreffend die Feststellung des Haus- halts Etats des Deutschen Reichs für das Jahr 1871. Vom 31. Mai 1871; unter t

Nr. 649 die Bekanntmachung, betreffend allgemeine poli⸗ 566 Bestimmungen über die Anlegung von Dampfkesseln.

om 29. Mai. 1871; unter .

Nr. 650 die Bekanntmachung, betreffend die Reichs⸗Haupt⸗ kasse. Vom 1. Juni 1871; und

in der besonderen Beilage: die Anweisung, die Medizinal—⸗ gewichte betreffend. Vom 6. Mai 1871; sowie die Nachträge zur Eich⸗Ordnung vom 16. Juli 1869. Vom 6. Mai 1871.

Berlin, den 8. Juni 1871.

Zeitungs ˖ Comtoir.

Königreich Preußen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Den Ober Pfarrer Witte zu Beeskow zum Superinten⸗ denten der Diözes Beeskow, Regierungs⸗Bezirk Potsdam, zu ernennen; und Dem Fabrikbesitzer Wilhelm Hegenscheidt zu Gleiwitz den Charakter als Kommerzien⸗Rath zu verleihen.

Berlin, 8. Juni.

Se. Majestät der Kaiser von Rußland und Se. Kaiser⸗ liche Hoheit der Großfürst Alepis Alexandrowitsch find Fur m g hier eingetroffen und im Kaiserlich russischen

alais abgestiegen.

Se. Königliche Hoheit der Großherzog von Mecklen⸗ burg Schwerin ist heute früh hier eingetroffen und im Königlichen Schlosse abgestiegen.

Ministerium für Handel, Gewerbe und oͤffentliche Arbeiten.

Dem Königlichen Eisenbahn⸗Bau⸗ und Betriebs⸗Inspektor Steegmann zu Breslau ist, unter Belassung dieses Amts— Charakters, die Stelle eines ständigen Vertreters des Ober- Betriebs ⸗Inspektors bei der Oberschlesischen Eisen bahn ⸗Verwal⸗ tung verliehen; der Königliche Eisenbahn⸗Baumeister Oberbeck zu Breslau zum Königlichen Eisenbahn ⸗Bau⸗Inspektor ernannt und demselben die Betriebs - Inspektor Stelle bei der Ober— schlesischen Eisen bahn daselbst übertragen worden.

Ju stiz⸗Ministeripum.

Der Kreisrichter Aßmann in Freistadt ist zum Rechts. Anwalt bei dem Kreisgericht daselbst und zugleich zum Notar im Departement des Appellationsgerichts zu Glogau mit An— weisung seines Wohnsitzes in gh a. O. ernannt worden.

Dem Notar Voß in Werlte ist die Verlegung seines Wohn⸗ sitzes nach Sögel und mit dieser Wohnsitzänderung die Wieder— ausübung der Advokatur gestattet worden.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten.

. Dem ordentlichen Lehrer Dr. Giefers am Gymnasium in Paderborn ist das Prädikat »Oberlehrer⸗ beigelegt worden. Der Lehrer der Seminar -⸗Umebungsschule zu Eisleben, Ehrig, ist als ordentlicher Lehrer an das evangelische Schullehrer⸗ Seminar zu Bromberg versetzt worden.

Finanz⸗Ministerium. 3 n n tmn nn g.

Unter Bezugnahme auf den §. 17 des Bundesgesetzes vom 21. Juli 1870, betreffend die Grundung öffentlicher Darlehns— kassen und die Ausgabe von Darlehnskassenscheinen im Bereiche des Norddeutschen Bundes (Bundes-Gesetzblatt S. 499), wird hierdurch bekannt gemacht, daß am 31. Mai d. J. 24,340,535 Thaler in solchen Darlehnskassenscheinen in Umlauf gewesen sind.

Berlin, den 6. Juni 1871.

Der Finanz⸗Minister. Camphausen.

. Bekanntmachung.

In Gemäßheit des §. 8 des Gesetzes vom 23. Dezember 1867, betreffend die Abhülfe des in den Regierungsbezirken Königsberg und Gumbinnen herrschenden Nothstandes (6. S. S. 1929), wird hierdurch zur öffentlichen Kenntnitz gebracht, daß von den im 8 1 dieses Gesetzes bezeichneten Darlebnskassen. scheinen am 31. im Umlauf sich befunden hat.

Berlin, den 3. Juni 1871.

Der Finanz⸗Minister.

Im Auftrage:

Elwanger.

Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden.

Bekannt nnn wegen Ausreichung der neuen Zinscoupons Serie IV. zu den Schuldverschreibungen der Preußischen fünfprozentigen Staats. Anleihe vom Jahre 1859 und Serie TX. zu den Neumärkischen . Schuld verschreibungen.

Die Zinscoupons zu den Schuldverschreibungen der fünf— prozentigen Staats⸗Anleihe vom Jahre 1859 und zu den Reu. märkischen Schuldverschreibungen für die vier Jahre vom 1. Juli 1871 bis 30. Juni 1875 nebst Talons werden vom 19. d. Mts. ab von der Kontrolle der Staatspapiere hierselbst, Oranien. straße Nr. 93 unten rechts, Vormittags von 9 bis 1 Uhr, mit Ausnahme der Sonn und Festtage und der Kassenrevisions— tage, d, . werden.

Die Coupons können bei der Kontrolle selbst in Empfang k oder durch die Regierungs Hauptkassen, die Bezirks

auptkassen in Hannover, Osnabrück und Lüneburg oder die Kreiskasse in Frankfurt a. M. bezogen werden. Wer das Erstere wünscht, hat die alten Talons für jede der gedachten beiden Schuldengattungen mit einem besonderen Verzeichnisse, zu welchem Formulare bei der gedachten Kontrolle und in Ham— burg bei dem Ober⸗Postamte unentgeltlich zu haben sind, bei der Kontrolle persönlich oder durch einen Beauftragten abzugeben.

Genügt dem Einreicher eine numerirte Marke als Empfangs bescheinigung, so ist jedes Verzeichniß nur einfach, dagegen von denen, welche eine Bescheinigung über die Abgabe der Talons zu erhalten wünschen, doppelt vorzulegen. In letzterem Falle erhält der Einreicher das eine Exemplar mit einer Empfangs⸗ bescheinigung versehen sofort zurück. Die Marke oder Empfangs— mn ist bei der Ausreichung der neuen Coupons zuruͤck— ugeben.

In Schriftwechsel kann die Kontrolle der Staatspapiere sich mit den innerhalb der Monarchie wohnenden Inhabern der Talons nicht einlassen. Wer die Coupons durch eine der oben gedachten Provin— zialkassen beziehen will, hat derselben die alten Talons mit einem doppelten Verzeichnisse für jede Schuldengattung einzu— reichen. Das eine Verzeichniß wird, mit einer Empfangs. bescheinigung versehen, sogleich zurückgegeben und ist bei Aus— händigung der neuen Coupons wieder abzuliefern. Formulare zu diesen Verzeichnissen sind bei den gedachten Provinzial— kassen und den von den Königlichen Regierungen, resp. von der Königlichen Finanz Direktion zu Hannover in den Amts blättern zu bezeichnenden sonstigen Kassen unentgeltlich zu haben.

Des Einreichens der Schuldverschreibungen selbst bedarf es . Erlangung der neuen Coupons nur dann, wenn die alten

alons abhanben gekommen sind,; in diesem Falle sind die be— treffenden Dokumente an die Kontrolle der Staatspapiere oder an eine der genannten Provinzialkassen mittelst besonderer Eingabe einzureichen. Berlin, den 3. Juni 1871. Haupt ⸗Verwaltung der Staatsschulden. von Wedell. Löwe. Meinecke. Eck.

Nichtamtliches. Deutsches Reich.

Preußen. Berlin, 8. Juni. Se. Majestät der Kaiser und König nahmen heute militärische Meldungen an und empfingen im Laufe des Vormittags die Vorträge des Kriegs ⸗Ministers von Roon, des Tresckow und der Hofmarschälle Grafen Pückler und Grafen Perponcher. Um 11 Uhr empfingen Se. Majestät der Kaiser und König Se. Majestät den Kaiser von Rußland auf dem 2st bahnhofe, geleiteten Allerhöchstdenselben nach dem russischen Gesandtschaftshotel und empfingen später den Gegenbesuch in Aller- höchstihrem Palais. Um 5 Uhr findet Familientafel statt, und demnächst besuchen die Allerhöchsten Herrschaften das

Opernhaus.

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General- Adjutanten von

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Se. Majestät der Kaiser und König begaben Allerhöchstsich heute Vormittag um 105 Uhr zum Empfange Sr. Majestät des Kaisers von Rußland nach dem Ost— bahnhofe. Um 11 Uhr traf der Extrazug mit Sr. Majestät dem Kaiser von Rußland und Allerhöchstdessen Gefolge auf dem Ostbahnhofe ein, woselbst eine Ehrenwache von Ersatzmann⸗ schaften des Garde- Füsilier⸗ Regiments aufgestellt war. Se. Majestät der Kaiser und König, umgeben von den sämmt— lichen hier anwesenden Prinzen des Königlichen Hauses, dem Gouverneur, Kommandanten und Polizei⸗Präsidenten der Haupt und Residenzstadt ꝛc. .,, empfingen Se. Majestät den Kaiser in den Uniformen Allerhöchst, und Höchstihrer russi⸗ schen Regimenter, dekorirt mit dem Bande des St. Andreaß— Ordens. Se. Majestät der Kaiser von Rußland trug die Königlich preußische Generalsuniform mit dem Bande des Schwarzen Adler ⸗Ordens. Vom Bahnhofe be— gaben beide Kaiserlichen Majestäten Sich zu Wagen nach dem Kaiserlich russischen Palais Unter den Linden, vor welchem eine Ehrenwache von Ersatzmannschaften des Kaiser Alexander Garde⸗Grenadier⸗Regiments Nr. 1 aufgestellt war. Ihre Majestäten gingen die Front derselben entlang und nahmen den Parademarsch ab, worauf Sich Se. Majestät der Kaiser von Rußland in das russische und des Deutschen Kaisers Ma— jestät in Allerhöchstihr Palais begaben.

In der gestrigen (21.) Sitzung des Bundesrathes, in welcher der Staats⸗Minister Delbrück in Vertretung des Reichs⸗ kanzlers den Vorsitz führte, wurde eine Mittheilung des Präfsi⸗ denten des Reichstags vorgelegt über die Beschlüsse des Reiche— tags zu dem Gesetzentwurfe, betreffend die Vereinigung von Elsaß und Lothringen mit dem Deutschen Reiche. Die Vor—⸗ lage des Präsidiums, betreffend die deutschen Gradmessungs— arbeiten, wurde dem betreffenden Ausschusse überwiesen. Sodann erfolgte die Wahl der Mitglieder und Stellvertreter des besonderen Ausschusses für die Elsaß⸗Lothringenschen Ange⸗ legenheiten. Ueber a) den Bauschsummen-Etat für Oldenburg, b) den zollfreien Einlaß von erbeutetem französischen Tabat, sowie c) über eine Petition wurden Ausschußberichte erstattet. Mehrere an den Bundesrath gerichtete Eingaben gingen an die betreffenden Ausschüsse.

Die Ausschüsse des Bundesrathes für Zoll- und Steuerwesen und für Justizwesen, sowie die vereinigten Aus— schüsse desselben für Handel und Verkehr und für Justizwesen, für Zoll- und Steuerwesen und für Rechnungswesen für das Landheer und die Festungen und für Rechnungswesen hielten heute Sitzungen ab.

Im weiteren Verlaufe der gestrigen Sitzung des Deutschen Reichstages wurde die zweite Berathung des Militär -Pensionsgesetzes zu Ende geführt. Aus der großen Zahl von Abstimmungen über die einzelnen Paragraphen, die zum Theil unter Abweichung von der Reihenfolge stattfinden mußten, heben nur folgende zwei hervor: der 5. 95 hat durch Verschmelzung der Fassung der freien Kommission und eines Antrags des Abg. Herz unter Ablehnung aller übrigen Amen— dements folgende Gestalt erhalten:

»Für jedes Kind der im §. 93 bezeichneten Militärpersonen wird bis zum vollendeten 15. Lebensjahre eine Erziehungsbeihülfe von 35 Thlr. monatlich gewährt. Dieselbe Unterstützung erhält der hinter bliebene Vater und die hinterbliebene Mutter, desgleichen die Groß- eltern, sofern der Verstorbene der einzige Ernährer derselben war. . erhalten eine Erziehungsbeihülfe von 5 Thlrn. mo— natlich.

Die zweite Abstimmung, die hervorgehoben zu werden ver— dient, betrifft den §. 114, der einen Theil der von der freien Kommission vorgeschlagenen gesetzlichen Bestimmungen betref⸗ fend, den Rechtsweg bildet. Er lautet: ; ö

Die Entscheidungen der Militärbehörden darüber: a) ob und in welchem Grade eine Dienstunfähigkeit eingetreten ist, ob b) im ein zelnen Falle das Kriegs oder Friedensverhältniß als vorhanden an zunehmen ist, ob C) eine Beschädigung als eine Diensibeschädigung anzusthen iß, ob d) einer der im §. 44, Al. 1 und 2 gedachten Fälle vorhanden ist, und ob é) sich der Invalide gut geführt hat, sind für 1 . der vor dem Gericht geltend gemachten Ansprüche maßgebend. Gegen diesen §. 114 wurde vom Tische des Bundesrathes durch den Bundeskommissar, Geheimen Regierungs⸗Rath von Puttkamer nachdrücklicher Einspruch erhoben. .

Um diese Lücke auszufüllen, beantragte der Abg. v. Zedlitz in Lit. a. des §. 114 die Erwerbsunfähigkeit hinzuzufügen. Der Abg. Lasker dagegen plaidirte für die Eröffnung bes Rechtsweges in Invalidensachen und zwar in breitester Form und erklärte, daß es eine unpassende Voraussetzung sei, der Bundesrath werde des §. 114 und des in demselben ausgesprochenen Prinzips wegen das ganze Gesetz zu Falle bringen. 2

Der Bundesbevollmächtigte Staats-Minister von Roon erwiderte darauf, daß er, so viel an ihm liege, diese Voraus⸗

setzung allerdings in Erfüllung bringen werde, obwohl er im Augenblick noch nicht im Namen des Bundesrathes sprechen könne, und zwar aus sachlichen und finanziellen Gründen. Um die an dieser Stelle hervortretende sehr erhebliche Diffe⸗ renz auszugleichen, schlug der Abg. von Bonin vor, dem F§. 114 folgende Lit. f. hinzuzufügen (oie Entscheidung der Militär⸗ behörden soll vor Gericht auch darüber maßgebend sein): welcher Pensionsklasse der Invalide nach §. 65 69 zu über⸗ weisen ist⸗.. .

Mit diesem Zusatze erklärte der Bundeskommissar, Geheime 2 Rath von Puttkamer Namens des Bundesrathes den §. 1II4 für annehmbar, aber der Reichstag lehnte in nament⸗ licher Abstimmung mit 129 gegen 96 Stimmen den Zusatz ab und genehmigte den §. 114 unverändert.

§. 1II5 wurde durch den Abg. von Bernuth amendirt in folgender Fassung angenommen:

Der Militärfiskus wird durch die oberste Militär⸗Verwaltungs- behörde des Fontingentes vertreten. Die Klage ist in Ermangelung eines anderen durch die Landesgesrtze bestimmten Gerichtes bei dem⸗ r anzubringen, in dessen Bezirke jene Behörde ihren

at.

Damit schloß die zweite Berathung des Militär⸗Pensions—⸗ gesetzes, dem, wie von verschiedenen Seiten angekündigt wurde, in der dritten Lesung noch mannigfache sachliche und redaktio⸗ nelle Aenderungen bevorstehen.

Die darauf folgende erste Berathung des Gesetzentwurfs, betr. die Bestellung des Bundes ⸗Ober⸗Handelsgericht:s zum obersten Gerichtshof für Elsaß und Lothringen leitete der Bundesbevollmächtigte, Geh. Ober⸗Justiz⸗Rath Dr. Falk durch eine umfassende Darlegung der Motive des Gesetzentwurfs ein. An der Spitze derselben befand sich der staatsrechtliche Charakter des neu erworbenen Reichsgebietes als unmittelbaren Reichs⸗ landes, woraus folge, daß ihm kein anderer höchster Gerichtshof bestellt werden könne, als derjenige, der jetzt schon die besondere Quali⸗ tät einer Reichsinstitution besitze. Dieser Anschauung traten die Abgg. Dr. Bamberger und Lesse bei, während die Abgg. Reichen⸗ sperger (Olpe), Bähr und von Lenthe alle Bedenken geltend machten, die gegen die Uebertragung der früher vom Pariser Kassationshofe ausgeübten Funktionen auf ein lediglich für die Materie des Handelsrechtes geschaffenes Gericht vorgebracht werden können.

Das Resultat der ersten Berathung war, daß die Vorlage nicht an eine Kommission verwiesen wurde; es wird also auch die zweite im Plenum stattfinden.

Um 4 Uhr wurde die Sitzung geschlossen.

Bei dem in Berlin stattfindenden feierlichen Ein⸗ zuge der Truppen soll auf Allerhöchsten Befehl Seiner Majestät des Kaisers und Königs die gesammte deutsche Armee und die Marine durch Deputationen vertreten werden.

Demzufolge sind folgende Bestimmungen erlassen:

Von dem Königs⸗Grenadier⸗Regiment (2. Wesipreußischen) Nr. 7 wird ein vollständig mit Offizieren, Unteroffizieren und Spielleuten besetztes, kombinirtes Bataillon (in der Durch- schnittsstärke der Bataillone des Regiments), welchem sämmt⸗ liche dekorirte Mannschaften zuzutheilen sind, mit der Regiments- musik und der Fahne des Füstlier⸗Bataillons nach Berlin beor⸗ dert. Der Regiments Commandeur und der Regiments ⸗Adju⸗ tant haben das Bataillon zu begleiten. Außerdem ist aus der Armee ein kombinirtes Bataillon, eine kombinirte Escadron und eine kombinirte Batterie zu formiren. Behufs Formation des kombinirten Bataillons hat jedes Infanterie⸗, Jäger- und Pionier ⸗Bataillon der Feld⸗ Armee, sowie des See -⸗Bataillons einen Mann (Gefreiten oder Gemeinen) vollständig ausgerüstet mit Gewehr nach Berlin zu senden. Diesen Mannschaften tritt eine Abtheilung Landwehr hinzu, welche das Bezirks-Kom⸗ mando des Reserve-Landwehr-⸗Batgillons (Berlin) Nr. 35 aus sich freiwillig Meldenden bis zur Stärke von 4 Offizieren, 16 Unteroffizieren und 150 Wehrleuten zu formiren und resp. ein⸗ zukleiden hat. Oberst von LEstoch, Commandeur des Leib⸗ Grenadier Regiments (1. Brandenburgischen) Nr. 8 wird dieses Bataillon kommandiren, als Adjutant bei dem— selben hat der Regiments Adjutant des genannten Re⸗ giments zu fungiren. An Offizieren kommandirt das 1. IL, III., VII., IX., XI., J. Bayerische Armee ⸗Corps und die Württembergische Division je 1 Hauptmann, das IV., V., VI., VIII., X, XII. (Königlich Sächsische), XV., 11. Bayerische Armee— Corps, so wie die 17. Infanterie⸗ und die Badische Division je L Lieutenant, ferner jedes Armee⸗Corps 4 Unteroffiziere und 1LSpielmann (und zwar die geraden Armee Corps 1 Tambour, die ungeraden Armee Corps 1 Hornisten, das III. Armee-Corps den Bataillons⸗Tambour), die Württembergische, Badische und 17. Infanterie⸗Division je 2 Unteroffiziere. Die Fahne des 1. Bataillons des Leib⸗Grenadier⸗Regiments (1. Brandenburgi⸗ schen) Nr. 8 tritt als Fahne zu diesem kombinirten Bataillon.