3 . 2 us. . ö r — — . QäůäKůyů, , . e .. 2.2 .. ·ippp p!
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. a 2 2 0 2 2 2 2 02, 2 Q 2 22 2 22 2 ee, mem me, m . r 2 — ! — Für Für 2 ür ü 23 kei K 3 **. . * 8 Einnahme. ae hen , * 9 35 Einnahme.. ien . 4 Thlr. Thlr. Thlr. 2 * 9 Thlr. Thlr 2 Wechsel⸗Stempelsteuer 217,475 23. 3 . J ö . Davon ab, gemäß §. 27 des 24. 21. i / 2 Gesetzes ad, die Wechsel⸗ 25. . . — Stem pelsteuer vom 10. Juni 26. 23. Hamburg ..... ..... ...... *. 21 ö 1869, 36 pCt. 1 78.291 P edõ / Ol olli QMνιι Bleiben. .. cee gene 1324184 Summe Kap. 7. .... — 4157717 Summe Kap. 2 für sich. Dazu * x ) . 3 4,478 3. Vesti und Zeitungs⸗Ver⸗ . , . . 139 18 waltung. ; 8 a) Einnahme (unverändert). 14420] 6 dGrh b Aus ga be. Summe der Einnahme . .... 2. 557 959 ⸗ Betriebs Ausgaben. Die Ausgabe beträgt. . ... — 57/959 1. . und Remunera⸗ 269 181 Balaneirt. e 53333454 — — / 4. Bau und Unterhaltung der Postwagen ...... ......... — 100090 — . 5 Post ⸗Fuhrkosten .... — 174/000 — Bekanntmachung betreffend allgemeine polizeiliche Bestimmungen 8. Verwaltungs- und Betriebs über die Anlegung von Dampfkesseln. Ausgaben in den Hanse— . Vom 29. Mai 1871. aädten . 64. Auf Grund der Bestimmung im §. 24 der Gewerbe ⸗ Ordnun re ti ds usgaben. für den aer erden Bund vom 21. Juni 1869 hat der unde nl 9. General Postamt, Besoldungen — ö 1 (200 nachstehende Allgemeine poiizeilsche Bestimmungen über 11 . Besol / 26186 die Anlegung J. J, , Ungen .. ...... = . 27 Bau er a mp essel. 13. Andere persönliche Ausgaben; — 30999 — §. 1. (Kesselwandungen.) Die vom Sener berührten Wandun⸗ 14. Sächliche Ausgaben; ... se. 108842 — gen der Dampfkeffel, der Feuerröhren und der Siederöhren dürfen Bundesgesetblatts⸗ und nicht aus Gußeisen hergestellt werden, sofern deren lichte Weite bei Zei tungsdebtts ⸗Comtoir. eylindrischer Gestalt 25 Centimeter, bei Kugelgestalt 30 Centimeter 20. Besoldungen ...... ...... ..... — . 26090 übersteigt. J Summe der Ausgabe. . 318843] 318842 Die Verwendung von Messingblech ist, nur für Feuerröhren, fompensirt deren lichte Weite 10 Centimeter nicht übersteigt, gestattet. . S. 2. . 2 3. 93 f kö 6 . ö den Feuerzüge müssen an ihrer höchsten Stelle in einem and von ö ,, 6 eln rn; 10 Centimetern unter dem festgesetzten niedrigsten Wasser⸗ , . 2439 965 1420 ö. spiegel des Kessels liegen. Bei Dampföchiffskesseln von 1 bis 2 Meter 3 at berschuß sind zu ö . Breite muß der Abstand mindestens 15 Centimeter, bei solchen von Von * ö r ,, größerer Breite mindestens 25 Centimeter betragen. nn. ö Abschn. il Diese Bestimmungen sinden keine Anwendung auf Dampfkessel, , 144 ö * 8 ibe) welche aus Siederöhren von weniger als 10 Centimeter Weite be— . . 161,375 . 4 stehen, sowie auf solche Feuerzüge, in ö ö 3 mit JJ re, ,. ? Berührun nden Thei r Wandungen Bleiben.. . A2 590 in 3 ,,, eg uähel⸗ ä in der hi, Hinzuzurechnen sind die Bei⸗ als ausgeschlossen zu betrachten, wenn die vom Wasser bespülte Kessel— i in,, , . . fläche, welche von ö. . . ö Dampf . erg un sselfla wir i natürlichem Luftzug mindesten e rallohen mit...... ö 6 . ö i gn, . min dchenn enn so groß also sind zur Vertheilung dis⸗ ist, als die Fläche des Feuerrostes. ponibel. ...... ...... ..... nnn, — 4 ö J. 33 . . Summe Kap. 3. .... — 14420 — . peisung. n jedem Dampfkessel muß ein Speiseventil 4. . angebracht sein, welches bei Abstellung der Speisevorrichtung durch (unverändert). den Druck des Kesselwassers geschlossen wird. ; . . ; ; 78 § 4 Jeder Dampftessel muß mit zwei zuverlässigen Vorrichtun⸗ ö Verschiedene Einnahmen — . gen zur Speisung versehen sein, welche nicht von derselben Betriebs. Summe Kap. 5y für sich. vorrichtung abhängig sind und von denen jede für sich im Stande ey 0 rr ᷣ⏑⏑äypüi ist, dem Kessel die ö. er nn aten . n, , lug ; ühren. Mehrere zu Einem Betriebe vereinigte Dampfkessel werden . Für Für hin als 1 9 angesehen. . 31** 1871 1871 §. 5. (Wafferstandszeiger) Jeder Dampfkessel muß mit einem 333 Einnahme. gehen treten Wassferstandsglase und itt einer zweiten geeigneten Vorrichtung zur 3 8 23 ab. hinzu. Erkennung seines Wasserstandes versehen sein. Jede dieser Vorrich * * Thlr Thlr tungen muß eine gesonderte Verbindung mit den Innern des Kessels 8 ⸗ z haben, es sei denn, 4 . , , . nn, ge ; ö 8 uadrat Centimeter lichtem Querschn er⸗ 2 Matrikular⸗Beiträge. iht mindesten ö 1 ö J 1,060,470 — §. 6. Werden Probirhähne zur Anwendung gebracht, so ist der 2. 2. J 2 058 — unterste derselben in der Ebene des festgesetzten niedrigsten Wasser · 5. ö. J — 972714 standes anzubringen. Alle Probirhähne müssen so eingerichtet sein, J 92, 128 ö nme 1 Entfernung von Kesselstein in gerader Richtung hin — 1 — urchstoßen kann. ; ) — . 3 JJ — 23h 19] ß. 7. (Wasserstandssmarke) Der für den Dampfkessel festgesetzte 7. 4 Fd — 6820 niedrigste Wasserstand ist an dem Wasserstandsglase, sowie an der 8. 5. Sil hrs. h wb erin J 22296 — Kesselwandung oder dem Kesselmauerwerk durch eine in die Augen 5 6. Sachsen Weimar. .. .. . .. . 12.739 — fallende Marke zu bezeichnen. 16 7. Necklenburg. Strelitz. ...... ...... 44131 — §. 8. (Sicherheitsventil, Jeder Dampfkessel muß mit wenigstens i , 14131 — Einein zuverlässigen Sicherheitsventil versehen sein. J , 16966 — Wenn mehrere Kessel einen gemeinsamen Dampssammler haben, 1 165. Sachsen Meiningen ..... ...... .... 8 337 — von welchem sie nicht einzeln abgesperrt werden können, so genügen 14. 11. Sachsen ⸗Altenburg ..... .... ...... 6/269 — für dieselben zwei Sicherheitsventile. 4 . 15. 12. Sachsen ⸗Coburg ⸗Gotha . ..... ...... 6203 — Dampfschiffs, Lokomobil! und Lokomotivkessel müssen immer J S593 — mindestens zwei Sicherheitsventile haben. Bei Dampfschiffskesseln, 17. 15. Schwarzburg ⸗Sondershausen. . . . . . 3.166 — mit Ausschluß derjenigen auf Seeschiffen, ist dem einen Ventil eine 18. 14. Schwarzburg⸗Rudolstadt .... ...... 3472 — solche Stellung zu geben, daß die vorgeschriebene Belastung vom Ver⸗ 2 27335 — deck aus mit Leichtigkeit untersucht werden kann. k 2007 — Die Sicherheitsventile müssen jederzeit gelüftet werden können. J 3.860 — Sie sind höchstens so zu belasten, daß sie bei Eintritt der für den 22.1 19.1 Schaumburg ˖ Lippe. ...... ..... .... 13531 — Kessel festgeseßten Dampfspannung den Dampf entweichen lassen.
. 2 5 w w .
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§. 9. (Manometer. An jedem Dampfkessel muß ein zuverlässiges Manometer angebracht sein, an welchem die festgesetzte hoͤchste Dampf, fpannung durch eine in die Augen fallende Marke zu bezeichnen ist. An Dampfschiffskesseln muͤssen zwei dergleichen Manometer an— gebracht werden, von denen sich das eine im Gesichtskreise des Kessel. wärters, das andere mit Ausnahme der Seeschiffe auf dem Verdeck an einer für die Beobachtung bequemen Stelle befindet. Sind auf einem Dampfschiffe mehrere Kessel vorhanden, deren Dampfräume mlt einander in Verbindung stehen, so genügt es, wenn außer den an den einzelnen Kesseln befindlichen Manometern auf dem Verdeck ein Manometer angebracht ist.
§. 19. (Kesselmarke) An jedem Dampfkessel muß die festgesetzte höchste Dampfspannung, der Name des Fabrikanten, die laufende Fabriknummer und das Jahr der Anfertigung in leicht erkennbarer und dauerhafter Weise angegeben sein.
Il. Prüfung der Dampftessel.
§. 11. (Druckprobe.) Jeder neu aufzustellende Dampfkessel muß nach seiner letzten Zusammensetzung vor der Einmauerung oder Um⸗ mantelung unter Verschluß sämmtlicher Oeffnungen mit Wasserdruck geprüft werden.
Die Prüfung erfolgt bei Dampfkesseln, welche für eine Dampf. spannung von nicht mehr als fünf Atmosphären Ueberdruck bestimmt sind, mit dem zweifachen Betrage des beabsichtigten Ueberdruckes, bei allen übrigen Dampfkesseln mit einem Drucke, welcher den beab— sichtigten Ueberdruck um fünf Atmosphären übersteigt. Unter Atmosphärendruck wird ein Druck von einem Kilogramm auf den Quadratcentimeter verstanden.
Die Kesselwandungen müssen dem Probedruck widerstehen, ohne eine bleibende Veränderung ihrer Form zu zeigen und ohne undicht u werden. Sie sind für undicht zu erachten, wenn das Wasser bei em höchsten Drucke in anderer Form als der von Nebel oder feinen Perlen durch die Fugen dringt.
§ 12. Wenn Dampfkessel eine Ausbesserung in der Kesselfabrik erfahren haben, oder wenn sie behufs der Ausbesserung an der Be— triebsstätte ganz blos gelegt worden sind, so müssen ste in gleiche Weise, wie neu aufzustellende Kessel, der Prüfung mittelst Wasserdrucks unterworfen werden.
Wenn bei Kesseln mit innerem Feuerrohr ein solches Rohr und bei den nach Art der Lokomotivpkessel gebauten Kesseln die Feuerbüchse behufs Ausbesserung oder Erneuerung herausgenonnnen, oder wenn bei cylindrischen und Siederkesseln eine oder mehrere Platten neu ein—2 gezogen werden, so ist nach der Ausbesserung oder Erneuerung eben falls die Prüfung mittelst Wasserdrucks vorzunehmen. Der völligen Bloßlegung des Kessels bedarf es hier nicht.
§. 13. (Prüfungsmanometer.“ Der bei der Prüsung ausgeübte Druck darf nur durch ein genügend hohes offenes Quecksilbermano— meter oder durch das von dem prüfenden Beamten geführte amtliche Manometer festgestellt werden.
An jedem Dampfkessel muß sich eine Einrichtung befinden, welche dem nl enden Beamten die Anbringung des amtlichen Manometers gestattet.
IV. Aufstellung der Dampfkessel.
§. 14. (Aufstellungsort) Dampfkessel, welche für mehr als vier Atmosphären Ueberdruck bestimmt sind, und solche, bei welchen das Produkt aus der feuerberührten Fläche in Quadratmetern und der Dampfspannung in Atmosphären Ueberdruck mehr als zwanzig be— trägt, dürfen unter Räumen, in welchen Menschen sich aufzuhalten pflegen, nicht aufgestellt werden. Innerhalb solcher Räume ist ihre Aufstellung unzulässig, wenn dieselben überwoülbt oder mit fester Balkendecke versehen sind.
An jedem Dampfkessel, welcher unter Räumen, in welchen Men— schen sich aufzuhalten pflegen, aufgestellt wird, muß die Feuerung so eingerichtet sein, daß die Einwirkung des Feuers auf den Kessel sofort gehemmt werden kann.
Dampfkessel, welche aus Siederöhren von weniger als zehn Cen— timeter Weite besteben, und solche, welche in Bergwerken unter- irdisch oder in Schiffen aufgestellt werden, unterliegen diesen Bestim⸗ mungen nicht.
§. 15. (Kesselmauerung. Zwischen dem Mauerwerk, welches den Feuerraum und die Feuerzüge feststehender Dampfkessel einschließt und den dasselbe umgebenden Wänden muß ein Zwischenraum von mindestens acht Centimeter verbleiben, welcher oben abgedeckt und an den Enden verschlossen werden darf.
V. Allgemeine Bestimmungen.
§. 16 Wenn Dampfkesselanlagen, die sich zur Zeit bereits im Betriebe befinden, den vorstehenden Bestimmungen aber nicht ent— sprechen, eine Veränderung der Betriebsstätte erfahren sollen, so kann bei deren Genehmigung eine Abänderung in dem Bau der Kessel nach Maßgabe der §8. 1 und 2 nicht gefordert werden. Dagegen finden im Uebrigen die vorstehenden Bestimmungen auch für solche Fälle Anwendung
§. 17. Die Centralbehörden der einzelnen Bundesstaaten sind befugt, in einzelnen Fällen von der Beachtung der vorstehenden Be— stimmungen zu entbinden. .
8§. 18. Die vorstehenden Bestimmungen finden keine Anwen— dung: 1). auf Kochgefäße, in welchen mittelst Dampfes, der einem anderweitigen Dampfentwickler entnommen ist, gekocht wird; 2) auf Dampfüberhitzer oder Behälter, in welchen Dampf, der einem ander⸗ weitigen Dampfentwickler entnommen ist, durch Einwirkung von Feuer besonders erhitzt wird; 3) auf Kochkessel, in welchen Dampf aus Wasser durch Einwirkung von Feuer erzeugt wird, wofern die⸗ selben mit der Atmosphäre durch ein unverschließbares, in den Wasserraum hinabreichendes Standrohr von nicht über fünf Meter Höhe und mindestens acht Centimeter Weite verbunden sind.
§. 19. In Bezug auf die Kessel in Eisen bahn ⸗ Lokomotiven bleiben auch ferner noch die Bestimmungen des Bahnpolizei⸗Reglements für Eisenbahnen vom 3. Juni 1870 in Geltung.
Berlin, den 29. Mai 1871.
Der Reichskanzler. In Vertretung: Delbrück.
Bekanntmachung, betreffend die Reichs- Hauptkasse. Vom 1. Juni 1871. .Die Generalkasse des Norddeutschen Bundes, welche gegen—⸗ wärtig die Central-Kassengeschäfte für das Deutsche Reich wahrzunehmen hat, wird künftig die Benennung
. Reichs ⸗Hauptkasse führen.
Berlin, den 1. Juni 1871. Der Reichskanzler. Fürst v. Bismarck.
Nichtamtliches.
Deutsche s Remich.
Liegnitz. 6. Juni. Nachdem das Kön igs⸗-Grenadier⸗ Regiment (2. West pr. Nr. 7 hier wieder eingerückt war, wurde Sr. Majestät dem Kaiser und Könige hiervon Meldung gemacht, und an diese der Dank der Stadt geknüpft, daß das Regiment wieder in die alte Garnison gekommen. Hierauf ist nachstehendes Telegramm Sr. Majestät hier eingegangen:
»Dem Ober ⸗Bürgermeister Boeck in Liegnitz. Sle wollen den zur Feier Versammelten Meinen Dank für deren patriotischen Gruß « aussprechen. Der Stadt Liegnitz danke Ich für den festlichen und herz lichen Empfang, den sie Meinem braven Regiment bereitet, zurück= kehrend aus einem blutigen aber glorreichen Kriege, in welchem das Regiment zu seinem unvergänglichen früheren Ruhme neue Ehren Lorbeeren in vollem Maße hinzuerkämpfte. Wilhelm.
Frankfurt a. M., 7. Juni. (W. T. B.) Die Köni⸗ gin von Württemberg ist heute Nachmittag hier eingetroffen und sofort nach Ems weitergereist.
Lauenburg. Ratzeburg, 7. Juni. Die Lauenburg. Ztg.« veröffentlicht folgendes den Mitgliedern der Ritter und Landschaft zugegangenes Allerhöchstes Schreiben:
»Auf Ihren Bericht vom 27. d. M. bestimme Ich, daß bezüglich des nach Maßgabe Meiner Ordre vom 17. d. M. aus den lauenbur⸗ gischen Domänen auszuscheidenden landesherrlichen Antheils, mit Rücksicht darauf, daß eine veränderte Nutzung oder Zersplitterung desselben nicht in der Absicht liegt und ein von den gegenwärtigen Revenüen wesentlich verschiedener Ertrag aus demselben für die Zu⸗— kunft nicht zu erwarten steht, von einer anderen Abschätzung als der aus dem gegenwärtigen Ertrage sich ergebenden abzusehen und der gegenwärtige Ertrag als maßgebend für den Werth des auszuscheiden⸗ den Komplexes zu betrachten ist. Zugleich will Ich genehmigen, daß der Werth der Domänen im Amte Schwarzenbeck, welche den lauen⸗ burgischen Ständen von Meinem Kommissär bei der Landtags⸗Ver⸗ handlung am 24. d. M. als für diese Ausscheidung bestimmt bereits bezeichnet worden sind und deren Ertrag für das laufende Jahr nach Abzug der darauf lastenden Ausgaben auf 34,‚016 Thlr. berechnet ist, als dem Betrage von Einer Million Thaler entsprechend, angenom⸗ men und die Ausscheidung dieses Domänenkomplezes bewirkt werde Sie haben hiernach das Weitere zu veranlassen.
Berlin, den . Mai 1871.
Wilhelm. v. Bismarck. An den Minister für Lauenburg.«
Bei Mittheilung dieser Allerhöchsten Ordre vom 27. v. M. setzt das Landraths-⸗Kollegium die Mitglieder der Ritter⸗ und Landschaft davon in Kenntniß, daß auf Grund der auf dem Landtage am 25. v. M. ertheilten allgemeinen Ermäch- tigung, vom Landraths⸗Kollegium Namens der Ritter und Landschaft, in der Voraussetzung der Genehmigung derselben, die Zustimmung zu dem Inhalte der vorgedachten Allerhöchsten Ordre erklärt worden ist und behält das Kollegium sich die Rechtfertigung dieses Vorgehens auf dem nächsten Landtage vor.
Bayern. München, 6. Juni. Ihre Majestät die Kö—⸗ nigin⸗Mutter wird sich gegen Ende dieses Monats auf einige Zeit nach Italien begeben.
Die Landessynode
Sachfen. Dresden, 7. Juni. D verhandelte in ihrer letzten Sitzung über den Religions⸗
eid. Der Kultus⸗Minister erklärte seine Bereitwilligkeit, einen den Religionseid abändernden Beschluß der Synode auszuführen. Die Masorität des Ausschusses, welche das unveränderte Fort- bestehen des Religionseides beantragt hatte, erklärte, von diesem Antrage zurückzutreten. Bei der Abstimmung wurde der Ab- änderungsvorschlag des Rektors der Universitäͤt, Zarncke, mit