1871 / 32 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 10 Jun 1871 18:00:01 GMT) scan diff

2 , G G W Eisenbahn- Prioritita- Aktien und Obligationen.

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Eisenbahn-Prioritäts-Aktien und Obligationen.

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597 Erste Beilage zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Koͤniglich Preußischen Staats-A Anzeiger.

Sonnabend den 10. Juni.

Deutsche s Re ̃ich.

Reglement vom 23. Mai 1871 über die Annahme und Anstel⸗ schrieben, 3) wenn der Bewerber nicht unmittelbar aus der Schulan⸗ sialt in den Postdienst tritt, für die Zwischenzeit am liche ober sonst glaubhafte Atteste, welche über seine Beschäftigung und Führung seit

. a1. 90 3 Die Annahme von TLivil⸗Anwär⸗ E ,,. ö . ,, 3„Unnahmme ven, Cizil ahmbär. seinent Vugschmibeh von der Sa ulanssall einen vll än digen und be=

lung von Civil, und Militär Anwärtern im Postdienste. A. Civil -⸗-Anwärter.

§ 1. (Allgemeine Uebersicht.)

tern für den Pestdienst erfolgt: als Posteleve oder als Postgehülfe. Die Posteleven werden bei guter Führung nach Ablegung des Postsekretär Examens zu Post⸗-Praktikanten ernannt und rücken dem nächst nach Maßgabe der vorhandenen Vakanzen und ihrer Qualifika⸗ tion in die Dienststellungen als RVostsekretär, Ober⸗Postsekretär, Post-⸗

amts · Kassirer, Postmeister, Ober ⸗Postdirektions⸗Setretär, Buchhalter, , ö 2 ä. ö . An. Nach , erwähnt sein muß, und 6) der Taufschein oder das Geburtezengniß ꝛc

Kassirer und Rendant bei den Ober-Posttassen ein. des höheren Postverwaltungs- Examens werden sie bei vorhandener Gelegenheit in die Dienststellungen als Poßinspektor, Postdirektor, Post Rath, Oher-Post-Rath, Ober ⸗Posdirektor, so wie in die betreffen dei Dien sistellungen beim General-Postamte befördert.

Die Postgehülfen werden zunächst für die Dienstleistungen bei den Postverwaltungen und Postexpeditionen angenemmen. Sie er⸗ langen die Aussicht, hei guter Führung, nach genügender Ausbildung für den technischen Dienst, bei Postämtern und Posiverwallungen diätarisch beschäftigt zu werden. Nach einer mindestens vierjährigen Dienßzeit werden die Postgehülfen, insofern sie die vorgeschriebene Prüfung bestehen, zu Postamts-⸗Assistenten ernannt, und bei weiterer praktischer Bewährung nach Maßgaße der vorhandenen Vakanzen als ö. Postamts ⸗Assistent oder als Bureau ˖ Assistent bei einer

ber⸗Posidirektion angestellt.

Jeder Postbeamte ist verpflichtet, auf Verlangen der Postbehörde auch den Telegraphendienst zu erlernen.

§. 2. JI. Bedingungen für Posteleven (Schulwissen⸗

ten.

1871.

Dem schriftlich abzufassenden Antrage des Bewerbers müssen beigefügt sein: ) das Zeugniß über schulwissenschaftlihe Bil dung, 2) der Lebenslauf des Bewerbers, von ihm gefertigt und ge—

stimmten Nachweis liefern, 4) die Dienstpapiere über abgeleistete Mi—⸗ litärpflicht oder über die zur Ableistung derselben erfolgte Meldung, 5) ein von einem Staats- Medizinalheamten ausgestelltes oder bestä— tigtes Zeugniß üher den Gesundheitszustand des Bewerbers, in wel⸗ chem der Beschaffenheit des Seh⸗ und Gehörvermögens ausdrücklich

falls das Alter nicht aus den unter 4 erwähnten Ateesten über die ab= geleistete Militärpflicht sich ergieht: bei Minorennität des Bewerbers

ist außerdem eine schriftliche Erklärung des Vaters oder Vormundes

darüber beizubritzzen! daß derfelbe mit dem Eintritt des jungen Mannes in den Postdienst einxverstanden ist.

In dem Antrage muß der Bewerber die Versicherung abgegeben haben, daß er frei von Schulden sei. z 8 7. Zulassung zum Dienste) Die Zulassung der Eleven er⸗ folgt nach Maßgabe des dienstlichen Bedürfnisses; es wird dabei zu⸗ nächst auf die im § 2 za 1 bezeichneten jungen Männer Rücksicht genommen.

Der Bewerber iann sich in der Regel das Postamt oder die Post⸗ verwaltung wählen, wo er den Dienst zuerst erlernen will. Stehen der Wahl jedoch nach dem Urtheile der Ober -⸗Postdirektion Bedenken entgegen, so müß er sich der anderweiten Bestimmung der Ober ⸗Post-⸗ direktion unterwerfen. In diesem Falle erhält der Eleve für die Reise nach dem betreffenden GSrte die Beförderungskosten aus der Postkasse

erstattet.

§. 8. (Beibülfen und Tagegelder aus der Postkasse Der Eleve muß im Allgemeinen im Stande sein, sich während der Ausbildungs- zeit ohne Beihülfe aus der Posikasse zu unterhalt n. Es bleibt jedoch nicht ausgeschlossen, denjenigen Eleven, welche ihre Ausbildung an einem nicht selbst gewählten Orte erhalten, bei besonderer Bedürftig⸗ keit und tadelloser Führung zu den Kosten des Unterhalis von Zeit zu Zeit mäßige Beihülfen zu gewähren, deren Höhe sich nach den örtlichen Verhältnissen richtet.

Diäten, in Höhe ven 16 bis 20 Sgr., an Orten mit besonders kostspieligem Lebensunterhalte bis 25 Sgr, erhält der Eleve nur dann, wenn er zur Wahrnehmung einer etatsmäßigen Stelle herangezogen wird. Erfolgt die Verwendung in einer etatsmäßigen Stelle n*.8 an dem felbst gewählten Ausbildungs erte, o werden dem Eleven dafür erst vom zweiten Dienstjahre ab Diäten, innerhalb des ersien Dienstjahres aber nur zeitweise Beihülfen gewährt.

§. 9. (Ausbildungszeit. Während der Ausbildungszeit wird haupt⸗ sächlich darauf geachtet, ob der Eleve ausreichende Gesundheit für den Postdienst, wahren Eifer und Trieb für den Beruf, hinlängliche natür- iche Anlagen und denjenigen Grad von Ordnungsliebe und Zuver⸗ läfsigkeit besitzt, um danach von ihm erwarten zu können, er werde ein brauchbarer Postbeamter werden. Es wird ferner wesentlich darüber gewacht, ob der Eleve Achtung und Folgsamfeit gegen Vor— gesetzte, ein richtiges Benehmen gegen Mitarbeiter und Untergebene, Rutze und Bescheidenheit dem Publikum gegenüber beobachtet, und ob er einen sittlichen Lebenswandel führt. 4

§. 10. (Entlassung. Genügt der Eleve den in diesen Beziehun⸗˖ gen zu machenden Anforderungen nicht, so wird er, sobald die Post⸗ behörde die Ueberzeugung gewonnen hat, daß er für den Posidienst sich nicht eigne, aus demselben entlassen.

§ 11. Zulassung zum Postsekretär Examen.) Der Eleve, welcher ein Gymnassum oder eine Realschule erster Ordnung 2c. (8. 2 zu 1) mit dem Zeugnisse der Reife verlassen hat, kann bereits nach drei Postdienst fahren zum Postsekretär Examen zugelassen werden.

Bezüglich der Eleven, welche nicht zu dieser Klasse gehören (68.2 zu 7, wird jene Frist bei den Primanern (98. 2 zu 2 C. um soviel, als an dem zweijährigen Besuche der Prima fehlte bei zweijährigem Besuche ohne Abiturientenzeugniß um ein halbes Jahr, und bei den übrigen Eleven (8.2 zu 2 d. um zwei Jahre verlängert.

Bei besonders hervortretender Brauchbarkeit des Eleven können die Fristen mit Genehmigung der obersten Posibehörde verhältniß- mäßig abgekürzt werden. . . .

§. 12. (Anforderungen beim Postsekretär⸗ Examen.) Die Prü⸗ fung ist bei der Ober ⸗Postdirektion, in deren Bezirk der Eleve zuletzt beschäftigt gewesen ist, vor einer dazu niedergesetzten Kommission abzu⸗ legen. Sie zerfällt in eine technische schriftliche und mündliche Prü—⸗— fung. Die mündliche Prüfung erstreckt sich in icrem wissenschast⸗ lichen -Theile auf postalische Geographie, auf die lebenden Sprachen, und bezüglich derjenigen Eleven, welche nicht im Besitz eines Abitu— rienten Zeugnisses von einem Gymnasium oder einer Realschule erster Ordnung sind, auch auf die Geschichte, allgemeine Geographie und Arithmetik. Die Prüfung hat zum Zweck, die Ueberzeugung zu be— gründen, ob der Eleve während seiner Beschäftigung bei den Post—⸗ anstalten sich diejenigen postdienstlichen Fachkenntnisse und eine solche Uebung und Sicherheit in den verschiedenen Dienstzweigen erworben hat, daß er als ein vollständig diensttüchtiger und zuverlässiger tech-

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schafkliche Vorbildung.“ An junge Männer, welche als Posteleven eintreten wollen, werden in schulwissenschaftüicher Beziehung folgende Anforderungen gestellt: 1) Der Bewerber muß in der Regel a) auf einem Gynnasium das Zeugniß der Reife zur Universität erlangt haben, oder b) in Preußen von einer Realschule erster Ordnung, in anderen Bundesstaaten aher von eineröffentlichen Schulanstalt, welche in Bezug auf die Höhe der Anforderungen den in Preußen bestehenden Realschulen erster Ordnung gleich zu achten ist, mit dem Zeugnisse der Reife entlassen sein. 2) Ausnahmsweise sollen aber auch solche Be— werber zugelassen werden, welche mindestens cin kalkes Jahr lang an dem Unterrichte in allen Lehrgegenständen der Prima einer der vorbezeichneten Schulanstalten (1) mit Erfolg Theil genommen haben, oder ) in Preußen von einem anerkannten Progymnasium, oder ; 7Szetwbe ß von einer Realschule zweiter Ordnung, oder von einer 16e ( zu gültisen Abgangs⸗Prüfungen bertchtigten hoöͤhern Bürger- d0 Bank- und Industrie- Papiere. ö schule oder von einer ähnlichen, in Bezug auf die Höhe der An⸗ forderungen diesen Lehranstalten entsprechenden öffentlichen Schule, in einem andern Bundesstaate aber von einer öffentlichen Schulan= stalt, welche in Bezug auf die Ausbildung der jungen Leute im All⸗ gemeinen gleiche Anforderungen erfüllt, mit dem Zeugnisse der be⸗ siandenen Abgangsprüfung entlassen sind. Voraussetzung ist dabei, daß der Bewerber in der betreffenden Lehranstalt Unterricht in der lateinischen Sprache erhalten und darin das durch das preußische Reglement für die Abgangsprüsungen bei den höheren Bürgerschulen vorgeschriebene Maß von Kenntnissen erworben hat.

Die Annahme der zu 2 bezeichneten jungen Männer erfolgt indeß ., k— 5 Bedingungen (vergl. die §§. 7, 11 und 12 dieses Reglen ents).

ö. 58 (Versönliche Eigenschaften.) Der Bewerber darf nicht junger als 17 Jahre und nicht älter als 26 Jahre sein, er muß körper- lich gesund, den Jahren angemessen kräftig gebildet, persönlich für den Postdienst geeignet, von entstellenden Gebrechen frei sein und ein un- geschwächtes Seh- und Gehörvermögen besitzen, Es muß feststehen, daß er sich in seinen bisherigen Lebensverhältnissen durchaus achtbar bewiesen hat und frei von Schulden ist, .

§. 4. (Kaution) Bei dem Eintritt in den Postdienst ist eine Kaunon von 300 Thalein erforderlich. Dieselbe ist durch Hinter— legung von auf den Inhaber lautenden Obligationen über Schulden des Bundes oder eines einzelnen Bundesstaats nach deren Nennwerthe

u leisten. ; en (Militärverhältniß) Der Dienst im stehenden Heere muß

' . von dem junge Manne in der Regel, bevor er bei der Postoerwal

tung eintritt, abgeleistet sein; der einjährige, freiwillige Dienst kann von ihm jedoch auch später erfüllt werden, zu welchem Bebufe als= dann eine Beurlaubung aus dem Postdienste erfolgt. Uebrigens wird solchen Beamten, welche erst später ihre einjährige Militärpflicht ab⸗ leisten, auf ihren Wunsch Gelegenheit gegeben, daneben auch im Post⸗ dienste thätig zu sein, soweit es sich mit ihren militärischen Dienßen vereinigen lätt; doch kommt dieses Dienstjahr bei der postdienstlichen Bildungszeit der Eleven nicht in Anrechnung.

§. 6 (Anmeldung.) Der Antrag wegen Annahme als Eleve ist aũß diejenige Ober- Postdirektion zu richten, in deren Bezitk sich der Wohnort des Bewerbers befindet.

Der betreffenden Ober- Postdirektion muß Gelegenheit gegeben werden, sich über die Familienverhältnisse des Bewerbers, über seine Persöoͤnlichkeit und über seine moralische Jührung genau zu unterrich⸗

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Redaction und Rendantur: Schwieger.

Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober Hofbuchdruckerei (R. v. Decker).

Hier folgen drei Beilagen und die Verlust-Liste Nr. 243.