1871 / 32 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 10 Jun 1871 18:00:01 GMT) scan diff

nischer Assistent anerkannt werden kann, ferner, ob er in dem Ver⸗ ständniß und dem Gebrauch fremder Sprachen, sowie in den wich= tigsten Schulwissenschaften auf der erforderlichen Bildungsstufe sich befindet.

z §. 13. (Eleyen, welche das Examen nicht bestehen.) Eleve in der Prüfung nicht genügt, so darf er sich in der Regel erst nach Jahresftist von Neuem zum Examen melden. Veimag derselbe auch bei der zweiten Prüfung seine Qualifikation nicht darzuthun, so wird er aus dem Verhältniß als Posteleve entlassen, kann aber bei vorhandener praktischer Brauchbarkeit in das Verhältniß als Post. gehuͤlfe übernommen werden. Nach gleichen Grundsätzen wird ver— fahren, wenn ein Eleve sich nach Ablauf von sechs Post⸗Dienstjahren überhaupt nicht zur Ablegung des Examens meldet.

§. 14. (Post-⸗Praktikant.“ Die Posteleven, welche das Postsekre— tär Examen bestanden haben, erhalten das Prädikat »Post-⸗Prafti- kante; sie werden grund äßlich zur Wahrnehmung von Hülfsarbeitet Stellen und zu Stellvertretungen verwendet und empfangen 1 Thlr. ro Tag. V . §. 15. (Weitere Laufbahn der Post-Praktikanten. Bei befriedi—⸗ gender Führung werden die Post-⸗Praktilanten, nach Maßgabe ihres Dienstalters als solche, etatsmäßig als Postsekretäre angestellt; vor der Anstellung muß die definitive Erledigung der Militärpflicht statt efunden haben. ö 4. Das . Vorrücken der Postsekretäre in diejenigen höheren Dienststellen, welche für sie ohne Ablegung des höheren Postvverwal⸗ tungs ⸗Examens zugänglich sind, ist, naͤchst der Qualifikation, von der vorhandenen , , . abhängig und erfolgt mit thunlichster Rück

t auf das Dienstalter.

fig §. id (Höheres Examen.) Zur Ablegung des höheren Post⸗ verwaltungs⸗Examens konnen sich solche Beamte, welche in allen Theilen des Postsekretär Examens mindestens die Censur »gut erhal- ten haben, frühestens zwei Jahre, die anderen Beamten ftühestens drei Jahre nach bestandenem Sekretär-Examen melden.

ie Anforderungen in der höheren Prüfung sind darauf berech · net, gebildete Fachmänner, welche alle Zweige des Postdienstes theo⸗ retisch und praktisch gründlich kennen gelernt und darüber hinaus sich die erweiterte administrative Ausbildung für die schwierigeren und vielseitigeren Geschäftskreise erworben haben, zur ,, . be⸗ treffenden hoheren Stellen der Verwaltung zu gewinnen. ie Post⸗ dienst ⸗Instruktion, welche bei jedem Postamte und bei jeder Post— verwaltung vorhanden ist, giebt Auskunft über die auf die höhere Prüfung sich beziehenden Vorschriften. Im Allgemeinen wird be— merkt, daß die Zulassung zur höheren Prüfung wesentlich durch die von dem betreffenden Beamten bewiesene Brauchbarkeit, Ausdauer,

Berufsliebe und Führung bedingt wird.

§. 17. (Beamte, welche das hohere Examen bestanden haben Der Beamte, welcher das höher Examen bestanden hat, rückt na Maßgabe der hierbei erworbenen Anciennetät und der sich darbieten · den Gelegenheit, sein« befriedigende dienstliche und außerdiensitliche ah tun vorausgesetzt, in eine der betreffenden oberen Stellen der

erwaltung ein. . .

Bis dahin wird derselbe, nach dienstlichem Bedürfnisse, vorzugs— weise zu Stellvertretungen in derartigen Dienststellen verwendet.

II. Bedingungen für Postgehülfen.

§. 18. (Schulbildung. Junge Männer, welche als Postgehülfen in den Postdienst eintreten wollen, haben mindestens folgenden An— forderungen zu genügen: ;

Sie müssen richtig und zusammenhängend Deutsch schreiben und

sprechen, mit den gewöhnlichen Rechnungzarten bis einschließlich sur ezimalbruch- und Verhältnißrechnung vollständig vertraut sein, eine deutliche Handschrift besitzen, die Lage der wichtigsten Orte kennen und französische Adressen, Länder- und Ortsnamen zu verstehen und ver— ständlich auszusprechen im Stande sein.

Wird der Besitz dieser Vorbildung durch Schulzeugnisse dar gethan, so bedarf es eines weitern Nachweises nicht. Können ge— nügende Schulzeugnisse nicht beigebracht werden, so hat der Bewerber in einem Tentamen, in der Regel bei der Ober Postdirektion oder nach Bestimmung derselben bei einem Postamts-Vorsteher oder bei einem Aufsichtsbtamten des Bezirks, den Nachweis der vorbezeich— neten Vorbildung zu führen.

§ 19. (Beschäftigung vor der Anmeldung zum Posidienste.) Da ein junger Mann die im §. 18 bezeichnete Schulbildung in der Regel vor dem Lebensalter, in welchem er in den Postdienst eintreten kann (8. 20 zu ), erworren haben wird, so muß Werth darauf ge legt werden, daß derselbe in der Zwischenzeit einer geschäftlichen Thätigkeit sich gewidmet hat, welche als eine gute Vorbereitung für seine künftige Beschäftigung angeseben werden kann, z. B. als Protoökoll⸗ führer, Schreiber u. s. w. bei anderen Behörden, namentlich aber in der Eigenschaft als Schreibhülfe bei einer Postanstalt.

§. 20. (Sonstige Anforderungen) Außerdem gelten für die An⸗ nahme als Postgehülfe durchgängig folgende Bedingungen; 1) der Anzunehmende darf nicht jünger als 17 Jahre sein, er muß körperlich gesund, den Jahren angemessen kräftig gebildet, persönlich ür den Postdienst geeignet, von entstellenden Gebrechen frei sein und ein un— geschwächtes Seh und Gehörvermögen besitzen; 2) es muß fesistehen, daß er sich in seinen bisherigen Lebens verhältnissen durchaus achtbar ewiesen hat, auch daß er frei von Schulden ist; 3) er muß bei 6 Eintritt in den Postdienst eine Kaution von 100 Thalern bei bringen. Dieselbe ist durch Hinterlegung von auf den Inhaber lau⸗ tenden Oblig tionen über Schulden des Bundes oder eines einzelnen

Bundesstaats nach deren Nenn werthe zu leisten.

§. 21. (Annitldung.! Die Meldung zum Eintritt als Post⸗ gehülfe geschieht durch Vermittelung der Postanstalt des Orts, an welchem oder in dessen Nähe der Bewerber wohnt, bei der Ober-

Postdirettion des Bezirks.

Hat der

Dem schrifilich abzufassenden Antrage des Bewerbers müssen bei= gefügt sein; 1) die Schulzeugnisse des Bewerbers, 2 der Lebenslauf des Bewerbers, von ihm gefertigt und geschrieben, 3) wenn der Be= werber nicht unmittelbar aus der Schaulanstalt in den Postdienst tritt, für die Zwischenzeit amtliche oder sonst glaubhafte Atteste, welche über seine Beschäftigung und Führung seit seinem Ausscheiden von der Schulanstalt einen vollständigen und bestimmten Nachweis liefern, h ein von einem Staats Medizinalbeamten ausgestelltes oder be— stätigtes Zeugniß über den Gesundhertszustand des Bewerbers, in welchem der Beschaffenheit des Seh⸗ und Géehörvermögens ausdrück— lich erwähnt sein muß, 5) der Nachweis des Alters durch Taufschein oder Geburtszeugniß, falls das Alter nicht aus anderen vorgel gten dienstlichen Papieren sich ergiebt; bei Minorennität des Bewerbers außerdem das Einverständniß des Vaters oder Vormundes mit dem Eintritt des jungen Mannes als Postgehülfe.

In dem Antrage muß der Bewerber die Versicherung abgegeben haben, daß er frei von Schulden sei.

§S 22. (Persönliche Vorstellung) Sofern sich nach den beige— brachten P pieren feine Erinnerungen ergeben, veranlaßt die Ober. Postdirektion den Bewerber, sich persönlich bei der Ober Postdirektion oder einem ihm bezeichneten Vorsteher einer Postanstalt oder dem be— treffenden Bezirks⸗Aufsichtsbeamten vorzustellen

§8. 26. (Zulassung zum Dienste] Erscheint der Bewerber zur Annahme geeignet, so genehmigt die Ober -⸗Postdirektion, insofern ein dienstliches Bedürfniß dazu vorhanden ist, seine Zulassung als Post. gehülfe nach vorangegangener Kautionktleistung. h

Der Eintritt erfolgt in der Regel bei einer Postverwaltung oder bei einer Post⸗Expedition als Privatzehülfe, ausnahmsweise auch bei einem Postamte als überzähliger Arbeiter zur Erlernung des Dienstes.

§. 24 (Beschäftigung bei Postverwaltungen und Post-⸗Exzpeditio⸗ nen) Die Beschäftigung des Gehülfen bei den Postoerwaltungen bezw. den Post⸗Expeditionen beruht auf einem Engagement (einem w bei dem Vorsteher der betceffenden Post— anstalt.

Zur Erlangung eines solchen Engagements ist die Ober = Post⸗« direktion dem Gehülfen insofern behülflich, als sie ihm die vorkom— menden und geeigneten Vakanzen, soweit solche derselben amtlich be— kannt werden, bezeichnet. .

Die Kosten der Reise nach dem Orte der ersten Beschäftigung hat der Gehülfe zu tragen; für Reisen beim späteren Engagementswechsel kann nach Umständen eine Entschädigung aus der Posttasse gewährt werden.

§. 25. (Engagements Bedingungen) Die Bedingungen, unter welchen von dem Vorsteher der Postverwaltung bezw. der Post . Expe⸗ dition das Engagement des Postgehülfen erfolgt, sind Gegenstand der Vereinbarung zwischen dem Vorsteher der betreffenden Postanstalt und dem Posigehulfen. Dies gilt insbesondere davon, ob und welche Natural - Entschädigung oder baare Remuneration der Vorsteher der Postanstalt dem Postgehülfen gewähren will. Die Ober ⸗Postdirektion überwacht solches nur im Allgemeinen.

Als stillschweigende Bedingung des 66 ist aber anzu—⸗ schen, daß dem Vorsteher der Postanstalt und dem Postgehülfen eine Kündigungsfrist von drei Monaten zusteht, und daß die Ober. Post— direktion des Bezirks ermächtigt ist, das Engagement ohne vorher. gegangene Kündigung aufzuheben, sofern sie es etwa für nöthig hält, den Postgehülfen gegen unmittelbaren Bezug von Diäten aus der Postkasse in Beschäftigung treten zu lassen.

§. 26. (Diätarische Lerwendung.) Wenn das dienstliche Bedürf⸗ niß es erheischt, Postgehülfen gegen unmittelbaren Bezug von Diäten aus der Postkasse zu beschäftigen, so werden dazu vorzugsweise die— jenigen Gehülfen gewählt, welche sich am meisten als brauchbar, zu— verlässig und diensteifrig bewiesen und in den verschiedenen Zweigen des technischen Postdienstes die nöthige Kenntniß und hinlänglich Gewandtheit erworben haben. Die Diäten betragen 15 bis 20 Sgr. . . Kostspieligkeit des Lebensunterhaltes am Orte bis

gr.

§. 27. (Disziplinar Verhältniß. Der Postgehülfe ist den für Postbeamte bestehenden allgemeinen Gesetzen und Disziplinar - Be— stimmungen unterworfen.

Derselbe kann bei mangelhafter Dienstführung oder aus anderen dienstlichen Gründen ohne weiteres Verfahren und zu jeder Zeit von der vorgesetzten Ober⸗Posdirektion aus dem Postdienste entlaffen wer— den; er darf in solchem Falle auch bei keiner Postanstalt eines andern Bezirks wieder in Beschaͤftigung treten.

§. 28. (Prüfung zum Postamts ⸗Assistenten und weitere Lauf⸗ bahn.) Der Postgehülfe wird nach einer vierjährigen Dienstzeit, von welcher ein Theil in einer diätarischen Dienststelle zugebracht sein muß, zur PostamtsAssistentenprüfung zugelassen. Dieselbe erstrect sich auf die Ausführung praftischer Arbeiten in allen Zweigen des technischen Dienstes, auf die Anfertigung von Schrifsstücken über Gegenstände des postdienstlichen Gebiets und auf die Aufstellung von Liquidationen 2c. ferner im mündlichen Theile auf alle Zweige der eigentlichen postdienstlichen Technik und auf postglische Geographie.

Vesteht der Gehülfe die vorgeschriebene Prüfung nicht, so fann er nur einmal zur Wiederholung derselben nach Ablauf der von der Ober Posidirektion bestimmten Frist verstattet werden.

Der Postgehülfe, welcher die Prüfung besteht, wird zum Post— amts- Assistenten ernannt, bleibt als solcher zunächst in diätari cher Beschästigung, erlangt aber die Aussicht, nach einigen Jahren bei fort⸗ gesetzter guter Führung angestellt zu werden. Die Anstellung, welcher die definitive Erledigung der Militärpflicht vorhergegangen sein muß,

kann erfolgen: als Post-⸗Expediteur, als Postamts - Asstnent bei einer

Postverwaltung oder eineni Postamte, als Bureau ˖Assistent bei einer Ober-⸗Postdirektion.

u anderen als den vorbezeichneten Dienststellungen können Post⸗ gehülfen nicht gelangen.

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B. Militär Anwärter.

§. 29. , , . Der Militär Anwärter muß den Anspruch auf Versorgung oder Anstellung im Civildienste nach Maßgabe der bestehenden Voischriften erworben haben.

320. (Körperliche Qualifitation Der Bewerber muß nach

seiner Körperbeschaffenheit den Anforderungen des Postdienstes ge

wachsen sein und ein ausreichendes Seh- und Hehörvermögen besitzen.

§. 31. (Unbeschollenheit Es muß feststehen, daß der Bewerber sich in seinen bisherigen Lebens verhaltnissen durchaus achtbar be- wiesen hat und daß er frei von Schulden ist.

§. 32. (Kautien,) Behufs des Eintritts in den Postdienst ist eine Kaution von 100 Thlrn. in auf den Inhaber lautenden Obliga⸗ tionen über Schulden des Bundes oder eines einzelnen Bundes staats nach deren Nennwerthe zu besiellen.

8§. 33. (Schulbildung) In Bezug auf den Bildungsgrad wird verlangt, daß der Bewerber richtig Deutsch spricht, eine Verhandlung oder einen leichten Aufsatz in deutscher Sprache richtig abfaffen kann, eine deutliche Handschrift besitzt, mit den gewöhnlichen, im bürgerlichen

Leben vorkommenben Rechnungsarbeiten vertraut ist, von der Länder=

eintheilung in Europa, von den hauptsächlichen Gebietseintheilungen

in den außerenropäischen Ländern und von der Lage der wichtigeren

Verkehrsorte in Europa, ferner der größeren Verkehrsorte außerhalb

Europas, gehörige Kenntniß hat, sowie französische Adressen, Länder⸗

. ö zu verstehen und verständlich auszusprechen im ande ist.

§. 34 (Anmeldung) Sofern der Militäranwärter sich nicht be—⸗

stimmungsmäßig durch seine vorgesetzte Militärbehörde an die Post— behörde überweisen zu lassen hat, sondern überhaupt zu einer direkten Meldung bei der Postibehörde berechtigt ist, geschieht dieselbe bei der Bezirks Ober Postdirettion unmittelbar oder durch Vermittelung der . des Orts, an welchem oder in dessen Nähe der Bewerber wohnt. Einer solchen direkten Meldung des Bewerbers müssen alsdann beigefügt sein: a) die Papiere zur Begründung des Versorgungs- oder Anstellungsanspruchs, b) die militärischen Führungszeugnisfes ) der Tebenslauf des Bewenbers, von ihm gefertigt und geschrieben, dh ein von einem Staats- Medizinalbegmten ausgestelltes oder bestätigtes Zeugniß über den Gesundheitszustand des Bewerbers, in welchem der Beschaffenheit des Sch- und Gehörvermsgens ausdrücklich erwähnt sein muß, e) wenn der Bewerber nicht unmittelbar nach seinem Aus—= scheiden aus dem aktiven Militärdienste in den Postdienst übertrirt, außerdem für die Zwischenzeit amtliche oder sonst glaubhaste Atteste, welche über seine Beschäftigung und Führung seit seinem Ausscheiden aus dem Militär einen vollständigen und bestimmten Nachweis liefern, f) der Taufschein oder das Geburtszeugniß, insofern das Alter nicht aus den sonstigen vorgelegten amtlichen Papieren sich ergiebt.

In dem Antrage muß der Bewerber die Versicherung abgegeben haben, daß er frei von Schulden sei.

§s. 35. (Tentamen) Den Nachweis der im 8. 33 bezeichneten Vorbildung hat jeder Militär ⸗Anwärter ohne Unterschied, ob derselbe sich direkt hat melden dürfen, oder ob seine Ueberweisung auf dienst—⸗ lichem Wege erfolgt ist, in einem Tentamen, nach Bestimmung der Aber ˖ Postdireftion, vor dem Vorsteher einer Postanstalt oder vor einem Bezirks⸗Aufsichtsbeamten zu führen.

§8. 36. (Probezeit) Nach der Erfüllung jener Anforderungen tritt die Einberufung des Bewerbers zur Ableistung des Probedienstes ein. Zu diesem Behufe erfolgt seine Annahme und Beschäftigung als Post Anwärter; die Heranbildungs⸗ und Probezeit dauert für ihn ein Jahr. Es wird ihm während dieser Zeit aus der Postkasse zu den Tosten seines Unterhaltes bei vorhandener Bedürftigkelt und tadelloser Führung eine Beibülfe gewährt, deren Höhe sich zunächst nach den ortlichen Verhältnissen richtet.

Sobald der Anwärter eine unentbehrliche Arbeitlsstelle befriedigend ausfüllt, empfängt er während der Probezeit eine Remuneration' bis zu 20 Sgr,; täglich, hei besonderer Kostspieligkeit des Lebensunterhalts im Orte bis zu 25 Sgr. täglich.

§. 37. (Bestätigung.) Diejenigen Anwärter, welche während der Probezeit sich ihrer Ausbildung für den Postdienst mit gehörigem Eifer und genügendem Erfolge gewidmet haben, so daß auf ihre Qualifikation, namentlich bei längerer Uebung und Beschäftigung, mit Vertrauen gerechnet werden kann, und sich zugleich durch ein befrie— digendes Verhalten im Dienste, sowie durch ihre außerdtenstliche Führung bewährt haben, erhalten mit Ablauf der Probezeit die Be— stätigung als Postamts ⸗Assistent.

Solche Anwärter, welche während des Probejahrs jenen An— forderungen nicht in dem Maße entsprochen haben, um die Bestäͤti⸗ gung erlangen zu können, werden vor oder spätestens mit Ablauf des Prohbejahrs aus dem Dienstverhältnisse bei der Post entlassen.

§ 338. (Weitere Laufbahn) Die bestätigten Postamts . Assistenten rücken nach Maßgabe der Vakanzen und der durch die Bestätigung erworbenen Anciennetät, bei befriedigender dienstlicher und außerdienst= lier Führung in die etats mäßige Anstellung ein Von der Bestäti— gung bis zur ersten Anstellung empfängt der Postamts ⸗Assistent eine Remuneration von jährlich 300 Thalern.

Die Anstellung kann ersolgen: a) in einer Postamts. Assistenten⸗ stelle bei den Postämtern oder bei den Postverwaltungen, b) in einer Bureau ⸗Assistenten / oder Kanzlistenstelle bei den Ober⸗Postdirektionen.

Die etatsmäßigen Kan slistenstellen bei den Ober Postdirettionen, welche nur mit Versorgungsberechtigten besetzt werden, sind vorzugs⸗ weise den Postamts - Assistenten aus der Zahl der Militär- Anwärter zugänglich.

Die Anstellung als Buregu - Assistent oder Kanzlist erfolgt un— widerruflich, diejenige als Postamté ⸗A sistent auf dreimonatliche Kün⸗ digung, Bei Postamts ˖Assistenten, welche sich gleichmäßig und dauernd durch ihre dienstliche und außerdienstliche Führung empfehlen, wird

Nr. 70 wieder angestellt.

jedoch die Anstellung auf Kündigung in eine solche mit Pensions.«

berechtigung umgewandelt.

Postamts - Assistenten bezw. Bureau Assistenten und Kanzlisten

können auch als Postsetretäre angestellt werden, wenn sie das Post⸗

sekretar · Examen (8. 13) bestehen. :

Der Postamis-Assistent ist verpflichtet, auf Verlangen der Post⸗

. auch der Erlernung des Telegraphendienstes sich zu unter-

ziehen.

Berlin, den 23. Mai 1871. General ˖ Postamt.

Stephan.

Personal-Deränderungen in der Armee.

Offiziere, Portepee⸗Fähnriche 2c. A. Ernennungen, Befsrderungen und Versetzungen.

Den 25 Mai. v. Basse, Port. Fähnr. vom 1. Westf. Inf. Regt. Nr. 13, zum Sec. Lieut, Lucas, Vize ⸗Feldw vom 2. Sat. (Warendorf) J. Wesifäl Landw. Regis Nr. 13, Hindenberg, Vize⸗ Feldw. vom 1. Bat. (Münster) 1. Wesifäl. Landw. Regints. Nr. 13, zu Sec. Lts. der Res des Westfäl. Inf. Regts. Nr. 13, Moeller, Vize-⸗Feldw. vom 2. Bat. (Gumbinnen) 2. Osspr. Landw. Rgts. Nr. 3, Reuhekeul, Vize⸗Feldw. som 1. Bat. (Insterburg) defs. Regts., zu Sec. Lts. der Res. des 2. Ostpreuß. Gren, Regts. Nr. 3, Freytag, Vize Feld. vom Res. Landw. Bat. Königsberg Nr. 33, zum Sec Lt. der Res. des 6. Ostpreuß Inf. Regts. Nr. 43, K no st, Vize ⸗Feldw. vom Res. Landw. Bat, Berlin Nr. 35. Smidt, Ordelheid e Vize Feldw. vom 2. Bat. (Bielefeld? 2. Westfäl. Landw. Regts. Nr. 15, Pasch, Vize- Feldwebel vom Res. Landwehr. Bat. Barmen Nr. 39 Tappen, Vize Feldwebel vom 1. Bataillon (Hilden heim) 3. Han⸗ noverschen Landwehr-Regiments Nr. 79, zu SecondeLieutenants der Res. des 2. Westf. Inf. Regts. Nr. 15 (Prinz Friedrich der Nieder- lande) v. Wie se⸗Kgisers waldau, v. Walda w, Port. Fähnrs. vom Königs: Gren. Regt. (2. Westprluß) Nr. 7, zu Sec. Lis, von Vatzm er, Unteroff von dems lben Regiment, zum Port. Fähnrich, Schöneich, Polenz, Port Fähnrs vom 4. Pof. Infanterie · Regt. Nr. 59, zu Sec. Lieuts,, v. Ho meyer, Unteroff. vom̃ 3. Posenschen Infanterie Regiment Nr. 58, zum Port. Fähnrich befördert. Nehse, Seconde⸗Lieuten. von der Reserve des 3 Pos. Infanterie · Regiments Nr 58, im stehenden Heere, und zwar als Scc. Lt. in diesem Regt. angestellt. v Wiedeb ach und Nostitz, Port. Jähnr. vom 2. Bran. denburgischen Ulanen Regt. Nr. 11, zum Sec. Lt, befördert. von Steldern, Sec. Lt. a D., früher im Westfäl. Füs. Regt. Nr. 37 im stehenden Heere, und zwar als Sec. Lt. im 8. Rhein. Inf. Regt. ; ed ͤ Dr. Sommer, Stabsarzt und Dezernent bei der Milit. Medizin. Abtheil. des Kriegs- Minist, Dr. Münnich, Stabs- und Bataillons Arzt vom Kaiser Franz Garde ⸗Irenadier Regiment Nr,. 2, zur Zeit beim Feld-Lazareth Nr. 2 des Garde · Corps, Dr. Höche, Stabs. ü. Bats. Aizt vom Schlesmig ⸗Holst. Füs. Regt. Vr. S6. 3 3 beim Feldlaiareth Nr. 8S des IV. Armee-Corps, zu Ober- Stabsärzten beföcdeit. Dr. Sim on, Assist. Arzt 4. D., früher Assist. Arzt beim 1. Brandenburg. Drag. Regt. Nr. 2, z. Z. als stellvertre= tender Stabsarzt beim Feldlazareth Nr. 8 des Ii. Armee⸗Corps, unter Beförderung zum Stabsarzt und Uebertritt in das Beurlaubt. Ver— hältniß, beim 1. Bat. (Landsberg) 5. Brandenburgischen Landwehr Regts. Nr. 48 einrangirt. Dr. Sacgert, Unterarzt vom Garbde⸗ Schützen ⸗Bat., Dr. Vol cker, Unterarzt v. 3. Sanit. Detach. d. Garde. C. Lr, Heider, Unterarzt vom Rhein. Feld Artil. Regt. Nr. 8, zu Assist, Aerzten, Dr. Ro berz, Unterarzt von der Landwe des J. Vas. (Neuß) 6. Rhein. Landw. Negts. Nr. 68, z. 3. beim Rhein. Feld⸗ Art. Regt. Nr. 8 dienstleistend, zum Assist. Arzt der Landwehr, Pr. Meistermann, char. Assist. Arzt vom Gidenburg. Inf. Regt. Nr. 91, Dr. Kreim borg, char. Assist. Arzt vom Hannov. Feld Art. Regt. Nr. 10 Dr. Roeben, char. Assist. Arzt vom Feldlaz. Nr. 9 des X. Armee Corps, zu Assistenz- Aerzten der Reservé befördert.

Nachbenannten Unterärzten der Reserve, und zwar: Dr. Zieger vom Garde⸗Kür. Regt.ü, Dr. Disch vom 3. Garde. Grenadier.. Regt. Königin Elisabeih, Dr. Hasse vom 1. Garde Drag. Regt, Pr. Süf. serott, Dr. Hattwich vom 2. Sanit. Detach. des Garde ˖ Corps, Dr. Winselmann vom Gren. Regt. Kronprin (1. Osipteuß.) Nr. 1, Dr. Julius burger vom 1. Niederschles. Infant. Regt. Nr. 46, Dr. Bröer, Dr. Swarzensti vom Westfäl. Füs. Regt. Nr. 37, Dr. Ven nem ann vom 5. Oberschles. Inf. Regt. Nr. 62. Dr Fuchs vom 1. Sanit. Detachement des VI. Armee - Corps, Dr Heggen, Dr. Michel vom 2. Posenschen Infant. Regt. Nr. 19, Pr. Houbs, Dr. Greve vom 2. Rheinischen Infanterie Regiment Nr. 28, Dr. Gerber vom 3. Rheinischen Infsnt. Regt. Nr. 29, Dr. Schar⸗ renbroich, Dr. Kremer vom 5. Rheinisch. Infant. Regt. Nr. 68, Dr. Lafon vom 1. Hess. Inf. Regt. Nr. 8l, Dr Kohlmann vom Rhein Jäger Bat. Nr. 8, Dr. Mayweg vom Königs -Husaren. Regt. I. Rhein] Nr. 7, Pr. Hoening vom Rhein. Ulinen - Negt. Nr. 7, Er Fischer vom 3. Ref. Huf. Regt., Dr. Nouprez vom Rhein. Feld Art. Regt. Nr. 8, Dr. Bammann vom Sanit. Detach Nr. 3 des VII. Armee · Corps, Dr. Meß vom San. Detach. Nr. Z des VIII. Armee- Corps, Dr. Jan fen vom Feld. Laz. Nr 11 des Fil. Armee - Corps, Dr. Fehres vom Feldlaz Nr.] des Vill. Armee Corps, Dr. Traut- wein vom Feldlaz Nr. 2 des VIII. Armee Corps, Dr. Herb, v. Feldlaz. Nr 3 des VIII Armeen Corps, Dr. Elasen vom Feldlaz. Nr. 8 des VIII Armee-Corpe, Dr Friedrichs vom Feldlaz. Nr 12 des Vll ArmerCoips, Dr Frohn vom Feldlaz. Nr 12 des VIII. Armee Corpa, Dr. Lesc vom Braunschw. Infanterie Regt Nr. 92, Dr. Münchmeyer vom Feldlazareth Nr. 9 des X. Armee⸗ Corps, Dr Peters vom 2. Pomm. Ul Regt. Nr. 9, Dr. Henne meyer vom Litth. Ul. Regt. Nr. 12, Dr. Nüller vom Ostyreuß.