1871 / 32 p. 8 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 10 Jun 1871 18:00:01 GMT) scan diff

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Wohnsiß nicht, oder nicht mehr in Deutschland hat, in der That ein ganz ung Mlrresse obwaltet, die Liberalität auch auf ihn aus

Zeitpunkt der

er glaube, daß die Versammlung ihm ihr Zutrauen bewahren werde. Sollte jedoch die Republik bedroht werden, so würde er sich zurück⸗ ziehen. Nur durch diese Offenheit habe er das Mißtrauen besiegt, welches, wenn es zu Tage getreten wäre, große Gefahren mit sich gebracht hätte; denn ohne jene beruhigenden Worte hätte es leicht ge⸗ schehen können, daß Unruhen in den Provinzen ausgebrochen wären. Thiers spricht die Hoffnung aus, die Versammlung werde seine Haltung billigen und fügt hinzu: Wenn ich nicht nach Ihrem Sinne gehandelt habe, fo bin ich allein kom.— promittirt. Wollte man die Loösung überstürzen, so würde man Frankreich unfehlbar sofort in einen schrecklichen Bürgerkrieg ver—= wickeln. Meine Pflicht ist es, die Dauer des jetzt bestehenden Waffen-

stillstandes möglichst zu verlängern und denselben womsglich in einen.

dauernden Frieden zu verwandeln“ Seiner Ueberzeugüng nach, so fährt Thiers fart, würde der Bruch dieses Waffenstillstandes großes Unheil mit sich bringen. Er wolle nicht prüfen, ob nicht in Zukunft die Monarchie wiederkehren könne, aber damit dieselbe eine dauerhafte werde, müsse man sagen können, der Versuch mit der Republik sei in loyaler Weise unternommen worden. Indem die Republi— kaner ihre Einwilligung dazu geben, daß dieser Versuch durch andere Hände, als durch ihre eigenen, gemacht werde hekun⸗ deten sie eine lohenswerthe und ehrenhafte Haltung. Die National- versammlung möge einig sein und gegenseitige Gerechtigkeit üben. Er glaube, ohne es an Loyalität fehlen zu lassen, in die Aufhebung der Vrbannungsgeseße einwilligen zu können, da die Prinzen von Orleans die Verpflichtung übernommen hätten, nicht in der National ; versammlung zu erscheinen und nichts zu unternehmen, was die aus. gestreuten Besorgnisse rechtfertigen könnte. Er stimme daher den An— sichten der Kommission zu. Atzürden sich seine Hoffnungen nicht erfüllen, so würde er diejenigen Maßregeln ergreifen, welche er für geboten halte, und hierauf die Genebmigung der Versammlung erbit= ten. Thiers schließt seine Rede mit folgenden Worten: »Ich bleibe auf meinem Posten, wenn Sie mir Ihr Vertrauen erhalten und mich dessen für würdig halten, und ich wiederhole, ich werde Niemanden täuschen. Ducarre legt Namens der Linken die Gründe dar, aus welchen er und seine Freunde gegen den Antrag stimmen wer“ den, sie würden jedoch forlfahren, Thiers zu unterstützen; bie Un— ruhen in Paris seien zu verdammen; er müsse jedoch die Einbringung des vorliegenden Antrages bedauern, da eine faliche Auslegung des- selben namentlich in den Departements, welche am wenigsten durch den Krieg gelitten hätten, beklagenswerthe Folgen nach 'sich zichen könnte Der Antrag Billots, den Prinzen von Orleans sei die Rückkehr nach Frankreich erst nach Votirung der definitsen Verfassung gestattet, wird mit 429 gegen 1668 Stimmen abgelehnt; der einzige Artikel des vorliegenden Antrags mit 484 gegen 103 Stimmen ange⸗ nommen. Hierauf werden die Wahlen des Herzogs von Aumale und des Prinzen von Joinville mit 448 gegen 115 Stimmen für gültig erklärt. Nächste Sitzung Sonnabend.

Der Bericht des Finanz ⸗Ministers, welcher dem Gesetz⸗ entwurf über die Aufnahme eines Anlebens zum Betrage von

2 Milliarden Fres. beigefügt ist, hebt die Zahlung von 2 Milliar— den Fves. als Ee son ders dringlich hevv r, v mm die Ortupution Seitens

der deutschen Truppen zu been digen. Behufs eines günstigen Er⸗ folges zur Aufbringung der Anleihe rechnet der Finanz ⸗Minister auf das Vertrauen der fremden Nationen , hauptsächlich aber auf die energische Unterstützung Seitens Frankreichs. Derselbe . sodann hervor, wie nothwendig die Ruhe und Ordnung eien, damit Frankreich seinen eingegangenen Verpflichtungen nachkommen könne. Zum Schluß heißt es, daß die Regierung entschlossen sei, eine strenge Sparfamkeit eintreten zu lassen. Ein Gerücht, wonach der Expräfekt Ferry zum Gesanbten in Washington ernannt sein soll, wird als unrichtig bezeichnet.

NReichstags⸗Angelegenheiten.

Berlin, 10. Juni. In der gestrigen Sitzung des Reichs— tags erklärte der Bundesbevollmächtigte gt ? e n er 3 brück, zu Art., J. §. 4 des Gesetzentwurfs, betreffend ben Ersatz von Kriegsschäden und Kriegsleistungen, in Bezug auf die Amendements der Abgg. Dr. Bahr, Dr. Lamey und von Benda: „„Meine Herren! Ach glaube, daß von Seiten der verbündeten! hö. gierungen gegen die Annahme des Amendements, wie es durch das

eben gehörte Susamendement modifizitt worden i nicht obwalten werde. fi en ist, ein Bedenken

g beschränkt werden soll

Verfündigung dieses

so erkenne ich bereit-

ch aus dem abstrakten

m ersten Herrn Redner

daß diese ganze Be⸗

man wird aber dabel nicht

ner auch seinerseits hervor-

gung, die gewährt werden

geiner rechtlichen Verpflich⸗

ge der Gesetzgebung durch

nennen Sie es, wie Sie wollen *

2 davon ,. so ist man

ategorien zu bilden, an welchen

m die ädigung leisten will, und da scheint mir von vorn herein die Erwägung sehr nahe zu liegen, daß, wenn Jemand seinen

für Deutschland doch

enn nun hier als

zablung, mit welcher der Bittsteller und feine Schicksalsgenossen bereit bedacht worden sind, und der Bittsteller befindet sich insofern im Irr. glich vorschußweise erfolgt ist, dem schädigung irgendwie vorgrei.

thum, als er meint, daß die provisorische Zahlung, welche ledi auf Anordnung des Reichskanzler ⸗Amts Umfange einer später zu leistenden Ent

fen sollte.

Rechte der wahrt. Es

ich erinnere an den dänischeh gen für verlorene Schiffe eine derartige civilrechtli meines Wissens Inkonv möchte deshalb darauf a

Ferner über d

bedenkt, nicht zwischen den

entscheidender der Verkündigung des Gesetzes bezeichnet auch bereitwillig zu, man kann einen andern Tag einen Tag muß man setzen und man mag einen Tag neh man will: Willkür ist es immer. Da rungen doch richtig zu sein, als entscheidenden Zeitpunkt den len, wo überhaupt ein Entschädigungsanspru Entschädigungsanspruch entsteht in der That durch nichts als durch Erlaß und Verkündigung dieses Gesetzes.

Ueber die Petitionen von Schiffskapitänen, über die Abrechnungen der vorläu der Entschädigung befchweren, Wirkliche Geheime Ober-Regierungs⸗Rath Eck:

Zur Erläuterung der Petstion habe i ken: das Reiche kanzler⸗Amt hat auf seine tänen der aufgebrachten deutschen Schiffe, Gefangenschaft befunden haben, die Heuer f schaft bereits vorschußweise und vorbebalt Vorschusses auf die in Gemäßheit der jetzigen Gesetz gewährende Vergütung aus der Reichskanzler Amt ist zu diesem daß die Leute augenblicklich in drin derjenige Aufschub der Zahlung dann eintreten mußte, wenn der Er— laß dieses Gesetzes abgewartet werden sollte, werden sollte, großentheils illusorisch g zieht sich alfo die Petition lediglich auf den Umfang der

schien es den verbündet ch entsteht, un

ihm gegenüber emein geringes zudehnen. Termin so gebe ich setzen, irgend men, welchen n Regie zu wäh. d dieser Anderes,

ehalten,

ich

welche fig gezahlten Heuergelder l.

äußerte der Bundes ommissar,

ch nur folgendes zu bemer— Verantwortung den Kapi. welche sich in französischer ür die Zeit der G Anrechnung dieses esvorlage ihnen zu Reichskasse auszahlen lassen. Daz Schritt dadurch bewogen worden gender Noth sich befanden und daß

efangen⸗

die Hülfe die gewährt emacht haben würde. Es ö

Vorschuß⸗

es sind

erwachsen.

Ich

.

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dem Entlassenen freie Zurückbeförderung nach dem Hafen, in welchem der Mann geheuert ist, gewähren. Diejenigen Schiffe nun, die im Auslande lagen, in einem außerdeutschen Häfen, waren Rach Änsicht der verbündeten Regierungen. in einer wesentlich andern, ungünstige⸗ ren Lage, als diejenigen, die in Deutschland sich befanden Nicht allein entbehrt ein solches Schiff, welches nicht im Vaterlat de, fon dern in einem außerdeutschen Hafen liegt, desjenigen Rechtsschutzes, welchen ein Schiff in Deutschland, mag es nun in Danzig zu Hause sein und in Hamburg liegen, oder umgekehrt, oder mag es in seinem Heimgthshafen verweilen, Kraft der deutschen Gesetzßz'bung genießt. Es ist deshalb für einen Schiffsführer, der in einem englischen oder gar in einem außereuropãischen Hafen liegt, nit möglich, sein Schiff derartig von deutscher Mannschaft zu entblößen, wie es bei einem Schiffe, daß in Deuischland liegt, unbedenklich geschehen kann. Außerdem ist die Zurückbeförderung, die der Schiffsmannschaft ge— währt werden soll, bei weiten Entfernungen, namentlich von anßer⸗ europäischen Häfen aus, mit so viel Kosten verbunden, daß der Schif— fer in der That unklug handeln würde, wenn er diese Kostenaufwen— dung der Beibehaltung der Schiffsleute vorziehen sollte. Endlich muß man ja auch an die Zurückbtförderung des Schiffs denken, und während der Schiffer dazu in deutschen Häfen zuverlässige Leute be— kommen kann, würde er gezwungen sein, in außerdeuischen Häfen Mannschaften zu heuern, die ihm nicht so zuverlässig erscheinen, und deren Anheuerung für ihn mit weit größeren Kosten verbunden ist, als wenn er sie im Vaterlande vornehmen kann. Es ist also die Unterscheidung wischen deutschen und außerdeutschen Häfen keine willkürliche. Es ißt . behauptet worden, daß durch die Vorlage der kleine Schiffer benachtheiligt würde zum Vortheil dez großeren. Auch diese Ansicht ist nicht begründet. Denn auch die kleinen deutschen Schiffe fahren nach Schweden, nach Rußland und England. Es sind daher keines« wegs die Eigenthümer großer Schiffe allein, die bedacht werden sollen; es würde aber auch, wenn man noch weiter gehen, wenn man die in Deuischland verbliehnen Schiffe entschädigen wollte, zu Konf-quen— zen führen, die unzweifebast zu weit gehen, und die, wenn man sie dennoch ziehen wollte, anderen Industrieen, welche durch den Krieg nicht minder heschädigt sind, Grund zu gerechter Beschwerde wegen Bevorzugung des Schiffer und Rheder Standes geben würden. Wer in Deutschland, meine Herren, hat durch den letzten Krieg nicht ge— litten? Handel und Fabrikenbetrieb auf dem festen Lande hat durch Ausfuhrverbote, durch die Stockung des Eisenbahnverkehrs und durch Entziehung der Arbeiter wahrlich in einem Maße ge— litten wie es in keinem vorigen Kriege der Fall gewesen ist. Und wenn die Rhederei durch die Vorlage nicht pollständig entschädigt wird, so liegt das eben in den Berbältnissen, man kann leider nicht Jedem vollständig seine Verluste ersetzen. Es ist schon früher von diesem Tische aus gesagt worden: um alle Kriegsschäden zu vergüten, ist Frankreich nicht reich genug. Ich bitte dabei, die beiden Amendements, da sie in der That zu weit gehen, abzulehnen. Es bleibt mir noch übrig, einige Fragen zu beantwerten, die der Herr Abgeordnete van Freeden gestellt hat. Die eine betrifft das Ver— fahren der künftig zu bildenden Kommission. Er wünscht zu wissen, ob die Kommission nach liberalen Grundsätzen, namentlich in Betreff des Anspruchs auf Beweisführung, von Seiten der in außereuropaͤi— schen Häfen festgehaltenen Schiffe, die eine aus verschiedenen Natio— nalitäten gemischte zahlreiche MWannschaft geheuert habe, verfahren werde. Ich bin außer Stande, über das Verfahren, welches die Kom⸗ mission innnehalten wird, Auskunft zu geben; hierüber sich schlüssig zud machen, muß der Kommission selbst überlassen blei⸗ ben. Daß sie aber in der bezeichneten Hinsicht nicht zu pein lich verfahren werde, das läßt sich erwarten, während andrer. seits doch auch immer die Beibringung von Beweisen für die ein« seitigen Angaben der Liquidanten wird verlangt werden massen, da sonst erfahrungsmäßig nur zu häufig übertriebene Liquidationen auf- gestellt werden. Der Herr Abgeordnete fragte ferner, ab der Para⸗ graph, welcher sagt, daß versicherte Schäden nicht ersetzt werden sollen, nur diejenigen Versicherungen im Auge habe, welche bei Versicherungs⸗ gesellschaften genommen sind, die das Versicherungsgeschäft gewerbs— mäßig betreiben oder ob auch Versicherungsgesellschaften und Vereine, die auf Gegenseitigkeit gegründet sind, durch diese Bestimmung ge— troffen werden. Ich habe die letztere Alternative als die 346 an⸗ zuerkennen. Es ist in dem Paragraphen nicht von gewerosmäßigen Versicherungen die Rede, und es würden auch die Vtreine, weiche auf Gegenseitigkeit versichern, unter diesen Paragraphen fallen. Endlich wünscht van Freeden, daß ein Verzeichniß der vom französiichen Prisengtrichte rechtzeitig kend mnirten Sch ffe baldmö⸗ lichst veröffent- licht werde. Der schon enlich geäußerte Wunsch, daß den deutschen Schiffern, deren Schiffe aufgebracht sind, sobald als möglich darüber Klarheit verschafft werden möchte, ob ihre Schiffe denn definitis fon. semmirt seien, oder nicht, ist gewiß ein vollständig berechtigter. Die betheilinten Schiffer befinden sich unzweifelhaft in der allerübelssen Lage, so lange sie nicht wissen, ob sie überhaupt noch war en mussen auf die Rüngabe ihres Schiffes oder nicht Das Reichskanzleramt hat deshalb dieser Angelegenheit von Anfang an, seit dem Abschluß der Friedenspräliminérien die größte Sorgfalt gewidmet, um sobalb

als möglich den betheiligten Schiffern zu der wünscenswerthen Kennt. mnifß zu verhelfen. Es haben seit Monaten Verhandlungen mit Frank=

reich stattgefunden, die zum Zwecke hatten, feszustellen welche iffe vor dem 2. März kondemnirt seien und welche nicht. Die Verhandlungen sind jetzt soweit gefördert, daß in dem gefsiein

Abend erschienenen »RKeichsanzeiger« die Ramen von 48 Schiffen ver⸗ obffentlicht werden konnten, welche rechtskräftig kondemnirt worden

snd und deren Zurückgabe daher nicht zu erwarten ist, In dieser Bekanntmachung ist zugleich darauf hingewiesen worden, daß, sobald die Verhandlungen weiler gefördert fein? werden, sofort mit der Ver⸗ öffenilichung der Fortsetzung jenes ersten Schiffs verzeichnisses vor⸗

gegangen werden wird. Ich habe neulich bereits erwähnt, daß bei 10 Schiffen festgestellt ist, daß sie nicht rechtzeitig kondemnirt worden sind. Es ergiebt sich hieraus eine Gesammtzahl von 58 Schiffen, in Betreff deren bezüglich der Kondemnirung oder Nicht ⸗Kondemnirung kein Zweifel mehr obwaltet. Hinsichtlich der übrigen aufgebrachten Schiffe, zwanzig und einige an der Zahl, wird die rechtzeitige Kon⸗ demnirung von franzssischer Seite behauptet, der Beweis dafür ist indeß noch nicht erbracht.

In der Diskussion über den Gesetzentwurf, betreffend die Besttllung des Bundes⸗Ober⸗Handelsgerichts zum obersten Gerichtshof für Elsaß und Lothringen, antwortete der Bundes⸗ bevollmächtigte, Geheimer Ober⸗Justiz⸗Rath Dr. Faltk̃ auf eine Anfrage, des Abg. Dr. Reyscher, IJ 0b das Bundes Ober-Han— delsgericht zu Leipzig in Sachen für Elsaß und Lothringen zeichnen wird; »Bundes⸗Ober-⸗Handelsgericht« oder Oberster Gerichtshof für Elsaß und Lothringen« und 2) aus wie viel Mitgliedern es bestehen wird, und wie viel Stimmen von diesen beiden bei den Entscheidungen nöthig sind:

Bei meiner Antwort kann ich anknüpfen an die Motion. Ich will zunächst die Antwort auf die zweite Frage geben als diejenige, die die bei Weitem wichtigste ist Ich glaube das Geseß spricht sich klar genug darüber aus; es stellt zuünächst das Bundes ⸗Ober⸗Handels⸗ gericht als obersten Gerichtshof an die Stelle des Kassationshofes zu

Paris, das ganze Bundes. Ober-Handelsgericht als solches in seiner

Verfassung und Organisation, und daraus folgt nach meiner Mei⸗ nung mit Rothwendigkeit, daß die Frage, wie viel Mitglieder in den einzelnen Sachen zu enischeiden haben, nicht mehr nach der franzoöͤsischen Gesetzgebung entschieden wird sondern lediglich nach der Gesetzgebung für das Bundes -Ober- Handels- gericht, d.h also: es kann in Senaten von mindestens 7 Milgliedern „denn so lautet jener §.7 des Gesetzes von 12 Juni 1869 rechts= gültig entschieden werden. Die Wotive sprechen auch auf der sechsten Seite gegen das Ende ausdrücklich aus, daß das die Auffassung ge⸗ wesen ist. Ich glaube nicht, daß ei nothwendig ist, in dein Gesetz selbst noch einen Ausspruch in dieser Richtung zu geben, weil mir diese gegebene Argumentation eine schlüssige zu sein scheint; ich halte das um so weniger für nothwendig, als ich Grund zu der An⸗— nahme habe, daß auch in den Kreisen des Bundes Ober ⸗Handelsgerlchts diese Auffassung getheilt wird. .

Was die andere Frage betrifft, so ist ebenfalls in den Motipen angedeutet, daß, wenn auch in dem Augenblick das Verfahren und die Zuständigteit des Pariser Kassationshofes die Grenze zieht für Verfahren und Zuständigkeit des Ober-Handels— gerichts, wir doch nicht wissen, ob nicht an der einen oder der andern Stelle eine Aenderung im Prozeßverfahren wird eintreten müssen, welche auch rüchwirtt auf das Bundes-Ober Handelsgericht. Ich darf dabei erinnern schon an den Ait der Kassation selbst. Es wird die Frage aufgeworfen werden müssen, ob das Kassationsprinzip in seiner vollen Reinheit aufrecht erhalten werden kann. Die Frage wird beantwortet werden nach der noch nicht festgestellten Organi⸗ sation der Gerichts Behörden in Elsaß und Lothringen selbst. Es folgt hieraus meiner Meinung nach, daß ein bloßes Treten des Bundes- Ober Handelsgerichts an Sielle des Kassations hofs nicht beabsichtigt ist. Bie Einschiebung der Worte vals obersten Gerichtshof ist nicht umsonst geschehen, ebensowenig die Eingangs- worte des §. 2 man hat darin ausdrücken wollen, daß alle Funktionen, die jetzt und künftig der oberste Gerichtshof in Elsaß und Lothringen hat und erhalten mag, auf das Bundes Ober Handelsgericht über- gehen sollen. Meiner Meinung nach wird deswegen formell seitens des Bundes -⸗Ober-Handelsgerichts in der Weise etwa zu erkennen sein: »Das Bundes -⸗-Ober Handelsgericht erkennt als oberster Gerichtshof für Elsaß und Lothringen“, nur das wird im Wege des Regulativs zu bestimmen sein.

In der Diskussion über §. 2 des genannten Gesetz entwurfs erklärte der Bundesbevollmächtigte, Staats- und . Dr. Leonhardt nach dem Abg. Reichensperger (Olpe):

Das Bedenken, welches so eben geltend gemacht wird, kann doch nur auf den ersten Anblick als ein berechtigtes angesehen werden. Der geehrte Herr Vorredner hat den Absatz des §. 3 fo verstanden, als wenn dastände: »richtet sich nach den für den obersten Gerichtshof zur Zeit geltenden Bestimmungen«, oder auch: »nach den für den Kassalionshof zu Paris geltenden Gesetzen«. Davon ist aber gar keine Rede, sondern der erste Saß spricht ganz generell: »die Zuständig⸗ keit und das Prozeßverfahren beslimmen sich nach den 'in Elsaß und Lothringen für den obersten Gerichtshof geltenden Gesetzen,« d. h. nach den zur Zeit geltenden Gesetzen und den später zur Geltung gelangenden Gesetzen. Die Vorschriften des Verfahrens, welche erfor⸗ derlich sind gegenüber der Organisation im Elsaß, können getroffen werden und werden getroffen werden müssen durch Kaiserliche Ver⸗ ordnung. Dieser Entwurf hat sich überbaupt darauf beschränkt, die- jenigen Aenderungen aufzunchmen, welche sich auf die Organisation beziehen. Unter den Gesichtspunkt einer Aenderung der Organisation fällt es auch, wenn im zweiten Absatz gesagt wird: ein besonderes Admissionsverfahren über das Kassationsgesuch hat jedoch nicht statt. Das erscheint auf den ersten Anblick allerdings als eine Vorschrift des Verfahrens und kann deshalb leicht zu dem Gedanken führen, welchen der geehrte Herr Vorredner ausgeführt hat. Der Sache nach liegt aber nicht eine Vorschrift des Verfahrens darin, sonkern eine Vorschrift, die sich auf die Organtsation des Gerichts bezieht, indem das Admissions verfahren eine chambre de requèétes erforderlich machen werde.