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n Eisenbahnen in Elsaß und Lothringen mit Betriebs- rener 2. . von fünf Millionen Thalern aus den bereitesten Mitteln der von Frankreich zu zahlenden Kriegs⸗ entschädigung vorschußweise zu bestreiten.
ar Sala für von eM gebaute Segelschiffe.
A B .
Standard Werth für , , ĩ iffe erster Klasse Rite hig La von. des 4000 Pfd. Preußisch /
Schiffes. Schiffe bis einschließ⸗ über lich 250 Last. 250 L.
8 * *
*.
Erster Abschlag. weiter Abschlag. O
Erster Zuschlag. Zweiter Zuschlag. Dritter Zuschlag.
n 8* *.
Neu oder . . 1 Jahr alt 125 Thlr.
2 Jahre⸗ 12 3 116
sten 250 Lasten zum
g 10 Prozent zum Standard⸗ zum Standard⸗Werthe.
r ist das beim Germanischen iffen oder dafür ausgerüstet, nachdem / wo
hinaus zu einem um 10 Thaler
16 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20 21 22 23 oder mehr
Jahre alt ö) e fe tan ig fler hreise billiger sttnen gls
rößere Schiffe im Lgaste ö t 2 kö . bei a . nur die ersten 250 Lasten zum Tax— werthe berechnet werden, während für die darüber hinausgehende Lastenzahl ein Abschlag von 19 Thalern pro Last eintritt. Beispiels⸗ weise ist ein 7 Jahre altes Schiff von 300 Lasten, wie folgt, zu
ö 250 Lasten à 100 Thaler — 25/000 Thaler, 50 * 4 90 — 4600 zusammen 29 500 Thaler.
2) Bei Feststellung des Alters der Schiffe gelten dieselben bis Ablauf des Kalenderjahres, in welchem sie vom Stapel gelassen sind, für neu, und das erste Jahr ihres Alters endigt mit dem nächstfolgen . ben Kalenderjahre. Dagegen wird das Jahr der Fortnahme als ver— strichen betrachtet und fuͤr voll gerechnet. Beispielsweise ist demngch ein Schiff, das im Juli . Stapel lief und im August 1870
de, T Jahre alt. geno mf the n nn 9 Klasse . ö. n , e.
i i anischen Lloyd; da t n,, nn,,
Fahrt hegr , resp. 27 Prozent erhöht worden.
sten werden die er
Werthe. chiffe mit Kupfer oder Metallbeschlag 20 Prozent;
nur 177 Prozent roßen
Longcours e), ode
re alt / X 19
5 Prozent vom Standard ⸗Werthe
ch, vorher die Zuschläge gemacht sind.
Schiffe 3. Klasse oder gar nicht klasstfizirte Schiffe 30 Prozent vom
Jah itas L.
pro Last geringeren Werthe berechnet. ff auf de
Für Schiffe mit Zink, Eisen oder anderer Masse beschlagen, 5 Prozent; ist der
chiffen von mehr als 250 La erforderli
vollen Standard ⸗Werthe, die Lasten über 250 Beschlag über 3 Jahre alt, nur 25 Prozent zum Standard⸗Werthe.
d klassifizirte Schi so sollen diese Zuschläge auf 25
ür kupfer oder metallfeste
9. ist H ür Schiffe 2. Klasse 1
der Beschlag über 2 at das Schiff bei Ver
ei S
Standard⸗Werthe, nachdem, wo erforderlich, vorher die Zuschläge gemacht sind.
Für kupfer oder metallfeste Schiffe ohne Beschla
Lloy Tür
7
1 1 2. 2 3. 3
uch dle en ispre. 3 ssen bei . . Lloyd
si auch die entsprechenden Klassen beim »Engli .
ö in e d . den Amerikanischen und anderen an— erkannten Klassifikations (GHesellschaften von Guͤlligleit sein. 6 4) Der Werth von Dampfschiffen und eisernen Segelschiffen ist
durch eine Tag- Skala nicht festzustellen, sondern muß in jedem ein
Falle naͤchgewiesen werden. . z eng Ci e fn Meßbriefe sind für die Bestimmung der Größe des Schfffes maßgebend, alle abweichenden Vermessungen werden auf die jetz: übliche Last von 4000 Preußischen Pfunden reduzirt.
Gesetz, betreffend die Beschaffung von Betriebsmitteln für die ö re dre in Elsaß und Lothringen.
Vom 14. Juni 1871.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser,
König von Preußen 24, verordnen im Namen des Deutschen
Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: — . ;
Einziger Paragraph. Der Reichskanzler wird ermäch⸗
tigt, den Bedarf für die Ausrüstung der an Deutschland ab⸗
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift
und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
in, den 14. Juni 167]. d Fürst v. Bismarck.
Gesetz, betreffend die Gewährung von Beihülfen an die aus
rankreich ausgewiesenen Deutschen. 5 . 3 Juni 1871. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser,
önig von Preußen ꝛ4.,, verordnen im Namen des Deutschen eng, o n,, Zustimmung des Bundesrathes und des
Reichstages, was folgt:
Art. 1. Zur Gewährung von Beihülfen an die während
8 letzten Krieges aus Frankreich ausgewiesenen Deutschen k den er diesen Zweck in Frankreich erhobenen be— sonderen Kontributionen eine Summe von zwei Millionen Thalern aus den bereitesten Mitteln der von Frankreich zu zah—
lenden Kriegsentschädigung verwendet.
Art. 2. Der Bundesrath ordnet die Vertheilung der im
Art. 1 hestimmten Mittel durch die einzelnen deutschen Regie. . . Die letzteren sind berechtigt, die von ihnen etwa geleisteten Vorschüsse in Abzug zu bringen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift
und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
ben Berlin, den 14. Juni 1871. . (TL. 8. Wilhelm. Fürst v. Bismarck.
Gesetz, betreffend den Erweiterungsbau für das Dienstgebäude
des Reichskanzler⸗Amtes. Vom 14. Juni 1871.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser,
onig von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Deutschen ng, . . Zustimmung des Bundesrathes und
des Reichstages, was folgt:
Einziger Artikel. Der Reichskanzler wird ermächtigt, ur 2 des Dienstgebäudes des Reichskanzler⸗Amtes
. Jahre 1871 als erste Kostenrate den Betrag von Ein⸗ hunderttausend Thalern zu verwenden.
Die Mittel zur Bestreitung dieser Ausgabe sind durch Bei⸗ träge der , . Bundesstaaten nach Maßgabe ihrer Bevöl⸗
aufzubringen. ö tern e n h Jö. Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift
und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 14. Juni 1871. ⸗ L. 85 W ii he l m. Fürst v. Bismarck.
llerhöchster Erlaß vom 30. Mai 1871 — betreffend die ö . Hel, n , Be len e der Militär⸗Justiz Beamten.
uf Ihren gemeinschaftlichen Bericht vom 19. d. Mts. will Ich, um die den gegenwärtigen Verhältnissen nicht mehr entsprechende Stellung der Militär⸗JustizBeamten angemessen
zu verbessern und dadurch die bei Wiederbesetzung vakanter Auditeurstellen in neuerer Zeit hervorgetretenen Schwierigkeiten
zu beseitigen,
I) den Räthen des General-Auditoriats, unter gleichzeitiger Beilegung des Titels: »Geheimer Justiz⸗Rath«, den Rang der Räthe dritter Klasse verleihen, auch dem entsprechend das Durch- schnittsgehalt derselben, unter Anrechnung des Servises ˖ auf 2000 Thlr. mit einem Maximalbetrage von 2200 Thlr. und einem Minimalbetrage von 18090 Thlr. erhöhen,
2) Ich will ferner den Corps-Auditeuren und dem Gou— vernements Auditeur von Berlin, unter Beilegung des Amts— charakters »Ober und Corps, resp. Gouvernements ⸗Auditeur⸗«, den Rang zwischen den Räthen dritter und vierter Klasse, 6 den 165 Divisions., Gouvernements: und Garnison— Auditeuren, welche ein Gehalt von 10900 Thlr. beziehen, mit der Befugniß, die Uniform und die Abzeichen der Corps. Audi— teure zu tragen, den Rang der Räthe vierter Klasse verleihen.
Ich bewillige endlich: .
Y denjenigen 40 jüngeren Auditeuren, welchen eine Ge— haltsaufbesserung im Jahre 1869 noch nicht hat zu Theil wer⸗ den können, eine solche von 100 Thlr. .
Die zur Gewinnung der von Mir ad 1 und 4 bewillig⸗ ten Gehaltsverbesserungen erforderliche Summe von 4500 Thlr. ist auf den Etat der Militär-Justizverwaltung zu bringen.
Sie haben hiernach das Erforderliche zu veranlassen, und
will Ich der Vorle neral⸗Auditoriats ments⸗Auditeur von Berli Auditeure in Betreff stellung auszufertigen gegensehen. Berlin, den 30. Mai 1871.
Fürst Bi den Kriegs⸗M
gung der für die be
WB ilhelm. arck. von Roon.
An den Reichskanzler und
Königreich Preußen.
gungsurkunde . is zum Anschlusse die Magdebur einen Nachtra
Konzessions und Bestäti und Betrieb einer Eisenbahn
und darüber hinaus, Bahnen durch die
betreffend den Bau
eburg , erlin· Hannoverschen
g-Halberstädter Eisenbahn .
9 zum Statut der 6 .
Vom 7. Juni 1871.
Gnaden, Kö eburg Halberstädter E ; Aktionäre vom 12 isenbahn von Magdeburg bis zum Anschlusse an di n hat, wollen Wir der
Wir Wilhelm, von Gottes Nachdem die Magd General ˖ Versa und Betrieb einer E und darüber hinaus Bahnen beschlosse dieser Erweiterung ihres Unterneh gung unter den in Statut Nachtra
nig von Preußen ꝛ22. ahngesellschaft in der Maͤrz 1870 den Bau nach Neuhaldensleben e Berlin⸗Hannoverschen ten Gesellschaft zu Genehmi⸗ ch bestätigten
mmlung ihrer
mens dle dem anliegenden (a), v ge enthaltenen Be das Recht zur Expropriation und fragliche Anlage erforderli zesetzes über die hierdurch verleihen Die gegenwärti die Gesetz Sammlu Urkundlich unter gedrucktem Königlicher Gegeben Berlin, den (L. S.)
landesherrliche on Uns hierdur dingungen ,, und vorübergehenden Benutzu chen Grun Eisenbahn ˖ Unterneh
ng der für nach Maßgabe des mungen vom 3. November 1838
ge Urkunde ist nebst ng zu verö
dem Statut Nachtra ro
ffentlichen. ar n, dur
Unserer Höchsteigenh
1 Insiegel.
7. Juni 1871. ! Wilhelm.
Gf. v. Itzenplitz. Pr. Leonhardt.
ändigen Unterschrift und hei.
a.
Neunter Nachtrag Magdeburg⸗Halberstädter E men der Magdeburg-⸗Hal ehnt: auf den Bau un Magdeburg nach Neuhaldensleben hluß an die Berlin -H pezielle Richtung der vo n Handels. Minister n Bauplane bedürfe . Für den Begi ch S. L auszuführen Ministerium auf Gru 1838, die Bestinimu bemessen werden, daß der Gesellschaft dung der Bahn drei B 4 die neu zu erbauend §. 6 bis 13 des fünften Nachtr Halberstädter Eisenbahngesellschaft v lung de 1864 pag. 176 und 177) gleichfalls maßgebend: a) die Befö effekten und sonstigen Arinee—⸗ als auf den übri
zu dem Statute der Das Unterneh wird ausged
isenbahngesellschaft. berstädter Eisenbahn. d den Betrieb einer und darüber hinaus annoverschen Bahnen.
rbezeichneten Batzn wird von dem Abweichungen von dem Genehmigung desselben. Vollendung der Handels⸗
ͤ 3 Nope jebbch songcn oileselbe
für die betriebsfähige Vollen— aujahre gelassen werden.
e Bahn sind die Bestimmungen ages zum Statut der Magdeburg- om 13. April 1864 (GesetzSamm⸗ mit den nachfolgenden Zusätzen rderung von Truppen, Militär⸗ Bedürfnissen hat sowohl auf der neuen gen der Zesellschaft gehörigen Bahnen und Sätzen stattzufinden, welche auf den im Gebiete des früheren Norddeutschen Bundes zu Gunsten der Post ist die Gesellschaft verpflichtet,
gesellschaft Eisenbahn von bis zum Anschl
Königliche festgesetzte 8. 2
ium festgestellt; n der besonderen un, den Fortschritt den Bahnanlage steht dem Köni des Gesetzes vom
und die
nd des 5§. 21 ng der Baufristen zu /
Bahnstrecke, nach denjenigen Normen Staatseisenbahne jeweilig Gültigkeit bezüglich der neuen B wie solche ihr bezüglich der Verwaltung gegen nen diejenigen Verpflichtungen bahnen im Gebiete des ehemalt sind oder demnächst anderwei S. 4. Die Geldmittel zur Bestreitung der Kosten und Ausrüstung der im §. 1 angegebenen n durch Prioritäts-⸗Obligationen beschafft w Bedingungen, unter denen die E des Bedürfnisses durch besond werden wird. § 5. Die Ver §. I bezeichnete Bah eröffnung folgenden 1. Januar der diesem die inmittelst etwa erzielten
haben, b) ahnstrecken zu gleichen Leistungen Stammhahn obliegen, c der Telegraphen⸗ st für ihre sämmtlichen Bah⸗ zu übernehmen, weiche für die Eisen— gen Norddeutschen Bundes festgestellt t festgestellt werden.
üher hat die Gesellscha
für die Anlage euen Bahnstrecke sollen erden, deren Betrag, wie die mission erfolgen soll, nach Maßgabe eres Allerhöchstes Privilegium fesigesetzt
det mit dem heutigen
insung des Anlagekapitals, welches auf die im p,. 2 zinsung en c ⸗ und kehrt an Ruhm und Ehren reich in Eure Heimath zurück.
n verwendet ist, fällt bis zu dem auf die Betriebs n Baufonds zur Last, wogegen Betriebsüberschüsse gehören.
Nichtamtliches.
Deutsches Reich.
Heute fand die feierliche Ent—
Breslau, 21. Juni. fe; — hier internirt gewe⸗
des Denkmals, welches die
hüllung . schen Offiziere ihren in Breslau verstorbenen
senen fränzösi
Kameraden gewidmet hatten, auf dem Neuen Militärkirchhofe statt. Auf Anordnung der hiesigen Königlichen , ,, waren von jeder hier garnisoniren den Truppenabtheilung 10 Mann und 1 Unterofsizier zur Enthüllungsfeierlichkeit kommandirt, und außerdem noch das vollständige Musikcorps des 2 Schle⸗ sischen Grenadier⸗Regiments Rr. I zur Mitwirkung befohlen worden. — Zur festgesetzten Stund? fiel auf Befehl des an⸗ wesenden Kommandanten, General Majors von Lindern, die das Monument noch verhüllende Decke, und nachdem das
Musikcorps den Choral »Jesus meine Zuversicht« intonirt
hatte, hielt der General folgende Ansprache?
Den 12 französischen Soldaten, welche treu dem ihrem Kaiser und ihrem Vaterlande geleisteten Eide während des Krieges zum Opfer fielen und hier in Breslau ihren Wunden erlagen, ist von ihren sie chrinden Kameraden dieses Grabmonument errichtet worden. Es ist wohl nicht anzunehmen, daß die in weiter Ferne wohnenden An⸗ gehörigen der Verstorbenen diese Fräber werden pflegen und erhalten konnen „und darum hat die hiesige Kommandantur diesen Aft der Pie ühernommen, und hoffe ich, daß in Frankreich eine gleiche Achtung den Gräbern der preußischen Helden widerfahren möge =
Hierauf wandte sich der General an einen hier internirten
und noch anwesenden Sous Lieutenant vom 44 Linien⸗Regi⸗ ment und bat denselben in französischer Sprache, daß . Kameraden in Frankreich sagen möge, wie Preußen seine ihrem Eide treu gebliebenen Feinde achte, Nachdem bas Musikeorps einen Trauermarsch exekutirt hatte, vollzog der Regens und Domvikar Sambale die Einsegnungs-⸗Ceremwonie worauf er in kurzer Rede den Militärbehörden und den An wesenden im Namen der hinterbliebenen Angehörigen für KJ 6 aussprach. Mit einem von er Regimentsmusik vorgetragenen S
würdige Feier beendet. . K .
, Großherzog von Baden traf
heute mit dem Berliner Courierzuge ein und fuhr sofort nach dem Bahnhof der Rechte. Oder ⸗Ufer⸗Bahn, . . it stück eingenommen wurde. Mit einem inzwischen bereit ge⸗ stellten Extrazuge setzte derselbe seine Fahrt nach Oels fort, um
sich von da nach seinen bei Warten ber ü begeben. g belegenen Gütern zu
Ems, 22. Juni. (W. T. B.) Der Großherzog von Weimar,
die Großherzogin und die Prinzessin M n si oßbberzo⸗ Prinzessir arie hahen sich heute Nachmittag nach Weimar zurückbegeben. .
Coblenz, 21, Juni. Der Kaiser von Rußland be— te gestern Nachmittag von Ems aus in Begleitung der
Großfürstin Marie und? der beiden jungen Großfürsten in offener Equipage das Barackenlager auf . g r. und
nahm auf der Rückfahrt die Sehens würdtake in Gag nl en fah henswürdigkeiten unserer Stadt
der 8 = 29 6m. unt. Das heute erschienene
Gesched⸗ und Verordnungsblatt« Nr. 22 enthält
. Bekanntmachung des Ministeriums des Innern: die
militärischen Dienstverhältnisse der Großherzoglich badischen Gensd'armerie betreffend.
II. Verordnung des Finanz⸗Ministeriums: die Verabfol⸗
gung der Pensionen in das Ausland betreffend. Darnach haben Se. Königliche Hoheit der Großherzog unterm 8. d. Mts. zu beschließen geruht, daß die Bestimmung in der höchsten Ent. schließung vom 23. April 1861, wonach kein Pensionär befugt ist, ohne höhere Erlaubniß seinen Wohnsitz ins Ausland zu verlegen, fortan nach Artikel 3 der Verfassung des Deutschen Reiches in den Fällen keine Anwendung mehr findet, wo ein Pensionär seinen Wohnsitz aus dem Inland in ein anderes Land innerhalb des Deutschen Reichsgebiets verlegt, daß im Uebrigen aber es bei dem Inhalt der gedachten höchsten Ent⸗ schließung sein Verbleiben behält.
Hessen. Darm stadt, 22. Juni. Von Seiten des kom—⸗
mandirenden Generals des IX. Armee ⸗ Corps, Generals der Infanterie von Manstein, ist folgender Corpsbefehl d. d. Mainz, 15. Juni, an die Großherzogliche (25.) Di vision gerichtet worden.
»Soldaten der Großherzoglich hessischen (25. Division! Ihr schei⸗
Tage aus dem Verbande des IX. Armee · Corps
Das Vertrauen, welches ich in Euch setzte, als Ihr vor 11 Mo—⸗
naten unter mein Befehle gestellt und mit der is Biviston vereint i feindlichen Boden betratet, habt Ihr gerechtfertigt; ich danke Euch dafür.
Die Reihe Eurer Ehrentage brauche ich nicht aufzuführen. —
Ihr werdet sie im Gedächtniß bewahren und dürfet dies mit dem Bewußtsein, daß Jeder von Euch seine Schuldigkeit gethan und seinen Antheil hat an den Erfolgen diefes denkwürdigen Feldzuges. Lasset aber auch die Erinnerung an die Waffenbrüderschaft mit dem JX. Corps nicht schwinden. Indem ich nunmehr den Herren Offizieren, Beam⸗ ten, wie den Mannschaften meinen herzlichen Abschieds⸗Gruß ent⸗ biete hege ich die lebhaftesten Wünsche fär das dauernde Wohl. ergehen Aller!