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von Koppelow vom 2. Rheinischen Infanterie Regiment Nr. 3 dem Major von Seeler, den 2 Steink opff⸗
Meyer, Wörmann, den Premier - Lieutenants von Kott-⸗ witz, Baron von Eberstein, den Seconde ⸗ Lieutenants ö, von der Osten, den Feldwebeln Kalow, Engel, H
encke, Herper, Diedloff, Jahnke, den Ser eanten erm, Benkert / Rertenb, Bis martk Kasubke, und
dem Unteroffizier Tschepe vom 4. Brandenburgischen Infan⸗
terie⸗Regiment Nr. 24 (Großherzog von Mecklenbürg Schwerin), sowie dem bisher diesem Regiment aggregirten Major von Böhn, X 1a Suite des 1. Schlesischen Grenadier⸗ Regiments Rr. 10 und Decernent im Marine-Ministerium, ferner dem Major von He sberg, Rittmeister von Wartenberg und
remier⸗Lieutenant von Bredow vom , ,
ürassier⸗Regiment (Kaiser Nicolaus 1, von Rußland) Nr. 6, dem Seconde Lieutenant von Bülow J. vom 2. Garde- Dra⸗ goner⸗ Regiment, dem Seconde Lieutenant Grafen von Kalck= reuth vom Thüringischen Uganen- Regiment Nr. 6, dem Premier - Lieutenant von Pressentin von der 3. Artillerie⸗ Brigade; derselben Auszeichnung am rgthen Ban de: dem Ober Stabsarzt Dr. Lendel, Chef- Arzt des Feld= Lazareths Nr. 6 des VI. Armee, Corps, den Assistenz⸗Aerzten Br. Julius berg und Dr. Elias von demselben Feld ⸗Laza⸗ veth, des deni Großherzoglich mecklenburg ischen Orden der Wendischen Krone affiliirten Ver⸗ dienst kreuzes erster Klasse; dem Unter - Arzt Ud ke vom Hannoverschen Feld⸗Artillerie ⸗ Regiment Nr. 10 der Großherzoglich mecklenburgischen silbernen Verdienst⸗Medatllle: dem Musikmeister Jon as, dem Ser⸗
eanten und Regiments Schreiber Schreiber vom 4 Branden⸗ e en Infanterie Regiment Nr. 24 (Gr , . Mecklen⸗ burg⸗Schwẽerin); der Großherzoglich s chsischen silber⸗ nen Verdienst Medaille mit Schwertern: den Gefreiten Rausch, Müller, Körbs, sowie den Husaren Appold, Weber und Ziesler vom 2. Hessischen Husaren⸗ Regiment
Rr. 14, dem Pionier Dobermann von der 3. Feld ⸗Pionier⸗
Compagnie des 7. Armee⸗LZorps,; des Ritterkreuzes zweiter Klaffe mit Schwertern des Großherzoglich olden⸗ burgischen Haus. und Verdienst: Ordens des Herzogs Peter Friedrich Ludwig: dem Rittmeister Freiheren von Dincklage vom 1. Hannoverschen Dragoner Regiment Nr. 9; des mit dem selben Orden verbundenen Allgemeinen Ehrenzeichens dritter Klasse mit Schwertern: den
Fr he ; ers, s9wie dem; Deag ener Mar n, n . 22 ne r ee r, Dragoner ⸗ Regiment de
83 5 Komthurkreuzes zweiter Klasse des Her⸗ zoglich fachsen-ernestinischen Haus⸗Ordens: dem Obersten von Henning, Commandeur des Ostpreußischen Füsilier⸗Regiments Nr. Zs, und dem Oberst⸗Lieutenant von Gilsa von demselben Regiment, des Ritterkreuzes erster Klasse dessel ben Or dens: dem Hauptmann von Etzdorff vom Osipreußischen Füsilier⸗Regiment Nr. 33, dem Hauptmann von Kracht vom 1. Rheinischen Infanterie⸗ Regiment Nr. 30; des Ritterkreuzes zweiter Klasse desselben Ordens: dem Hauptmann Meske und dem Seconde⸗Lieutenant von Plötz vom Ostpreußischen Füsilier⸗ Regiment Nr. 33, dem Se⸗ conde⸗Lieutenant von Rekowski vom Königs ⸗Grenadier. Re⸗ giment (2. Westpreußischen Nr. 7; des dem selben Orden affiliirten Verdienstkreuzes: den Feldwebeln Ebert und Stöckel vom ostpreußischen Füsilier⸗Regiment Nr. 33, der demselben Orden affiliirten Verdienst⸗Medaille: den Gefreiten Steinbüchel, Falk und Kungth vom Osipreußi— schen Füsilier⸗Regiment Nr. 33; des Fürstlich schwarzbur⸗ gischen Ehrenkreuzes dritter Klasse mit Schwertern: dem Premier⸗Lieutenant Leo vom 5. Ostpreußischen Infanterie⸗ Regiment Nr. 41; der Schwerter zum Fürstlich lippi—⸗ schen Ehrenkreuz dritter Klasfse: dem Hauptmann von Donop, Flügel Adjutanten Sr. Durchlaucht des Fürsten zur Lippe, dem Hauptmann Rothen bücher von der 7. Gens. d'armerie Brigade; des Fürstlich lippischen Ehrenkreuzes
dritter Klaffe mit Schwertern: dem Premier⸗Lieutenant
von Windheim des 7. Ostpreußischen Infanterie⸗Regiments Nr. 44, der Fürstlich schaum burg ⸗lippischen Me⸗ daille für Militär -⸗Verdienst im Felde: dem Obersten
Köhler, Commandeur des Niederschlesisschen Feld-Artillerte—
Regiments Nr. 5, dem Major von Hellfeld von der 7. Ar⸗ fillkrie⸗Brigade und Artillerie⸗Offizier vom Platz in Eöln, dem Major Fassong A la suite des Garde- Feld- Artillerie; Re⸗ giments und Adjutanten der General⸗Inspektion der Artillerie, bem Hauptmann von Rheinbaben von der Garde⸗Artillerie- Brigade und kommandirt als Adjutant bei der General⸗In⸗ spektion der Artillerie, sowie dem Seconde⸗Lieutenant Strahl vom Jhüringischen Uanen⸗Regiment Nr. 6.
Deutsche s Reich.
Gesetz, betreffend die r,. von Beihülfen an Angehörige
der Reserve und Landwehr.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛ4., verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: . .
Ven Bundes ⸗Regierungen wird eine Summe von vier Mil- sionen Thaler aus der von Frankreich zu zahlenden Kriegs⸗ entschädigung zur Verfügung gestellt, um aus derselben, so= weit nach den Verhältnissen der einzelnen Länder sich ein Bedürfniß herausstellt, den durch ihre Einziehung zur Fahne in ihren Erwerbsverhältnissen besonders schwer geschädigten Offizieren, Aerzten und Mannschaften der Reserye und Land⸗ wehr die Wiederaufnahme ihres bürgerlichen Berufs nach Möglichkeit zu erleichtern. . .
Der Buͤndesrath ordnet die Vertheilung dieser Summe durch die einzelnen Bundes⸗Regierungen an.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 22. Juni 1871.
T. S. Wilhelm. Fürst v. Bis marck. Königreich Preußen.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: Den Forstmeister Blancken burg zu Eöslin und den
Forstmeister Mangold zu Stettin zum Ober Forstmeister
und Mitdirigenten einer Regierungs ⸗Abtheilung für Domänen und Forsten, und die Oberförster 8 zu Falkenberg, Regierungsbezirk Merseburg, und Donalies zu Börnichen, ee ng chert Frankfurt, zu Forstmeistern zu ernennen; o wie
. Den Kreisgerichts⸗Direktor Pauli in Angermünde in gleicher Eigenschäft an das Kreisgericht zu Brandenburg a. sH. zu versetzen.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Der bei der Königlichen Direktion der Niederschlesisch⸗Mär⸗ kischen Eisenbahn in Berlin als Hülfsarbeiter beschäftigte bis- herige Gerichts⸗Assessor Dr. jur. Max Leopold Hedemann ist bei seiner definitiven Uebernahme zur Staats-Eisenbahn—⸗ Verwaltung zum Regierungs⸗Assessor ernannt worden.
Dem Ingenieur Hermann Petzold zu Berlin ist unter dem 27. Juni d. J. ein Patent auf ein Fräsrad mit nachschleifbaren Schneiden in der durch , . und Beschreibung nachgewiesenen Zusammen⸗ etzun auf nd Jahre, von jenem Tage an gerechnet und für den Umfang des preußischen Staats ertheilt worden.
Justiz⸗Ministerium.
Der Advokat Eckels in Göttingen ist zum Anwalt bei dem dortigen Königlichen Ober⸗Gericht, mit Anweisung seines Wohnsitzes daselbst, ernannt worden.
Der Kreisrichter Lüders zu Landsberg a/ W. ist zum Rechtsanwalt bei dem Kreisgericht in Zielenzig und zugleich zum Notar im Departement des Appellations⸗Gerichts zu Frankfurt a./ O., mit Anweisung seines Wohnsitzes in Drossen, ernannt werden.
Angekommen: Der General⸗Major und Commandeur der 3. Artillerie⸗Brigade, von Bülow, aus Frankreich.
hichtamtliches. Deutsche s Reich.
Preußen. Berlin, 29. Juni. Se. Majest ät der
Kaiser und König empfingen gestern früh 8 Uhr den Ge— heimen Kommissions- Rath Hossauer, um zI0 Uhr den kom⸗ mandirenden General des VIII. Armee Corps, General der Infanterie von Goeben, nahmen demnächst den Vortrag des Beheimen Kabinets Raths von Wilmowski bis 12 Uhr entgegen, der um 11 Uhr durch militärische Meldungen unterbrochen wurde, unter denen auch die des General ⸗ Feldmarschalls Grafen von Wrangel, welcher sich beurlaubt meldete. Um 1 Uhr fuhren Se. Masestät per Extrazug nach Potsdam, um Ihrer Masjestat der verwittweten Königin in Sanssouci einen Abschiedsbesuch zu
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machen; Allerhöchstdieselben kehrten um 3 Uhr wieder hierher zurück. Später wurde der Minister Freiherr von 2 7 empfangen.
Das Diner nahmen Se. Majestät um 55 Uhr beim Mi⸗ nister des Innern, Grafen zu Eulenburg, ein.
Se. Majestät der Kaiser empfingen heute 10 Uhr den Geheimen Sanitäts-Rath Dr. Waldau und nahmen von 19 Uhr an den Vortrag des Kriegs Ministers und des Militärkabinets, sowie später auch den des General-⸗Feldmarschalls Grafen von Moltke und des General-Lieutenants von Podbielski entgegen. Um II Uhr wurde der Militärvortrag behufs ö der gewöhnlichen militärischen Meldungen unterbrochen. Um 1 Uhr wurde Se. Königliche Hoheit der Prinz Friedrich Carl von Sr. Majestät empfangen. Nach Beendigung des Militär vortrags hatte Se. Excellenz der Graf Keller, Ober -⸗Schloß— hauptmann und Intendant der Königlichen Gärten, noch Vor— trag bei Sr. Majestät.
— Sen Königliche Hoheit der Prinz Carl, Bruder Sr. Majestät des Kaisers und Königs, General⸗Feldzeugmeister
und der älteste der im Range der General⸗Feldmarschälle stehen⸗
den Offiziere des Königlichen Kriegsheeres, begeht am heutigen Tage, die Feier Seines 60jährigen Militär-Dienst— Jubiläums.
Am 29. Juni 1801 geboren, wurde der Prinz an seinem elften Geburtstage zum Seconde Lieutenant im 1. Garde ⸗Re— giment zu Fuß ernannt. Zu jung, um an den großen Ereignissen der Jahre 1813 — 15 hervorragenden Antheil nehmen zu konnen, be gann der Prinz die rege Thätigkeit seines militärischen Lebens erst nach den Befreiungskriegen, als Höchstderselbe, seit dem 1. Januar 1816 dem Breslauer Garde Landwehr⸗Bataillon aggregirt, im März desselben Jahres zum Premier Lieutenant und am 2. März 1318 zum Kapitän befördert worden war. Am 24. November 1819 übernahm Se. Königliche Hoheit die Führung der Leib Compagnie des 1. Garde⸗Regiments zu Fuß, am 12. April 1820 ernannte König Friedrich Wilhelm IIl. den Prinzen zum Major, zum Führer des 1. Bataillons 1. Garde Regiments zu Fuß und zum 1. Com⸗ mandeur des Garde⸗-Landwehr ⸗ Bataillons Breslau, jetzigen 2. Bataillons 1. Garde⸗Grenadier⸗Landwehr⸗Regiments, welches den Prinzen jetzt länger denn 50 Jahre an seiner Spitze sieht.
Am 18. April 1822 wurde Se. Königliche Hoheit zur Füh— rung des 1. Garde⸗Regiments zu Fuß kommandirt, im folgen⸗ den Monate zum Obersten ernannt, und unterm 22. Mai Höchstdemselben das 12. Infanterie“, jetzige 2. Brandenburgische Grenadier ⸗Regiment Nr. 12 verliehen; fast gleichzeitig wurde der Prinz zum Chef des Kaiserlich russischen Musketier ⸗Regi⸗ ments »Libaus (Nr. 6) ernannt, wie Höchstderselbe ferner auch Inhaber des Kaiserlich Königlich österreichischen Kürassier ⸗ (jetzt Dragoner⸗ Regiments Nr. 8 ist.
Nach vorübergehender Führung der 2. Garde⸗Infantexie⸗ Brigade wurde der Prinz 1824 General⸗Major, und über⸗ nahm am 17. Januar 1830 das Kommando der 2. Garde⸗ Infanterie⸗Division. Am 30. März 1332 zum General -⸗Lieute- nant befördert, wurde Se. Königliche Hoheit am gleichen Datum 1836 unter Belassung in seinem Kommando in Berlin
zum kommandirenden General des IV. Armee Corps und unter
Entbindung von jener Stellung 1838 auf ein Jahr zum Inspecteur der 2. Armee⸗Abtheilung ernannt. Nach Höchst⸗ seiner Beförderung zum General der Infanterie am 23. Sep— tember is44 wurde der Prinz 1848 von seiner Stel⸗ lung als kommandirender General des 1IV. Corps ent- bunden und dauernd zum Inspecteur der 2. Armee⸗Abtheilung, und am 30. März 1854 zum General-Feldzeugmeister mit dem Range eines General- Feldmarschalls und zum Chef der Artillerie ernannt. Bei Gelegenheit Höchstseines 5ojährigen Dienstjubiläums à la suite des 1. Garde⸗Regiments zu Fuß gestellt, nahm Se. Königliche Hoheit, Höchstdessen Grenadier⸗ Regiment seit der Krönung des jetzt regierenden Königs Maijestät des Prinzen Namen führte, an dem ere . 1864 im Haupt⸗ quartier Äntheil, wobei sich Se. Königliche Hoheit die Schwerter zum Rothen Adler⸗Orden erwarb. Für die Feldzüge von 1866 und 187071 wurde Se. Königliche Hoheit durch den Orden Pour le mérite und das Eiserne Kreuz ausgezeichnet. Vom 29. Okto- ber 1864 bis 23. August 1866 hatte der Prinz die Stellung des Gouverneurs von Mainz inne. ;
Als Herrenmeister der Ballei Brandenburg des Ritterlichen Ordens St. Johannes vom Spital zu Jerusalem hat Se. Königliche Hoheif bei der Umgestaltung des Ordens
und der Erfüllung der hier gestellten Aufgaben eine hervor⸗=
ragende und eingehende Thätigkeit entwickelt, Was der nr, unter Sr. Königlichen Hoheit des Pxinzen arl Höchster Leitung auch in dem eben glorreich been deten Kriege
wäederun geleitet hat, lebt noch in Aller Gebäächtni
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— Nachdem der Friede mit Frankreich definitiv abgeschlossen worden und in Folge dessen der Rückmarsch derjenigen J. mando⸗Behörden, Truppentheile und Administrationen, welche nicht zur Besetzung einzelner Landestheile in Frankreich zurückzubleiben haben, in ihre Garnisonorte oder Stand— quartiere, wo sie nach Maßgabe der geltenden Bestim⸗ mungen de mobil zu machen sind, angeordnet ist, auch die Demohilmachung des großen Hauptquartiers Sr. Majestät des Kaisers und Königs und verschiedener Kom— mando; Behsrden ze, bereits stattgefunden hat, war nunmehr mit Rücksicht auf den 8. 22 des Gesetzes über die Kriegs— leistungen und deren Vergütung vom 11. Mai 1851 (Preußische Gesetz Sammlung 1851, Seite 362) eine allgemeine Bestim— mung darüber zu treffen, bis zu welchem Tage das gedachte, bei der letzten Mobilmachung der Bundesarmee in Kraft ge— tretene Gesetz zu gelten habe.
Mit Rücksicht darauf, daß der Tag der Demobilmachung
für die einzelnen Kommando⸗Behörden und Truppentheile je nach der Beendigung des Rückmarsches in ihre Garnisonen resp. Standquartiere ein verschiedener sein würde, hat es sich empfohlen, zur Vermeidung der aus einer solchen Verschieden⸗ heit sich ergebenden Inkonvenienzen für das ganze Gebiet, in welchem das Kriegsleistungsgesetz Geltung hat, einen bestimmten Tag festzusetzen, an welchem dasselbe wieder außer Kraft zu treten hat.
Es ist daher von dein Reichskanzler⸗ Amte im Einverneh⸗ men mit der Bundes⸗Militär⸗ Verwaltung der 1. Juli d. J. als der allgemeine Demobilmachungstag festgesetzt worden. In Anbetracht jedoch der während des letzten Krieges sowohl vom Lande, als auch von der Armee gebrachten großen Opfer ist zugleich gestattet, daß für alle Kommando Behörden, Truppentheile und Administra—⸗ tionen, welche vor dem 1. Juli dieses Jahres, jedoch nach Ab⸗ schluß der Friedens ⸗Prälimingrien, in ihre Garnisonen, resp. Formationsorte zurückgekehrt sind, vom Tage nach der wirklich erfolgten Demobilmachung der Servis nach Maßgabe der Friedens Bestimmungen nicht nur an die Selbstmiether, son= dern auch für gewährtes Naturalquartier aus der Bundeskasse gezahlt werde.
Ebenso soll auch den immobilen Selbstmiethern, welche in Folge des Krieges ihre Garnison haben verlassen müssen, nach dem Tage ihrer Rückkehr in dieselbe, insofern letztere nach dem Abschlusse der Friedenspräliminarien stattgefunden hat, der Selbstmietber ⸗ Servis wieder gewährt werden. Dagegen wird in Betreff der Verpflichtung des Landes zur unentgeltlichen Gewährung des Naturalquartiers an die immobilen Kom⸗ mando ⸗Behörden, Truppentheile und Administrationen, welche in ihren Stations- resp. Formationsorten verblieben sind, daran fesigehalten, daß dieselbe bis zum 1. Juli dieses Jahres insoweit in Anspruch genommen wird, als die genannten Be— . . nicht schon vor diesem Zeitpunkte aufgelöst wor⸗
en sind.
. — Das Staats-⸗Ministerium trat heute zu einer Sitzung zusammen.
. — Zur Beihülfe für Reservisten und Landwehr⸗ männer, welche durch ihre Einziehung zur Fahne in ihren Erwerbsverhältnissen besonders schwer geschädigt worden sind und zur Wiederaufnghme ihres bürgerlichen Berufs einer Unter⸗ stützung bedürfen, sind bekanntlich auf Antrag der Reichs— regierung vom Reichstage 4 Millionen Thaler bewilligt wor⸗ den, welche auf die einzelnen Staaten nach einem vereinbarten Maßstabe vertheilt werden. Wie die »Provinzial⸗Korrespon⸗ denz« mittheilt, hat die preußische Stagtsregierung Anordnungen getroffen, um die unverzügliche Ausführung der wohlthätigen Absicht des Gesetzes in Preußen unter Mitwirkung der Provin⸗ zialstände zu sichern. Es soll der größte Theil des auf Preußen fallenden Betrages alsbald auf, die einzelnen Provinzen ver— theilt, der Rest aber zu einer späteren Ausgleichung vorbehalten werden. Als Maßstab für die Vertheilung soll das Verhältniß zur Anwendung gebracht werden, in welchem in den einzelnen Provinzen Offiziere, Aerzte und Mannschaften des Beurlaubten⸗
standes zu den Fahnen einberufen worden sind.
In weicher Weise die Untervertheilung der Beträge in den Provinzen zu bewirken und die Prüfung der Ansprüche zu regeln sein wird, darüber soll den Provinzialständen die Be— schlußfassung überlassen sein. Es sollen zu dem Ende pro⸗ vinzialständische Lommissionen gewählt werden, welche unter dem Vorsitze der Ober⸗Präsidenten den Maßstab für die Unter⸗ vertheilung feststellen, diese selbst bewirken und die Organe für die Prüfung der Anträge und für die Bewilligung der Bei⸗ hülfen bestimmen und diese mit den nöthigen Anweisungen versehen sollen. Die Beihülfen dürften in der Regel in der Form von Darlehen, nur in dringenden Fällen als Schenkun—