2 *
. 1080 1091 eurlau r wadrkng derselben Oie Penston wenn das Lind auch mutterloz ist oder wird, von s Thaletn fährlich isseesahuns er what aich ,,
Ole ; ehalten, dem Vorstehenden entsprechende Be nge effen.
. e n Se, m geln nn J. 433 M des 8 * 6 50 lung der Pension beginnt mit dem Ablaufe nen r. Beihulfe von je 50 Thalern jährlich erhält der hinterbliehene Alu genommen von der für die ö bewilligten Doppel Anrechnung, während welcher ein Offtzier oder im Offizierrange gen 9. aufüf, welchen der Verabschiedete das etatsmäßige Bater oder Großvater und die er blen Mutter oder Großmutter, rechnung der Dienstzeit ist die in solchs Jahre fallende Zeit, welche stehender Militärarzt a) im Militärdienste eines Bin denn le . . sofern der 1 der einzige Ernährer derfelben war und so bereits als Kiegsjahre zu erhöhtem Ansaß kommt. der Negierung eines zu nem Bundesstagte gehörenden Febietes sich ge die Hüssfsbedärftigkeit derfeiben dauert dn We Werth n inn nge den, agch 8. Z bei Aus befunden, oder b) mit Gehalt vorübergehend und die Dauer eines 43. Pie Zahlung der in §§8. 41 und 42 bezeichneten Bei, übung des Dienstes unmittelbar eingetretenen Verleßungen und Jahres nicht übersteigend zur Disposition gestanden hat ch hülfen erfolgt monatlich im Voraus anderweiten nachweislich durch die Eigenthumlichkeit des Militär- be-
. 20. Die im Civildienst des Reichs oder eines Bundes staates lung zu Die Beihülfen werden vom Ersten dessenigen Monats an ge. zlehentlich Marinedienfles hervorgerufenen bleibenden Störungen der zugebrachte Zeit wird mit zur Anrechnung gebracht . s währt, welcher auf den den Anspruch begründenden Todestag folgt. Gefundheit, auch die, lediglich und nachweislich auf die klimatischen
Bei den Perfonen des Beurlaubtenstandes tann eine solche d §. 44. Die 88. 41 bis 13 finden auf die Angehörigen der nach Einflüsse bei Seereisen, insbesondere in Folge längeren Aufenthalts Anrechnung nicht erfolgen, wenn dieselben bei ihrer auf Grund des einem Feldzuge Vermißten gleichmäßige Anwendung, wenn nach dem in den Tropen, zurückzuführende, bleibende Störung der Gesundheit
egenwärtigen Geseßzes erfolgten . fich noch im altiven ension ruht: Ermessen der obersten Wilitar ⸗Verwaltungsbehörde des Kontingents anzusehen, wenn dadurch die Dienstfähigkeit für den Seedienst auf enen befinden. zu etwaiger das Ableben mit hoher Wahrscheinlich keit anzunehmen ist. gehoben wird. . .
Ob die Zeit, während welcher ein Offizier oder im Offizierrange im aktiven §. 45. Die nach . 41 erforderliche Zugehsrigkeit zur Feldarmee § 52. Die auf Seereisen nachweislich in eg einer militäri- ehender Militärarzt im Gemeinde ⸗, Kirchen oder Schuldienste oder wohnt allen zur unmuͤttelbaren Aktion gegen den Feind bestimmten schen Attion oder durch außerordentliche klimatische Cinflüsse, nament- m Dienste einer landesherrlichen Haus oder Hofverwaltung gestanden Truppen, sowie den zu denselben gehorenden Kommandobehörden, lich bei längerem Aufenthalte in den Tropen, invalide und zur Fort- at, mit zur Anrechnung gelangen kann, entscheidet die obersie s st Stäben, Trains und Administrationen hei. . setzung des Seedienstes ohne ihr Verschulden, unfähig gewordenen
ilitärVerwaltungsbehsrde des Kontingents Bel allen anderen Truppen und Militärbehsrden sind der Kate. Offiziere, Aerzte und Deckofftziere haben auf die im §. 12 festgesetzten
Eine doppelte Anrechnung deffelben Zeitraums ist unstatthaft. P orie bes F 41 gleich zu achten; diesenigen während des mobilen Penstonserhöhungen Anspruch.
§. 21. Die Zeit, während welcher ein mit Pensionganfprüchen erhältnisses, beslhln zweise während der Kriegsformation im Dienste Den Wittwen der durch Schiffbruch verunglückten, sowie der in aus dem aktiven DBlenst geschiedener Offizier oder im SOffizierrange ʒ §. 12 öpefindlich gewesenen Offiziere und im Offizierrange stehenden Militär- Folge der oben gedachten Ursachen auf Seereisen oder innerhalb Jahres⸗ . . * demfelben wieder herangezogen worden j . j 9. Aergte, . . eg. der . , nnn, . n ,, . ,, ö. kö 1 . . einer etatsmäßigen Ste ů entliche Anstrengungen und Eatbehrungen guferlegt, ode er , e und Deckoffiziere sind die im 8§. 41,
. J 5 e. ichen und r g nd lt an nähen auzgesetzß den Kindern, Eltern oder Großeltern die im §. 42 festgesetzten Bei⸗
Gesammtdienstzeit von mindestens 10 Jahren mit jedem weiter er= füllten Dien wehr ⸗ Bezirks. ten. hülfen zu gewähren. z h 1 werden mußte der Kaiserlichen Marine angestellten Maschinen⸗
jahre den Anspruch auf Erhöhung der bisher bezogenen En . n
. . men, als Plaz. OD ischeidung, ob das Eine oder Andere der Fall gewesen S. 535 Den in
ö. ö 1 6. ö. derselben zum Grunde liegenden pensionsfähigen 3 eerfol i g 53 e Militär ⸗Verwaltungsbehörde des n rer, Ingenieuren. Ober Maschinisten und Maschiniften wird die Zeit, ntommen 3 die Begrenzung des Anspruchs gilt auch hier, zaß der Tod welcher sie ssc vor ihrer etatsmäßigen Anstellung ununterbrochen in
enn jedoch denj ö
* . r rn n, , nnn, nn, f 39 st vor Ablauf . Jahres ö. . nn,, . ner, k 45 . . ,, Marine befunden haben, enston n 46. S8 -⸗Bestimm ungen. ie den zieren a enstzeit mit in Anrechnung gebracht.
nach Maßgabe der betreffenden Gesez, Reglements . und dn wf , e n nnn mn nach Maßgabe dieses § 26 Den mit Pension aus dem Marinedienste ausscheidenden
wenn sie vor dem, für den Beginn der pensionsberech-⸗
oder Bestimmungen der m 32 . er er Anspruch auf eine höhere Pension zusteht, so Gesetzes zu bewilli enden Pensionen dürfen nicht hinter demjenigen Personen wird . z Betrage zurückblei n, welcher denselben bei etwaiger Penstonirung tigenden Dien * vorgeschriebenen Termine an Bord eines Kriegs-⸗
223. Die Dienstzeit
ede dip res faͤllt, ir. , Her nnn *. 6 ꝰ ch por Erlaß diefes Gesetzes herelts zugestanden haben würde. schiffes der Kalferlichen Marine eingeschifft gewesen sind, die im aktiven eines Krieges fallende und bei einem mobilen oder Ersatz - Truppen⸗ ch Dasselbe gilt für die Bewilligungen an Wittwen und Waisen. Marinedienste zugebrachte Zeit von dem Zeitpunkte der ersten Ein= theile e efstel? Militärdienstzeit kommt ohne Ruͤcksich auf ö. §. j Bas gegenwärtige Gesetz hat rückwirkende Kraft in Be. schiffung ab als pensionsberechtigende Dienstzeit in Anrechnung ge. Lebensalter zur Anrechnung. ; ug: a) auf alle Pensionsgemwährungen und Ünterstützungen, welche biacht, gleichviel, bei welchem Marinetheile, bezlehentlich in welcher Als Kriegszelt gilt in hieser Beziehung die Zeit vom Tage einer 1st . dem 1. Augus 1870 den Theilnehmern an dem Feldzuge gegen Stellung diefelben sich bei ihrem Ausscheiden aus dem Marinedienste
angeordneten Bee lulu n auf welche ein Krieg folgt ö um . Frankreich, bezichungsweise ihren Hinterbliebenen zuerkannt nd; b auf befinden.
Tage der Demobilmachung. ĩ 8 n, , diejenigen err und Kinder verstorbener, am Kriege 187971 he⸗ Offiz ] sich zur sfhelligt gewesener Offiziere und im Offizicrrange stehender Militär-
§. 23. Für jeden Feldzug, an welchem ein O Offizierrang stehender ili kt auzt im Reichsheer, in . eingetreten ist, ärzte, welchen die nach dem Königlich preußischen Gesettz vom 16. Ok⸗ Marine oder in der Armee eines Bundesstaates derart Theil genom. hen der F lober js zu gewährenden BVeihülfen bisher versagt werden mußten, zeit ah men hat, daß er wirklich vor den Feind gekommen oder bei den mo—⸗ 8 well der Nachweis des Bedürfnisses nicht geführt werden konnte; §.
Hhisenddhnrpen angestellt gewesen und mit diesen in das Feld gerüdt GO auf die im §. 14 bezeichneten, während des Feldzuges von 187071 behörd Bezug ute gene ö lichen Dauer der Dienstzest ein Jahr ; ee m e len, k von. dem
eine militärische Unternehmung in dieser Bezi er Anspruch auf die Pensionserhöhung (8. n er e e⸗
y. ,, . 3 . Hiran dern n ach 5 6. mn Ei e,, geehrt wird. Ein ander eehte ie Bhlsn mn uikiß ich ber a. bis C., 5
; ommen sollen, d tel ) is 45 un
ire alf . den Kaiser Besihmmung gelroffehn. 1 k . vorübergehen der Be . 9 96 . den bisher gültig gwesenen onschfiften ,. dung gebracht. D 6.
̃ e Vergangenheit bewendet es bei den hierüber in den ein · Entschaͤ 6 Gffiziere und im Ofsigierrange stehenden Militärärzte findet der wendung g h wird nach
. ln egen enen ö . e n n . Enz . iiehenfalls Anwendung / sofern nicht die ö ie ickuss von dem M
ie er Inrechnung ausgeschlossen ist: a) di rzt/ 2 ünstiger sind. ; ö Diensteinkommen innen, , . W beg fer und längerer Dauer, cr , , den n , . ihn , . ar, . ste 5 egit ger t etgeg, W de nnr 23 6 a,. und
Unter befonderen Ümständen kann tellung Penflonirung Tas Hatgenmähsse ahn Filler hargz als zen siang. nächszen gestnden het, den oberen Marine. d , , , n , d, ee ,,,, ,
/ alle unter b. mit Kaiserlicher G i. 26. i t izo6 Thalern, sowie Hauptleute e Marine Etat empfangenden LoCtsen e ⸗. gung stattfinden. enehmi⸗ ein Pensionirter interlaßt welche ein Gehalt von bem ihr Gehalt aus dem Mearin ;
8 23. Mit Genehmigung der ob llit rar gt , e ,, e en n, . des Kontingents . 2 Iren n . . , pl ain 61 re ond, lll un! einem Gehalte Dei cnmin ge per ag al de 9 ,, , ,, en, des . r waͤhrend welcher ein Offizier oder im . Die Zahlung von] en, . Lootsen. Eommand eure un g infoweit elne 6 Dienste eines dem Reiche r nn nen . Mon gt 66. , . der Offiziere einzelner Kontingente im a , durch den
Sind bei der Uebernahme in den Oi i dem Vl r nr ne der nn , i . . * G. 12) ober eine Verstümmelung oder , 5 . bereits bindende Zusagen über die A en inc Dundes siaate rnährer er gewese nicht gleichgestellt ist, wird das letztere gleichwo Frankreich zu der oö in Folge des Krieges (65. 41 und 44 einge . Dien, ertheilt worden, so bleiben e en ndr anten aigenen . Fech nacht nf, ö, 1 ö . Zweiter The il.
26. Verfahren bei der Penfionir zi er Beerdigung zu decken runde gelegt. 1 und A ung.) Die Feststellun ; r aiserlichen Marine. litär personen der Unterklassen, sowie der n r d d e e e de ae ruf, ,, . , , .
ö. 3) En Offiziere oder im Offizierrange . Erfolgt der Tod eines mit Pension i nm end alt Aus dem Marine Etat beziehenden 3 ö . A ser lich n Ar Unteroffiziere nn nn,, . zur Klasse der jahr zun n . . kr woe er ö engen feilt ares gn dem . . wg nn m ,, n den nachfolgenden 8 585. ,, i n des Soldaten find verpflichtet, ihre as etats mäßige Gehalt zum letzten Male zu empfan! Mar int und auf. deren Wittm ,,. alt n auf Invalldenversorgung, wenn sie durg
weisen. Hierzu ist na chz en hatte, so hat x . zu ist namentlich auch die Erklä nc so hat seine Familie (5. 35 für den Monat nach dem Maß 46 i n nm fahig en (88.8 und 10) wird en fe s eur her nach Liner Dienstzeit von mindestens acht
Vorgesetzten erforderlich, daß sie nach pflicht en nur Anspruch auf Gewa ensioniru⸗ 29 ss betrages. währung des einmonailichen Pensionz. ; z vom Unter ˖ Lieutenant . n a chsuchenden für unfähig zu 9 ,, in Anrechnung gebracht: iM f Ib sen gelen. Jahrg bang en n ahr oder länger aktiv gedient, so, ist
ilitärdien tes halten. 41. Den Wittwen von deni inen⸗˖ jenigen Offizieren ‚. ur See Jexrti. Maschinen. J d = , , . allgemein oder im einzelnen 9 e . Militärärzten der FJeldarmee, . ö . ien n ommen⸗ d ) zur Begründung ihres , , . der Nachweis der In horde M ng J estimmt die oberste Militãr · Vierwaltungs⸗· tenen Verwundungen während des Krieges Dedoffi zige 3d i dali ic nich gif Cedr Tic digung sind anzusehen: a) Verwundung 5. B. Dffiziert oder im Offutierrange stehend , . erkrankt oder 2 , , , vor dem Feinde, v sonstige bei Ausfbun des attiven Militärdienstes welch. zaz ö Lebens ahr zu uch le bl, n, Telnet. ö. we , fe, nah dem lung. ah füt die Bor genen where Frichen erlitbenz äußere Heschä digung Säußcz? Dien. 2 erabschie dung mit Vension bon dem Nach weis⸗ n en, F 6. . 3 . Bedienung be e neh & erheblich. und . z e.. 14 Een e. ö * 9 ö 1 e on ere Fär den Angprug auf, die Penflongerhah h . den der G tatsgeseße Hann e r. n Marine ge⸗ und ,,, , Cine n and nr id, annere ist jedoch der Re hwelß in j ungen 858. 12 und 13 5 og hir 60. Der aaf einer ost. des altinen J ch lepidemische und endemische ,, ö ,, ; ; jahrlich ! J grigen Schiffes wird, auch wah Tage des Abganges Dienstbeschädigung). , . ge ö Kenssltchen Nun Abschiedsgesuche enthaiten und en en, m , en Dieselben Beträge em P begründet sein; eine nachträgliche gabe des Halen ö 3
go Thir h . ä*saiisa en nee en 1 Rotd· nl n gls. * herrschen insbesondere ch die kontagiose
wen der Aerzte nach Maß aus dem Auzrüstungsh. n Ferch nung gebracht. halt angewiesenen bei der Pensionirun n a Indiensistellungen, bi, die Berechnung der Dienftzeit finden die in den
orderung von Pension ist unzuläsfig; nur i n der Invalidität gleicht rms nn een, wahle, de, die , Be miielß . n — gleichzeitig den Anspruch au 5 ar m mn mn en, Charge wird hierbei Dasselbe gilt 'n. Lrgernatd? außckhalb der Sst, und Nords 8 ᷣů ß und hM enthaltenen Bestimmungen , , ,, ö.
begründe, kann eine nachträgliche Vert chemie bnng der mi sinenß Patent derlsehe eine sosch nnr hel der res g, . 22 arif nden, insofern 4. Jar iche 1 arge gleich geachtet. bei welchen mindest ⸗ . , 3 . gegebenen Fristen beantragt wird. im 8 ier er im 8. 41 bezeich neien Offiziere und zugebracht wos den find, uürzerer Dauer nachweislich §. 61. Die Invaliden : walther zum! Gar. (Sahlbarteit der Penfion, Kürzung,“ Ein. e d n k K e. e n, r sich * . gal n aki ö n n n, n. die Gesundheit der! welche zum Feld · beziehentlich Seedienst untauglich, ern, und