1871 / 72 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Mon, 24 Jul 1871 18:00:01 GMT) scan diff

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Berichtigung. Vorgestern Turnau-Prager 99 bez.

Dux-Bodenbach 743 Br.

Redaction und Rendantur: Schwieger.

(R. v. Decker).

Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerel

Folgen zwei Beilagen

Diesdorf ·

1363 . EErste Beilage zum Deutschen Reichs ⸗Anzeiger und Koͤniglich Preußischen Staats Anzeiger.

M 72.

Montag den 24. Juli.

1871.

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Königreich Preußen.

Allerhöchst er Erlaß vom 5. Juni 1871, betreffend die Verlei.

hung * siskalischen Vorrechte sür den Bau und die Unterhaltung

einer Gemeindechauffee von Niederdodeleben bis zur Klein Rodenk lebener Feldmarksgrenze.

Nachdem Ich dur Meinen Erlaß vom heutigen Tage den von der Gemeinde aer en im Kreise Wolmirstedt, des Regier angs-⸗ bezirts Magdeburg, beschlossenen chausseemäßigen Ausbau der inner⸗ halb ihrer Feldmark belegenen Strecke des Weges von Niederdodeleben nach Klein ⸗Kodensleben genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch der Gemeinde Niederdodeleben das Erpropriationsrecht für die zu dieser Ehaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Ent⸗ nahme der Chausseebau und Unterhaltung Materialien, nach Maß⸗ gabe der für die Staatschausseen bestehenden Vorschriften in Bezug auf diese Straße. Zugleich will Ich genehmigen, daß das der Ge⸗ meinde Niederdodelchen durch Meinen Erlaß vom 4. Dezember 1861 Geseß - Sam mi. 18652, Seite 13 verlithene Recht zur Erhebung von Chauffeegeld auf der dort bezeichneten Gemeindechaussee von der sederdodelebener Feldmarksgrenze bis zum Dorfe Nieder- dodeleben auf die oben gedachte, von der Gemeinde Niederdodeleben zu unterhaltende Chausseestrecke unter gleichen Bedingungen zur An⸗ wendung gebracht werde. Auch sollen die dem Chausseegeld · Tarife vom 25 Februar 1840 angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee⸗ auf die gedachte Straße zur Anwendung kommen.

er gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz⸗Sammlung zur öffentlichen 2, zu i nge ö

Berlin, den un ; . W il helm.

Graf von Itzenplitz. Camphausen. , e,, und öffentliche

An den Minister für inister.

Arbeiten und den Finanz⸗

Allerhschster Erlaß vom 5. Juni 1871, betreffend die Ver- leihung der fetal Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee von Kurnik nach Schroda, im Kreise Schroda.

Auf Ihren Bericht vom 26. Mai d. J bestimme Ich, daß nach dem die Stadt Kurnik, im Kreise Schrimm, Regierungsbeztrks Posen, den Bau und die Unterhaltung der Chaussee von Kurnik nach Schroda, im Kreise Schroda, an Stelle der betheiligten Kreise übernommen, außer der durch den Erlaß vom 21. Mai 1855 zu jenem Bau nach dem Satze von 7000 Thlr. für die Meile bewilligten Neubau Prämie auch die den ursprünglichen Unternehmern durch den anderweiten Erlaß von demselben Tage (Gesetz Sammlung 18655 Seite 5l3) ver= liehenen fiskalischen Vorrechte, einschließlich der Befugniß zur Erhebung des tarifmäßigen Chausseegeldes, in Bezug auf die gedachte Chaussee⸗· strecke nunmehr der Stadk Kurnik, beziehungsweise der Provinz zu—

stehen sollen. Auch ertheile Ich dem nebst der eingereichten Karte und

ben übrigen Anlagen anbei zurückfolgenden Beschlusse der Stände des Kreises Schrimm vom 25. Januar 1870 betreffend die der Stadt Kurnik zu gewährende Beihülfe, hierdurch Meine Genehmigung. Der egenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz⸗ Sammlung zur offentlichen kee zu e, n. 1 exlin, den 5. Juni ; ö Wilhelm.

Graf von Itzenplitz. Graf zu Eulenburg. Camphausen.

An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten,

den Minister des Innern und den Finanz n Minister.

Allerhöchster Erlaß vom 21. Juni 1871 betreffend die Ver⸗

leihung der fiskalischen Vorrechte an den Kreis Neurode Regierungs=

bezirk Zreslar, für den Bau und die Unterhaltung einer Kreis- Chaussee

von Miltelsteine im Neuroder Kreise bis zur Glatz Reuroder Kreis Chaussee bei Möhlten im Glatzer Kreise.

Nachdem Ich durch Meinen Erlaß vom heutigen Tage den vom Kreise 6 im Regierungsbezirke Breslau beabsichtigten Bau einer Ehaussee von Mittelsteine im Neuroder Kre se bis zur Glaß Neuroder Kreis - Chaussee bei Möhlten im Glatzer Kreise genehmigt habe, verleihe Ich hierdurch dem Kreise. Neurode das Expropriationsrecht für die zu dieser Chaussee erforderlichen Grundstücke, imgleichen das Recht zur Entnahme der Chausseebau— und Unterhaltungs-Materialien nach Maßgabe der für die Staats-

Chausseen hestehenden Vorschriften in ,, . diese Straße. Zu-

leich will Ich dem genannten Kreise gegen Uebernahme der lünftigen

fön nn. Unterhaltung der Straße das Recht zur Erhebung des Chausseegeldes nach den Bestimmungen des für die Staats- Chauffeen sedesmal geltenden Chausseegeld⸗Tarifs, einschließlich der in demfelben enthaltenen Bestimmungen über die Befreiungen, sowie der sonstigen, die Erhebung betreffenden zusätlichen Vorschriften, wie diese Bestimmungen auf den Staats- Chausseen von Ihnen ange- wandt werden, hierdurch verleihen. Auch sollen die dem Chaussee— geld Tarife vom 29. Februar 1840 angehängten Bestimmungen wegen er Chaussee ⸗Polizeivergehen auf die gedachte Straße zur Anwen- dung kommen.

.

Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz- Sammlung zur oͤffent⸗˖ lichen Kenntniß zu bringen. Berlin, den 21. Juni 1871. Wilhelm.

Graf von Itzenplitz. Camphausen.

An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und den Finanz ⸗Minister.

Auf Ihren Bericht vom 21. Juni d. J. habe Ich den anliegenden Tarif (a), noch welchem das Hafengeld für die Benutzung des Winter- hafens zu Graudenz zu entrichten ist, unter dem Vorbehalt einer Revision von fünf zu fünf Jahren genehmigt und vollzogen, Derselbe ist mit diesem Erlasse durch die Geseßz Sammlung zu veröffentlichen.

Berlin, den 24. Juni 1971.

Wilhelm.

Graf von Itzenplitz. Camphausen.

An den Minister für Handel Gewerbe und öffentliche Arbeiten und den Finanz-⸗Minister.

1. . Tarif, nach welchem das Hafengeld für die Benutzung des Winterhafens bei Graudenz zu enrichten ist.

Es wird entrichtet an Hafengeld für die Ueberwinterung von Stromfahrzeugen, a) von unbeladenen: I) von einem Fahrzeuge von 1 Tonne bis einschließlich 10 Tonnen Tragfähigkeit 10 Sgr., 27) von einem Fahrzeuge von mehr als 10 bis einschließlich 20 Tonnen Tragfähigkeit 20 Sgr., 3) von einem Fahrzeuge von mehr als 20 bis einschließlich 0 Tonnen Tragfähigkeit 1 Thlr. 10 Sgr., von einem eben von mehr als 40 bis einschließlich 60 Tonnen Tragfähig-⸗ eit 2 Thlr 5) von einem Fahrzeuge von mehr als 60 bis ein⸗ söichlich SsJß Tonnen Tragfahleit m bir. 25 Sgr., S) von einem Fahrzeuge von mehr als 80 bis einschließlich 90 Tonnen Tragfähig-⸗ keit 3 Thlr, 7) von einem Fahrzeuge über 90 Tonnen Tragfaͤhigkeit 3 Thlr. 10 Sgr., b) von beladenen: 8) das Doppelte der vor⸗ stehenden Säße zu 1 bis 7, ) von Dampfschiffen: 9) für ein jedes ohne Rücksicht auf dessen Größe 5. Thlr.

Befreiungen. Von Entrichtung des vorstehenden Hafengeldes sind befreit: 1) sämmtliche Wasserfahrzeuge, welche dem Staate eigen⸗ d e n gehören; 2) Stromfahrzeuge, welche mit Königlichen oder

rmee -Effekten oder sonst mit Staatseigenthum beladen, oder vom Staate gemiethet und mit Soldaten, ausgehobenen Leuten oder Tage löhnern bemannt sind; 3) die zum Betriebe der Fahrzeuge gehö—⸗ rigen Nachen.

Zusätzliche Bestimmungen. I) Das Hafengeld wird von jedem Fahrzeuge erhoben, welches in dem Hafen überwintert, sowie von allen denjenigen Fahrzeugen, welche bei eintretendem Frostwetter und Treibeise in den Sicheiheitshafen einlaufen und dort vor dem Eise Schutz suchen. Es ist in der Regel vor der Einfahrt in den

afen zu entrichten. Zwingt ein erweislicher Nothstand zur unge⸗ äumten Einfahrt in den Hafen, so kann diese ausnahmsweise vor Entrichtung des Hafengeldes geschehen. Es muß dann aber die Ab⸗ . unverzüglich nach der Einbringung des Fahrzeuges gezahlt werden.

Gegeben Berlin, den 24. Juni 1971.

(L. S.). Wilhelm. Graf von Itzenplitz. Camphausen.

Bekanntmachung.

Die neuen Kupons zu den Partial Obligationen der vormals Herzoglich Nassauischen Staatsanleihe von 1000 000 Fl. d. d. 1. Oktober I581 Serie J. Nr. 1 bis 8 nebst Talons werden vom 15 August l. J. ab gegen Rücgabe der alten Kupons-Anweisungen bei dem Bankhaüuse der Heiren M. A. von Rothschild C Söhne zu Frankfurt a. M. 1 e ö ö

nnen diese Kupons auch durch die sämmtlichen Königlichen Regierungs-Hauptkassen und die Königlichen Bezirks Hauptka J,. Hannover, Lüneburg und Osnabrück bezogen werden.

Wer die Kupons durch eine dieser Kassen beziehen will, hat der—⸗ Aben die alten Talons mit einem doppelten Verzeichnisse einzureichen. Das eine Verzeichniß wird, mit einer Empfangsbescheinigung ver- sehen, sogleich r te ne, und ist bei Ausreichung der neuen Kupons wleder abzuliefern. Formulare zu solchen Verzeichnissen sind bei den gedachten . unentgeldlich zu haben.

Der Einreichung der Schuldverschreibungen bedarf es zur Er— langung der neuen Kupons nur dann, wenn die alten Kupons An⸗ weisungen abhanden gekommen sind; in diesem Falle sind die betref . fenden Dokumente an das Königliche Regierungs⸗Präsidium zu Wies- baden mittelst besonderer Eingabe einzureichen.

Die entstehenden Porto Auslagen haben die Empfänger der neuen Kupons zu ersetzen. ö

Wiesbaden, den 15. Juli 1871.

Der Regierungs ⸗Präsident, Graf Eulenburg.