1871 / 82 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 04 Aug 1871 18:00:01 GMT) scan diff

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Risenbahn · Prioritate- Aktien und Obligationen. Rheinische. ..

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Berlin, Druck und Verlag igli g der Königlichen Geheim ö ; . imen Ober Hofbuchbruckerei

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Beilage

zum Deutschen Reichs Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

AM S2. Freitag den

4. August. 1871.

Denkschrift, betreffend den allgemeinen Postkongreß.“)

Der Ausbruch des Krieges mit Frankreich verhinderte zunächst die

Cee g unn der Aufgaben, welche in dieser, seiner Zeit im General.

Postamte verfaßten Bentschrift hingestellt und von dem Bundeskanzler genehmigt worden waren.)

Von der Mehrzahl der europäischen Postverwaltungen, sowie von der Postverwaltung der Vereinigten Staaten von Amcrika ist in den lezten Jahren eine Reihe von Verträgen abgeschlossen worden, deren Gesammtinhalt eine Annäherung gewisser Grundanschauungen be⸗ kundet, auf denen die derzeitige Regelung der internationalen Post ˖ beziehungen beruht, . . .

Pas Terrain ist so weit vorbereitet, um mit einiger Sicherbeit der Frage näher treien zu ksnnen, ob sich nicht noch um fassendere Re— fultaie bezüglich der einheitlichen Gestaltung des Welt ⸗Post verkehrs erreichen lassen, wenn jener konzentrischen Entwickelung der Ansichten ein fester Kern durch Berufung eines allgemeinen Post ˖ Kongresses gegeben würde.

Diesem Kongresse würde nicht ein Programm theoretischer Thesen zut Erörterung vorzulegen, sendern die positive Aufgabe zu stellen ein, unier särmmilichen Theilnehmern wo möglich einen Vertrag zu Stande zu bringen, durch welchen auf postallschem Gebiete eine lebens fräftige Gemeinschaft geschaffen, die einzelnen internationalen Schran⸗ ken nebst den daraus hervorgehenden Verschiedenheiten und formellen Erschwerungen thunlichst hinweggeräumt, insbesondere aber die Mo⸗ five entsernk würden, deren Bestehen bisher häufig zu Gegensätzen in den Interessen und zu⸗Sonderstellungen geführt hat.

Sollte dieses Ziel bezüglich aller Theilnehmer eines Kongresses für jetzt noch nicht zu erreichen sein, so wäre immerhin nicht ausge- schlossen, ja zu empfehlen, eine solche engere Gemeinschaft unter den jenigen Gliedern herbeizuführen, welche sich zu den aufgestellten Prin zipien bekennen.

Was den Punkt der praktischen Aus führbarkeit betrifft, so dürfen die deutschen Postverwaltungen und die österreichische Postverwaltung auf die Resultate hinweisen, welche von ihnen durch Gründung und Ausbildung des Postpereins, ins besondere auf den Konferenzen zu Berlin 1851 und zu München 1857 unter Verhältnissen erreicht wor⸗ den sind, die wegen der Ausdehnung auf die Fahrpost nicht geringe Schwierigkeiten darboten. .

Ein weiterer Schritt von großer Tragweite namentlich bei der Anwendung auf die europäischen Postverhäntnisse; die gänzliche Be⸗ scitigung des Transitportos scheiterte auf der Konferenz zu Karlsruhe im Jahre 1866 an dem Widerspruche der hannoverischen und der Thurn und Taxisschen Postverwaltung; mit deren beiderseitigem Ein- gehen demnächst auf der Fonferenz zu Berlin im Jahre 1867 auch dieser wichtige Schritt erfolgte. Zugleich thaten die Ergebnisse dieser Konferenz dar, daß auch ohne das sormelle Band eines in bestimm⸗ ten Normen konstituirten Vereins die Herstellung einer entsprechenden Verkehrsgemeinschaft wohl ausführbar sei. ;

Als wesentlichste Grundlagen der Berathungen über die neue Ge- staltung möchten folgende, hier nur in Kürze angegebenen Punkte in Betracht kommen. . .

1) Das einheitliche Verkehrsgebiet würde vorerst aus folgenden Ländergebieten bestehen.

. ẽe nebst Russisch. Asien, der Asiatischen Türkei und . Algerien, den spanischen Besitzungen in Nord-⸗Afrika, den Canarischen 1 und Mabeira, ferner aus den Vereinigten Staaten von Amerika,

anada, den sonstigen Britischen Besitzungen in Nord ⸗Amerita und Grönland. **) .

2) Das Briefporto für den internationalen Austausch inner ⸗˖ halb des ganzen Postbereichs ad 1 betruͤge ohne Unterschied des Ab⸗ fendungs. und Bestimmungzortes: für enen frantirten Brief 20 Cen times, für einen unftankirten Brief 40 Centimes.

a) Kommt eine Seebeförderung von mehr als 300 Knoten in Betracht, fo wird außerdem als Vergütung zur Deckung der desfall⸗ sigen Kosten ein Seeporto in Anwendung gebracht, welches jedoch hd Centimes pro Brief, gleichviel ob frankirt oder unfrankirt, nicht übersteigen soll.

; 6 . Erhebung erfolgt die Abrundung in die Landesmün ⸗˖ zen. Sie kann je nach den Verhältnissen in plus oder minus statt · finden. In einem, wie im andern Falle darf das Maximum der Differenz gegen die obigen Normaltagen den Betrag von 5 Centimes

ü reiten. ; 2 * icht des einfachen Briefes geht bis 15 Grammen

einschließlich. . Briefe unterliegen dem doppelten Hortosatze. 5 eines Briefes ist 250 Grammen. *** b)

I) Aus dem Amtsblatt der Deutschen Reichs ˖ Postverwaltung.

. Event. die ganze nördliche ir in, soweit sie Kultur länder mit Staats, Hostanstalten bestzt, wobei diejenigen Staaten von denen nur ein Theil in die nördliche Hemisphäre reicht, ganz mit

inzubegrei in wurden. ö nd e gr , . der weiter aufsteigenden Scala würde die

Einführung der Kategorie: Heschäftspapiere« mit einer besondern Tay und Gewichts Abstufung nicht zu vermeiden sein.

Wo das metrische Gewicht mit der Dezimal ⸗Eintheilung nicht besteht, treten die möglichst entsprechenden Sätze des Landes gewichts ein

I Fär Jeitüngen, Druckfachen und alle hierhin gehörigen Gegen stände des Postoerkehrs, sowie für Waarenproben und Muster wird im ganzen Postbereich für den internattonalen Austausch der ö 10 Centimes für je 40 Grammen oder einen Theil da— von erhoben. .

a) Das Maximalgewicht der Drucksachen kann bis zu 1 Kilo- gramm gehen; dasjenige der Waarenproben und Muster wird auf Kilogramm beschränkt. b) Wegen der Seebeförderung gilt das sub 2a. wegen der Erhebung in den Landesmünzen das sub 2b. Gesagte. Das Maximum des Seeportos für diese Gegenstände würde 10 Centimes befragen. c Diese Sendungen müssen frankirt werden. Andernfalls unterliegen sle der Tage für unfrankirte Briefe *).

af Die Rekommandation aller bisher genannten Gegenstände ist zulässig.

Rekommandirte Sendungen müssen frankirt werden. ;

a) Außer dem Porto ist eine Rekommandations⸗ Gebühr von 20 Censimes zu entrichten. b) Für Beschaffung eines etwaigen Rück⸗ scheines kommt eine weitere Gebühr bon 25 Centimes in Ansaßz. c) Im Fall des Verlustes eines rekömmandirten Gegenstandes zahlt die Verwaltung, in deren Gebiete oder auf deren Seepostrouten sich der Verlust ereignet hat oder der Nachweis über den Verbleib aus- gefallen ist, eine Entschädlgung von 50 Francs an den Absenden oder auf dessen Verlangen an den Adressaten. d) Der Anspruch auf Ent⸗ schädigung erlischt nach Jahresfrist, vom Tage der Auflieferung an. gerechnet. e) Im Falle einer vis major wird eine Entschädigung überhaupt nicht geleistet.

6) Zur Franlirung kann der Absender sich der im Ursprungk⸗ lande gültigen Postwerthzeichen bedienen. Reicht der Betrag nicht zur Frankirung aus, so wird die betreffende Sendung als unfran— kirter Brief . jedoch nach Abzug des Werths der verwendeten

ostwerthzeichen. ; n f wird verfahren bezüglich derjenigen Drucksachen 2c welche den durch Reglement festzustelienden Bedingungen ihrer Einlieferung nicht entsprechen. .

ö 7) * 4 zur Nachsendung gelangenden Gegenstände wird ein Supplement Porto nicht erhoben. Hat jedoch die Postverwaltung, nach deren Gebiet die Sendung zur Distribution spedirt wird, ein Porto für dieselbe überhaupt noch nicht bezogen, so bleibt ihr über lassen, ihr internes Porto anzusetzen. .

8) Befreiungen vom Porto oder Ermäßigungen desselben finden nicht statt.

Die auf den , mn bezüglichen Sendungen werden ohne

orto Ansatz befördert. ö 9) 23 i d ltumn bezieht ungetheilt das Porto und die Gebühren, welche in ihrem Gebiete erhoben werden.

Das Transitporto jeder Art, sowohl für den Einzeltransit, als für geschlossene Briefpackete wird abgeschafft. e

Sämmtliche Postverwaltungen des obigen Ländergebiets können ihre Korrespondensen zum Einzeltransit an zwischenlicgende Gebiete abgeben, oder auch im Transit durch die letzteren nach Bedürfniß und Belieben geschlossene Briefpackete wechseln. Verursacht jedoch die Be⸗ forderung oder sonstige postalische Behandlung derselben dem Transit= gebiete besondere Kosten, so sind diese auf Verlangen und Nachweis zu erstatten, und zwar durch diejenige Postverwaltung, welche die Briefvackete absendet.

Es , stets die schnellsten, den Postverwaltungen zu Gebote stehenden Routen gewählt werden. Bei gleicher Beschleunigung auf verschiedenen Routen bestimmt die absendende Verwaltung den Weg. *)

10) Mit den, zunächst außerhalb des einheltlichen Postbereichs blei⸗ benden Staaten, 3. B. Brasilien, schließen diejenigen Glieder des Postbereichs, welche mit jenen Staaten direkte Postverbindungen unterhalten, Verträge ab, in welchen unter Beding einer entsprechen⸗ den Reciprocität die obigen Tapen für die ganzen Strecken des Post⸗

) Wenn in Gemäßheit der Anmerkung zu Punkt 3a Geschäfts⸗ papiere einzuführen sind, so könnte deren Tage etwa in der Weise sonstruirt werden, daß dieselbe zugleich mit für die Zeitungen paßt. Benn es ist nicht zu verkennen, daß das nach Obigem in Aussicht genommene Zusammenfassen der Zeitungen mit den sonstigen Druck sachen in manchen Ländern auf Schwiertgkelten stoßen wird (Times wiegt 120 Grammen; ein Courszettel ! Gramm) .

e Eg läßt sich annehmen, daß bei den meisten Stggten die Ab⸗ schaffung des Transitportos ün Allgemeinen sich in Vortheil und Rachtheil ausgleichen wird. Vielleicht bringt Deuischland bei seiner centralen Lage hierbei einige Opfer. Entschieden aber verliert Belgien, und zwar eine für seine Verhältnisse bedeutende Summe. Die Aus⸗

leschung für Belgien muß aber in dem sub 9 , . den eic Staaten sehr günstigen Portobezugs ˖ Verhältnisse gefunden werden. Reicht dies noch nicht bin, so muß der etwaige Rest des belgischen Verlustes abgelöst werden, und zwar im Wesentlichen ge⸗ meinsam von denjenigen Staaten, welche bei Abschaffung des Transtt⸗ portos entschieden gewinnen, also: Vereinigte Staaten von Amerika,

talien, Portugal, Oesterreich, Rußland, Schweden, Norwegen / riechenland, Niederlande 2c.