1784 1785
Il. Nichtamtlicher Theil. Beila 9826 ö zum Deutschen Reichs ⸗Anzeiger und Koͤniglich Preußischen Staats⸗A,nzeiger. 300 Mk. Kurz. 1483 b
i erg ms. m. 1. 1 ung a . . oinaer — —— 1. 5 ĩ ; 366 Me. , t. ic. b- do. . Dienstag den 22. August. 1871. 1 L. Strl 3 Mt. 6 20br ; it. C. E Auslankdisene Fon as.
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t Manheimer Stadt- Anl. 4 1114.7. 97 9 * 97. . . r s Torr . ; — . , 44 ,, r. ö ; i ö ; Cabo. Er. A. 3 n. 14. 36 ba Königreich Preußen. des Jahresberichtes des Dekans über die kirchlichen und sitt⸗ 36h Fr. 10 Tge7gzIba g6 vba Kuss. Anl. de 18714... 5 153 u. 9. S6 ba Auf Ihren Bericht vom 21. v. Mts. habe Ich, in Ge— lichen Zustände des Kirchenkreises, über die stattgehabten Verän- näßheitl Manch Eriaffe vom 27. August js (Ge. Sammi. derungen unter den Geistlichen, über das christliche Vereins-
zh Fr. 3 M. 73m b⸗ . ; 1 In. 7 S5 ba Warsehaner Efandbr. 5 1d. u. 1110. — — 150 El. S Tage 2b io. V— 4 do. 66 ba Sehwed. i Rthl. Pr. A. — pr. Stiek I1ILetwba wesen u. s. w., sowie über die vorgenommenen Kirchenvisita j 1. 6 2
von 186d S. 1024) nach erfolgter Einführung der lirchlichen tionen. 3) Erwägung der den kirchlichen und sittlichen Zu—
1 . 1560 FI. 2 Hi. SIIba ̃ .*. . loi q , ,, ö .
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. 1 . n mr, win 833 mr, ,, j . . — , an des . betreffenden Erfahrungen und n enen ene lurägenfeigenden renne, en terhin derge his? rn Then edüens;
100 pl. 2 Ht. 66s 226 K 3 J, K 00 FI. t. 5 . III. Em... 4 3 1 O0. junge. br 6955 P ö ; Ordnung Meine Genehmigung ertheilt. Ich beauftrage Sie, nenh e sr . e , fe , , ,, m, , ili, elle , f,. 100 8.E. 3 Wen. 381 br denselben den von dem Konsistorium aufgestellten beifolgenden 6 ahme der Vegirlosp ohe juß cf? ) Die Yu rnrfsier Lnüburf 6) eingt Beige. Snnodalsosdnüng ug Begutgchtung zb rien nichkt , nder wulle irc b? et fc
106 8... 3 Mt. S7 Iba Stargard · Poden . — 1 3 n n n , ,,. , . a en 6 6 über die Kirchenvorsteher und Gemeindevertreter des Kirchen⸗
e n . *. En. .. 2 Pm. Ctr. B. St. Pr. G. 2ge 2 0. Hm.. ö 8 Schweiz. Westb. kreises. 6 Berathung und Begutachtung der von dem Kon⸗
100T. d. 3 Rt. 1072762 Warseh. - Bromb.
Recht al. Klsenbahn-Erioritẽ te- ÆKRKtien und Obligationen
üer weigh. .. 250 EI. Kurz. 1403 b do. i . . 250 El. 2 Mt. 140 5ba Nordh. Erfurter I. Em...
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Ciaenbahn-Prioritite-Aktien und Obligationen.
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. Tage sind durch die Gesetz⸗Samm— sistorbium oder dem Vorstande der Bezirkssynode gemachten
Homburg v. d. H, den 9. August 1871. Wilhelm. von Mühler. An den Minister der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten.
a. Kreis⸗Synodal⸗Ordnung vom 9g. Augu st 1871 für die
evangelischen Gemeinden im Bezirk des Konsistoriums zu Wiesbaden.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preu— ßen 2c. verordnen auf den Antrag Unseres Ministers der geist - lichen 2c. Angelegenheiten für die evangelischen Kirchengemein⸗ den im Bezirk des Konsistoriums zu Wiesbaden was folgt:
§. 1. In jedem, aus der Gesammtheit mehrerer Pfarr- gemeinden gebildeten Kirchenkreise finden regelmäßige Kreissyno⸗ den statt, deren Aufgabe es ist, die kirchlichen Interessen der zu
ihnen verbundenen Gemeinden zu fördern und zu vertreten. Als solche Synodalverbände sollen die nachfolgend unter pos.
ã— 13 genannten Kirchenkreise bestehen: 1) Die Dekanate Cron- berg und Wallau; 2) die Dekanate Diez und Runkel, 3) das
Vorlagen. 7) Die Theilnahme an der Aufsicht über die Ver= waltung des Pfarr- und Kirchenvermögens der Gemeinden des Kirchenkreises nach Maßgabe der zu erlassenden Verwaltungs Ordnung. 8) Die Bestimmung der Zahl der Kirchenvorsteher und deren etwaige Vertheilung auf die einzelnen Theile der Gemeinde (6 6 der Kirchengemeinde Ordnung). 9 Mitwirkung hei der Aufstellung besonderer Gemeindestatuten (9. 24 der Kirchengemeinde Ordnung). 190 Mitwirkung bei der Verände rung von Kirchenkreisen. 115 Die Verwaltung der Kreis- Synodalkasse. 19 Die Wahl der Beisitzer des Kreis ⸗Synodal⸗ vorstandes und die Wahl der Deputirten zur Bezirkssynode.
§. 5. Der Vorstand der Kreissynode hat die Aufgabe, unter Leitung der Präses die Synodalgeschäfte zu führen, für die Redaktion und die Beglaubigung der Synodalprotokolle zu sorgen, dieselben an das Konsistorium einzusenden, die von dem Konsistorium bestätigten Beschlüsse zu vollziehen und die Vor⸗ lagen für die nächste Kreissynode vorzubereiten. Weiter gehört zu seinen Obliegenheiten: die Vermittelung etwaiger Zwistig. keiten zwischen der Gemeinde und ihren Geistlichen und Kirchen⸗ dienern. — Die Rekursentscheidung über die Erheblichkeit der
a0. Rahr. G. - ld; I. Ser. ank- und 1nd astris- Papiers.
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16. C6 Dekanat Herborn Dillenburg; die Dekanate Idstein und Entschuldigungsgründe der Ablehnung der Wahl Seitens der 155 B Kirberg; 5) die Dekanate L. Schwalbach und Nassau; 6) die als Kirchenvorsteher Gewählten (8. 8 der Gemeinde ⸗Ordnung.) Dekanate Rastätten und St. Goarshausen, 7) die Dekanate — Die formelle Prüfung des Wahlverfahrens der Kirchen- Marienberg und Selters; 8) das Dekanat Weilburg; M die vorsteher und der größeren Gemeindevertretung (S§. 10 und 19 Dekanate Wiesbaden (Stadt) und Wiesbaden (Cand); 10 das der Kirchengemeinde Ordnung. — Die Mitwirkung bei den Dekanat Usingen, 11 das Dekanat Biedenkopf, 123 das De. Disziplinarverfahren gegen Kirchenvorsteher (6. 14 der Kirchen lanat Gladenbach; 1 das Dekanat Homburg. gemeinde ⸗ Ordnung) — Die Genehmigung zur Vertheilung der Aenderungen dieser Kirchenkreise können nach Anhörung emeindevertreter auf einzelne Abtheilungen der Gemeinde der Kreissynoden von der Bezirkssynode beschlossen werden und 9 19 der Kirchengemeinde ⸗ Ordnung.) Die vorläufige Ent⸗ bedürfen der Bestätigung des Konststoriums. cheidung solcher Angelegenheiten, die zum Geschäftskreise der . §. 2. Die Kreissynode besteht aus sämmtlichen, ein Pfarr- Kreissynode gehören und einer sofortigen Erledigung bedürfen. amt oder eine Kaplanei innerhalb des Kirchenkreises definitiv Solche vorläufige Entscheidungen müssen der nächsten Kreis- oder vikarisch verwaltenden Geistlichen und aus so vielen von synode zur definitiven Beschlußfassung vorgelegt werden. den weltlichen Kirchenvorstehern aus ihrer Mitte gewählten §. 6. Die Kreissynode versammelt sich in der Regel jähr⸗ Deputirten, als die betreffende Pfarrgemeinde geistliche Mit.! lich einmal an dem von ihr bestimmten Orte. Die Berufung glieder der Kreissynode aht Umfaßt eine Pfarrgemeinde zwei geschieht durch den Präses mit Angabe der Tages⸗Ordnung oder mehrere Kirchengemeinden, so treten zum Zweck der Wahl wenigstens vier Wochen vor der Zusammenkunft. Außer⸗ die Kirchenvorsteher am Pfarrorte zusammen. Wird eine ordentliche Versammlungen werden von dem Konsistorium im , nur vorübergehend von dem Pfgrrer einer an⸗ Falle des Bedürfnisses, dessen Anregung auch von dem Syno⸗ deren Gemeinde mitverwaltet, so haben ihre Kirchenvorsteher dalvorstande ausgehen kann, berufen. Der Präses eröffnet und in besonderer Wahl einen Deputirten zu wählen. Für jeden schließt die Verhandlungen mit Gebet. Er leitet dieselben unter Deputirten ist ein Stellvertreter zu wählen. Die Wahl ge⸗ Beihüͤlfe des Synodaldorstandes. Es können nur kirchliche schieht auf drei Jahre. Militärpfarrer, Anstaltsgeistliche, orbi⸗ Gegenstände, die nach §. 4 zum Geschäftskreise der Kreissynode nirte Religionslährer und Hülfsgeistliche innerhalb des Kirchen., gehören, berathen werden. Die Dauer der Bersammlung ist lreises . der Synode mit berathender Stimme bei. auf einen Tag beschränkt. . §. 3. Jeder Kreissynode ist ein Kreissynodalvorstand vor= §. 7. Zur Beschlußfähigkeit der Synode ist die Anwesen gesetzd, welcher aus dem Dekan als Vorsitzendem und aus heit von zwei Dritteln ihrer Mitglieder erforderlich. Die Be— zwei von der Kreissynode aus ihrer Mitte auf drei Jahre ge schlüsse werden nach Mehrheit der Stimmen gefaßt, dergestalt, wählten Beisitzern besteht, von denen der eine aus den Pfär⸗ daß Propositionen, welche nicht die absolute Stimmenmehrheit rern, der andere aus den Deputirten gewählt wird. So lange erhalten, für abgelehnt gelten. Wahlhandlungen jedoch sind, noch ein Kirchenkreis aus 2 Dekanaten besteht, ist der älteste wenn zunächst relative Majoritäten sich herausstellen, durch Dekan Präses des Synodal ⸗Vorstandes und der andere Dekan engere Wahlen bis zur Erreichung einer absoluten Majoritäͤt Stellvertreter desselben, und zugleich gebornes Mitglied des fortz gse hen. . Vorstandes. In diesem Fall ist ein zweites weltliches Mitglied S. 8. Wie für die einzelnen Gemeinden, so können auch aus den Depütirten zu wählen, so daß eine solche Kreissynode für die Kreissynoden besondere, der Kirchen ⸗Ordnung nicht gußer den beiden Dekanen noch einen Pfarrer und zwei welt! widersprechende Einrichtungen getroffen werden. Solche statu⸗ lich Deputirte vom Vorstande hat. Für jeden Beisißer ist ein tarische Bestimmungen sind von der versammelten Kreissynode Stell verlreter zu wählen. Der 26 geistliche Beisitzer ist der zu beschließen, und bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit der An= Hann. Masch. Ebr 1017 Flelspertreter des Dekans, wenn kein zweiter Dekan vorhan⸗ ö der Bezirkssynode und der Bestätigung des Kon⸗
Redacti d Rendantur: Schwieger. st sistorium D, n, ,, g, . 4. Zum Geschäftskreise der Kreissynode gehört: I) Die Die Mitglieder der Kreissynoden erhalten während
n ist. — ; . . Berlin, Druck und Verlag eie r, K a pindin! der Mandate ihrer Mitglieder. ) Die Entgegennahme! der hdinch k an der Versammlung Tagegelder und Keise⸗
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