kosten. Die Tagegelder für die Mitglieder der Kreissynoden wer⸗ den auf 1 Thlr. 15 Sgr. bestimnmt. Die Synodalen, welche am Ort der Synode wohnen, empfangen nur 1 Thlr. Diäten.
An Reisekosten erhalten die Synodalen 77 Sgr. für jede Meile
per Eisenbahn, Dampfschiff oder per Post; 20 Sgr. für jede Meile, welche nicht auf diese Weise zurückzulegen ist. Außet⸗ dem erhalten die Vorstände der Kreissynode zur Bestreitung der Bureau. und sonstigen Kosten ein Pauschquantum.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Homburg v. d. Höhe, den 9. August 1871.
Wilhelm. von Mühler.
b.
Entwurf einer Bezirks⸗Synodal⸗ Ordnung für die evan⸗ gelifchen Gemeinden im Bezirk des Konsistoriums zu Wiesbaden.
§. 1. Die Gesammtheit der evangelischen Kirchengemeinden des
Konsistorialbezirts wird durch die Bezirkssynode vertreten. §. 2. Sämmtliche Gemeinden des Konsistorialbezirks stehen auf
dem Grunde des lautern Wortes Gottes alten und neuen Testaments
und halten an dem apostolischen Glaubensbekenntnisse und der Augs—⸗ burgischen Konfession
In dem Bekenntnißstande der nicht unirten evangelisch⸗lutherischen und reformirten Gemeinden des Konsistorialbezirts wird durch die Eingliederung in den Synodalverband nichts geändert.
Sämmtliche Gemeinden gewähren sich gegenscitig Abendmahls⸗ gemeinschaft und stehen in der Gemeinschaft des Synodalverbandes und des Kirchenregiments.
§. 3. Die Bezirkssynode besteht: 1) aus dem General⸗Superinten denten, 2 aus 13 geistlichen und 13 welilichen Abgeordneten der Kreissynoden, 3) aus vier von dem Landesherrn zu berufenden Mit - gliedern, darunter dem Direltor des theologischen Seminars zu Herborn.
Saͤmmtliche Mitgl eder, mit Ausnahme des General ˖ Superinten · denten, sind nur für die 1 Synodalperiede bestellt, doch ist ihre Wiederwahl beziehungsweise Wiederernennung gestattet.
§. 4. Außerdem wohnt ein Königlicher Kommissarius evangeli⸗ schen Bekenntnisses, welcher als Vertreter des landesherrlichen Kirchen regiments zu der Bezirkssynode abgeordnet wird und dessen Ernen— nung dem Könige zusteht, den Verhandlungen bei.
Derselbe ist befugt, jederzeit das Wort zu ergreifen und Anträge an die Synode zu stellen.
Die Mitglieder des Konsistoriums haben das Recht, an den Ver handlungen mit berathender Stimme Theil zu nehmen.
§. 5. Die Wahl der von jeder Kreissynode abzuordnenden Depuͤtirten erfolgt in der, der Bezirkssynode zunächst vorhergehenden Versammlung der Kreissynode.
Die geisilichen Abgeordneten werden von den in der Kreissynode stimmberechtigten Geisilichen aus den Pfarrern des Kirchenkreises, die weltlichen Deputirten aus ihrer Mitte gewählt.
Für jeden (geist ichen oder weltlichen) Deputirten ist ein Stell vertreter zu wählen.
ö §. 6. Zum Geschäftskreise der Bezirkssynode gehört: 1) die
Prüfung der Mandate ihrer Mitglieder, 2 die Entgegennahme des Berichts ihres Präses über die kirchlichen und sittlichen Zustände der evangelischen Gemeinden des Bezirks, sowie der innern und 4ußern Geschichte der Kirche des Bezirks in der seit der letzten Synode ver gangenen Zeit, 9 die e m der Geschaͤftsordnung für die Kirchen vorstände und für die Verhandlungen der Kreis und Bezirkssynoden (6. 25 d. K. G. O). Den Beschlüssen der Provinzialsynode muß eine zwiefache Berathung (Vorberaihung und Schlußberathung) vorhergehen, 4) die Feststellung der Wahlordnung für den Kirchenvorstand, die großere Gemeindevertretung, die Kreis und Bezirkssynoden (8. 25 d. KR. G. O), 5) die Mitwirkung bei der Aufstellung besonderer Ge⸗ meinde⸗ oder Kreissynodal ⸗ Statuten (965. 24 und 40 d. K. G. O.), 6) die Beachtung und Erwägung des kirchlichen und sittlichen Zu— standes der evangelischen Gemeinden des Bezirks in Bejug auf Lehre, Liturgie, Verfassung, Zucht und christliches Leben, 7) die Mitwirkung auf dem Gebiete der Gesetzzebung für das Kirchenwesen des Konsistorigl⸗ bezirks, 8 die Prüfung der Protokolle der Kreissynoden, und 9) die Erledigung der von denselben an die Bezirkssynode gebrachten Anträge, 109 die Berathung und Beschlußfassung über die Anträge ihrer Mit⸗ ginn 11) die Prüfung und Erledigung der Vorlagen des Kon- istoriums, 12) die . über die Amtsführung der Geistlichen, Kirchenvorsteher, Gemeindevertreter und Kirchendiener, sowie über das iheologische Prüfungswesen, die Ausbildung der Kandidaten und Fortbildung der Gesstlichen, 13) die Mitaufsicht über die Verwaltung des Pfarr. und Kirchenvermögens, die Kenntnißnahme und Einsicht in die Budgets und Rechnungen der Centralfonds nach Maßzabe der Verwaltungs Ordnung, 14) die Theilnahme an der Verwaltung der geistlichen Wittwen / und Waisen⸗ Kasse und der Bezirks⸗ synodal · Kasse nach Maßgabe der Verwaltungs ⸗ Ordnung, 15) die Befugniß, neue kirchliche Ausgaben für allgemeine Bedürf⸗ nisse, soweit dieselben durch Leistungen der Kirchengemeinde oder Kirchenfonds gedeckt werden sollen, nach den Vorlagen der Kirchen behörde zu bewilligen und umzulegen.
Ohne Zustimmung der Bezirkssynode dürfen kirchengesetzliche Normen in * auf Lehre, Liturgie, Zucht und Ver fassung, neue Katechismen, bib ische Geschichte, Gesangbücher und Agenden nicht eingeführt werden.
Die Beschlüsse der Synode treten erst dann in Kraft, wenn sie Bestätigung der kompetenten Behörden erhalten haben.
§. 7. Bei Beschlußfassung über Lehre, Liturgie, Kate
chismen, Gesangbücher und Agenden, bilden die Vertreter der evangelisch ⸗ lutherischen Gemeinden der Dekanate Bieden« kopf, Gladenbach und Homburg eine hesondere Abtheilung, so daß in diesen Angelegenheiten die übrigen Mitglieder der Sꝑgnode nur für das Gebiet ihrer Krelssynoden beschließen, gleichwie die Mitglieder der Abtheilung Biedenkopf, Gladenbach und Homburg ebenso nur für ihre Gemeinden in diesen Angelegenheiten beschließen. Ebenso hat sich die genannte Abtheilung der Synode der Abstimmung in Sachen des Nassauischen Central - Kirchenfonds und der Nassauischen geist. lichen Wittwen⸗ und Waisenkasse zu enthalten, so lange den genann. ten Dekanaten die Theilnahme an diesen Fonds nicht erwirkt ist.
Für die Reformirten ist die konfef onelle Vorfrage über An- fremd zng die nur auf Grund der Konfession entschieden werden önnen, durch einen zu veranlassenden Beschluß der Gemeindevertretung der betreffenden Gemeinde zu entscheiden.
ih Der Vorstand der Synode besteht aus einem Geistlichen als Präses und aus einem geistlichen und einem weltlichen Beisißer.
. die Beisitzet werden Stell vertreter gewählt.
er älteste geistliche d, e. ist der Stellvertreter als Präses.
Der Vorstand wird von der versammelten Synode stets nur für die laufende Synodalprriode gewählt. Er tritt mit der Ersffnung der folgenden ordentlichen Synode nach erfolgter Wahl des neuen
Vorstandes außer Funktion. .
Der Präses beruft die Synode, leilet die Verhandlungen der— selben und sorgt für die Beobachtung der äußeren Ordnung.
Die Beisitzer haben den Praͤses in den Präsidialgeschäften zu unterstützen. Die Korrespondenz führt mit Ausnahme 9 Fälle, in denen der Vorstand nach dem Folgenden in der Gesammtheit zu han—« deln hat, der Präses allein, doch steht es ihm frei, wo es ihm an⸗— gemessen erscheint, die Mitunterschrift der Beisitzer einzuholen.
Dem Vorstande liegt ob: 1) die Sorge für die Redaktion und Beglaubigung der Synodal-⸗-Protokolle, 2) die Einreichung der Ver— handlungen an das Konsistorium, sowie deren Mittheilung an sämmt⸗ liche Kärchenvorftände, 8) die Ausführung der feigen a , nf welche keiner höheren estätigung bedürfen, 4) die Vorbereitung der Geschäfte für die nächste Synodalversammlung, 5) die Abstattung von Gutachten über Vorlagen des Konsistorlums während der Zeit, daß die Synode nicht versammelt ist, wobei derselbe auf Erfordern des Konsistoriums durch Zuzlehung der Stellvertreter 1 zu verstaärken hat, so wie das Recht vorläufiger Entscheidung in solchen Angelegen. heiten, die zum Geschäftskreise der Bezirkssynode gehören und * fof tigen Erledigung bedürfen. Solche vorläufige Entscheidungen müssen der nächsten Bezirkssynode zur definitiven Beschlußfassung vorgelegt werden.
Der Präses vertritt persoönlich die Synode bei feierlichen Ge—= legenheiten z. B Einweihung von Kirchen und hat das Recht, jeder- zelt von den Einrichtungen und dem Zustande in dem theologischen Seminar in Herborn Einsicht zu nehmen.
§. 9 Dse Bezirkssynode versammelt sich in der Regel alle drei Jahre auf Berufung ihres Präses in einer Stadt des Bezirks.
Ueber den Anfangstermin, den Ort und die Dauer der Berufung vereinbart sich der Präses mit dem Konsistorium.
Ergiebt sich im Laufe der Verhandlungen Veranlassung, die Sitzungszeit zu verlängern, so kann, und dies nur mit Zustimmung des landesherrlichen Kommissars geschehen.
In dringenden Fällen kann von dem Konsistorium, sowie von dem Vorstande (mit Genehmigung des Konsistoriums) eine außer⸗ ordentliche Synodalversammlung berufen oder auch für geeignete Gegenstände die schriftliche Abstimmung der nicht versammelten Synode veranlaßt werden.
Zu einer außerordentlichen Synodalversammlung findet keine
Neuwahl statt.
§. io. Wenn die Mitglieder der Synode, versammelt sind er. öffnet der Präses der abgelaufenen Syne dalperlode, oder, wenn dieser nicht wieder zum Mitglied der Synode gewahlt ist, der General- Superintendent die Versammlung mit Gebet. Hierauf werden die Mandate geprüft und die Synode wahlt ihren Vorstand.
Ueber die Beschlußfähigkeit und die Art der Abstimmung gelten die Bestimmungen des §.7 der Kreis⸗Synodalordnung.
Sobald die Synode durch ein Gebet des Präses und eine An⸗ sprache des landesherrlichen Kommissarius eröffnet ist, berichtet der Präfes über die innern und äußern Zustände der evangelischen Kirche ö. , und ihrer Geschichte seit der letzten Versammlung der Synode.
Hierauf erfolgt die Wahl des neuen Vorstandes.
Am Tage nach der Eröffnung der Synode findet ein feierlicher Gottesdienst statt. — Jede einzelne Sitzung wird mit Gebet eröffnet und beschlossen. .
Auf der Synode können nur Gegenstände, welche zu ihrem Ge— schäftskeeise gehören, verhandelt werden.
Ueber die Beschlußfähigkeit der Versammlung und die Abstim⸗· mung gelten die Vorschriften des §.7 der Kreis⸗Synodalordnung.
§ 11. Die Mitglieder der Bezirkssynode erhalten während ihrer Theilnahme an der Versammlung aglich zwei Thaler Dichten, außer= dem Vergütung der Reisekosten nach den für die Mitglieder der Kreis⸗ synoden bestimmten Sätzen. .
Landwirthschaft.
Er furt, 19. August. Die diesjährige Generalversammlung des landwirthschaftlichen Centralvereins der Provinz Sach sen und der angrenzenden Herzog⸗ und Fürstenthümer wird vom 10. bis 12. September hierselbst abgehalten werden und wird die Birektion des Nitteldeutschen Pferdezucht⸗Vereins damit eine Ausstellung von Pferden schweren Schlages nebst Prämiirung, sowie eine große Auktion von importirten echten ardenner Fohlen verbinden
sondern: Seidel aus Eventhal heißen.
ns! und ald deren Inhaber die verwittwete Kaufmann
1787
Oeffentlicher Anzeiger.
Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.
teckbrief wider die Dienstmagd Elise Schlo tthauer aus gal! Regierungbezirk Cassc.! Es wird ersucht, die 2. Schlott ˖ hau er, welche sich der Verbüßung einer gegen sie eikannten 4monat. lichen Gefängnißstrafe entzogen hat, im Betretungsfalle festzunehmen und mit nächstem regelmäßigen Transport anher abzuliefern. Cassel, den 16. August 1871. Der Staatsanwalt.
ekanntmachung. Die gegen den früheren Kossäthen und . Joachim Christoph Nielebock aus Tornau durch rechtskräftiges Mandat des unterseichneten Polizeirichters vom 31. Mai 1550 wegen Entwendung von Feldfrüchten erkannte Geldbuße von Thalern, der im Unpermögensfalle 1 Woche Gefängniß substituirt sst, ist durch Allerhochsten Gnadenerlaß vom 3. d. Mis erlassen und wird deshalb die offene Str afvollstreckungs ⸗Requisition vom 4. April Is. in Betreff des Nielebock hierdurch zurückgenommen.
. dal, den 19. August 1871. . gonigliche Kreisgericht. Der Pol zeirichter.
, ;
In der Bekanntmachung des Königlichen Krelsgerichts g Landed
ut 5. 18 Juli d. J. — Ri. Nr. 76, 83 und 89 — muß es unter r nich Paul Alfeed Bruno Schiemann, sondern: Paul Alfred
Benno Schiemann, und unter Ne 1II nicht Seidel aus Ebenthal,
rere ee,
Sand els-⸗Register.
Handels-⸗Register des Königl. Stadtgerichts zu Berlin. r Gesellschaftsregister, woselbst unter Nr. 3278 die Firma: zn le g 9 den Bau landwirthschaftlicher Maschinen
und Geräthe und für — S6. F. Eckert⸗
t, ist heute eingetragen; U
mr, 97 Belanntmachungen der Altiengesellschaft find neben dem Deutschen Reichsanzeiger, und der Berliner Börsen⸗Zeltung die Neue Preußische Zeitung und die Bank⸗
und Handels Zeitung bestimmt. In unser Firmenregister, woselbst unter Nr. 6377 die hiesige a irma: . 34 Rosenthal K Co.
merkt stehl, ist heute eingetragen: 3 e,. . . Roösenthal ist nicht Schriftsetzer, son⸗ dern Buchdtuckereibesttzer. Letzterer hat für sein unter vorgedachter Firma bestehendes Han⸗ delsgeschäft dem Phillipp Nosenthal hier Prokurg ertheilt und ist die⸗ selbe in unser Frokurenreglster sub Nr. 1830 heute eingetragen
worden. In dem Firmenregister ist sub Nr. 2086 die Firma:
ö J. Michaelis heute gelöͤscht worden. . n 19. August 1871. ; et e T fh n , Abtheilung für Civilsachen
—— 6
Bes der untet Nr. 202 des Firmenregisterg unter der Firma 8. Rosinstye eingetragenen Handlung des Kaufmanns Ludwig Ewald Kosinsky zu Spandau ist folgender Vermerk eingetragen:
die Firma ist durch Erbgang auf die Witiwe Ro nsky Emilie Auguste Ida, geb. Jahn, übergegangen; eingetragen zufolge Ver-
fügung vom 18. August 1871.
Spandau, den 18. August 1871. ö Kon a hes Kicls gericht.
— ——
menceastet is Untct Nr. 258 die Firnig 8. Nor n unser Firmentegister ist unte . .
Emilie Auguste Jda, zeb. Jahn, Ort der Niederlassung: Spandau, heul e , mn, , , mn nen, ö . U . pandau , den Königliches Kreisgericht.
; . Frankenstein, eingetragen unter ,
Nummer 8 des Gesellschaftöregisters, ist x den a n un il lr . unb Marcus Wagner aufgehoben worden ist, erloschen. ö . Hel; in ge Verfügung vom 15. August 1851 am 16. Wie n, den 16. August 181 n 16. . ᷣ 2 en g fn el Kreisgericht. Ferien ˖ Abtheilung.
In unserm Firmenregister ist Hi Nr. 47 vermerkt worden, daß
die d 3 ei e Firma aselbs eingettagen: Firm 6 Ciegner.
in Frankensteln auf den Maurermeister
übergeg J inn ist Letzterer als nunmehriger Inhaber der gedachten 95 ;
Erdmann Kaßner hierselbst
In unserem Firmenregister ist unter Nr. 244 die Firma S. Jacob
Mendelsohn zu Posen mit Zweigniederlassung zu Glogau und als deren Inhaber der Kaufmann Simon Mendelsohn zu Posen einge⸗ tragen worden.
Glogau, den 18. August 1871. Königliches Kreisgericht. J. Abteilung.
In die Handelsregister des unterzeichneten Gerichts ist einge⸗
tragen:
A. in das Gesellschaftsregister: Ne. 3. Firma Nagel C Müller zu Salzwedel;
Col. 4. Die fu can ist am 1. August cr. aufgelöst und bat der Kaufmann Nagel die Liquidation des Ge- schäfts übernommen;
B. in das Firmenregister: Nr. 79 der Kaufmann a, Wilhelm Nagel zu Salzwedel als
Inhaber der Firma A. W. Nagel zu Salzwedel ;
zufolge Verfügung vom 15. August 1871 am 15. August 1871.
Saljwedel, den 15. August 1871.
Königliches Krelsgericht,. 1. Abthellung.
Bekanntmachung aus dem Handelsregister des König⸗
lichen Amtsgerichts Harburg vom 19. Au gust 1871. Eingetragen ist heute zur Firma
. Schacht C Bartels
zu Harburg auf Fol 99, daß diele Jirma erloschen ist. Bornemann, Amtsrichter.
Königliches Kreisgericht zu Wesel, I. Abtheilung. In das Prokurenregister ist unter Nr. 77 die dem Kaufmann Ludioln Korien zu Wesel von der Handelsgesellschaft Poppe & Schmoͤl . der dafelbst, eingetragen Nr. 2 des Gesellschaftsregisters, ertheilte Pro- kura zufolge Verfügung vom 17. August 18) 1 am 17. August 1871
eingetragen. Verkäufe, Berpachtungen, Submissionen ꝛc.
2447 Betanntmachung. H on ,,, Dabitz im Kreise . 34 Meilen von der e, ,,, . * e,, nnn und 38 Meilen von Stralsund entfernt, mit einem Area ñ . 1114 Morgen 146 Ruthen, oder 284 64 Heklar, worunter S354 Morgen 12 ARuthen Acker und 145 Morgen 93 scRuthen Wiesen, soll auf 18 Jahre, von Johannis 877 bis dahin 1890 im Wege des öffentlichen be anfderweltig verpachtet werden. Das dem Auf⸗ . zum . ö Pachtgelder ⸗MMinimum beträgt 2625 aler Preuß. Courant . .
; ich zu e in f Pachtkaution ist auf den Betrag der . en Pacht bestimmt und das zur Uebernahme der Pacht erforderliche
ermögen auf Höhe von 226000 Thlr. nachzuweisen.
ü dem auf den 4. September d. I8., Vormittags 11 Uhr,
im Tokale der unterzeichneten Reglerung anberaumten Bietungs⸗ termine laden wir Pachtbewerber mit dem Bemerken ein, daß die Verpachtungsbedingungen, die Regeln der Lizitation und die Karte nebst Flurregister, mit Ausschluß der Sonn ⸗ und Festtage / täglich während der Dienststunden in unserer Registratur eingesehen werden können, wir auch bereit sind, auf Verlangen Abschriften der Verpach⸗ tungsbedingungen und der Lizitationsregeln gegen Erstattung der
Kopialien zu ertheilen. lsund, den 20. Juli 1871. ö königliche Regierung.
.
M. 163 lötzlichen Todesfalls des Pächters ist eine gtößere, zu . . chern alen i her eschcfi in Westpreußen gehörige
Pachtung mit einem Areal von ca. 4500 . fen zu h, ö re, jährliche Pachtsumme ungefähr 146 Thaler Ear e ln eg nr , 2828 . die . Halen? on e inc it Mouse in Berlin. (C. S909 &
dition von H ; ö Verkauf. Mittwoch, den 23. d. Vor
inn 3. 9 an auf dem dale nn ff des unterzeichneten Batalllßns, Waldemarstraße 6g, für den 5 lchen Dienst unbrauch= . Pferde öffentlich an den Meistbietenden gegen gleich verlauft werden. Berlin, den 20 . 1871.
Königlich Brandenburgisches Train Bataillon Nr.
Eine Anzahl alter Werkzeuge, Ca. 250 Cir, altes Schmiedeeisen, Gußeisen, . und gußeiserne Bohr- und Drehspähne, Stahl‘, Eisenblech⸗ und Weißbtechabfall, ca. 190 Ctr, Lederabfälle, a. Zo Ctr. Bleizink, Zinkasche und reduzirte Blelasche, außerdem Borsten und Segeltuchabfälle sollen am 8. September er., Por
bar gewordene baare Bezahlun
mittags 9 Uhr, in der Artillerie Werkstatt zu Danzig, Hühner.
6 meistbietend gegen gleich bagre Zahlung verkauft werden. . . . Lille 9 Artillerie Werkstatt.
. Bekanntmachung. . ga dem Neubau der hiesigen Köni sbrücke sind für die Jahre 18717 1873 und 1873 nach dem Kosteran chlage . 2587 Tonnen Portland ⸗ Cement und 435 Tonnen hydraulischer Kalk
Firma unter Nr. 1 es Firmenregisters heut eingetragen worden.
Frankenstein, den 16. August 1871
Königliches Kreisgericht. Ferien ˖ Abtheilung.
erforderlich.