1871 / 100 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 25 Aug 1871 18:00:01 GMT) scan diff

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1825 Beilage zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Koͤniglich Preußischen Staats⸗Anzeiger. M 100. Freitag den 25. August. 1871.

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des Landarmen und des Korrigendenwesens führt der Ober⸗Präsident.

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Berlin, Druck und Verlag der Königl.

Redaction und Rendantur: Schwieger.

(R. v. Decker).

ichen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerei

Beilage

Verordnung über die Einrichtun und Verwaltung des Landarmen⸗ und Korrigendenwesens in der Previnz Posen. Vom 29. Juli 1871.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Konig von Preußen 10 verordnen über die Einrichtung und Verwaltung des Landarmen, und Korrigendenwesens in der Provinz Posen, auf Grund des §. 28 des * . . 9 . betreffend die , ,,, des Bundes- geseße er den Unterstützungswohn na nhörung des Pro⸗ vinzial⸗Landtages, was folgt: e . ] g 9

§ 1. Der für die Provinz; Posen bestehende Landarmen · Verband umfaßt die Regierungsbezirke Posen und Bromberg und wird in seinen gegenwärtigen Grenzen auch ferner beibehalten.

2. Die Verwaltung der Angelegenheiten des Landarmen⸗ Verbandes mit Einschluß der Korrektionsanstalt zu Kosten wird vom l. Januar 1872 ab dem Provinzialverbande von Posen übertragen

Diese Verwaltung wird unter Aufsicht und nach den Beschlüssen des Provinzial⸗Landtages von einer besonderen öffentlichen Behörde unter der Bezeichnung »Landarmen Direktion der Provinz Posen« ge⸗ führt. Die Landarmen. Direktion hat in der Stadt Posen ihren Sitz und Gerichtsstand und besteht mit Einschluß des vorsitzenden Direktors aus fünf Mitgliedern.

S. 3. Der vorsitzende Direktor ist von dem Provinzial Landtage kisars . von sechs Jahren zu wählen und vom Könige zu

Seine Besoldung wird von dem Provinzial ˖ Landtage festgesetzt. Er hat seinen Wohnsttz in der Stadt Posen zu te ,,. Elen vom Ober -Präsidenten beeidigt und in sein Amt eingeführt.

In Fällen der Abwesenheit oder Behinderung wird der vorfltzende Direktor durch ein mit Genehmigung des Ober-Präsidenten vom Prorninzigl Landtage im Voraus zu bestimmendes anderes Mitglied der Direktion vertreten.

S8. 4. Die vier übrigen Mitglieder der Direktion, von welchen wenigstens eins ebenfalls seinen Wohnsitz in der Stadt ö haben muß, werden gleichfalls durch den Provinzial⸗ Landtag gewählt.

Die Wahl erfolgt jedesmal für sechs Jahre,

Für jedes der vier Mitglieder wird gleichzeitig ein Stellvertreter gewählt, welcher jedoch in der Regel nur für den Fall länger dauern · der Verhinderung oder des gänzlichen Ausscheidens dessen, für den er eintreten soll, berufen wird und in letzterem Falle dessen Stelle bis zur nächsten Wahl behält. Die Wahl sowohl des vorsitzenden Direktors als der übrigen Mitglieder der Landarmen-Direttion ist nicht auf die Mitglieder des Provinzial ⸗Landtages beschränkt.

S. 5. Der vorstitzende Landarmen Direktor führt die laufenden Geschäfte der Verwaltung. Er bereitet die Beschlüsse der Landarmen⸗ Direstion vor und tragt für die Ausführung derselben Sorge.

Er vertritt den Landarmen-⸗Verhand nach Außen, verhandelt Namens desselben mit Behörden und Pripatpersonen, führt den Schriftwechsel und zeichnet alle Schriftstücke. Alle Urlunden, in denen Verpflichtungen für den Landarmen-⸗Verband übernommen werden, sind außer von dem Vorsitzenden noch von einem zweiten Mitgliede der Landarmen · Direktion zu zeichnen.

Er führt bei den Berathungen der Landarmen ⸗Direktion den Vorsitz mit vollem Stimmrechte und giebt bei Stimmenaleichheit den Ausschlag. Zur Beschlußfähigkeit der Landarmen-Direktion ist die Anwesenheit von wenigstens drei Mitzliedern mit Einschluß des Vor sitzenden erforderlich.

§. 6. Inwieweit die Landarmen - Direktion die Verwaltung selb⸗ ständig zu führen oder die Beschlußfassung des Provinzial-Landtages zu erwirken hat, imgleichen die Abgrenzung der Befugnisse des vor sitzenden Landarmen -Direktors gegenüber denen des Kollegtums der Landarmen. Direktion im Einzelnen, sowie der Geschäftsgang und die Bureaueinrichtung der Landarmen⸗Direktion wird durch ein beson⸗ deres von dem Provinzial Landtage mit Genehmigung des Ministers des Innern zu erlassendes Reglement festgestellt, in welchem auch das Erforderliche über die den Mitgliedern zu gewährende Entschädigung für Reisekosten zu bestimmen ist.

§. 7. Die Kassenverwaltung des gesammten 6 wird bis auf Weiteres von der Provinzial - Institutenkasse zu Posen nach den für letztere bestehenden Bestimmungen geführt.

§. 8. Die Verwaltung der Korrektionsanstalt zu Kosten wird, unter gleichzeitiger Aufhebung des auf Grund des Landtagsabschiedes vom 29 Juni 1835 erlassenen Fteglements für die Zwangs. und Besserungsanstalt in Kosten vom 17. Dezember 1835 (Posener Amts- blatt für 1836 S. 33), durch ein von dem Provinzial Landtage zu beschließendes und von dem Minister des Innern zu genehmigendes besonderes Reglement geordnet.

§ 9. Die gandarmen Direktion hat alljährlich nach dem Nech= nungsabschlusse die Resultate der Verwaltung in Beziehung auf die Landarmenpflege und das Korrigendenwesen durch die Amtsblätter zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

§. 10. Die ständischen Candarmenbehörden sind befugt, in An

Derselbe ist befugt, über alle Gegenstände der Verwaltung Aus⸗ kunft zu erfordern und an den Berathungen der Landarmen Direktion etweder selbst oder durch einen zu seiner Vertretung abzuordnenden Staatsbeamten Theil zu nehmen.

Er hat Beschlüsse der Landarmen ⸗Direktion, welche die Befugnisse derselben überschreiten oder das Staatswohl verletzen, zu beanstanden und, sofern eine das Vorhandensein dieser Voraussetzung begründende schriftliche Eröffnung an die Landarmen Direktion fruchtlos geblieben ist, Behufs Entscheidung über deren Ausführung dem Minister des Innern einzureichen. Dem Ober-Präsidenten ist demgemäß von den Sitzungen der Landarmen-Direktien unter Angabe der Berathungs⸗ gegenstände durch den Vorsißzenden zeitig Anzeige zu machen; auch ist ihm auf Erfordern Ausfertigung der Direktionsbeschlüsse vorzulegen.

§. 12. Mit dem im 8. 2 gedachten Zeitpunkte tritt das vorläu⸗ fige Regulativ über die Verwaltung des Landarmenwesens der Pro- 6 vom 13. Oltober 1813 (Posener Amtsblatt S. 399) außer

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen gif gem ) .

Gegeben Bad Ems, den 29. Juli 1871.

(Li. S. Wilhelm. Gr. zu Eulenburg.

Auf Ihren Bericht vom 21. v. Mts. genehmige Ich, nach⸗= dem die kirchliche Gemeinde Ordnung für die evangelisch luthe⸗ rischen Gemeinden der Provinz Schleswig -Holstein eingeführt und eine rechtlich geordnete Vertretung der Gemeinden herge— stellt ist, Meinem Erlaß vom 16. August 1869 (GesetzSamm⸗ lung von 1869 Seite 77) gemäß hierdurch die Berufung einer aus Abgeordneten der Geistlichen und der Kirchenvorstände zu⸗

sammengesetzten außerordentlichen Provinziglsynobve, um unter Mitwirkung derselben die weiteren, behufs Ausführung des Ar⸗

tikels 15 der Verfassungs⸗Urkunde für den preußischen Staat erforderlichen Maßnahmen für die Provinz Schleswig -Holstein zu berathen und sestzustellen. Indem Ich Ihnen die von Mir vollzogene Verordnung, betreffend die Zusammensetzung und Zuständigkeit der für die evangelisch lutherischen Gemeinden der Provinz Schleswig⸗Holstein zu berufenden außerordentlichen Synode, nebst den derselben zu machenden Vorlagen anbei (a.) zugehen lasse, beauftrage Ich Sie, die Zusammenberufung der Synode durch das Konsistorium zu Kiel alsbald zu veranlassen und über das Ergebniß ihrer Berathungen demnaͤchst weiter zu berichten. Dieser Mein Erlaß und die Verordnung vom heu⸗ tigen Tage über die Zusammensetzung und Zuständigkeit der außerordentlichen Synode sind durch die Gesetz Sammlung zu

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v. Mühler. An den Minister der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten.

Verordnung vom 9. August 1871 betreffend die Zusammen—⸗ setzung und Zuständigkeit der für die evangelisch.lutherischen Gemeinden der Provinz 7 ,, i berufenden außerordentlichen Synode.

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Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc, verordnen mit Bezugnahme auf Unsern Erlaß vom heutigen Tage, betreffend die Berufung einer außerordentlichen Synode für die evan⸗ gelisch lutherischen Kirchengemeinden in der Provinz Schleswig- Holstein, auf den Antrag Unseres Ministers der geistlichen Angelegen⸗ heiten, was folgt:

. 1. Die außerordentliche Synode wird gebildet: I) aus den beiden General. Superintendenten der Provinz, 2) aus 26 geistlichen und 26 weltlichen Abgeordneten, 3) aus einem Professor der Theologie an der Universität zu Kiel,

welcher von den Mitgliedern der theologischen Fakultät daselbst ge⸗

wählt wird,

4) aus acht von Uns zu berufenden Mitgliedern. §. 2. Zur Wahl der Abgeordneten (§. 1 Nr. 2) werden die in der AÄnlage bezeichneten Wahlkreise gebildet.

Jeder dieser Kreise hat für die Synode einen geistlichen und einen weltlichen Abgeordneten, sowie einen Stellvertreter für jeden von beiden zu wählen.

8.3. Zur Vornahme der Wahl treten in jedem Wahlfreise sämmtliche Geistliche, welche innerhalb desselben ein Pfarramt oder das Amt eines Kirchenpropstes definitiv oder vikarisch verwalten, mit den Deputirten der Kirchenvorstände (8. 5) zusammen.

*

gelegenheiten ihres Geschäftskreises die Kreis. und die Ortsbehörden

Der Wahlakt wird von den Kirchendisitatoren des Wahlkreises