1871 / 100 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 25 Aug 1871 18:00:01 GMT) scan diff

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1825 Beilage

zum Deutschen Reichs ⸗Anzeiger und Koͤniglich Preußischen Staats⸗Anzeiger. Freitag den 25. August.

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Verordnung über die Einrichtung und Verwaltung des Landarmen⸗ und Korrigendenwesens in der Previnz Posen. Vom 29. Juli 1871.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen z verordnen über die Einrichtung und Verwaltung des Landarmen; und Korrigendenwesens in der Provinz Posen, auf Grund des §. 28 des Gesetzes vom 8 März 1871, betreffend die Ausführung des Bundes- gesetzes über den Unterstützungswohnsitz, nach Anhörung des Pro— vinzial⸗Landtages, was folgt:

§ 1.. Der für die Provin; Posen bestehende Landarmen · Verband umfaßt die Regierungsbezirte Posen und Bromberg und wird in seinen gegenwärtigen Grenzen auch ferner beibehalten.

2. Die Verwaltung der Angelegenheiten des Landarmen— Verbandes mit Einschluß der Korrektlonsanstalt zu Kosten wird vom l. Junuar 1872 ab dem Provinziglverbande von Posen übertragen

Diese Verwaltung wird unter Aufsicht und nach den Beschlüssen des Provinzial-⸗ Landtages von einer besonderen öffentlichen Behörde unter der Bezeichnung »Landarmen ˖Direktlon der Provinz Posen« ge⸗ y w m damn gn, m n at 9 . Posen .. Sitz und Ger and und besteht mit Einschluß des vorsißzenden Direktors aus fünf Mitgliedern. 4 .

S. 3. Der vorsitzende Direktor ist von dem Provinzial Landtage king. 2 von sechs Jahren zu wählen und vom Könige zu

Seine Besoldung wird von dem Provinzial ˖ Landtage festgesetzt. Er hat seinen Wohnsitz in der Stadt Posen zu nehmen. Er wird vom Ober-⸗Präsidenten beeidigt und in sein Amt eingeführt.

In Fällen der Abwesenheit oder Behinderung wird der vorsitzende Direktor durch ein mit Genehmigung des Ober-Präsidenten vom Proninzial Landtage im Voraus zu bestimmendes anderes Mitalied der Direktion vertreten.

S. 4. Die vier übrigen Mitglieder der Direktion, von welchen wenigstens eins ebenfalls seinen Wohnsitz in der Stadt Posen haben muß, werden gleichfalls durch den Provinzial ⸗Landtag gewählt.

Die Wabl erfolgt jedesmal für sechs Jahre.

Für jedes der vier Mitglieder wird gleichzeitig ein Stellvertreter gewählt, welcher jedoch in der Regel nur fur den Fall länger dauern der Verhinderung oder des gänzlichen Ausscheidens dessen, für den er eintreten soll, berufen wird und in letzterem Falle dessen Stelle bis zur nächsten Wahl behält. Die Wahl sowohl des vorsitzenden Direktors als der übrigen Mitglieder der Landarmen . Direktion ist nicht auf die Mitglieder des Provinzial-Landtages beschränkt,

8. 5. Der vorsizende Landarmen Direktor führt die laufenden Beschäfte der Verwaltung. Er bereitet die Beschlüsse der Landarmen⸗ Direktion vor und 6 für die Ausführung derselben Sorge.

Er vertritt den Vandarmen⸗Verhand nach Außen, verhandelt Namens desselben mit Behörden und Privatpersonen, führt den Schriftwechsel und zeichnet alle Schriftstücke. Alle Urkunden, in denen Verpflichtungen für den Landarmen ⸗Verband übernommen werden, sind außer von dem Vorsitzenden noch von einem zweiten Mitgliede der Landarmen ˖ Direktion zu zeichnen.

Er führt bei den Berathungen der Landarmen⸗Direktion den Vorsitz mit vollem Stimmrechte und giebt bei Stimmenaleichheit den Ausschlag. Zur Beschlußfähigkeit der CLandarmen- Direktion ist die Anwesenheit von wenigstens drei Mitzliedern mit Einschluß des Vor- sitzenden erforderlich.

§. 6. Inwieweit die Landarmen -⸗Direktion die Verwaltung selb= ständig zu führen oder die Beschlußfassung des Provinzial-Landtages zu erwirken hat, imgleichen die Abgrenzung der Befugnisse des vor- sitenden Landarmen-⸗ Direktors gegenüber denen des Kollegiums der andarmen. Direktion im Einzelnen, sowie der Geschäftsgang und die Bureaueinrichtung der Candarmen⸗Direktion wird durch ein beson⸗ deres ven dem Provinzial Landtage mit Genehmigung des Ministers des Innern zu erlassendes Reglement festgestellt, in welchem auch das Erforderliche über die den Mitgliedern zu gewährende Entschädigung für Reisekosten zu bestimmen ist.

§ę. 7. Die Kassenverwaltung des gesammten 5 wird bis auf Weiteres von der Provinzial - Institutentasse zu osen nach den für letztere bestehenden Bestimmungen geführt.

§. 8. Die Verwaltung der Korrektionsanstalt zu Kosten wird, unter gleichzeitiger Aufhebung des auf Grund des Landtagsabschiedes vom 395 Junk 1835 erlasfenen Reglements für die Zwangs, und Befferungsanstalt in Kosten vom 17. Dezember 1835 (Posener Amts- blait für 1836 S. 33, durch ein von dem Provinzial ⸗-Landtage zu beschließendes und von dem Minister des Innern zu genehmigendes besonderes Reglement geordnet.

§ 9. Die gandarmen Direktion hat alljährlich nach dem Rech⸗ nungsabschlusse die Resultate der Verwaltung in Beziehung auf die Landarmenpflege und das Korrigendenwesen durch die Amts blätter zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

§. 19. Die ständischen Candarmenbehörden sind befugt, in An⸗ gelegenheiten ihres Geschäftskreises die Kreis⸗ und die Ortshehörden

——

9. 11. Die staatliche Oberaufsicht über die gesammte Verwaltung des Landarmen , und des Korrigendenwesens führt der Ober-Präsident.

Derselhe ist befugt, über alle Gegenstände der Verwaltung Aus⸗ kunft zu erfordern und an den Berathungen der Landarmen Direktion etweder selbst oder durch einen zu seiner Vertretung abzuordnenden Staatsbeamten Theil zu nehmen.

Er hat Beschlüsse der Landarmen-Direktion, welche die Befugnisse derselben überschreiten oder das Staatswohl verletzen, zu beanstanden und, sofern eine das Vorhandensein dieser Voraussetzung begründende schriftliche Ersffnung an die Landarmen⸗Direltion fruchtlos geblieben i, Behufs Entscheidung über deren Ausführung dem Minister des Innern einzureichen. Dem Ober-Präsidenten ist demgemäß von den Sitzungen der Landarmen -Dircktien unter Angabe der Berathungs⸗ gegenstände durch den Vorsißenden zeitig Anzeige zu machen; auch ist ihm auf Erfordern Ausfertigung der Direktionsbeschlüsse vorzulegen.

z 12. Mit dem im §. 2 gedachten Zeitpunkte tritt das vorläu⸗ fige Regulativ über die Verwaltung des Landarmenwesens der Pro⸗ e T fen vom 13. Oltober 1813 (Posener Amtsblatt S. 399) außer

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Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen ge gk 14 9

Gegeben Bad Ems, den 29. Juli 1871.

(L. S.) Wilhelm. Gr. zu Eulenburg.

Auf Ihren Bericht vom 21. v. Mts. genehmige Ich, nach= dem die kirchliche Gemeinde ˖ Ordnung für die evangelisch⸗luthe⸗ rischen Gemeinden der Provinz Schleswig -Holstein eingeführt und eine rechtlich geordnete Vertretung der Gemeinden herge⸗ stellt ist Meinem Erlaß vom 16. August 1869 (GesetzSamm⸗ lung von 1869 Seite 977) gemäß hierdurch die Berufung einer aus Abgeordneten der Geistlichen und der Kirchenvorstände zu⸗ sammengesetzten außerordentlichen Provinziglsynobe, um unter Mitwirkung derselben die weiteren, behufs Ausführung des Ar⸗ tikels 15 der Verfassungs⸗Urkunde für den preußischen Staat erforderlichen Maßnahmen für die Provinz Schleswig ⸗Holstein zu berathen und festzustellen. Indem Ich Ihnen die von Mir vollzogene Verordnung, betreffend die Zusammensetzung und Zuständigkeit der für die evangelischlutherischen Gemeinden der Provinz Schleswig⸗Holstein zu berufenden außerordentlichen Synode, nebst den derselben zu machenden Vorlagen anbei (a.) zugehen lasse, beauftrage Ich Sie, die Zusammenberufung der Synode durch das Konsistorium zu Kiel alsbald zu veranlassen und über das Ergebniß ihrer Berathungen demnächst weiter zu berichten. Dieser Mein Erlaß und die Verordnung vom heu⸗ tigen Tage über die in n ng, und Zuständigkeit der außerordentlichen Synode sind durch die GesetzSammlung zu ,,, d. S., den g A i 18

omburg v. d. H., den 9. Augu 71. ; Wilhelm. . v. Mühler. An den Minister der geistlichen ꝛc. Angelegenheiten.

Verordnung vom 9. August 1871 betreffend die Zusammen⸗ setzung und Zuständigkeit der für die evangelisch / lutherischen Gemeinden der Provinz , 9 berufenden außerordentlichen Synode.

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Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc, verordnen mit Bezugnahme auf Unsern Erlaß vom heutigen Tage, betreffend die Berufung einer außerordentlichen Synode für die evan= gelisch lutherischen Kirchengemeinden in der Provinz Schleswig- Holstein, auf den Antrag Unseres Ministers der geistlichen Angelegen⸗ heiten, was folgt:

§. 1. Die außerordentliche Synode wird gebildet:

1) aus den beiden General · Superintendenten der Provinz,

2) aus 26 geistlichen und 26 weltlichen Abgeordneten,

3) aus einem Professor der Theologie an der Universität zu Kiel,

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H aus acht von Uns zu berufenden Mitgliedern. *

§. 2. Zur Wahl der Abgeordneten (§. 1 Nr. 2) werden die in der Anlage bezeichneten Wahlkreise gebildet.

Jeder dieser Kreise hat für die Synode einen geistlichen und einen weltüichen Abgeordneten, sowie einen Stellvertreter für jeden von beiden zu wählen.

§. 3. Zur Vornahme der Wahl treten in jedem Wahlkreise sämmtliche Geistliche, welche innerhalb desselben ein Pfarramt oder das Amt eines Kirchenpropstes definitio oder vikarisch verwalten, mit den Deputirten der Kirchenvorstände (8. 5) zusammen.

Der Wahlakt wird von den Kirchenbisitatoren des Wahlkreises