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Propsteien oder landräthlichen Kreisen gehören, bestimmt das Kon sistorium, welcher von den Präpsten oder Landräthen mit der Leitung des Wahlakis beauftragt werden sell. Im Fall der Verhinderung des einen Visitators wird die Wahl durch den anderen Visttator allein abgehalten. è*1
Der Wahlakt findet in der Kirche statt, wird mit Gebet und Ansprache eröffnet und mit Gebet geschlossen.
§. 4. Die geistlichen , ,. und Stellvertreter werden von den geistlichen, die weltlichen Abgeordneten und Stellvertreter von den weltlichen Mitgliedern der Wahlversammlung (§. 3, Abs. I)
. Wählbar zur Synode sind sämmtliche wahlberechtigte Geistliche
des Wahlkreises, sowie alle diejenigen Mitglieder der Kirchengemein⸗ den, welche die ur Wählbarkeit in eine Gemeindevertretung erforder ⸗ lichen Eigenschaften haben. (8§ 8-10 der Gemeinde⸗Ordnung vom 16. August 1869) In Betreff der weltlichen Abgeoidneten zur Sy node findet eine Beschränkung auf die Mitglieder der zu dem betref⸗ fenden Wahlkreise gehörenden Gemeinden nicht statt.
S8. 5. Die weltlichen Mitglieder der Wahlversammlung sind von den Kirchenvorständen in der Art zu wählen, daß jeder Kirchen vor stand so viele Deputirte wählt, als Predigerstellen in der betreffenden Gemeinde vorhanden sind, es sei denn, daß hinsichtlich einer von mehreren bei einer Kirche bestehenden Predigerstellen eine Vakanz vor- handen ist, welche über die gesetzlichen Fristen hinaus durch spezielle kirchenregimentliche Verfügung verlängert worden ist. Mehrere Ge⸗ meinden, welche zusammen nur einen Prediger haben, wählen in einer gemeinschaftlichen Versammlung ihrer Kirchenvorstände einen Deputirten zur Wahlversammlung. Diese Bestimmung findet auf den Fall der blos interimistischen Verwaltung eines vakanten Pfarr amts durch einen benachbarten Prediger keine Anwendung.
Außer den Deputirten sind zugleich Stellvertreter zu wählen
Wählbar sind alle Mitglieder der betreffenden Gemeinde, welche ö . 1 in die Gemeindevertretung erforderlichen Eigen-
aften haben. —
Die zur Vornahme der Wahl erforderliche Berufung des Kirchen Vorstandes erfolgt nach Maßgabe der Bestimmungen der Gemeinde- Qrdzung. Der Wahlakt wird von dem Vorsitzenden des Kirchen- Vorstandes im Verhinderungsfalle von dessen Stellvertreter geleitet. Die zu dem Kirchenvorstande gehörenden Geistlichen haben sich bei der Wahl ihrer Stimme zu enthalten.
An dem auf die Wahlhandlung folgenden Sonntage wird der Name des (der) gewählten Deputirten und des Stellvertreters (der Stellvertreter) von der Kanzel aus der Gemeinde mitgetheilt.
§. 6. Sowohl in den Fällen des 8 4 als in den Fällen des §. 5 6g die Wahl durch muͤndliche Stimmgebung zu Protofoll.
Sie wird durch ar solute Stimmenmehrheit entschieden Hat sich bei der ersten Wahlhandlung teinc abfotute Stimmen mehrbett ergeben, so findet eine neue Stimmabgabe statt in der Weise, daß nur die Beiden, welche die meisten Stimmen gehabt haben, zur Wahl gestellt 2 Ergiebt sich alsdann Stimmengleichheit, so entscheidet das Loo
Nach der Beendigung der Wahl des Abgeordneten wird di Wahl des Stellvertreters vorgenommen. Für ! leßtere Wahl ehh dieselben G undsätze, wie für die Wahl des Abgeordneten.
S. 7. Ueber die Wahlhandlung wird ein Protokoll aufgenommen, welches den wesentlichen Hergang enthält und von den Dirigenten der Wahl und mindestens zwei anderen Mitgliedern der Versamm⸗ lung unterzeichnet wird,
Unmittelbar nach der Wahl hat der Dirigent derselben die ge— wählten Abgeordneten und Stellvertreter zu einer Erklärung über die Annahme der Wahl aufzufordern und sodann die sämmitlichen, auf die Wahl sich beziebenden Verhandlungen mit Einschluß der eben erwähnten Erklärung in den Fallen des §. 5 an die Wablkommiffa— rien des Wahlkreises, zu welchem die durch den Kirchenvorstand ver— tretene Gemeinde gehört, in den Fällen des §. 4 an das Konsistorium kinn e g ; .
. S. Einwendungen gegen die Wahlen müssen in den Fällen des 6. spätens acht Tage nach der Verkündigung des Resultates D. 635 Ende) eingereicht werden und zwar entzweder bel den Wahlkommissarien des Wahlkreises oder bei dem Vorsitzenden des Kirchenvorstan des, welcher die Einwendung dann sogleich an die Wahlkommissarien einzusenden bat. Auf die vorstebende Bestimmung ist bei der Verkündigung des Ergebnisses der Wahl (8. 5 am Ende) aufmerksam zu machen.
In den Fällen des §. 4 müssen die Einwendungen gegen die Wahlen, sofern sie nicht von Mitgliedern der Wahlversammlung aus. . 8 segei 6 Termin ö. Wabl schon zu Protokoll ge⸗
binnen agen na . e, r, . 9 ch der Wahl bei dem Konsistorium
Die nach Ablauf der festgesetzten Fri ĩ . 3 33 , , setzten Fristen eingehenden Einwendun ie Entscheidung über die erhebenen Einwendungen hat in den Fällen des §5 5 die Wahlversammlun is ö . Fig 3 8 . — g des betreffenden Wahltreises, 89 e Synode tritt in der Stadt Rendsburg zusammen. Dieselbe wird nach Abhaltung eines ar . durch einen von Uns zu ernennenden Kommissarius erüffnet, welcher ,. 64 von Uns für die Berathung bestimmten Entwürfe vor- egen wird. . Unser KommissariLus ist befugt, an allen Sitzungen der Synode und ihrer Kommisstionen Theil zu nebmen, in denselben i ̃ Wort zu ergreifen und Anträge zu stellen. , Der Schluß der Synode erfolgt durch Unsern Kommissarius. S. 10. Der Vorstand der Synode, hestehend aus einem Vorstzenden und zweien Beisitzern, wird von der Synode gewäblt. Der Vorsitzende führt den Schriftwechsel der Spnode, leitet die Verhandlungen und sorgt in denselben für die Beohachtung der äußeren
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Ordnung. Er eroͤffnet und schließt die Sitzungen, wobei das Gebet ron ihm oder einem andern, durch ihn zu bezeichnenden Mitgliede der Versammlung gesprochen wird. .
Die Beisitzer haben den Präses in den Präsidialgeschäften zu un⸗ terstützen und zu vertreten
Dem Vorstande insgesammt liegt die Sorge für die Abfassung und die Beglaubigung der Synodalptotokolle, sowie die Einsendung der Verhandlungen an das Konsistorium ob.
Für die Aufzeichnung der Verhandlungen werden von der Sy⸗ node Schriftführer in der von ihr erforderlich erachteten Zahl gewählt.
§. 11. Die Beschlüsse werden nach Mehrheit der Stimmen ge⸗ faßt, dergestalt, daß Propositionen, welche nicht die absolute Majorität erhalten, für abgelehnt gelten. Wahlhandlungen jedoch sind, wenn zunächst relative Majoriläten sich herausstellen, durch engere Wahlen bis zur Erreichung einer absoluten Majorität fortzusetzen, insofern nicht die Synode selbst festsetzt, daß bei gewissen Wahlhandlungen die relative Mehrheit genügen soll.
§ 12. Die Sitzungen der Synode sind öffentlich. Durch einen in geheimer Sitzung zu fassenden Beschluß kann aber die Oeffentlich—⸗ keit ö einen bestimmten Gegenstand der Berathung ausgeschlossen werde n.
Die Geschäftssprache ist die deutsche. ;
§. 13. Die Festsetzung der Geschäftsordnung ist, soweit nicht im . Bestimmungen darüber getroffen sind, der Synode selbst
erlassen.
ö 14. Die Synode ist dazu berufen, zu der Herstellung einer kirchlichen Verfassung für die evangelisch -lutherische Kirche der Provinz Schleswig ⸗Holstein mitzuwirken.
Aenderungen bisheriger kirchlichen Einri! tungen, welche über die⸗ sen nächsten Zweck hinausgehen, sind nich: Gegenstand der Berathung für die gegenwärtig zu berufende Synode, sondern werden, soweit sich hierzu ein Bedürfniß zeigt, die Aufgabe der späteren, auf Srund der festgestellten Verfassung regelmäßig zusammentretenden Provinzial- Synoden bilden.
Diesen Grundsätzen entsprechend werden der Synode mit Unserer Genehmigung die Entwürfe einer Kirchenvorstands· und Synodal-⸗
kosten vorgelegt werden.
Die Entscheidung über die etwa in Antrag gebrachten Aende⸗ rungen behalten Wir Unserer Entschließung vor.
§. 15. Die Mitglieder der Synode erhalten während der Theil- nahme an der Versammlung Tagegelder und Reisekosten.
Die Tagegelder der Mitglieder werden auf Drei Thaler für jeden Sitzungs⸗ und Reisetag festgestellt.
An Reisekosten erhalten die Synodalen 75 Sgr. für jede Meile per Eisenbahn oder per Post; 20 Sgr. für jede Meile, welche mit anderen Verkehrsmitteln zurückgelegt wird.
Zur Bestreitung der Bureau. und sonstigen sächlichen Kosten wird dem Vorstand ein Pauschquantum zur Verfügung gestellt, welches nach Anhörung des Vorstandes von dem Konsistorium, dem Bedürf⸗ niß entsprechend, abzumessen ist.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrlft und bei⸗ gedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Homburg v. d. H, den 9. August 1871.
gez. Wilhelm. ; ggz. von Mühler. Verzeichniß der Wahlreise. . A. In Schleswig.
L. Wahlkreis, bestehend aus der Propstei Hadersleben.
II. Wahlkreis, bestehend aus der Propstei Törninglehn.
III. Wahlkreis, hestehend aus der Propstei Apenrade.
IV. Wahlkreis, bestehend aus der Propstei Sonderburg und den Pronsteien der Süderharde und der Nerderharde auf Alsen
V. Wahlkreis, bestehend aus den Kirchspielen St Marien, St. Johannis und St. Nicolai in Flensburg, und den Kirchspielen Bau, Eggebeck, Jörl, Nordhachstedt, Oeversee, Wallsbüll, Wanderup, Bron h, wre, beschend us
I. Wah kreis, bestehend aus den nicht zum vorhergehenden Wahl- kreis gelegten Kirchspielen der Prepstei n . rg )
VII. Wahlkreis, bestehend aus der Propstei Loh Mögeltondern, . 36, 2 . . Arentoft, Brede, Bülde⸗
Burkall, Hoist, Hostrup, Hoyer, Nordlygum, Lygzumkloster, Raep⸗ ke,, ; . 6 ver, Nordlygum / Lyg ster, Raep Wahltreis, bestehend aus den nicht zum vorigen Wahlkreis gelegen 6 3. 3 n ü z n . ahlfteis, bestehend aus den Propstelen reh red hlkreis, best ; 2 , Wablkreis, bestehend aus der Propstei Eiderstedt.
XI. Wahlkreis, bestchend aus der Dom, der Sct. Michaelis. und , zu ,,, und den Kirchspielen
ebye, Kropp, Trei ollingstedt, Bergenhusen, Er Friedrich ge . . Hollingstedt, Bergenhusen, Erfde, Friedrich
Wahlkreis, bestehend aus den nicht zum vorigen Wahlkreis gelegten Kirchspielen det Propstei 564 ; n rg
XIII. Wahlkreis, bestehend aus den Kirchspielrn Borbye, Bünk⸗ dorf. Eckernförde, Gettorf, Dänisthenbagen, Holm, Hütten, Rosel, Krusendorf, Riesebye, . Siesebye, Waabs.
In Holttein. . XII. Wahlkreis, bestehend aus der Propstel Altona. 2364. Wabltreis, bestchend aus der Propstei Pinneberg. . XII. Wahlkreis, bestehend aus der Brepstiei Ranzau und den e,, Glückstadt, Hohenfelde, Horsi, Neuendorf, Colmar, Kalten⸗ XVII. Wahlkreis, bestehend aus der Propstei Münste dorf, mit
Ausnahme der Kirchspiele Glücksadt w Colmar und ä d j stadt, Hohenfelde, Horst, Neuendorf /
Ordnung, sowie einer Verordnung über die Aufbringung der Synodal⸗
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XVII. Wahlkreis, bestehend aus der Prepstei Süderdithmarschen.
XIX. Wahlkreis, besiehend aus der Propstei Norderdithmarschen.
. Ren n, j ,, 6 1 Rendsburg mit
Ausnahme des Kirchspiels Kellinghusen.
XXI Wabltreis, bestebend aus dem St. Nicolai Lirchspiel zu
Kiel und den Kürchspielen Flemhude, Gr. Flintbeck und Schönkirchen. XXII. Wahlkreis, bestehend aus den Kirchspielen Bordesholm,
Brügge Neumünster, Großenaspe, Bornhöoed, Bramstedt, Kelling ˖
husen, Stellau.
XXIII. Wahlkreis, bestehend aus den Kirchspielen Hamberge, Leezen,
Prohnsdorf, Reinfeld, Saarau, Schlamersdorf, Segeberg, Sülfeld, Warder, Klein ⸗Wesenberg, Zarpen.
XXIV. Wablfreis, bestehend aus der Propstei Stormarn und dem Kirchspiel Oldesloe.
XXV Wahlkreis, bestebend aus den Küirchspielen Altstadt-Plön, Neustadt. Plsn, Kirch. Barkau, Elmschenhagen, Propsteihagen, Lebrade, Prert Schönberg, Seelent, Blelkendorf, Giekau, Lütjenburg, Kirch= Nüchel.
XXVI. Wahlkreis, bestehend aus den nicht zum vorhergehenden Wahlkreis gelegten Kirchspielen der Propstei Oldenburg, der Propstei Fehmarn und Reustadt.
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Die Nr. 34 des ⸗Preußischen Handels Archivs enthält Folgendes: Gesetzgebung: Deutsches Reich; Elsaß ⸗ Lothringen: Be fanntmachung, betreffend die Ausfübrung des Gesetzes vom 17. Juli 1871 wegen Einführung der deutschen Zoll⸗ und Steuergeseßgebung in Eisaß Lothringen. — Gefetz, betreffend die Einführung des Art. 33 der Reichsverfassung. — Verordnung, betreffend die Einführung des Art 33 der Reichsverfassung. — Hamburg: Bekanntmachung, be⸗ treffend die Maßregeln gegen Einschleppung der Cholera — Däne⸗ mark: Circulare und andere Bestimmungen allgemeinen Inhalts, be⸗ treffend die Zollabgaben. — Großbritannien: Maßregeln gegen Ein schleppung der Cholera. — Untersuchung von cholera verdächtigen Schiffen durch Zellbeamte. — Fernere Quarantäne ⸗Verfügung gegen choleraverdächti e Schiffe. — Niederlande: Maßregeln gegen Ein- schleppung der Cholera. Statistik: Deutsches Reich: Königreich Sachsen: Bericht der Handels und Gewerbekammer zu Zittau für 1868 und 1869 (Schluß — Großbritannien: Jahresbericht des Kon
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xelegraphisehe witterwugshberiechte r. 5. Augnst.
X 8 2 2 2 e
sulats zu Liverpool für das Jahr 1870. Mittheilungen: Berlin. Münster. Nelson (Neu ⸗Sercland). Helder (Nieuwediep).
meme Himmels ansieht
strũbe. bedeckt.
Temp. Abu * v. M. Wing. 13,2 HN S8. sehwach. 131 1,8 S., stark. 15, 2 V., schwach. bedeckt. ) 13,5 2,9 W.. mässig. bedeekt. Stettin ... 1457 4,0 SW., schwach. bedeckt.“) Putbus... 144 3,1 W., massig. heiter. Berlin ..... 1 16,8 ö, s SM., bewegt. bewölkt. Posen... .. 14,8 4.3 W., mässig. trübe. Ratibor ... 14,0 4.1 S., sehwach. heiter. Breslau... 165,4 4,6 SW., mässig. heiter. Lorgau ... 3 16,0 P50 SVW. , mässig. ganz heiter. Münster.. 12, FI, 2 SW., mässig. Reiter. göln ...... 16538 38 8W., mässig. xieml. heiter. 15,2 4, IS W., mässig. heiter. 13.0 — 18 W., stũrmisch. heit., Ncht. Reg. SW., still. völlig heiter. W. , stark. leicht bewölkt. SVW. , stark.; bewölkt. W., stũr misch. wolkig.) W., lebhaft. . z WS W., stürm. zieml. heiter.) SSW. , stark. Regen. SO., schwach. bedeckt, Regen. O., mässig. bedeckt. S., schwach. bedeckt. *?) SW., s. stark. bedeckt, Regen. WSVW., schw. bewölkt. VW., stark. — Windstille. bedeckt. O., mässig. bedeckt. W., mässig. — *) 7
W. lebhaft. ,
) Gestern Abend Gewitter und Regen. ) Nachts und gestern Regen. “*) Gestern Abend Sturm und Regen. ) Gestern Abend Regen. ) Regen. Nachts Regen. Max. I9, 2. Min. 13,6. gest. Nachmittag 6 schwach. Strom S. Strom N.) Gestern Nach- mittag W. mässig.
Tin Flensburg. Wiesbaden Rieler Haf. Wilhelmsh. Teitum ... Bremen... Wenerlenehtth. 32 Brũssel ... Haparanda Riga.... 41 Stockholm.
Skudesnas. 330 Gröningen 3
Helder... 3. Hõrnesand Christians.
Helsingõr. — F . —
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Seffentlicher Anzeiger.
Die Annahme von Inseraten für den öffentlichen Anzeiger findet in der Expedition dieses Blattes, Zietenplatz Nr. 3,
statt.
Außerdem kann dieselbe jedoch auch durch die Annoncen⸗Expedition von Rudolf Mosse in Berlin und deren aus-
wärtige Filialen bewirkt werden, da die letztgenannte Expedition zur Bequemlichkeit des größeren Publikums, namentlich auswärts, sowie zur Abkürzung des desfallsigen Geschäftsverkehrs von der unterzeichneten Redaktion ont raktlich bevoll⸗ mächtigt und verpflichtet ist, geeignete Annoncen zu dem Originaltarif-⸗Preise von 2½ Sgr. pro Zeile zu
sammeln und an uns abzuführen.
Die Redaktion des Deutschen Reichs ⸗Anzeigers und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeigers.
Steckbriefe und Untersuchungs⸗Sachen.
Steckbrief. Gegen den unten näher bezeichneten Kaufmann Alerander Borchardt ist in den Akten B. 178 1871 C. II. die ge—⸗ richtliche Haft wegen betrüglichen Bankerutts beschlossen worden. Seine Verhaftung bat nicht ausgeführt werden können. Es wird ersucht, den 2c. Borchardt im Betretungsfalle festzunehmen und mit allen bei ihm sich vorfindenden Gegenstanden und Geldern an die König⸗ liche Stadtvoigtei Direktien hierselbst abzuliefern. Berlin, den 22. August 1371. Königliches Stadtgericht, Abtheilung für Untersuchungs⸗ Sachen. Kommission II. sür Voruntersuchungen. Signalement. Der 2c. Borchardt ist 26 Jahr alt, am 7. August 1845 in Schwerin a. W. geboren, evangel. Religion, 5 Fuß 6 Zoll groß, hat dunkel blonde Haare, freie Stirn, braune Augen, braune Augenbrauen, dunklen Backen⸗ und Schnurcbart, rundes Kinn, gewöhnliche Nase, gewöhnlichen Rund, runde Gesichtsbildung, gesunde Gesichtsfarbe und ist schlanke e Zestalt.
Steckbrief. Gegen den Fuhrmann Carl Schulz aus Berlin, welcher daselbst zuletzt Krauts: und Holzmarktstraße Nr. 37 gewohnt haben will, ist die gerichtliche Haft wegen Diebstah!s beschlossen wor— den. Derselbe ist aus dem hiesigen Domänenamts-⸗Gefängnisse ent⸗ sprungen. Es wird ersucht, den 2c. Schulz im Betretungsfalle fest⸗ zunehmen und mit allen bei ihm sich vorfindenden Gegenständen und Geldern an die hiesige Gefängniß-Inspektion abzuliefern. Alt. Lands berg, den 20. August 1871. Königliche Kreisgerichts⸗Devputation.
Bekanntmachung. Schuhmachergeselle Otto Max Apel, legltimirt durch ein vom Gerichts amt Wurzen am 7. Juni 1869 aus- gestelltes Arbeitsbuch, 20 Jahr alt, Statur: mittel, Haare: blond, Augen: blau, zu Wurzen geboren, bekleidet mit braunem Rock, brauner Weste und braunem Beinkleid, ist verdächtig, am 21. August d. J. zu
Gifhern ein Paar fast neue Mannsstiefel von Kalbleder entwendet
zu haben. Antrag: denselben, sofern er im Besiß dieser Stiefel an⸗ getroffen wird, anzuhalten und Nachricht zu geben. ‚ Celle, am 23. August 1871. Königliche Kronanwaltschaft
Steckbriefs⸗Erledigung. Der hinter den ehemaligen Feld- webel Christian Rudolph Kuczewski wegen wiederholten Dieb⸗ stahls in den Akten K. 454. 70 unter dem 7. Oltober 1870 erlassene
Steckbrief wird hierdurch zurückgenommen. Berlin, den 22. August 1871. Königliches Sradtgericht. Abtheilung für Untersuchungssachen. Kommission II. für Voruniersuchungen.
Handels⸗Register.
Handels-⸗Register des Königl. Stadtgerichts zu Berlin. In unser Firmenregister, woselbst unter Nr. 6366 die hieß ge
Handlung in Firma Wm. Barckow K Co. vermerkt steht, ist heute eingetragen: .
Der Kaufmann Philipp Malachowski zu Berlin ist in das Handelsgeschäft des Kaufmann Carl Rosenwald als Handels. Ge—⸗ sellschafter eingetreten und die nunmehr unter der Firma Wm. Barckow & Co. bestehende Handelsgesellschaft unter Nr. 3300 des
Gesellschaftsregisters eingetragen.
Die Gesellschafter der hierselbst unter der Firma Wm. Barckow K Co. am 15 August 1871 begründeten Handelsgesellschaft (jetziges Geschäfts lokal: Brunnenstr. 41) find die Kaufleute: 1) Carl Rosenwald, 2 Philipp Malachowski, beide zu Berlin. — 3 Dies ist in unser Gesellschaftsregister sub Nr. 3300 heute ein⸗ getragen worden.
In unser Firmenregister, woselbst unter Nr. 758 die hiesige
Handlung in Firma Adolf Heymann K Co.
vermerkt steht, ist heute eingetragen: . Der Kaufmann Marcus Speyer zu Berlin ist in das Handels- geschäft des Kaufmanns Adolf Heymann als Handelsgesellschafter eingetreten und die nunmehr unter der Firma Adolf Heymann K Co. . Handelsgesellschaft unter Nr. 3301 des Gesellschaftsregisters eingetragen.