1843
842 legten Gegenstände. Der
tigt, den Kirchenvorstand aus en , ., ö! 2 m . ic rar In 8 6 Vorsitzende 3
J eich dein . der Äeltesten durch die Geme n, ..
angeordnet werden.
vorstand selbst Bedenken gegen die Wahl so darf der Beanstandete Mindestens die Hälfte der Aelte
bis zur Erledigung der E
sten muß aus solchen Gemeinde D Behennmnüng des 8. l Abs. 2 findet hier sinngemäße A hie in, fie braucht nwendungen oder Bedenken an den Ver ⸗ mitgliedern bestehen, welche zu den ö sammlungen der Gemeindevertretung nicht Theil nehmen.
2 t⸗ es oder dessen en sind öffen Kirchenumlagen, sofern solche er- wendung. nn, 395. Die Berathungen der G . forderlich sind, beizutragen haben. Vergl. jedoch 5. 56, Nr. , auch ö Die Entscheidung über die Gültigkeit der Wahl hat in erster 5. 28.) Instanz der Kirchenvorstand zu fällen. Gegen diese Entscheidung ist
n n nderen eschluß, el ungen ; ö ĩᷣ lne Gegenstände kann durch beso
n Von den Berfam miu ng und Beschlüsse des irch en lich. Für einzelne Geg
23. Unmittelbar nach der Wahl sind die Verhandlun a
die erufung an de oschuß der Pro steisynode und das Kon den dern hun sen, g K welcher
chlossen steisyn i die Oeffentlichkeit ausges u u n imer Sitzung gefaßt wird, n isynod Prüf und E orst andes. in 83 r Propsteisynode zur Prü fu ntscheidung über sistorium, welches in letzter Instanz entscheidet, laͤssig. den Wahl art ein zu fen den. z g s 9 binnen 14 Tagen na n n
Behörden sind befugt, zö, h dem idgtnr g ng, Ts ger . e n . 6. Die Mitglieder 6. ee m, , g ht zu nehmen, jedoch zorsitz Wenn mehrere Geistliche in der rd a e stllaen an den Berathungen de n. Die gal cee , itz: Anst d He re ren oer , igen. kan ee nern ben der Vorsiz von dem ersten Prediger, o keinen Emfluß und sst nur zulässig, des Ausschu
timmrecht. idet auch auf die Sitzungen von dem einen und ohne S des §. 34 Abs. 1 leide e der Propstelsynode die Namen der gewahlten Aeliesten einander gleichstehen, Jahr um Jahr abwechselnd erufung Verfolgenden darum handelt, an zwei aufeinanderfolgenden Sonnt seine Wählbarkeit im Allgemei
Die Bestimmung agen der Gemeinde von der dem anderen der Kompastoren geführt. der Gemeindevertretung Anwendung . nen wieder zur Anerkennung zu Kanzel verkündigt. ringen.
ᷓ 35 finden in Beziehung auf Der Vorsttzende . im a , rn g g, 9 . ,, n . Aren ng, ren. . l rediger in der Parochie angeste (einen Aeltesten, welcher hierzu ĩ ö. gi e. . Amt eines Gemeindevertreters kann abgelehnt oder zwei n n nen r gegn, 1 , , . den Kompaftor, anderenfalls durch sin niedergelegt werden:
8 Pro : ; indevertretung werden in da i h uen Die Beschlüsse der Gemei net Beobachtung Ueber dieselben entscheidet in erster Instanz der Ausschuß der Propstei von dem Kirchenvorstande 6 zwei Jahre beim Eintritt der ne buch des Kirchenvorstandes eingetragen U e i⸗ . 1) von ve, , . welche dieses Amt schon bekleidet haben, wenn synode, in zweiter und letzter Jmianz he Konsistocrlum. In An. Aieltesten gewählt wird, vertreten seit dem Austritte 6 Jahre noch nicht verflossen sind;
̃ ̃ Vorschriften. Kirchenvorstandes ertheilten ü er Geistlichen die Protokolle des sehung der Berufungsfrist kommt die Bestimmung des §. 16 Absaz In den Fällen des 8. 5 * 2 ,, ,,,. . . 2. 3 ö m nnr, Pet einem Lebensalter von mehr als 60 Jahren / zur Anwendung. 9 zuglelch rap, , e n n, 8 Kirchenvorstan. Von dem ,, . hat die Aufgabe durch ,, . 3 8 24. Die zu Aeltesten Gewählten sind von dem Prediger in der Frege; Vorsitzende ermittelt den n, ae auch — vor ⸗ §. 41. nad f 4 i tignenden Mittel eben so e m , der Kirche vor der Gemeinde feierlich in ihr Amt einzuführen und it den Kirchenbehörden und den Synoden, ,, . ,, n, . haben in die Hand des Predigers das Gelöbniß abzulegen: ,, n . . ö e n g , ,. . falt ö. . 2 , . 3 , nn erstand — mit Dritten. (Vergl. jedoch §. 36. Wer obne solchen Grund sich weigert, das Amt eines Gemeinde— eue e mung , Vertreters zu übernehmen, oder fortzuführen
ñ Kräften zu hindern. niakeit = ienverderblich wirken kann nach zolchen Amtsthätigkelt, Kirchendorstand versaimmelt sich, von dem 2666. lee 5. 42. D Geistlichen sind in ihrer pers ver iert i das ) mch i: zu warten und gewissenhaft, so viel in meinen Kraͤften steht, der . g vierteljährlich ein Mal. Der Vorsitz J! hlt nd iedsleib kann ihm jehoch guf fein Gesuch von tc Gemeinde Bestes zu sörden.=
nte und die übrigen mi was Lehre, Seelsorge, Verwaltung der Sakrame
den einberufen, mindesten Velen en Herz sialten, und ü dazu
Kirchenvorstande wieder beigelegt werden
. abhänzig. ßerordentliche eiligen Handlungen anlangt, von dem r, n, , ĩ kann auch außero 25. Das Amt der Aeltesten dauert sechs Jahre, so jedoch daß Zeit, für welche er gewählt war. echt und Pflicht der
de Genusse des heiligen Aben verpflichtet, wenn die Kirchen ⸗Regierung oder ein Drittel der Aeltesten 2 ag jedoch die Zurücweisung von dem
mtsführung immer erst mi Einführung der da. 18. Das Amt der Gemeindevertreter dauert sechs Jahre, so neuen Aaleltesten erlischt. jedoch, daß Re
; 9 Bedenken gegen die Zu⸗ Sar e ie des Kirchenvorstandes sind einzeln und zwar in mahls betriff h J pfl het, ner eln welliger Zuructhallt ung 9 cht und Pflicht der Amtsführung immer erff mit dir Von zwei zu zwei Jahren scheidet ein Drittel der Aeltesten aus. . Einführung der neuen ö. erlischt.
ö ung bat vorzulegen. Ist der Kirchen. ;. der Regel min de slens 3 Standen ö? . fen u, ö. r erg g e b , e fen so giebt er eine
reiben sin n orstan Von zwel zu zwei Jahren scheidet ein Drittel der Gemeindever . hd d ele, n 6. a g, 3 . e . ge , , ,,,, treter zus. Wenn die Zahl derfelben nicht durch drei thellbar ist, Der Austritt wird nach den im §. is Äbf 3 aufgestellten Grund⸗ wird durch einen von der Gemeindevertretu s
ü ufung an Entscheidung ab, gegen welche dem Zur ug ewiesen en die Beruf ; dem m nstand kann nur dann zur Besch h 59 dig nge rg wech. und in leßter Instanz an das Konsi n lußnahm Kirchen vorsta nicht bezeichneter Gege ng gemeinschaftlich mit saͤtzen bestimmt. em Kirchen vorstande in ihrer ersten Versammlun
ir Bes den Äusschuß der Propsteisyn rstand anderer An icht. ais der wenn keiner der Anwesenden dagegen n r Her s ullolal storium n, , . . , dem Beschlusse ,, s zu fassenden Be feli 3. , ö Witgl eder de, Kirchendorstandes lange is Bent ie Hersammml ungen sst eia inch licht , ,. ihn g Ele sten zu Können glaußt die Ang erfolgt in der ersten ung, welche die Gemeindevertretung nach der zäblen. f 3. . n, fin welchen Terminen einer micht, regelmaͤßigen Erneuerung bersesben (6. I18 Abs. 2) abhält. k u ar Der Austritt wird durch die Dienstzeit,
ropsteisynode und in letzter §. 34. Die Sitzungen des Kirchenvorstandes werden regelmäßig ö. r, , e . e n n di dee . el burn en 1. d glu th rn, 63 i mit Heber er 23 nicht öffentlich nstanz an m Altesoffrn nicht eine gütliche Vereinßarüng darüber iter! ven Hel die Fihiehnung und Rieberle un . 2. ie, der Gemeindevertretung stattfindek, durch das Lors be. Entlafsung der Apltesten put Änwend mmt.
i in der Amtsführung oder ĩ ltesten sind übrigens, wenn sie ung. Indeß erfolgt die letztere il l ed des Kirchenvorstandes ist verpflichtet, über die ver- Die Ae immer durch den Ausschuß der Propsteifynode. Jede §ę. 19. Die E
was seiner amt⸗ Geistlichen etwas wahrnehmen . ist, so befugt ; Ker dem Wanzel . dem Wohle der Geineinde zu Berathung und Beschlußfassung lichen Stellung oder traulichen FGegenstände der ntlassung eines Gemeindevertreters während der S. 23 -Für die Kürchspiele, zu welchen ein oder mehrere adelig— Amts dauer erfolgt: I wegen jedes, die
de zur Sprache zu bringen, ichtel, Solches im Kirchenvorhan r, Wnzeige zu ĩ̃ J , von dem Kirgennorsandt n,, dier g esel der höheren Kirchenbehörde . Waͤhlbarteit in die Gemeindevertretung auf · 3 ene ke ern ge, n g en rien w me . 6 di ne n erlebte g r . Desh a en s⸗ ö Pet Der gien e enn nr r n 6 . ãuß ere pier , e, ,,, 4 . angezeigt worden, nur durch die An Son ntagsfeler sich anzunehmen. en ANwegen grober Pflichtwidrigkeit. ren Umfange, mindestens aber auf Höhe eines Viertheils zu den wenn der Gegenstand ,,. Ist der Gegenstand nicht vorher S* nn been Hotte bienste zu srnen, Abhaltung der regelmäßigen Die Le ichen aus dem . Grunde erfolgt durch einen Be— Kirchenumlagen beiträgt, hat das Recht, in den Kirchenvorstand ein— wesenheit dreier , . h 33 lief a ee n fielen r nn rn gene n i fe. . schluß der Gemeindevertrelung M gegen welchen die Se. zutreten. Gehören mehrere Besitzer adeliger Guter zu derselben Ge⸗ angezeigt, so ist außer der . alle der sestaeschten Zahl de rufung an den Ausschuß der derund in letter Infianz meinde, so werden fie, fosern sie zusammen! en Viertheil oder mehr 8 an das Konsistorium zulässig i
d ande nehmigung des Kirchenporstan u den aß mehr a kann nicht ohne Geneh un zus den Kirchenumlagen beitragen, durch einen oder einge von ihnen Müitalleder anwesend ist. Grunde kann nur durch den Äusschuß l besonders Gewähite' in deim Kirchen ? welcher dem Entlassenen zugleich
; blos lokaler liturgischer lbe gilt von der Abänderung inde oder als Wie Dasse ; der lirchlichen t als Mitglieder der Geme l heit Einrlchtungen. stande liegt die gent, er orstande vertreten. Di bgesehen von ihrer Eigenschaf r, bei einer Angelegen 4. 3) Dem Kirchenvor h wird mit Rücksicht auf die Bedeutung . Hesũ nr e m unt den 6 en, einer Klasfe dieser Mitglieder, 4. 3) kann. Gegen die Entscheidung des usschusse fang ihrer kirchlichen Beitragspflicht festgestellt. findet die Berufung an das Konsistorium statt.
die Ver⸗ n §. b. Er hat zu diesem Behuf persönlich betheiligt sind, haben sich darin der Abstimmung Armen und Krankenpflege o
Die betreffenden Gutsbeflttzer haben das Recht der Wahl nur, Die Berufung muß binnen 14 Tagen nach geschehener Mitthei. wenn die allg lung der Entscheidung verfolgt werden
der und der übrigen dung der inn er, den Patenten vom 9 den gl tung und Wer we ahmen] fo weit sie nach den deren enthalten. ö ( ndes sind von dem Vorsißen diefen gleichstehenden Einn 6 ierfür gebildeten besonde
; e ̃ e des Kirchenvorsta n zu erwäh die März 1860 den h Nach Ablauf diefer Frist und 9 in m n, . e rn e dn der die, e G rden mn. aus seinen Mitgliedern z 5. Mai 1859 und 31. März kann die Berufung nur verfolgt werden, um di Anerkennung der des Wahlrechts nicht dadurch bedingt, Väblbarkeit im Allgemeinen, bezw, die Aufhebung de
t der Kirchenvorstand der Anwesenden sher zugestanden hat. Auch ha oste und daß sie ibren Wohnsitz auf lenden Schriftfüͤrer unter Angabe * geh: der vorgest ten , a1 die Furserge re,, r etwa erfolgten dem Gute haben. Ueberdies kann das Wahlrecht, ö * in ein Protokollbucht . ist, niederzuschreiben. 5. fan entlassene Sträflinge . so weit er⸗ Entziehung des Wahlrechts zu erwirken. sitzungen Frauen oder Bevormundeten gehören, durch die Ehemänner Kirchenbebörde zur Einsich Schluß der Sitzung vorzulesen und na wird sich in den angegeber
8 cheiden im Laufe der zweijährigen Wahlperlode einzelne oder Vormünder, falls diese an sich wahlberechtigt sind, ausgeüßt geführte Protokoll ist am Gemeindevertreter aus, so kann die Gemeindevertretung, wenn noch werden. die Hälfte ihrer gewählten Mitglieder vorhanden ist, gemeinschaftlich
l behörde in Einver⸗ die Verlesung und t der Plürgerlichen Armen , ,. al eg, mer e ö falls ein beson⸗ forderlich, mi ̃ sitzer in der Regel auf Per onen — . mit dem Kirchenvorstande bis zur nächsten regelmäßigen Erneuerunge⸗ 9 f. Pers wahl sich selbst erganzen. Dasselbe gilt,
ätig-⸗ bei seiner vorbezeichneten Th hmen seßen., Er kann sich ferner eglieder, insonderheit erg n , hh ist, auch von diesem zu dn, d, . . 165 . mständen der Hülfe anderer Gemeindeg n 2 ö 5 r 5 3. n,, dem nach ,, 6 Eee wd wenn nach seinem Ergchten wenn einer der Gewählten ne Wahl in den Kirchenvor er
die Wahl ablehnt; oder wenn die Wahl eines Ser nere für ungültig erklärt wird. Nach stattgehabter Ergã
be⸗ bedienen, auch mit den etwa hl der Gemeindevertreter, innen feren. tiben, dein ans. Sus der Sah! n Vereinen sich in Ver nmittelbare ,,, i . . n le bn, n ie fich. bis zu dessen ac g n , Kirchenvorstand hat als solcher keine u nzung erfolgt die Be. Perf ede des Kirchenvorstandes . der Propste . kanntmachung von der Kanzel. wie z. B. daß die Hälfte der gewählten Mitglieder heit, hohen A
—ᷣ bliegt,
. wie es ihm aber überhaupt o
inwirkung auf die Schulen; w r Gemeinde thätig zu
Entzgeiz ig än fhgtet der sritgichen Right ns, Fm al hig uh enn eien den d We. 86366 6 gu es einer mn Namen , ill gsten . ö au h UÜnterwelsung der Jugend oder in andere
al ebt . ., 8 . fälligen A d Kirchenvorstan zber dessen Stellvertreter und z sehung 4uf die relig
n ent;
er Eigänzungswahl, im letzten Fall⸗ eine Wieder zu lassen.
ahl statt. e, z 5 ian , . durch Wah
§S. 21. Das Konsistorium ist berechtigt,
glaubt, das de in der Schule wahrzunehmen bei den zu⸗ gilt Ori en genen be., wis die Kfüich Rücksicht darauf / o die Gemein devertretung wegen beharrlicher Vernachlässigung ihrer ichten oder ,,, k n .
die Abstellung ö J e e Die Mitglieder des Das sitz q ĩ ch ren oe hben 96. 8.45. 3 muß alsdann sogleich eine Die Art, wie die Gutsbesttzer d bleiht ihrer vor nach Vorschrift * cuwahl der Vertretung angeordnet werden welche in diesem Fall freien Vereinbarung überlasfen. Na ist eine Anzeige Sie bekunden durch . en,, e, , , n dre, e , ,, , rd. gung der Wahl in Gemäßheit des (6. u sorgen und über di nde ; Das Kensistorium kann in solchem Fall den Mitgliedern der gegen die Wahl etwa erhobenen ö 46 Haß /*. 3. s at selbst Anordnung n, fachere Städteverfassung angenommen bisherigen Gemeindepertretung das lirchliche Wahlrecht und damit estimmungen des §. 23 zu entscheiden hat. Scheidet einer ber Ge— 8.3. 3 1 unter die einzelnen Mitg zugleich die Waͤhlbarkeit für die anstehende Wahl entziehen. . 1 4 findet immer eine Neuwahl von Seiten der dazu 3 erechtigten stait.
t über, d recht auf den Kirchenvorstand mei . Kirchenbegmten ene m f * ,, — stand kann ch solch ntteter, Kirchendiener, Todten , , ,. Bon den e uten e e n ibn e en gene erer n , , r, e , , , , S. X. Die Aeltesten werden von dem Kirchenvorstande und der normirten TWeise gelroffen gen ö bestehen. Kirchenvorsiande frei gewählt und 2 . nd hat es hierbei sein rtretung nach absoluter Stimmenmehrhelt der erfchienenen Bei Abmessung des im letzten Absatz des 8. 4 normirten Zahlen— a. und Küster bisher vom Patronate erna
Mitglieder gewählt, Ergiebt sich auch be 'inem wiederholten Wahl. verhältniffes wenden die dem Vorstehenden zufolge in den Kirchenvorstand 5 lüssen der Bewenden. d hat dafür zu sorgen, daß die gang Stimmengleichheit, so entscheidet das Loos. eintretenden Besitzer adeliger Guter nicht mitgerechnet. Versammlungen und Besch §. 47. 6) Der Kirchenvorstan
Wäblbar ist jedes ,. der Gemeinde, welches die nach §. 10 58. 29. Scheidet ein Mitglied des Kirchenvorstandes vor beendig. Von den Gemeindevertretung. ,, für die Gemeindevertreiung erforderlichen Eigen ter Amtszeit aus, fo fann den Kirchenvorstand, sofern noch die Hälfte
Vater und Sohn, sowie Brüder ks
die den Kirchen zrigen, namentlich auch w mit Kirche und die derselben geh ng caude sowier i ̃ §. 853. Die Demel nd eder reh ng vie . , r, dienern zu ihrem Gebrauche überwiesene , ie rn, dem Kitchen dorstand. äber die von dem sein, auc kann der Vater, Sohn oder Bruder eines Gemeindevertre⸗ * Demeinde ergan en ahlberechtigten Miigliedern ters nicht zum Aeltesten gewählt werden. Bei gleichzeitiger Wahl ; zweier Verwandten der bezeichneten Art findet die Bes
älfte der gewahlten Mitglieder immung des d jo. Arsaz am Ende fungen n, mem ng de ride fr er r mn fen vorhanden ist, so findet eine außer.
E Scheiden so viele aus, daß die H