. und andere dergleichen Anlagen in gutem, prechenden Stande erhalten und, soweit dies
stellt und beschafft werden. Er hat insbe kirchlichen Gebäu
Stift Pfarrwittwenthu Vermögens, insoweit das
gegensteht.
§. 49. 8) Der Kirchenvorstand
und 5§. 27.) Er hat die Gemeindevertr schlüsse derselben vorzubereiten und zur
S 50. . ) Der Kirchenvorstand ist außerdem ermächtigt, die Ge⸗ meinde auf den Synoden nach Maßgabe der
vertreten und ihr Interesse wahrzunehmen.
Wichtige, die einzelne Gemeinde
tungen und Anordnungen, insbesondere Parochial sollen von der Kirchen ˖ Regierung nicht getroffen werden, ohne daß
geeigneten Falls die s. 52) mit ihren Wünschen, Erinnerungen oder Vorschlägen ver⸗
der Kirchenvorstand, nommen ist. 7
§. 651.
§. 52. Die Beschlüsse Gültigkeit der Zustimmung
der Geme wenn es sich handelt:
1) um die Erwerbung oder Veräu Kircheneigenthum oder solchen Gerechtsa gleichstehen, sowie um eine, über die D
erstreckende Verpachtung von unbeweglich
Verpachtung von Vienstländeresen der Kir ö des . ,. en joll, unterliegt den Vorschriften 1765, bedarf aber it der 8
eines Prozesses, in welchem nicht blos eine
ngeklagt werden lines Vergleichs daruber /
hat die Wahlen der Gemeinde⸗ vertreter zu leiten, die Wahllisten zu diesem Behuf aufzustellen und über Einwendungen nach Maßgabe der in den
tenen Bestimmungen zu entscheiden. (Vgl. außerdem §5. 17 unter Rr. 3
Von den Befugnissen der Gemeindevertretung.
Die Gemeindevertretung hat das Recht, in Gemeinschaft mit dem Kirchenvorstande die Aeltesten zu 34 22). fe
des Kirchenvorstandes bedürfen zu ihrer
in Gemeinschaft mit der ann die Anschlagsperiode
§§. 14 und 16 enthal-
etung zu berufen und die Be= Ausführung zu bringen.
Synodal · Srdnung zu
besonders berührende Einrich Veränderungen,
Gemeindevertretung
indevertretung (vergl. 5. 38),
für kurze ahres zu⸗
in diesen Gemeinden an
durch die besonderen Verhãltnisse Modifikation erleiden. 58.)
nach Maßgabe der Bestimm ungen des §. 28 Kirchen vorstande vertreten zu sein
8 28
Mitgliedern der
Gemein devertretung gewählt.
1844
dem Bedürfnisse ent. 1 erforderlich, neu herge⸗
um neue Kirchenumlagen, Kirchenumlagen, oder um eine Abänderun selben. Dasselbe gilt bei Abänderung der lungen der Kirchenbeamten;
derung der Zahl, um Erhöhung
Naturallieferungen bestehenden Einnahmen in dieselbe nicht in einem geordneten Ablssungsverfahren erfolgt.
In den Fällen unter 1 bis 4, sowie in wenn es sich um neue oder um eine A der bestehenden Kirchenumlagen oder
in den Fällen unter 6, gleich der hoͤheren Genehmigung.
Genehmigung vorzulegen. ᷣ Der Kirchenvorstand hat den j
mit den etwa eingegangenen Erinnerungen nebst einer Beantwortung derselben der Gemeindevertretung, ersteren zur definitiven Feststel lung, letztere zur Wahl von Revisoren und Beschlußfassung übe die gegen die Rechnung gemachten Einwendungen vorzulegen. Ber der Wahl der Revisoren und der Beschlußfassung über die Einweni dungen haben die Mitglieder des Kirchenvorstandes mit Einschluß des Vorsitzenden sich ihrer Stimme zu enthalten; der Letztere hat jedoch die bezüglichen Verhandlungen und Abstimmungen zu leiten. Der Voranschlag ist nach erfolgter Feststellung und die Jahres⸗=
rechnung nach beendeter Reviston sofort dem Ausschuß der Propstei⸗ ,,, ,
. enn der Kirchenvorstand oder die Gem eindevertretung es unterläßt, oder verweigert, die der Gemeinde gesetzlich obliegenden Leistungen auf den Voranschlag zu bringen, oder außerordentlich zu genehmigen, so können die kirchenregimentlichen Behörden von Amts⸗ wegen, unter Anführung des rechtlichen Grundes der Verpflichtung, die Eintragung in den . bewirken oder die außerordentliche Ausgabe feststellen. Jedoch ist die emeindevertretung vorher zu hoöͤren, insofern dies nicht bereits geschehen ist, und es sich um einen Gegen⸗ stand bandelt, in Betreff dessen es an sich einer Beschlußfassung der Gemeindevertretung bedarf. J. 52)
Das Kirchenregiment hät außerdem das Recht, die Geltend— machung rechtsbegruͤndeter Ansprüche des von dem Kirchenvorstande zu verwaltenden Vermögens, insbesondere auch
. ĩ einer durch Pflicht= widrigkeit eines Vorstandsmitgliedes begründeten Ersatzforderung im Wege des Prozesses zu begehren und äaußersten Falls durch eigene Be⸗
stellung eines Kirchenanwalts zu bewirken.
S. 55. Ueberschreitungen des Voranschlages bedürfen immer der Genehmigung der Gemeindevertretung (vergl. J. 38).
8. Beson dere Best immungen für die Gemeinden, die einfachere Gemeindeverfassung zur Aus führung
in welchen
kommt. Die einfachere Gemeindeverfassung kommt zur Aus=
ger als 500 Seelen; pstei Hadersleben, für welche die besteht, sowie in den Gemeinden der arde, auf der Insel Alsen; it Privatpatronen, in welchen dänisches
§. 56. führung:
22 gerechnet werden kann.
In diesen Gemeinden wird nur ein Kirchenvorstand, nicht aber eine
Die Gemeindeversammlung übt hier die Rechte aus,
ĩ welche son der aus dem Kirchenvorstande und der Gemein devertretung ö größeren Gemeinderepräsentation zustehen.
bestehenden
z (Vergl. jedoch auch §. 58
Nr. 2.) . . . 57. Für die Zusammensetzung des Kirchenvorstandes gelten r
schriften der Śé 3, 4, 22 f soweit sie nicht dadurch, daß es
einer Gemein devertretung fehlt, oder sonst der betreffenden Gemeinden eine
Wa adelige Güter eingepfarrt sind, baben die Besitz er derselben ein Recht, in dem cht die Bestimmungen des
57), von den stimmberechtigten Gemeinde nach den gben für die Wahl 9 8.
§. 58. Die Aeltesten werden, soweit ni zur Anwendung kommen (5
meindevertreter aufgestellten Grundsätzen gewaͤblt.
Mitglieder und ihrer Einführung, schlüsse, sowie seines Wirkungs kreises
Im Uebrigen gelten in Ansehung des Kirchenvorstandes, seiner seiner Versammlungen und Be— dieselben Bestimmungen wie in
den ᷣ . Gemeinden, jedoch mit folgenden Modifikationen:
r den Fall, daß die Zahl der
eltesten nicht durch d ĩ bar ist, bestimmt der Kirchenvorstand, in ch drei theil
soll, sowie um Abschließung
in welch
welchem Termin einer me em einer weniger aus scheiden soll, 3 hr
27 Die Voranschlagungs Periode beträgt in den Gemeinden, in
2
um Erhohung der bestehenden in der Repartition der. ebühren für Amtshand.
6) um Anstellung neuer besoldeter Kirchenbeamten, um Vermin.
oder Herabsetzung der Gehalte der berelts vorhandenen Kirchenbeamten, sowie um Verwandlung der ver⸗ änderlichen Einnahmen der letzteren in feste Einnahmen, oder der in
Geldeinnahmen, sofern
den Fällen unter 5, bänderung in der Repartition um Abänderung der Ge⸗ bühren für Amtshandlungen der Kirchenbeamten handelt, und wenn es sich um Vermehrung oder Vermin«
derung der Zahl der Geistlichen, oder um eine Veränderung in den Einnahmen ber fest angestellten Kirchenbeamten handelt, bedarf es zu=
Bei Neubauten oder eingreifenden Umbauten kirchlicher Gebäude sind die Baupläne und Kostenanschläge dem Kirchenregiment zur
53. aͤhrlichen Voranschlag und die Jahresrechnung, nachdem sie oͤffentlich ausgelegen haben (5 49,
1845
; ̃ Gemeinde wegen der geringen Seelenzahl die einfachere , . unter Nr. 2. un = d der Gemeindeversammlung vorge⸗ nur dann öffentlich ausgelegt und de hen, welche durch
ggaben zur Frage stehen,
legt zu werden. wenn Aus überdies ist die Berufung der Gemeinde
t nöthig, wenn es sich nur um die, ;
bene , 2 Koften handelt, sofern .
arne o dus durch die Gemẽehn dez nnn nnn, festgefen , , .
Abweichung von demselben beabsichtigt wird. In u Tah za
e , e , , wei en ü.
der Bestimmungen, des d. Berufung der Gemeinde. Versamm .
wendungen erhoben werden, eine 3 2 nia w nn we Er,
lung nicht erforderlich, und zwar a brach e . TW, gtebisfon
lage in Vorschlag gebra ;
. 6 durch zwei von den beitragspflichtigen Ge meindegliedern zu wählenden Revisoren.
tlichen
emeindeversammlung, welche aus sämmtlicher
l ö ge e der Gemeinde besteht, , . ,.
9. Vorstgzende des Kirchenvorstandes oder dessen Stellvertre
Vorsiß führt, wird durch den Kirchenvorstand berufen. .
,
i r e
ö e, Sie muß in der Regel mindestens 2 Tage
vor & We n a n , khh und 40 leiden auch auf die Be⸗
,. 6 k ö emeindever
den 3 . 5) 55 enthaltenen Vorschriften (vergl. aber auch
§. 58 Nr. Y. 9. Von den Rechten der Kirchenpatrone.
den kirchlichen ; Kirchenpatronen verbleiben außer i , Recht, die unteren Kirchen : e nnn e ge ; ̃ den haben, und insowe , ö . hierin getroffen worden sind.
dbesitzer ̃ rone, welche als solche oder als Grun zu n n de e e; ö . , n. 8 Recht, von der , , , n, , , e, n,. Wählbarteit für zen ir ̃ ndes über Vermögens thungen des Kirchenvorsta k . kund sich jedoch ohm ö. bie lb,, une: ,, aan, , der Gemeindevertretung nicht a gn, * . er berechtigt, die Entscheidung der höheren Kirchenbe gegen anrufen, d ist verpflichtet, die von ihm (allein oder in gem erg e ln , , . a , n e / sich auf Heim gen an gelegen gen . chnlmgeführetgs und die von y. olim we glherh e dem Patron, falls er . . beigewohnt hat), schriftlich mitzu hehan Bat uchthnse leben er es bel dem PVeschiusfe des n, . n wah nm. iasjen wit binnen, 14 agen nach rlemng . . dem Inhalte des gefaßten Beschlusses, sofern er e h . an, n, n. ihm zu machende Proposition eine 26 1 g chen , zu fuchen, fin. Vesch erde k sis hiervon * nbehörde anbringen und zugleich den Kirchenpor osition einge · . ichtigen. Hat der Patron den Weg der , mn er. aer * beginnt die Frist für die Einreichung der Ve er e ang . ö ti e gn er eh erde, l für den betreffenden Fall zur Folge.
; ngegebenen treff der in dem vorigen Paragraphen a N ad 3 . die Befugniß zu] sich an g g , 6 ; nendes Gemeindemitglied, welches die zur uͤreten zu laffen. . K 6. ihre Ehe⸗ 2 3 fh Vormünder, die adeligen Klöster ; treten. ; . durch den . de. deffen gesetzlicher Vertreter ,. 2 inen Wohnsitz bat, muß er dem . Mitthei ö hsnenden Mann bezeichnen, der für ihn die n zu e wo rstandes (insonderheit auch die , 39 fammlungen des Kicchenvorstandes) in . mch⸗ 2. e. . , er d er ie gg n,, aus ihrer . 66. en eg bellen Bevoümächtigten dem Kirchen vorstand zu
chufe zu benennen. ö
3. tage e, d ee, e gen . igen nnn,
. Bistrilten des Herzogthums win,, ln Cr hn fte denjenigen t ailt, in Ansehung der Kirchen und 266 i e w . burch die Gemeinde: Ordnung 9 9. Recht ind zustehen, rstand hat aber auch in diesen Gemeinden Gebäude 2c. in ir ch r, darüber zu wachen, daß die ,. Ansicht der ndl lime ri e, . Ie , wee, . add u , Ri ml. den der höheren Kirchenbehörde zu führen.
I. Ordnung der Propstei ⸗ Synode.
h gehörenden 64. u demselben Aufsichtsbezirk (Propste e , den en, einer Propsteisynode. ̃ isynode besteht: nee , Verhinderungsfalle dessen . 2 aus sämmtlichen geistlichen Mitgliedern der z, m g. / 3) aus einer Anzahl weltlicher Abgeordneten 8. 66). der Prapste. §. 66. Die im § 65 Nr. 3 aufgeführten , . . Synode find von den Kirchenvorstanden zu wählen in 4 3 . jede Gemeinde so . , 6 am , n, . vorhanden sind. ; , g,, , , , d,, ̃ inaus durch ; — 4 renn fed Stelle hierbei nicht in n, , ,, Mebrere Gemeinden, welche zusammen nur einen Predig , . wählen in einer n renn ge, , , 6 , einen Abgeordneten für die . ͤ , all der blos interimistischen Verwaltung ein . . einen benachbarten Prediger keine , ,,,. . , inde bekleiden i ö für die Wahilbarkeit in den ,,, daselbst erforderlichen Eigenschaften besinden. Die Wahl gi . , , , lichen, die Geisilichen der in dem Propsteib , die innerhalb des Propsteibezirks an Perf ö lutherischen Prediger sind berechtigt — . den Berathungen der Propsteishnode mit berathender Stimme lunch g diger, dem sie zugeordnet lfsgeistliche können den Prediger, t nr . 3 dee, wenn derselbe am Erscheinen ver 13 vorgesetzt, welcher ropsteisynode ist ein Ausschuß g / aus 365 e , , . und zwei (einem geistlichen und ĩ ĩ n besteht. cinen e n 1 . mit je 3 Ersatzmann von der n Mitgliedern erwählt. Prong on n e ffn 3a, i , . 6 ae behindert ist. Bei einer Vakanz oder dau n nn nn, t irchenregierung auch ein Anderer m e, itze i so , hen * nicht der Amtsführung immer erst mit der nen 5 nern ele n, 1 in jedem Kalenderjahre . . estimm , i eren gh . i hn Heat ropfteispnode , vor dem Zusammentritt eie s 3 n. ,, , k und, ĩ nde ! n ,,, Mitgliedern der Synode zum Vortrag zuzu V3 Versammlung . , falls nicht das : ine längere Dauer bew at. . Hon sshe gungen . der . . Ben der) dazu von ihrem ; k 36 . Sonntage von der Kanzel zu verti gh g gar ute für die Synode soll dieser Verkündigung sich an chi zen ̃ isynode kann von ihrem Ausschuß, falls ein , ; hierzu bedarf es jedo e , ö erufung muß erfolgen, wenn das zn g un, g nen der Propsteisynode werden . ,, ode zu bestellen. . , , , . ,, Ausschuß der Landessynode in n . Die von der r nn,. erf nn sin i 1a ĩ änden in der Pro . sammtlichen Kirchenvorstän ,, 73. Zum Wirkungskreis der p n e. ̃ und Erwägung der kirchlichen und sittli ᷓ and . n e gen die Synode von ihrem Ausschuß durch . Mittheilung der von ihm , wichtigen amtlichen Erfahrunge unter wird ; r 9 ge,, i gen Interessen än. . . ĩ uf bezüglicher Anträge be n ee, n ge. die Erledigung der ihr von dem ten Vorlagen; . . beamten, so wie über die Aeltesten . , . ,,,, 66 z stenninlß zu nehmen, und, siößen und Vernachlässigungen des Amte kö ihr angewandten Mittel der brüder . 3 . verfehlt haben, bei dem Konsistorium Ab halfe g fu h a affich über die Verwaltung des Kirchen., Pfarrei⸗
tiftungs vermögens innerhalb der Propstei. In der wp e n dr. fa in den Propsteien der Norderharde und