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der Süderharde auf Alsen ist der Propsteisynode auch Über die Ver- pa mn 33 a . Kirchenkasse Rechnung abzulegen (vgl. ( am Ende);
5) die Aufsicht über die Verwaltung der Propsteisynodalkasse, so⸗ wie die Bewilligung von Ausgaben für kirchliche Bedürfnisse des Propsteiverbandes und der Deckungsmittel für diese Ausgaben, unter Vorbehalt der Genehmigung des Konsistoriums;
6) die näheren Feststellungen in Betreff der Zusammensetzung der Kirchenvorstände und Gemeindevertretungen, sowie der Zahl ihrer Miihe er in Gemaßheit der §§. 4 und 7 (vgl. auch §. 28);
die Wahl der Beisitzer des Ausschusses der Propsteisynode
(8. 68) und der Abgeordneten für die Gesammtsynode (vgl. §. 78 4 und §. 79). Wichtige, die einzelne Propstei besonders berührende Einrichtungen und Anordnungen sollen von der Kirchenregierung nicht getroffen werden, ohne daß die Propsteisynode, in eiligen Sachen wenigstens ihr Ausschuß, mit ihren Wünschen, Erinnerungen und Vorschlägen vorgängig vernommen ist. Eine derartige Vernehmung hat namentlich dann stattzufinden, wenn es sich um Veränderung des i, ,. oder der Parochialbezirke in dem letzteren handelt.
§. 74. Die Geschäfte, welche bisher den Kirchenvisitatorien ob-⸗ gelegen haben, gehen, insoweit sie sich auf kirchliche Angelegenheiten beziehen, auf die Ausschüsse der Propsteisynoden über.
Außerdem hat der Ausschuß der Propsteisynode die Versamm⸗ lung der letzteren vorzubereiten, zu berufen und einen Bericht über die kirchlichen und sittlichen Zustaͤnde (6. 73 Nr. 1) in derselben zu erstatten, die von der Propsfeifynode gefaßten Beschlüsse auszu⸗ führen und den Verkehr der Piopsteisynode mit dem Konsistorium, der Gesammtsynode, den Kirchenvorständen und einzelnen Personen zu vermitteln.
In den fällen der 8§ 14, 16, 17, 19 Nr. 1 und 27 bildet der Ausschuß der Propsteisynode die Berufungs-Instanz, in den Fällen des §. 19 Nr. 2, §. 23 und der Schlußbestimmung in §. 27 die in erster Instanz entscheidende Behörde.
Dem Ausschuß steht die Verwaltung der Propsteisynodalkasse, die Erhebung der dieser zufließenden Einnahmen und die Leistung der ihr obliegenden Ausgaben zu.
In der Vropstei Hadersleben gehört zugleich die Verwaltung der gemeinschaftlichen Kirchenkasse zum Geschäftskreise des Augschusses der Propsteisynode. Dasselbe gilt für die Propsteien der Norder ⸗ und der Süderharde auf Alsen, vorbehaltlich einer anderweitigen Regelung.
§. 75. Der Ausschuß der Propsteisynode tritt auf Einladung seines Vorsitzenden so oft zusammen, als die Geschäfte es erfordern. Der Vorsißende ist auch berechtigt, eine schriftliche Abstimmung durch Circulär zu veranlassen; jedoch steht es in solchem Fall jedem der Beisitzer frei, die mündliche Besprechung zu verlangen.
Die Gültigkeit der Beschlüsse ist dadurch bedingt, daß alle drei Mitglieder des Ausschusses, im Verhinderungsfalle deren Stellvertreter oder Ersatzmänner, an der Abstimmung theilnehmen. Für Aus
fertigungen bedarf es nur der 5. durch den Vorsißenden.
§. 76. Der Einführung der Propsteisynoden geht eine neue Ein⸗ theilung der Propsteibezirte voraus, welche durch das Kirchenregiment im Anschluß an die für die Gesammtsynode gebildeten Wahlkreise
(§. 79) festzusetzen ist.
III. Ordnung der Gesammtsynode.
77. Die Gesammtheit der zu der evangelisch ⸗lIutherischen Kirche der Provinz Schleswig ⸗Holstein gehörenden Gemeinden wird durch eine Gesammtsynode nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen ge⸗ leitet und vertreten.
§. 73. Die Gesammtsynode besteht:
1I) aus den General ⸗ Superintendenten für Schleswig und Holstein, 3 aus acht vom Landesherrn zu ernennenden Mitgliedern, 3) aus einem Mitgliede der theologischen Fakultät zu Kiel, welches von dieser selbst gewählt wird,
aus 26 geistlichen und 26 weltlichen, nach Maßgabe der folgen⸗
den Paragraphen zu wählenden Abgeordneten.
§. 79. Behufs der Wahl der geistlichen und weltlichen Ab- geordneten (9. 78 Nr. werden die in der Anlage bezeichneten Wahl- keeise gebildet. Wo der Wahlkreis mit einem Propsteibezirk zusammen- fällt, erfolgt die Wahl durch die Propsteisynode. Anderenfalls wird die Wahlversammlung gebildet durch den Propsten, bezw. die Pröͤpste und die den Gemeinden des Wahlkreises angehdrenden (geistlichen und weltlichen) Mitglieder der betheiligten Propsteisynoden.
Die Leitung der Wahlversammlung hat der Propst, unter . derjenige, welcher am längsten das Propstamt
e
In jedem Wahlkreise wählt die Wahlversammlung einen geist lichen und einen weltlichen Abgeordneten, sowie zugleich für jeden , .
* ar zu geistlichen Abgeordneten sind die wahlberechtigten Geistlichen des Wahlfreises, zu weltlichen Abgeordneten s it-· glieder der zu dem Wahlkreife gehörenden Gemeinden, welche ein , , f. i n, 2 haben und sich noch im
arkeit in e ĩ ĩ keen , , nen Kirchenvorstand erforderlichen
Die Wahlen und Ernennungen für die Gesammtsynode (§. 78 Nr. 2, 3, 4) . auf die 6 von sechs 33 ** 6 k 24 363. 9 . ,,, h ö. drei Jahre an
en ordentlichen Syno n, r,, nde r Eimern men
Die Berufung erfolgt durch die Kirchenregierung.
In außererdentlichen und dringenden Fällen kann die Kirchen regierung die Synode zu einer außerordentlichen Versammlung be—⸗ rufen und bestimmt dann zugleich den Ort der Versammlung.
§. 81. Am Sonntage vor der Eröffnung der Synode erfolgt in
allen evangellsch ⸗ lutherischen Kirchen der Provinz im Vormittags gottesdienst eine Fürbitte für die Synode, mit welcher fortzufahren ist, so lange die Synode versammelt bleibt.
Der Eröffnung der Synode selbst geht ein öffentlicher Gottes. dienst vorher. .
§. 82. Die Synode wird durch einen Königlichen Bevollmäch- tigten eröffnet und geschlossen. Unter dessen . wählt sie aus der Mitte ihrer Mitglieder einen Präsidenten und sodann unter Lei- ö . Präsidenten einen Vize⸗Präsidenten und mehrere
ri rer.
. 83. Die Mitglieder der Synode haben bei ihrem Eintritt in dieselbe das Gelöbniß abzulegen:
Ich gelobe vor Gott, bei meinem Wirken in der Synode die innere und äußere Wohlfahrt der i rn fn, Kirche der Provinz nach bestem Wissen und Gewissen zu wahren und darnach zu trach⸗ e e . Kirche in allen Stücken wachse an dem, der das Haupt
/ ristus. a
Die bei der Eröffnung anwesenden Mitglieder legen dies Gelöb⸗ niß in die Hand des Königlichen Bevollmächtigten, spaͤter eintretende in die Hand des Vorsitzzenden ab.
Einer Erneuerung des Gelöbnisses bedarf es bei dem Zusammen⸗ treten zu der, in die Wahlperiode fallenden zweiten ordentlichen Ver⸗ sammlung, sowie bei dem Zusammentreten zu einer außerordentlichen Versammlung nicht.
84. Die Gesammtsynode hat die Zustände und Bedürsnisse der Kirche der Provinz nach den verschiedenen Lebensgebieten derselben in Obacht zu nehmen, sowie über die Führung der Geistlichen, Kan⸗ didaten, Aeltesten, Gemeindevertreter und Kirchenbeamten zu wachen.
Sie hat die kirchlichen Angelegenheiten, welche durch Anträge ihrer Mitglieder oder der Propsteisynode an sie gebracht oder von der Kirchenreglerung ihr vorgelegt werden, zu berathen und nach Maß gabe ihrer Kompetenz zu begutachten oder darüber zu beschließen.
Sie hat das Recht, in allen kirchlichen Angelegenheiten Wünsche, Anträge oder Beschwerden an die Kirchenregierung zu bringen, sowie bei der kirchlichen Gesetzgebung mitzuwirken, dergestalt, daß Kirchen⸗ gesetze nur mit ihrer Zustimmung erlassen, wieder aufgehoben, ab- geändert und authentisch interpretirt werden können. Ohne Zustim⸗ mung der Synode dürfen neue Katechismen, Gesangbücher und Agen⸗ den nicht eingeführt, sowie überhaupt kirchengesetzliche Normen in Beziehung auf Liturgie, Zucht oder Verfassung nicht erlassen werden.
Sie hat über die Bewilligung neuer kirchlicher Ausgaben nach den Vorlagen der Kirchenbehörde zu beschließen. Diese Ausgaben sind aus den Kirchenkassen, sofern nicht im Fall der Unzulänglichkeit Dritte ganz oder theilweise für dieselben einzutreten haben, zu ent⸗ nehmen, eventuell durch Leistungen der Gemeinden aufzubringen.
Zur Einführung neuer, regelmäßig wiederkehrender allgemeiner Kirchenkollekten bedarf es der Zustimmung der Gesammtsynode.
Ohne ihre Genehmigung kann die Einführung neuer allgemeiner Gebühren für Amtshandlungen der Kirchenbeamten oder eine allge⸗ 83 Veränderung in Beziehung auf die bestehenden Gebühren nicht er folgen.
Die Beschlüsse der Synode treten erst dann in Kraft, wenn sie die Bestätigung der kompetenten Behörden erhalten haben . S. 85. Zur Bestellung eines Ausschusses hat die Gesammtsynode je vor dem Schlusse einer jeden ordentlichen Versammlung ein geist—⸗ liches und ein weltliches Mitglied, sowie je einen, in allen Fallen einer Behinderung zuzuziebenden Ersatßmann auf die Zelt bis zur nächsten Wahl aus ihrer Mitte zu wählen.
Diese Mitglieder bilden mit dem Präsidenten der Gesammt⸗ synode als Vorsitzenden den Ausschuß. Im Behinderungsfall kann sich der Präsident durch einen der Beisitzer vertreten lassen.
Die Mitglieder des Konsistoriums könntn nicht zugleich Mitglieder des Ausschusses der Gesammtsynode sein.
§. 86. Der Ausschuß ist im Allgemeinen berufen, die Kirchen⸗ behörden in Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit, namentlich bei Vorbereitung von Vorlagen für die Gesammtsynode mit seinem Gutachten zu unterstützen. as Konsistorium kann zu diesem Behuf den Ausschuß zu einer Konststorialsitzung hinzuziehen, oder ein schrift⸗ liches Gutachten von ihm einholen.
Provisorische Verfügungen über Angelegenheiten, welche ihrer Natur nach zur Entschließung der Gesammtsynode gehören, können von der Kirchenregierung nur im Einverständniß mit dem Synodal⸗ ausschuß erlassen werden. Dieselben sind der nächsten Gesammt⸗ synode vorzulegen und, wenn sie deren Zustimmung nicht erlangen, sofort außer Wirksamkeit zu setzen. Ebenso bedarf es einer Zustim⸗ 16 des Synodalausschusses für die Bewilligung einmaliger Kirchen⸗
ollekten.
Die Mitglieder des Ausschusses treten als außerordentliche Mit⸗ glieder dem Konsistorium bei und nehmen als solche an den Berathun⸗ gen und Entschließungen desselben Theil:
I) bei dem Vorschlage wegen Anstellung der Pröpste,
2 wenn es sich um die Entlassung eines Geistlichen auf Grund einer gegen ihn geführten Disziplinar - Untersuchung, sowie um das Streichen eines Kandidaten aus der Kandidgtenliste handelt,
3) wenn es sich um die lvon dem Konsistorium in letzter Instanz abzugebende) Entscheidung über die für das kirchliche Wahlrecht, bezw., die Wählbarkeit in den Paragraphen 9, 10 und 22 erforderte kirchliche Qualifikation handelt, jedoch mit folgender Maßgabe:
Geht die Beschwerde gegen die Entscheidung des Propsteisynodal⸗ Ausschusses darauf, daß einer bestimmten Person die erwähnte kirch⸗ liche Qualifikation nicht abgesprochen sei, so ist die Zuziehung der Mitglieder des Ausschusses der Gesammtsynode nur dann erforderlich, wenn das Konsistoerium sich nicht für die Zurückweisung der Be⸗ schwerde entscheidet. — Ist die Beschwerde wider eine, die kirchliche Qualifikation absprechende Entscheidung des Propsteisynodal Ausschusses
gerichtet, so erfolgt die Zuziehung der Mitglieder des Ausschusses der
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Gesammtsynode nur dann, wenn der Beschwerdeführer Solches ver⸗ langt; durch die abzugebende Entscheidung kann in diesem Fall nicht allein in Ansehung des kirchlichen Wahlrechts (5. 14) sondern auch in Ansehung der Wählbarkeit nur erreicht werden, daß das Vorhandensein der dafür erforderlichen kirchlichen Qualifikation im ö wieder zur Anerkennung gebracht wird, während es für 6 137 Fall bei der hereits geiroffenen Entscheidung sein Be⸗ wenden behält.
Der Ausschuß hat über seine Wirksamkeit der Gesammtsynode, sowie dieselbe versammelt ist, Bericht zu erstatten.
IV. Gemeinschaftliche Bestimmungen für die Synoden.
§. 87. Alle nach dieser Ordnung für die Synoden und von den selben vorzunehmenden Wahlen erfolgen durch Stimmzettel, welche von den Stimmberechtigten persönlich zu überreichen sind.
Für die Wahlen der Schriftführer (9 82) genügt relative Stim- . ; für die übrigen Wahlen ist absolute Stimmenmehrheit erforderlich.
ͤ Ergiebt sich bei der Abstimmung eine absolute Stimmenmehrheit nicht oder nicht in Ansehung aller f Wählenden, so ist die Wahl in der Art zu wiederholen, daß nur diejenigen, welche bei der ersten Ab= stimmung die meisten Stimmen auf sich vereinigt haben, und zwar eine doppelt so große Zahl, als die Zahl der noch zu Wählenden, zur Wahl gestellt wird. .
Ergicbt sich dann Stimmengleichheit, so entscheidet das Loos.
Die über die Wahlen der Abgeordneten zu den Propsteisynoden aufgenommenen Protokolle stnd an den Propsten der betreffenden Propstei, die über die Wahlen der Abgeordneten zur Gesammt node aufgenommenen Protokolle an das Konsistorium binnen 8 Tagen nach geschehener Wahl einzusenden.
§ 838. Das Mandat der in eine Propstei oder in die Gesammt⸗ synode gewählten weltlichen Mitglieder erlischt:
1) wenn ste die für die Wählbarkeit in einen Kirchenvorstand er forderlichen Eigenschaften verlieren,
2) bei den Mitgliedern einer Propsteisynode, wenn sie aufhören, Mitglleder der Gemeinde zu sein, für welche sie abgeordnet worden . bei inte der Gesammtsynode, wenn sie aufhören, dem
zahlkreise, in welchem sie gewählt worden sind, anzugehören.
Die Geistlichen, welche zu Mitgliedern der Gesammisynode ge⸗ wählt sind, verlieren ihren Sitz in derselben durch Versetzung an ein Pastorat in einem anderen Wahlkreise.
§. 89. Im Allgemeinen kann derjenige, welcher 6 ha Mitglied der Propsteisynode oder der Gesammtsynode zu ein, au nicht mehr Mitglied des Ausschusses der betreffenden Synode an
Vie weltlichen Beisttzer eines Propsteisynodal ˖ Ausschusses cheiden jedoch durch Verlegung ihres Wohnsitzes in ein anderes Kirchspiel
erselben Propstei nicht aus dem Ausschuß aus. Ebenso scheiden die
weltlichen und geistlichen Mitglieder des Ausschusses der Gesammt Synode durch Verlegung des Wohnsitzes in einen andern Wahlkreis ober Versetzung an ein Pastorat in einem andern Wahlkreise nicht aus dem Ausschusse aus. ;
Diejenigen, welche in Folge der vorstehenden me, n, . vor- übergehend Mitglieder eines Synodal ⸗Ausschusses sind, ohne Mltglieder der ,, zu sein, 6 n an den Berathungen der Sy⸗
e ohne Stimmrecht theilzunehmen.
9 §. 5 Jede d,. nr n selbst über die Legitimation ihrer Mitglieder, sowie über die Fortdauer der Synodalfähigkeit derselben.
Ebenso gebührt der Synode selbst die Entscheidung über streitige Zuläfsigkeit fernerer Theilnahme an ihrem Ausschusse. Die vor- läufige Enischeidung hierüber steht jedoch, sofern es sich um die Theilnahme an dem ul nz der Propsteisynode handelt, dem Kon⸗ sistorium, sofern es sich um Theilnahme an dem Ausschuß der Ge⸗ sammtsynode handelt, diesem Aus schusse selbst .
§. 51. Die Sitzungen der Synoden sind öffentlich. Durch einen, in einer geheimen Sißung zu fassenden Beschluß tann aber die ef uchi für einen bestimmien Gegenstand der Berathung aus⸗
den. gesch en e f r er des Konsistoriums und Bevollmächtigten der
Kirchenregierung können ohne Stimmrecht an den Berathungen der
i n. ern gd g. bel eh e fungen der Synoden werden mit Gebet eröffnet,
mit Gebet geschlossen. . e sitz n . sind , der Hälfte ihrer Mit⸗ glieder beschlußfähig und fassen ihre Beschlusse nach absoluter Stimmen
nden. (Vgl. auch §. 87.) meh n , ch die Siimme des Vorsttzenden.
94. : eßuͤng der Geschäftsordnung ist den Synoden selbsd ad af 63. ic ien der Gesammisynode muß jedoch eine zweifache Berathung (Vorberathung und Schlußberathung) vor⸗ hergthen.
V. 33, n,, . ; meinden, in welchen bereits auf Grund der
e , ,. 8. Augus 1869 Kirchenvorstände und Gemeindevertretungen, oder Kirchenvorstände allein gebildet sind, lese in id n den mn ib eh gewählt wären, und wird der Zeitpunkt
regelmäßige Erneuerungswahl (§§. 18 und 25) nach y. ge , 2 an die erwähnten Gemeinde ⸗Organe ihre Wirksamteit begonnen haben, bestimmt. In den Gemeinden jedoch, in welchen nach der Gemeinde Ordnung dom 16 August 1330 Ge. meindevertretungen zu bilden waren, während, nach der gegenwartigen Gemeinde ⸗Ordnung die einfachere Gemeindeverfassung zur Ausführung kommt, treten die bestehenden Gemeindevertretungen nunmehr außer
Wirksamkeit.
irlsamkein, als wenn sie auf Grund der gegen
In den Gemeinden, in welchen es bisher noch nicht zur Bildung von Gemeinde · Ocganen auf Grund der Gemeinde Ordnung vom 16. August 1889 gekommen il, wird die Bildung der Gemein de⸗ Organe nach Maßgabe der Bestimmung der gegenwärtigen Gemeinde- Ordnung vorgenommen. Das erste Mal wird hier die Wahl der Gemeindevertteter, in den Gemeinden mit der einfacheren Gemeinde- verfassung die Wahl der Aeltesten, durch einen Wahlausschuß geleitet, welcher durch den (ersten) Geisilichen der Gemeinde und mindestens 4 von ihm zu waͤhlende VWeitglieder derselben gebildet wird und in An- oh der zur Frage stehenden Wahl die Rechte hat, welche in den §. 11 bis 17 dem Kirchenvorstande beigelegt sind. Sobald die Kirchen vorstände gebildet sind, haben auch in diesen Gemeinden die bisheri- gen Gemeindevertretungen ihre Wirksamkeit, soweit dieselbe sich auf die kirchlichen Angelegenheiten bezieht, einzustellen.
§. 96. In den Gemeinden, auf welche der 8. 28 Anwendung leidei, treten die Besitzer adeliger Güter, welchen hiernach Sitz und Stimme in dem Kirchenvorstande gebührt, dem Kirchen vorstande bei. Erachtet der Ausschuß der a fen. in Folge dessen eine stärkere Beseßung des Kirchenporstandes nicht für nothwendig, so findet die erforderliche Verminderung der Zahl der gewählten Aeltesten erst bei dem Ausscheiden einzelner Mitglieder aus dem Kirchenvorstande stait, sonst aber bei der ersten regelmäßigen Erneuerungswahl. Ebenso ist, wo die bisherige Zusammensetzung der Gemeindevertretung oder des Kirchen vorstandes den Vorschriften des §8 10 Absatz 3 und des §5 22 Absatz 4 nicht entspricht, die erforderliche Berichtigung erst bei Gelegenheit des Ausscheidens einzelner Mitglieder, oder bei der ersten regelmäßigen Erneuerungswahl herbeizuführen.
§. 97. Die in dem §. 60 der Gemeinde Ordnung vom 16. August 1869 in Ansehung der Kieler Gemeinde und der Stadt Neustadt ge⸗ troffenen Bestimmungen bleiben, soweit sie nicht durch die Vorschriften dieser Ordnung eine Abänderung erfahren, in Kraft.
§. 98. Sobald in den einzelnen Propsteien in Gemäßheit dieser Verordnung die Ausschüsse der Propsteisynoden gebildet sind, haben die Kirchendisitatorien ihre Wüßtsamteit, soweit sich dieselbe auf kirch= liche Angelegenheiten bezieht, einzustellen. (98. 74). .
Bis dahin üben die Kirchenvisitatorien zugleich diejenigen Rechte aus, welche in den vorstehenden Bestimmungen den Ausschüssen der Propsteisynoden übertragen worden sind.
§. 99. Die Propsteisynoden werden für ihr erstes Susammen⸗ treten von dem Propsten der betreffenden Propstei berufen.
§ 100. Die Voischriften dieser Verordnun finden auf die für bestimmte Klassen von Personen bestehenden Gemeinden (Militär- gemeinden, Anstaltsgemeinden u. a. m.) keine Anwendung.
*
Entwurf einer Verordnung über die Aufbringung der Kosten der Synoden und der Synodal-Ausschüsse in de evangelischkutherischen Kirche der Provinz Schleswig ⸗-Holstein.
§. 1. Zur Bestreitung der durch Bildung und Wirksamteit der Synoden und Synodal ⸗Ausschüsse enistehenden Kosten, wird für jede Propsteisynode eine Propsteisynodal ⸗Kasse gebildet.
§. 2. Die Propsteisynodal ⸗Kassen werden durch Beiträge der Paroͤchlal⸗Kirchenkassen gedeckt. Reichen dieselben dazu nicht aus, so sind diese Beiträge von den Gemeinden aufzubringen.
Der Fuß, nach welchem diese Beiträge auf die gedachten Kassen und Gemeinden zu vertheilen sind, wird von jeder Proysteisynode unter Genehmigung des Konsistoriums festgesetzt. Bis diese i. setzung erfolgt, bestimmt sich die Größe der Beiträge nach der Ein⸗ wohnerzahl der einzelnen Kirchspiele, welche nach den Ergebnissen der jedesmaligen letzten Volkszählung in der Weise berechnet wird, daß die Zahl durch o0 theilbar sein muß und der bei einer Theilung durch 50 verbleibende Ueberschuß nicht gerechnet wird.
§. 3. Aus jeder Propsteisynodal-⸗Kasse sind die Kosten der Propstei⸗ synode und ihres Ausschusses, letztere Kosten, soweit nicht dafür andere Beckungsmittel vorhanden sind, zu bestreiten und durch Beiträge sämmtlicher Propstersynoda l- Kassen die Kosten der Gesammisynode
ihres Ausschusses. . Ce uff . welchem die Beiträge zur Bestreitung der Kosten
der Gesammifynode und ihres Ausschusses auf die einzelnen Propstei⸗ Synodalkassen zu verthellen sind, wird von der Gesammtsynode unter Genehmigung des Konsistoriums festgesetzt. Bis diese Festsetzzung er. folgt / Henn nt sich die Große der Beiträge nach der in Gemäßheit ber Bestimmungen des §. 2 zu berechnenden Einwohnerzahl der ein zelnen Propsteien.
§. 4. Die Verwaltung der Propsteisynodal⸗Kassen, die Erhebung der denselben zufließenden Einnahmen und die Leistung der ihnen ob- liegenden Ausgaben steht unter oberer Leitung des Konsistoriums den Ausschüssen der Propsteisynoden zu.
Diefelben haben darüber den Propsteisynoden bei jeder ordent-⸗ lichen Versammlung Rechnung zu legen.
§. 5. Die Erhebung der Beiträge der Propsteisynodal ⸗Kassen für die Kosten der Gefammisynode und ihres Ausschusses und die Be—⸗
streitung dieser Kosten besorgt das Konsistorium.
Der Gesammtsynode soll darüber bei jeder ordentlichen Versamm⸗ lung Rechnung gelegt werden.
§. 6. Ueber die Gewährung von Diäten und Reisekosten ihrer Mitglieder zu bestimmen, bleibt den Synoden unter Genehmigung der Kirchenregierung überlassen.