1968
Caen dan - Prloritite- Aktien gad Obkn flonan.
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1870
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Am Sonnabend: Neue Berliner
Redaction und Rendantur:
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1969
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Beilage
zum Deutschen Reichs⸗A1nzeiger und Koͤnõiglich Preußischen Staats ⸗Anzeiger.
Montag den 4. September.
1871.
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M 108.
Königreich Preußen.
VBVerordnung über die Einrichtung und Verwaltung des Land-
men und Korrigendenwesens in dem Herzogthum Schlesten und der Grafschaft Glatz. Vom 16 Augu st 1871.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ic, verordnen über die Einrichtung und Verwaltung des Landarmen⸗ und Korrigendenwesens in dem Herzogthum Schlesien und der Graf⸗ schaft Glaß, auf Grund der S8 27 und 28 des Gefetzes vom 8. März 1871, betreffend die Rusfübrung des Bundesgesetzes über den Unter— nüätzungswohnsitz (GesetzZamml. S. 130 ff M unter Zustimmung des Provinzial · Landtages des Herzogthums Schlesien, der Grasschaft
§z. 1. Die durch die Verordnung vom 15. September 1864 (Gescz · Samml. S. 573) eingerichteten drei Bezirkẽ ⸗Landarmen verbände Rezierungsbezirk Breslau, mit Ausschluß der Stadt Breslau,
Iiaß und des Markarafihums Obeilausitz, was folgt:
mit Ausschluß der Sberlausiz, werden in ihrer gegenwärtigen Be⸗
grenzung mit dem 1. Januar 1872 zu Einem Landarmenverbande vereinigt, welcher den Namen
Zandarmenverband des Herzogthums Schlesien und der Grafschaft Glaß
fährt und in der Stadt Breslau seinen Sißz und Gerichts siand hat.
Auf diesen Verband gehen von demselben Zeitpunkte ab alle
c und Pfüichten der vorgedachten drei Bezirks -Landarmenverbände Aber.
§. 2. Die Verwaltung der Angelegenheiten des Landarmen
verbandes des Serzogihums Schlesien und der Grafschaft Glatz wird dem Provinzialderbande von Schleslen und seinen Organen (dem , der Landes deputation und dem Landeshauptmann) na Samml. S. 1143 ff. übertragen.
Maßgabe des Regulativs vom 1. November 1869 (Geseßz⸗
Inwieweit die Landes deputation die Verwaltung stlbständig zu führen oder die Beschlußfassung des Provinzial Landtages zu erwirken
bat, wird ebenso wie die Abgrenzung der Befugnisse des Landes- kFkauptmanns gegenüber denen der Landes deputatlon im Einzelnen, durch ein besonderes, von dem Provinzial Landtage mit Genehmigung des Ministers des Innern zu erlassendes Reglement bestimmt.
§. 3. Das Vermögen des Landarmenverbandes des Herzogthums
Schlesien und der Grafschaft Glaß ist von dem übrigen Vermögen der Provinz gesondert
zu halten. Das Kapitalvermögen desselben §z 1 Aosaß 2 darf bezüglich seiner Substanz zur Bestreitung der Landarmenverwaltung nicht angegriffen werden.
§. 4. Der Landarmenverband des Herzogthums Schlesien und der Grafschaft Glatz hat Behufs Erfüllung der ihm gesetzlich obliegen din Verpflichtungen die erforderlichen Anstalten herzustellen und zu unterhalten. —
Zur Ordnung der Verwaltung und der inneren Einrichtung dieser Anstalten werden von dem Provinzial Landtage unter Genehmigung des Ministers des Innern die nöthigen Reglements erlassen Bei den bestehenden Reglemen s behält es bis zu deren Abänderung auf dem vorbezeichneten Wege sein Bewenden.
§. 5. Die Kassenverwaltung des Landarmen verbandes der Herzog⸗ thums Schlesten und der Grafschaft Glatz wird von der Landeshaupt⸗ kaffe gefährt. Die hierfür erforderlichen Einrichtungen bestimmt die Landes deputation.
Der Beitrag des Landarmenverbandes zu den Kosten der ge. sammten provinzialständischen Verwaltung wird durch Beschluß des Provinzial Landtages festgestellt. .
§. 6. Die im Dienste der bisherigen Bezirks Landarmenverbände stehenden Beamten übernimmt der Landarmenverband des Herzog ihüms Schlesien und der Grafschaft Glaß mit denselben Rechten und Pflichten, unter welchen sie angestellt sind; auch übernimmt derselbe die Zahlung der Pensionen der in Ruhestand tretenden oder bereits geirctenen Beamten, soweit eine Verpflichtung hierzu den Bezimks⸗ Landarmenverbänden oblag.
Die Anstellung, Entlassung und Pensionixung sämmtlicher An- staltsbeamten erfolgt durch die Landesdeputation unter den für die ständischen Institutsbe mten eingeführten oder noch einzuführenden allgemeinen, beziehungsweise den durch die Verfassung der Anstalt hergebrachten befonderen Bedingungen,.
Die Stellen des Hausvaters, des Ober ⸗Aufsehers und der Auf— scher sind nach Maßgabe der Bestimmungen des Reglements über die Eivilverforgung der Militärpersonen vom 20. Juni 1867 mit versor⸗ gungs berechtigten Militär. Inoaliden zu besetzen.
§ 7. Die Landesdepuration hat alljährlich nach dem Rechnungs⸗ abschlusse die Refultate der Verwaltung in Veziehung auf die Land. armenpflege und das Korrigend enwesen durch die Amtsblätter zur offentlichen Kenntniß zu bringen.
§ 8. Die ständischen Landarmen⸗ Behörden sind befugt, in An⸗ gelegenbeiten ihres Geschäftskreises die Kreis ⸗ und Ortsbehörden zu requiriren.
; § J. Mit dem im §. 1 gedachten Zeitpunhe tritt die Verordnung vom 15 September 1867 (Geseß.Samml. S. 573) außer Kraft, vor behaltlich der Bestimmung im S§. 11 bezüglich der Vertheilung der Landarmenbeiträge, bei welcher es bis zum 1. Januar 1873 bewendet.
§ 10. Auf die im § 2 benannten Organe geht mit dem 1. Ja⸗ nuar 1872 auch die bisher von der Landarmen ˖ Direktion zu Oppeln
geführte Verwaltung des zu dem Oberschlesischen Typhus · Waisenfonds gehörigen Vermögens (Gesetz vom 20. März 1869, Gesetz⸗Samml. S. 565) über. Dieses Vermögen ist von dem Vermögen des Land- armenverbandes gesondert zu halten; im Uebrigen aber ist diese Ver⸗ waltung nach denselben Bestimmungen zu führen, welche für die Ver⸗ waltung des Landarmenverbandes gegeben sind.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Bad Gastein, den 16. August 1871.
(L. S.) Wilhelm. Gr zu Eulenburg.
Privilegium vom 21. August 1871 — wegen Emission auf den Inhaber lautender Prioritäts - Obligationen der Diärkisch⸗Posener Eisenbahngesellschaft im Betrage von Einer Million Thaler.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ze, Nachdem von Seiten der Maäͤrktisch-Posener Eisenbahngesellschaft auf Grund des in der Generalversammlung vom 26 Juni 1871 gefaßten Beschlusses darauf angetragen worden ist, derselben behufs Her stellung des vollständigen betriebs fähigen Zustandes der Märkisch ⸗Posener Eisenbahn, welcher mit dem im Gesellschaftsstatute vorgelehenen Aktienkapitale von vierzehn Millionen fünfhundert tausend Thalern nicht hat bewirkt werden knnen, die Aufnahme eines Darlehns ge—⸗ gen Ausstellung auf den Inhaber lautender und mit Zinsscheinen versehener Prioritäte ⸗Obligationen zu gestatten, wollen Wir in Ge⸗ mäßheit des §8 2 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 (Gesetzsammlung Nr. 75) durch gegenwärtiges Privilegium Unsere landesherrliche Ge— nehmigung zur Ausgabe derartiger Obligationen in einer Gesammt—⸗ höhe von 1009009 Thlr, geschrieben »Einer Million Thalern« unter nachstehenden Bedingungen ertheilen.
S§. 1. Die auf Höhe von Einer Million Thaler zu emittirenden Obligationen werden unter der Bezeichnung Priorltäts · Obligationen der Märkisch⸗Posener Eisenbahngesellschaft⸗ nach dem anliegenden Schema A in Fuͤnfhundert Talern und Ein⸗ hundert Thalern uner fortlaufenden Nummern und zwar:
1) Sechshundert Tausend Thaler in Stücken zu Fünfhundert Tha lern unter Nummer Eins bis Zwölfhundeit,
Y) Vierhundert Tausend Thaler in Sing n vie g rf .
unter Rirrneme Or ifg e ν nftausend zwei dundert
ausgefertigt und mit Zinscoupons nach dem Schema B., sowie mit
einem Talon nach dem Schema C. versehen.
Auf der Rückseite der Obligationen wird dieses Privilegium ab- gedruckt. Dicselben werden mit drei Facsimile der Unterschrift des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters und zweier Mitalieder des Verwaltungsrathes versehen und vom Rendanten der Gesellschaft unteischrieben.
Die Zinècoupons und Talons werden mit dem Faesimile der Unterschrift zweier Mitglieder des Verwaltungsrathes versehen und von einem der dazu deputirten Kassenbeamten unterschrieben.
Die erste Serie der Zinscoupons für zehn eg nebst Talon wird den Obligationen beigegeben. Bei Ablauf dieser und jeder folgenden zehnjährigen Periode werden nach vorheriger ffentlicher Bekanntmachung für anderweite zehn Jahre neue Zinecoupons aus- gereicht. Die Ausreichung erfolgt an den Präsentanten des Talons durch dessen Rückgabe zugleich über den Empfang der neuen Coupons quittirt wird, sofern nicht dagegen von dem Inhaber der Qbliga-⸗ tion bei dem Verwaltungsrath der Gesellschaft schriftlich Wider- spruch erhoben worden ist. .
Im Falle eines solchen Widerspruchs oder wenn der Talon über- haupt nicht beigebracht werden kann, erfolgt die Ausreichung an den Inhaber der Obligation. Diese Bestimmung wird auf dem Talon besonders vermerkt.
2. Die Prioritäté⸗Obligationen werden mit Fänf Prozent in halbjährigen Raten am 2. Januar und 1. Juli jeden Jahres von der Gesellschaftskasse in Guben, sowie von den durch den Verwaltungs rath in öffentlichen Blättern namhaft zu machenden Banquiers oder Kassen ausgezahlt.
Zinsen von Prioritäts Obligationen, deren Erhebung innerhalb vier Jahren von dem in dem betreffenden Coupon bezeichneten Zahlungstage an, nicht geschehen ist, verfallen zum Vortheil der Ge⸗
sellschaft.
3. Die Priorität ⸗ Obligationen unterliegen der Amortisatien, die mit dem Jahre 1874 beginnt und alljährlich den Betrag von einem halben Prozent, oder Fünf Tausend Thalern unter Zuschlag der durch die eingelösten Obligationen ersparten Zinsen umfaßt. Die Amortisation erfolgt entweder durch den Ankauf an der Böͤirse bis
16 Nominalwerthe oder in Folge der Kündigung durch Zahlung des
. 2 eibt jedoch der Generalversammlung der Eisenbahngesell⸗ schaft vorbehalten, den Amortisations fonds zu verstärten und h. Tilgung der Prioritäts-Obligationen zu beschleunigen. Auch steht der Eisenbahngesellschaft das Recht zu, außerhalb des Amortisations Ver- fahrens sämmtliche aledann noch vorhandene Prioritäts -O ligationen durch Ankauf bis zum Nominalwerthe oder durch die éêffentlichen Blätter zu kündigen und durch Zahlung des Nennwerthes einzulssen. In beiden Fällen bedarf es nicht nur der Genehmigung des Staates, sondern es wird auch der Bestimmung desselben die Art der