2016
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Thenbahn . Priorits Aklien und Obliga ionen Eisenbahn-Stamm-Akt len.
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ö Redaction und Rendantur: Schwieger.
Berichtigung. Gestern: Rechte Oder- Ufer 98 bez. u. . 8 erlin, rid mw vel n. 5 55 Dber . Sofbuchdruceerei v. Decker).
Folgen zwei Beilagen
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2017 Erste Beilage zum Deutschen Reichs ⸗Anzeiger und Koͤniglich Preußischen Staats⸗-AUnzeiger.
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Königreich Preußen.
Allerhöchster Erlaß vom 9. August 1871, betreffend die Ge⸗
nehmigung des von dem General-⸗Landtage der Pommerschen Land-
schaft beschlossenen Statuts für den neu zu errichtenden Pommerschen Landkreditverband.
Auf den Bericht vom 22 Juli d. J. ertheile Ich, in Folge des Beschlusses des im Februar d. J versammelt gewesenen General- Landtages der Pommerschen Landschaft, dem beigefügten Statute für den neu zu errichtenden
Pommerschen Landkreditverband hierdurch Meine landesherrliche Genehmigung.
e,, g. und in Folge dieser Genehmigung, sowie gemäß 83 des Gesetzes vom 17. Juni 1833 (Gesetz Sammlung von 1833, S. 75) will Ich dem Pommerschen Landkreditverbande hlermit das Privile⸗ gium bewilligen, die in jenem Statute naͤher bezeichneten, in Gemäß heit desselben zu verzinsenden und nach dessen Bestimmungen einzu⸗ lösenden Pfandbriefe und Coupons mit der rechtlichen Wirkung aus- 66 daß ein jeder Inhaber derselben die daraus hervorgehenden
echte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, geltend zu machen befugt ist.
Im Uebrigen ist dieses Privilegium vorbehaltlich der Rechte Dritter und ohne dadurch für die Befriedigung der Inhaber der Pfandbriefe und der Coupons eine Gewährleistung Seitens des Staats zu übernehmen, ertheilt worden.
Dieser Erlaß und das beiliegende Statut sind durch di: Gesetz Sammlung zu veröffentlichen.
Homburg v. d. H, den 9. August 1871.
Wilhelm.
Gr. von Itzenplitz von Selchow. Gr. zu Eulenburg. Zugleich für den Justiz⸗Minister und den Finanz ⸗Minister. An die Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, für die landwirthschaftlichen Angelegen⸗ heiten, des Innern, der Justiz und der Finanzen.
Statut für den Pommerschen Landkreditverband.
A. Allgemeine Bestimmungen. §8. 1. Zweck. Der »Pommersche Landkreditverband« ist ein mit Korporations- rechten ausgestattetes Kreditinstitut und hat den Zweck, den Besitzern ländlicher Grundsstücke in den Regierungsbezirtten Stettin, Cödlin und Stralsund — für jetzt jedoch mit Ausschluß der Kreise Dramburg und Schivelbein, welche zu den bepfandbriefungsfähigen Gütern nach den Grundsätzen der Pommerschen Landschaft nicht gehören — einen dauernden und besonders garantirlen Realkredit zu gewähren.
§ 2. Oberaufsicht. Der Pommersche Landkredit verband steht unter der Aufsicht des Königlichen Kommissarius der Pommerschen Vandschaft und unter der Oberaufsicht des Ministers des Innern.
P Geschäfts führung. Die Verwaltung und Vertretung des Pommerschen Landtreditverbandes übernimmt bis zu dem im * 40 bestimmten Zeitpunkte die Pommersche Landschaft durch ihre rgane nach dem Inhalte dieses Statuts. Die General- Jandschafts⸗Direktion bedient sich, soweit sie den Landkreditverband vertritt, in ihren Verfügungen und Ausfertigun⸗ 8n der Bezeichnung -General⸗Direttion des Pemm erschen
Landkreditverbandes.«
Die Departements. Direktionen aber unterzeichnen bei solcher Ver- tretung ⸗ Departements ⸗-Direktion des Pommerschen LCand⸗ Kreditverband es.«
Gegen die Entscheidungen der Departements. Direktionen inner. halb ihrer statutenmäßigen Befugnisse findet rechtliches Gehör nicht statt, wohl aber der Rekurs an die General ⸗ Direktion, und gegen die Entscheidüngen dieser an den Engeren Ausschuß der Pommerschen Lanbschaft, welcher, so lange die Geschäfte des Verbandes durch die Pommersche Landschaft geführt werden, endgültig entscheidet.
Die Rendanten der Pommerschen General ⸗Landschaftskasse und
der Departementskassen sind für die ihnen zu ühertragende Verwaltung
der Kassen des Pommerschen Landkreditverbandes mit den von ihnen der Pommerschen Landschaft beste llten Kgutionen mitverhaftet.
Die Revistonen der erstgedachten Kassen sind auf die Kassen des Pommerschen Landkreditverbandes auszudehnen.
§. 4. Gerichtsstand. Der Pomm ersche Landkreditverband hat bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Stettin Recht zu nehmen. .
§. 5. Von den Pfandbriefen. Zur Beschaffung der fär die krediifuchenden Grundstücksbesitzer erforderlichen Darlehns. Valuta stellt der Pommersche Landkreditverband auf jeden Inhaber lautende Schuldverschreibungen aus, unter der Bezeichnung; Pfandbriefe des Pommerschen Landkreditverbandes«, gegen Hypolhekbestellung bisher nicht bepfandbriefunge ähiger, in dem im 5§. 1 bezeichneten Bezitke belegener Grundstücke.
Diese Pfandbriefe des Pommerschen Landkreditverbandes sind unkündbar Seitens des Inhabers.
Donnerstag den 7. September.
Bestimmungen dieses
1871.
§S. 6. Sicherheit. Für die Pfandbriefe des Pommerschen dandkreditverbandes haften: a) sämmtliche , des n 8 r n, ,,. . b) alles sonstige Vermögen des
reditverbandes, o) d i 1d d) die Amortisations fonds (8. X. ,,
S. 7 Kapital. und Zinszahlung. Der Pommersche Land- kreditverband zahlt den fen bre In bern 4 26 Zinsen nach Maßgabe dieses Statuts, ohne daß dieselben mit den Dailehns-⸗ n, ., , , e, , . treten. Die Pfand⸗ br Jom andkreditverbandes we jährlich verzinslich ausgefertigt. ,,,
Die Schuldner zahlen dagegen außer derjenigen Summe, welche zur Deckung dieser Zinsen erforderlich ist, jährlich Prozent des No- minalbetrages der Pfandbriefe zur Bestreitung der Verwaltungskosten (S 37, und Prozent, welche während der ersten zwölf einhalb Jahre zur Ansammlung eines Sicherheitsfonds (5. 33), spaͤter zur Amorti- sation der Pfandbriefsschuld, verwendet werden. gan e , e, , 6 8 mfr. der Pommerschen
eibt es überlassen, ob späterhin auch 5 Prozent Zinsen tragende Pfandbriefe ausgefertigt werden sollen 52
B. Von den Darlehnen. §. 8. Beleihungsfähigkeit. Beleihungsfähig ist unter den nachstehend nnn, 6 setzungen jedes ländliche, mit Wirthschaftsgebäuden und Inventarien besetzte Grundstück in den im § 1. gedachten Landestheilen, welches zu den bepfandbriefungsfähigen Gütern (98. 8) des Reglements der Pommerschen Landschaft nicht gehört
Den ländlichen Grundstücken werden auch geschlossene Grund- stücke auf städtischen Feldmarken, deren Gehöfte außerhalb der Stadt und Vorstadt liegen, gleich geachtet.
Das Grundstück muß im vollen und uneingeschränkten Eigen⸗ thum und Besitz des Darlehnsnehmers . befinden und nach der in Gemäßheit des Grundsteuergesetzes vom 21. Mai 1861 erfolgten Ein schäßzung der Liegenschaften einen . mindestens 80 Tha⸗ lern jährlich gewähren. Jedoch soll der Engere Ausschuß der Land- schaft berechtigt sein, auf den Antrag eines Departements diesen Be- trag für die Beleihungsgrenze departementsweise herabzusetzen. Bei der Beleihung dürfen nur solche Grundstücke berücksichtigt werden, welche zur Substanz des zu beleihenden, im Hypothekenbuche verzeich= neten Hauptguts gehören oder als Pertinenzstücke desselben im Hypo— thekenbuche eingetragen sind.
§S8. 8. Beleihung squote. Die Gesammtsumme der auf ein Grundstück zu 1 Pfandbriefe darf niemals des nach den
ze tatuts ermittelten Beleihungswerths des Grund⸗ stücks übersteigen.
Fin Voreintragungen. Andere Hypothekenkapitalien können den Pfandbriefen im Hypothekenbuche nicht vorstehen ebensowenig Eintragungen über Lebtagsrechte, Kautionen, Protestationen oder andere Verpflichtungen, welche die freie Verfügung über die Substanz oder Einkünfte des Grundstücks beschränken. Renten und Leistungen, prioritätischer Kanon bei ursprünglich zu Erbpacht oder Erbzins aus- gegebenen Grundstücken und Meliorationszinsen werden den Abgaben (§. 12) zugerechnet.
§. Il. Beleihungsantrag Wer den Kredit des Pommer ; schen Land ⸗Kreditverbandes in Anspruch nehmen will, hat seinen An⸗ trag bei der Departements Direktion anzubringen. Dem Antrage sind beizufügen:
1) ein von dem Fortschreibungsbeamten beglaubigter Aus zug aus der Grundsteuer Mutterrolle resp. dem Flurbuche, und aus der Gebäudesteuerrolle, aus welchem a) der Flächen- inhalt der Liegenschaften des zu bheleihenden Grundstäcks nach den verschiedenen Kulturarten und Bonitätsklassen, und der ein- geschätzte Reinertrag, sowie die Grundsteuer ihrer Höhe nach, b) der eingeschätzte Nutzungswerih der Gebäude, sowie die Gebäudesteuer ihrer Hoͤhe nach, hervorgeht;
7) der neueste vollständige Hypothekenschein;
3 Bescheinigungen des Landrathes oder Domänen ⸗Rentamts und des Geistlichen über die auf dem Grundstück haftenden Abgaben an 21 . an die Gutsherrschaft, die Kirche, Pfarre, Küsterei und
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4) ein Kostenvorschuß von fünf Thalern.
§. 12. Werthsermittelung. Der Werthsermittelung wird der bei der Veranlagung der Grundsteuer nach den Gesetzen vom 21. Mai 1861 und 8 Februar 1867 endgültig festgestellte Neinertrag zu Grunde gelegt. Von diesem Reinertrage wird der Z5fache Betrag als der Kapitalswerth des taxirten Grundstücks angenommen. Von demselben ist aber der 20fache Betrag der Grundsteuer und ander- weitigen Abgaben und Lasten (898. 10 11) — die Naturalabgaben nach den publizirten Normaipreisen zu Gelde gerechnet — abzusetzen.
Die nach diesen Abzügen verbleibende Summe ist als Beleihungs werth des Grundstücks anzunehmen.
Diese Werthsermittelung erfolgt durch einen Kommissagrius, welcher von der Departements⸗Direktion aus den Assoziirten der Pom- merschen Landschaft oder aus den Betheiligten des Pommerschen Landkreditverbandes zu ernennen ist, nach vorgaängiger Besichtigung des Grundstücks.