1871 / 111 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 07 Sep 1871 18:00:01 GMT) scan diff

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issarius

etzung der Taze. Der von dem gomm ,

. wird von der Dear mente r n tun 2

. g sestgesiellt. Fur Baudefekte, mangelndes Inventarium n 2

gin auf den Kulturzustand setzt daffelbe eintretenden Falls einen ug fest.

94 nden ö 9 J k zd aue 9 ö. * 25 ö ,

hefeñ eit deren Fesisetzung e . 6 darf eine Kreditbewilligung nicht . 6 §. 15. Verbindlichkeit des Schuldners. Der Darlehns-

hmer hat: a) die Darlehns valuta in Pfandbriefen des Pommerschen Ie rredit verbandes unter nn r , ,,. 3

pP) für das Darlehn die im §5.5 Alinea 2 = e en hr e e n, Raten, vom 16 bis 24. Juni und ö . 96 4. Dezember, an die Kasse der betreffenden Departements ⸗Dirsk⸗ tion badr zu entrichten; () das Darlehn kapltal ganz oder theilweise nach fechsriongtlicher Auftündigung welche der Landschaft nur in den Fällen des §. 21 zustehen soll, zurückzuzat len; die Zurückzahlung muß in Pfandbriefen des , g

n die gedachte Kasse erfolgen; m Fa ĩ . . gebliebenen Beträge fünf Prozent Ver ugszinsen bis zum Ablauf desjenigen Vierteljahres zu entrichten, in . die Zablung erfolgt; e) die Gebäulichkeiten des verpfändeten Grundstücks zu dem höchsten zülässigen Betrage in der , . Provinzial Feuersacietãt gegen Feuer zu versichern, was vor erfolgter NUußreichung der Pfandbriefe (8. 2 am Schlusse) geschehen . wenn nicht aus besonderen Gründen eine Frist gewährt wird; f) auf jede gerichtliche Zahlungs slundung (Spezial- Moratorium) zu verzichten; g) den Bestimmungen dieses Statuts sich zu unterwerfen. .

Der Barlehnsempfänger hat hierüber, unter Anerkenntniß e Valutenempfanges und unter Verpfändung des zu beleihenden Grund. stäcks und dessen Zubehör, namentlich der Brandvergütigungen, , Kapital, Zinfen ünd Verzugszinsen sowie für die zu leistenden ö = träge zum Sicherheits fonds zum Amortisationsfonds und zu ö. Verwaltungskosten, eine Urkunde vor Gericht oder Notar auszustellen.

§. 16. Eintragung. Der Darlehnsnehmer hat die prioritä- tische Eintragung ö 10 im Hypothekenbuche des zu

rundstücks zu bewirken. . 8 ist br. berechtigt, die Veranlassung der Eintra⸗ gung und die Vorbereitungen zu derselben selbst in die Hand zu nehmen.

G jeder Besitzueränderung muß die persönliche Verpflichtung aus . d . von dem neuen Erwerber in einer auf seine Kosten auszustellenden, dem §. 15 entsprechenden Urkunde über⸗ nommen, und diese Urkunde inneihalb vier Wochen nach der Ueber⸗ nahme des Grundstücks der Departements Direktion eingesandt wer⸗ den, welche hiernächst den früheren Besitzer seiner persönlichen Ver- bindlichkeit entläßt.

§. 17. Zwangsmittel. Wenn der Schuldner eine Zint oder Kapualszahlüng im Fälligkeits termine unberichtigt läßt, so steht dem Pommerschen Landkreditverbande die Befugniß zu, den Rückstand so⸗ fort oder nach vorausgegangener Mahnung mit präklusiver Frist ge⸗

ich beizutreiben. . 4 ue. Ende ist derselbe berechtigt: a) die gerichtliche Exekution in das dewegliche Vermögen des Schuldners nachzusuchen, b) oder das Grund stůck oder , . nn. . zu lassen, c) endlich

bhastation des Grundstücks zu beantragen.

23 * , , Bei der Subhastation kann der Pom⸗ mersche Vandkreditverband das Grundstück zum Besten des Sicher- heitsfonds selbst erstehen, ohne daß er hierzu einer besonderen Staats genehmigung für den einzelnen Fall bedarf. Derselbe ist jedoch ge⸗ halten, in der Regel innerhalb dreier Jahre, vom Tage der Adjudi⸗ kation an gerechnet, das Grundstück wieder zum Verkauf zu stellen.

§. 19. Ueberwachung Die allgemeine Aufsicht über die bepfand⸗ brieflen Grundstücke liegt den Departements · Direktionen ob. Dieselben sind befugt, die spezielle Ueberwachung den von ibnen aus den Be— theiligten des Pommerschen Landkreditverbandes zu wählenden Per- sonen zu übertragen, welche verpflichtet sind, Handlungen oder Unter⸗ lassungen der Schuldner, oder Ereignisse! durch welche die Sicherheit der Pfandbriefs Darlehne und ihrer Verzinsung gefährdet erscheint G. 2, zur Anzeige zu bringen. Die Uebernahme eines solchen Auf. trages ist ein Ehrenamt, zu dessen Annahme jeder Betheiligte des Pommerschen Landkreditverbandes verpflichtet ist.

§. 20. Freiwillige Rückzahlung. Dem Schuldner steht jederzeit frei, seine ganze Schuld oder einen Theil derselben abzutragen.

Der Schuldabtrag muß in Pfandbriefen des Pommerschen Land- kreditverbandes nach dem NRennwerthe erfolgen, welchen die laufenden Coupons und der Talon angehängt sind. Die Zinszahlung fällt da⸗ durch schon für das laufende Halbjahr fort und erfolgt die Abschrei⸗ bung des abgezablten Betrages von der intabulixten Schuld.

Die eingelieferten Pfandbriefe und die Obligation werden der Kontrolkommission (98. 27) vorgelegt, welche die Pfandbriefe kassirt und auf der Obligation attestirt, daß der betreffende Betrag von Pfandbriefen aus dem Verkehr gezogen und kassirt ist

§. 21. Unfreiwillige Rückzahlung. Die Kündigungs- befugniß des Pommerschen Landkreditverbandes für das Pfandbriefs⸗ darlehn oder einen Theilbetrag desselben tritt ein: ) wenn das Dar—⸗ lehn nicht mehr die nach dem Statute erforderliche Sicherheit genießt (8. 9), worüber sich der Pommersche Landkreditverband durch eine anzudrdnende Taxreviston zu jeder Zeit Sicherheit verschaffen kann; b) wenn der Schuldner die Substanz des Grundstücks oder dessen Zubehsrungen erheblich verringert, oder so schlecht wirihschaftet, daß eine erhebliche, die Sicherheit des Pommerschen Landkreditverhandes gesahrdende Verschlechterung zu besorgen ist, und der von der Dipar— temenis-Direktion erfelgten Anweisung entgegen mit der Verringe⸗

esetzten Frist abstellt. Darüber, oh die unter a. n n nn,, der Kündigungsbefugniß für ein ˖ etreten zu erachten sind, hat die Departements · Direktion, mit Aus⸗ 9 des Rechts weges, zu entscheiden; c) wenn der Schuldner unter läßt, die vorgeschriebene en, fortzusetzen; d) wenn der selbé nicht den Nachweis führen kann, die auf dein Grundstüce haf= tenden Abgaben (6. 10 Auneg 2 und § 11 Nr. 3) Tegelmäßig be⸗ zahlt zu haben; e wenn derselbe der im 8 16 enthaltenen Verpflich⸗ ur Uchernahme der persönlichen Verbindlichkeiten aus dem

rl relle, in der daselbst bestimmten Frist nicht entspricht;

je Uebernahme von Aemtern und Aufträgen verweigert, e n n. Pommterschen Landkreditoerbandes nach Inhalt dieses Statuis übertragen werden können (989. 12. 197. Die Kündigungt frist betragt sechs Monate. 46 Die Rückgewähr der gekündigten Summe, welche stets durch theilbar sein muß, geschieht in Pfandbriefen des Pommerschen Land tteditverbandes nach dem Nennwerth. Um Uebrigen kommen die Vorschriften des § 20. auch hier zur Anwendung. §. 22. Dis position über den frei gewordenen Lokus. Der Schuldner kann über die von ihm belahlte Hypomh: tenfordennng des Pommerschen Land-Kreditverbandes, bei Theilzahlungen mit Vor⸗ behalt des Vo zugsrechtes für die dem Verbande auf dem Gute ö. bleibende Forderung, verfügen. Zu diesem Behufe erhslt er be Theil jahlungen auf Verlangen ein abgezweigtes Dokument. §. 23. Am ortisa tio n. Der in der Jahres zahlung des Schuld ners (5. 7) enthaltene Beittag von 4 Prozent der, Schuld, welcher nicht zur Verzinsung der ausgegebenen Pfandbriefe und nicht zur Deckung der Verwaltungskosten benimmt ist, wird nach Ablauf der ersten 125 Jahre des Schuldverhältnisses, während welcher derselbe zum Sicherheltsfonds fließt, zur allmäligen Tilgung des , . im Wege der e, re. verwendet und zum General ⸗Amortisa-⸗

fonds vereinnahmt. .

tion Ce , ü hf en ferner die Zinsen seiner Bestände und des Sicherheitsfonds zu, sobald und sofern derselbe die Höhe von fünf Prozent der ausgefertigten Pfandbriefe erreicht. A diesem General · Amortisationsfonds nehmen alle beliehenen Grundstücke Theil, welche für das Halbjahr zur Amortisation bereits verstattet sind, und zwar pro rata des auf ihnen radizirten Ptandbriefs Dahrlehns. Die Antheile jedes zur Theilnahme berechtigten Grundstücks wer⸗

rundstücks übertragen.

ide gn, 9 Sicherheit fonds erschöpft sein sollte, ohne vorher seiner Bestimmung (6 33) genügt zu haben so treten in Subsidium die Amiortisations fonds pro rata der auf den Grundstücken radizirten

fandbriefe ein.

ö §. 24. Verwaltung des Amortisationsfonds. Die Ver⸗ waltung des Amortisationsfonds wird von der General ⸗Direktion der Pommerschen Landschaft geführt. Die Bestände des Fonds werden in Pfandbriefen des Pommerschen Landkredit verbandes g gelegt, deren Erwerbung durch freien Ankauf oder nach dem Ermessen der Direk ion durch Kändigung nach erfolgter Verloosung zu bewirken ist. Die Rechnungslegung und Rechnungsabnahme erfolgt nach Vorschrift des §. 36. .

§. 2. Verwendung. Wenn das Spezial Amortisations onto eines Grundstücks den ganzen Betrag des darauf haftenden Darlehns erreicht hat, so wird der Bestand zur Abbürdung des Darlehns ver= wendet Wahrend der Amortisationszeit findet eine theilweise Ab- schreibung des aufgesammelten Bestandes von der Darlehnaschuld nur insoweit statt, daß der Schuldner, wenn der fünfte Theil seine⸗ Darlehnsschuld aufgesammelt ist, das Recht hat, die Löschung eines gleich hohen Antheilsbetrages ini Hypothekenbuche oder dessen Ueber⸗ weifung (6 2), und zwar mit der Wirkung zu verlangen, daß weiterhin die im §. 7 bestimmte Jahreszahlung nur von dem ver⸗ bliebenen Betrage der Schuld zu entrichten bleibt.

Hinsichtlich der Kassation des der abgeschriebenen Summe ent⸗ sprechenden Betrages von Pfandbriefen findet das im 5§. 20 bestimmte Verfahren statt.

In Stelle der Abschreibung von der Schuld kann jedoch der Schuldner, sobald das Amortisatlonskonto seines Grundstücks die vor bestimmte Höhe erreicht hat, auch verlangen, daß ihm der Betrag des⸗ selben in Pfandbriefen des Pommerschen Landkreditverbandes nach dem Nennwerthe ausgehändigt wird, sofern durch eine neue Er- mittelung festgestellt wird, daß der Beleihungswerth für die eingetra. gene Schuld noch statutenmäßige Sicherdeit gen ährt. Der Antheil des Schuldners am General ⸗Amortisationsfonds und der Betrag des

neuen Erwerber des letzteren über und kann von keinem Grundbesitzer über die Fonds anders, als in der vorbestimmten Weise disponirt werden. Namentlich koͤnnen dieselben nicht ohne das Grundstück ab⸗ getreten werden.

Wenn der Schuldner seine Darlehn sschuld aus anderen Mitteln vollständig ablöst, so wird ihm der Bestand seines Spezial ⸗Amorti⸗ sationsfonds zur freien Disposition aus geantwortet.

§. 2ß. Kosten. Die Kosten des Darlehnsgeschäfts hat der Darlehnsnehmer unter Anrechnung des nach §. 11 geleisteten Kasten-⸗ vorschusses zu tragen, und zwar: .

I) für die Tagen ein Pauschquantum von pCt. der Beleihungs⸗ summe, mindestens aber von fünf Tbhalern, 2) ljür die aue zufertigen den Pfandbriefe eine Gebübr von 23 Thalern pro Mille nebst dem Betrage der zu verwendenden Stempel, 3) für die hypothekarische Eintragung und Ausreichung der Pfandbriefe, so wie für die sonstigen 1 Gerichte erwachsenden Kosten nach der gerichtlichen Sportel-⸗ rechnung. .

rung fortfährt, oder die gerügten Mängel der Wirthschafte führung

Außerdem hat der Antragsteller für die Beköstigung des Tarkom“

den halbjährlich berechne und auf das Spezial · Amortisations konto

Spezial Amortisationskontos gehen mit dem Grund stücke auf jeden

Sorge zu tragen.

G. Von den Pfandbrie fen. § 27. Ausfertigung und Die Pfandbriefe des Pommerschen Land kredit;

verbandes werden von den Departements. Direktionen nach anliegendem Muster A in Apoints von 35, 59g, 106, 500 und 1060 Thalern, und 2 , n, . der r ,. er, ,. auf . e efertigt und ne em Hypotheken⸗Instrument

über das Darlehn der betreffenden Rien tene e . Mitvoll-

Ausreichung.

ziehung vorgelegt.

Die Kontrolkommission wird aus den beiden gommi arien 66 welche für die Intabulation von Pfandbriefen der chen Landschaft aus den Mitgliedern des am Sitze der betreffenden Vepartementz · Direltion bestehenden Gerichts ernannt sind. Für das Treptower Departement treten die beiden Mitglieder des Gerichts zu Treptow a. d. R. als Kontrolkommisston ein. Sie ist berufen zu prüfen, ob für die Pfandbriefe des Pmmerschen Landkeeditverbandes wirklich eine dem Betrage der zu emittirenden Pfandbriefe gleichkom⸗

ein Grundstück nach Inhalt dieses

mende Darlehnsforderung auf Statuts hypothekarisch eingetragen worden ist.

Nach hiervon gewonnener eberzeugung vollziehen die Mitglieder der Kentrolkommisston die ihnen vorgelegten Pfandbriefe unter leichzeitiger Ausfertigung des auf dem Hypotheken Instiumente zu

n. ermerks dahin:

daß über den Betrag des verschriebenen Darlehns Pfandbriefe des Pommerschen Lindt eeditverb endes ausgefertigt seien, und daß demzufolge dem Pommerschen Landtreduverbande eine Dis position über das Darlehns kapital nur insoweit zustehe, als vorher ein entsprechender Betrag von Pfandbriefen aus dem Umlaufe zurück- gezoßen und kassirt, ober aber durch richterliches Erkenntniß amor⸗

tisirt worden sei.

Die Pfandbriefe werden erst durch die gedachte Vollziehung per— fekt, und demnächst ven der Departements. Direktisn in n zu ihrn:

den 26st eingetragen.

darf der Hypothekenrichter nur unter der Voraussetzun löschen oder Cessionen eintragen 22, 25), wenn der rn, n

er im §. 20 bestimmten Weise ge⸗ Nach Eintragung in das Register erfolgt die Aushändigung der

merke entsprechende Nachweis i führt ist. 6. 3

Pfandbriefe.

8§. 28. Zins co upon s. Den Pfandbriefen des Pommerschen Landkreditverbandes werden selbsiändige , Fa (oupons) nebst Talons nach dem anliegenden Muster B. resp. G. auf

fünf Jahre beigegeben

§S 29. Rechte des Pfandbriefs- Inhabers. Der Inhaber eines Pfandbriefes des Pommerschen Landfreditverbandes mn das Recht, von dem Kreditverbande die terminliche Zahlung der verschrie— benen Zin sen, und zu dem Zweck die Ausreichung und Einlösung der 1 sowie bei Pfandbriess ˖ Aufkündigungen prompte Zah⸗

ng des Nominalbetrages zu verlangen. Sollte er seine Befriedigung von dem Kreditverbande im Verwaltungswege nicht erlangen, so steht ihm die Befugniß zu, im ordentlichen Rechtswege gegen den Pom. merschen Landkreditverband seine Befriedigung mittelst richterlicher Ueberweisung aus dem Sicherhe tsfonds und dem Amortsationsfonds des Pommerschen Landkredit verbandes zu fuchen.

§8. 3206. Zinszahlung. Die Zablung der Zinsen durch Ein— lösung der Zinscoupons beginnt den 24. Juni 5 2. . bei den Deygrtementskassen, den 29. Jull und 26. Januar bei der General. dandschafts . Direktion in Stettin, und den 2. August und 2. Februar bei deren Agentur in Berlin, so lange solche besteht, und dauert volle acht Tage. Bei Ablauf der Periode, für welche die inßcoupons gusgereicht waren, werden die neuen Zinscoupons auf orzeigen der

Talons an deren n,. verabfolgt.

Hat der Inhaber des Talons solchen eingereicht, ohne die neuen Coupons zu fordern, so ist der Pommersche Landkreditverband berech⸗ lig die neuen Coupons ohne Weiteres dem Präsentanten des Pfand⸗ brlefes zu behändigen. Wenn der Talon weder in dem Zinstermine, in welchem die neuen Coupons ausgehändigt werden, noch in dem nächstfolgenden bei dem Pommerschen Landkreditverbande präsentirt wird, so sind die Coupons der neuen Serie dem Inhaber des Pfand⸗ e,. beim Eintritt des zweiten Termins diefer Serie auszuant ·

orten.

Das Forderungsrecht aus den Coupons, und also das Recht der Zinsenforderung für die darin bezeichneten Termine erlischt, wenn die Coupons innerhalb vier Jahren, vom Schlusse des Jahres, in welchem dieselben faͤllig werden, gerechnet, nicht zur Einlssung vorge—⸗ legt 22 ö z

31. Erneuerung. enn ein Pfandbrief des Pommerschen Landkreditverbandes durch Vermerke, oder Befleckung, oder Beschaͤdi⸗ gung zum ferneren Umlaufe unbrauchbar geworden ist, gleichwohl aber die wesentlichen Kriterien der Aechtheit und Identität, nämlich die Bezeichnung des Zinsfußes, der Nummer, des Kayitalbetrages, der ausfertigenden Departements Direktion, und den Vermerk der Kontrolkommisston noch erkennen läßt, so kann der Inhaber die Um⸗ schreibung desselben nach Maßgabe des Geseßes vom J. Mai 1835 be= antragen und die Verabfolgung eines neuen gleichhaltigen, unter Zu. ziehung der Kontrolkommifsston (9. 27) auszufertigenden fure fähigen Psandbriefes unter derselben Nummer anstatt jenes, gegen Berichti- gung der Ausfertigungskosten, verlangen.

Ebenso werden für völlig vernichtete Rfandbriefe, sowie auch Coupons, wenn die Thatsache der Vernichtung in einer jeden Zweifel und jede Ungewißbeit ausschließenden Art und Weile nachgewiesen worden * andere Exemplare unter denselben Nummern und uͤber die⸗

k

elben Beträge in der vorbestimmten Weise gegen Etstattung der Aus- agen ausgefertigt.

Einberufenen. Beim Vorhand hoch Meistbeihein mr vn ain Ter eheren gleich

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missarius während des Taxrgeschäftes, und für freie An und Rückfuhr

Beweis geführt ist, hat die Devartementès- Wenn dieser Beweis nicht chädigung die . ennbar sind, s aber entwende

abhanden gekommen ihr von dem Inhaber tete Thatsache beschei⸗ Amtsblätter der R ö w 82 a er Regierungen zu Stettin Cöslin und Stralsund, so wie durch den ren en G, dl Gr n, und durch eine Zeitung, welche in dem Departement erscheint, in welchem der Verlust sich zugetragen hat, mit der Aufforderung an alle Pfandbrieslsinhaber bekannt zu machen, sich bei der General- 6 . . . Pfandbriese zu melden.

. Aufforderung maß a) den zweiten Zinstermin nach ihre

ersten Bekanntmachung als Präklusiviermin . dieser , 23 halten, unter der Androhung, daß im Falle der Nichtanmeldung der Inhaber mit allen seinen Änsprüchen an den Pommerschen Land- keeditverband, welche er aus dem Pfandbriefe herleiten könnte, werde präkludirt und der Pfandbrief selbst werde amortisirt werden, und sie muß b) in den vorbezeichneten Blättern dreimal und dergestalt inserirt werden, daß von der letzten Insertion bis zum Präklusiotermine eine . 2 1 fe. muß endlich bei der Ge⸗

ö aftskasse und an den rsen : .

. . sen zu Stettin und Berlin aus

eldet sich vor oder in dem anberaumten Termine Niemand, so 9 die nächste periodische Erneuerung der Zinscoupons 16 . Ist auch dabei über den Verbleib des aufgeru enen Pfand brie nicht ermittelt, so werden dann sofort die 1e. . . = * General ⸗Direktion auszustellenden Bescheinigung des Inbalts, daß feit der ersten offentlichen Bekanntmachung (a) der Pfandbrief nicht ein⸗ geliefert und ein Anspruch darauf nicht angemeldet sei, dem Kreis= gerichte zu Stettin vorgelegt, und dieses fetzt bei befundener Beobach- tung der vorstehenden Vorschriften die angedrohte Präkluston und Amortisation durch ein Erkenntniß fest, weiches durch Aushang an der Gerichisstätte publizirt wird. Sobald die Entscheidung rechts⸗ kräftig geworden ist, wird die erfolgte Amortisation von der General⸗ Direktion öffentlich bekannt gemacht. Der amortisirte Pfandbrief wird in den Pfandbriefsregistern gelöscht, dem Extrahenten aber ein neuer Pfandbrief resp. unter neuer Nummer unter Zuziehung der Kontrol-

Kemmission ausgefertigt 6. JI). Die Kosten en trägt der Extrahent. J sten des ganzen Verfahrens

PD. Sich erheits fonds. § 33 Bestim mung. Der Sicher-

heitsfonds ist dazu bestimmt: a) die Horben mg, der 3e .

der Pfandbriefe des Pommerschen Landfreditverbande s

b) Ausfälle zu decken. Insoweit daher bet der Sub

beliehenen Grundstücks das darauf gewährt

mit seinen Nebenforderungen zur Perzeptio

Spezial ⸗Amortisationgkonto dieses Grund

kann, muß der Ausfall von dem Sicherhe

daher auch der durch Gypothek nicht mch

dem Umlauf zurückzuzichende Betrag von

. . dem

werden; ) den Kostenfonds (8. 37) zu ergänzen, wenn de

seiner Bestimmung nicht ausreichen älter . .

§8 34 Quellen. In den Sicherbeitsfonds fließen: a) die in

der i umz des Schuldners (G. Y entbaltenen 3 Prozent der

Darlehnsschuld welche außer den 4 Prozent zur Verzinf̃netg und

außer dem . Yrozent zur Deckung der Verwaltungèékoffen entrichtet

werden, während der ersten 123 Jahre des Schuld verhaͤltnisses; P) der

Betrag der innerhalb der vier jährt zen Verjährungsfrist Sz 380 nicht

abgehobenen Pfandbriefszinsen; ) der Zinsgewinn, welchen der Vom⸗

mersche gandkredit verband aus der Belegung unabgehobener Zinsen

3. . wog, by 2 35 . seiner Bestände, sofern

erselbe die im estimm e nicht erreicht ;

6) wiiz , 7 nig n (8. 16. , ,. 35. erwaltung. er Sicherheiisfonds wird

von der General ⸗Landschaftt-⸗Direktion 5 Die wennn 6

selben werden in Pfandbriefen des Pommerschen Lan angelegt und diese durch freien Ankauf . dkredit verbandes

6 Rechnungslegung. Die Rechnung über den Sicher

heite dorf wird zugleich mit dersenigen über den Umortisati s (§. 24) und über den Kostenfonds (§. 39) ganzjährig ,, . von dem durch vier Meisibetheiligte aus der Zahl

schuldner zu verstärkenden Enger ,, . n, , . en Ausschuß der Pommerschen Land

der Darlehns⸗

Die Meistbetheiligten werden von der General. Direktion, und

herd ile! ist

. ; R der jedes malige Stellvertreter in Behinderungs fällen 2

ten entscheid ö. , h scheidet unter denselben das Loos.

an Tagestiäten 3 Thaler, an Reisekosten einschließlich der Reise=

diäten 1 Thaler pro Meile Landweg und 16 Melle Eisen hahn oder Dampfschiff. 9 Sil bergroschen pro

Die Meistbetbeiliaten treten mit dem Engeren Ausschusse der

Pommerschen Landschaft zusammen und nehmen Theil an den Ver-