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gieenbahn-Prioritits- Aktien vnd Obligationen
2052
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HQlaenhabn Priorat AKien uad Oblgatioasa.
Eisenbahn-Stamm- Aktien.
10. J Lit. B. ds. do. Lit. C. lo. IV. Serie o. V. Serie do. VI. Serie ioc. Aach. Dũsseld. I. Em. 1 do. II. Em. de. do. III. Em. 1 do. Dũsseld. Elbf. Priorit. do. do. II. Serie io. Dortmund Soest.. Eo. do. II. Serie 41 40. KNerdb. E r. W. 22 2 ; Io. Ruhr. C. L- Gd. LSer. 4 ⸗— I Ser. q IIl. Ser. 4]
do. II. Ser. . de. III. Ser. v. Staat 3 gar. 3.
Lat. B... Berlin Hamburger do. do. III. Em. B. Rotad.·Hagd. Lit. A. n. B. de. Lit. C... do. Bera- Stetiner I. Serie do. Il. Serie 4 ão. do. . 4 do. III. Serie 2 ö. *. kl. 9. V. St. gar. do. V. . do. do. H. Trealau-Schweid.- Freib.. do. it. G. Cola - Crefelder ... a, ne,.
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do. III. Ser.
do. II. Ser. 4
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Nordh. Erfurter I. Em... 5
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Ostpreuss. Südbahn
do. do. Lit. B..
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Warschan- Wiener 78 bez.
Redaction und Rendantur: Schwieger.
Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober Hofbuchdruckerei (R. v. Decker).
Folgen zwei Beilagen
2053
Be i
lage
zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Koͤniglich Preußischen Staats ⸗Anzeiger.
MH 113.
Sonnabend den 9. September.
1871.
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Königreich Preußen.
Allerhöchster Erlaß vom 14. August 1871, betreffend die Ge⸗ nehmigung des Regulgtivs für die Organisation ber . des provinzialständischen Vermögens und der provinziasständischen An.
stalten in der Provinz Schleswig ⸗ Hoistein.
Auf den Bericht vom 6. August d. J. will in Gemäßbeit der Sg. 2 und 21 der Verordnung vom 27. ö 1867, gart send die provinzialstãndische Verfassung im Gebiete der Herzogthümer
Schleswig und Holstein (Gesetz⸗Samml. pro 1867 S. 15815, dem Antrage des Provinzial - Landtages der Provinz Schleswig- Holstein enfsprech end, das anliegende 2)
a. en, 6 der 1 des provinzial- ändischen Bermögens und der provinzialständischen Anstalten i der Provinz Schleswig ⸗Holstein 6 k 6
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Der gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz⸗ Sa u
öffentlichen Kenntniß zu bringen. 2 n .
Bad Gastein, den 14. August 1871.
Wilhelm.
Gr. . An den Minister des Innern. zu Eulenburg
2
Regu l ati v für die Organisation der Verwaltung des provinzialständischen Ver- mögens und der propinzialständischen Anstalten in der Provinz Schleswig ⸗Holstein.
81. Ständischer Verwaltungsausschuß. Zum Zwecke * rn, . , , . der provinzial- ständischen Anstalten und der sonstigen ständischen Angelegenheiten der Provinz Schleswig ⸗Holstein wird 38 z . ; n ständischer Ausschuß estellt.
a 8 2 Susan me fegnna des Ausschusses. Der Ausschuß besteht au .
I dem jedesmaligen Landtagsmarschall oder in Behinderungsfällen desselben dem Stellvertreter des Landtagsmarschalls als Vorsitzenden,
Y dem ersten ständischen Beamten (Landesdirektor, §8. 5 und 6),
3) neun Mitgliedern, welche vom Provinziallandtage dergestalt e werden, daß jedem der drei Stände je drei Mitglieder an⸗ gehören.
Der Landtagsmarschall, beziehungsweise dessen Stellvertreter, fun Lten auch nach dem Schlusse des Provinziallandtages in der Zwischenzeit bis zum nächsten Provinziallandtage im Ausschusse.
Die Wahl ad 3 erfolgt auf die Dauer von sechs Jahren mit der Naßgabe, daß bei Ablauf der Wahlperiode die Mitgliedschaft im Ausschusse bis zur Wahl des Nachfolgers foridauert.
Aus jedem Stande sind drei Stellvertreter zu wählen, welche für den Fall der Behinderung eines Mitgliedes des betreffenden Standes
Stimmenzahl und bei Stimmengleichheit durch das Loos zu bestim— menden Reihenfolge eintreten.
S. 3. Wirkungskreis des Ausschusses. Der Ausschuß hat die Verwaltung des provinzialstäͤndischen . und der pro⸗ binzialständischen Anstalten nach Maßgabe der Beschlüsse des Pro- dinziallandtages, insbesondere auch in Gemäßheit des von diesem festzustellenden Finanzetats, zu führen.
Inwieweit im . der Ausschuß die Verwaltung selbstan— dig zu führen, oder die Beschlußfassung des Propinziallandtages zu erwirken hat, wird, soweit die für die einzelnen Verwaltungszweige U erlassenden Reglements darüber keine Bestimmung treffen, durch Beschluß des Provinziallandtages festgesetzt.
Der Ausschuß hat über die Ergebniffe der Verwaltung dem Pro⸗ dinziallandtage Jahresberichte zu erstatten.
Seinen Geschäftsgang regelt der Ausschuß durch eine von ihm zu entwerfende, durch Beschluß des Provinziallandtages festzustellende Geschäfts ordnung.
§S. 4 Landtagsmarschall. Der Landtagsmarschall und in desei Behinderung der Stellvertreter T-sselben fährt din Vorsiß im Ausschusse. Er beruft denselben und leitet die Verhandlungen nach Maßgabe der Geschäftsordnung (5 3 a. S.)
Er ist berechligt, jeder Zest, auch wenn der Ausschuß nicht ver—= sammelt ist, Kenntniß von dem Gange der Verwaltung zu nehmen,
derlangte Auskunft zu gewähren. Maßregeln, welche nach seiner Ansicht die Befugnisse der ständischen Beamten überschreiten, oder für den provinzialständischen Verband und die Aufgaben desselben wesent⸗ den Nachtheil herbesführen würden, kann er bis zur nächsten Sitzung es Ausschuffes beansianden. . nee uf Verlangen des vandesdircktors (98. 6) wird er jedoch in iesem Falle eine außerordentliche Sitzung des Ausschusses Behufs Entscheidung der Streitfrage ohne Verzug berufen.
§S. 5. Ständische obere Beamte. Zur Besorgung der lau-
gestellt werden, welcher vom Provinzial Landt ahl d Tönige zu deftattgen k in' men g . indtage zu wählen und vom . i, ,, . gil hrt den Titel eines Landesdirektors. Dem Landesdirektor können nach Bedürfniß noch andere in k . 44 Beamte , Ge sfor! eige T ie tã * 6 9 , ö. ö er Feuersocietät, des Landarmen er Landesdirektor verhindert, seine Funkti = 96 so hat in dringenden Fällen der n , n , 1 Fällen aber der ständische Ausschuß für dessen Vertretung Sorge zu
tragen. Die oberen ständischen Beamten haben der Regel nach ihren Landtage im Einverständnisse
. . ö. . dem Provinzial. em Oberpräsidenten zu bestiminenden Sitze der ständi . waltung zu nehmen. Sie werden vom n ,, Aemter eingeführt und vereidigt. Sefern die Anstellung eines 1 nicht erfolgt, werden die Funktionen besslen 2. . K beziehung weise seinem Stellvertreter wahr⸗ 6. Obliegenheiten des Landesdirektors. Der ö direktor führt als erster ständischer Beamter, unter . etwaigen anderen ihm zugeordneten Beamten (§. 5), die laufenden Geschafte der Verwaltung selbständig. Er bereitet die Beschlüffe des Aussgusses vor und trägt für die Ausführung dersclben Sorge.
Er vertritt die ständische Verwaltung nach Außen, verhandelt Namens derselben mit Behörden und Privatpersonen, fuhrt den Schriftwechsel und zeichnet alle Schriststücke . 6, . wird der Umfang der Amtspflichten des Landes- direktors und er etwaigen anderen oberen ständischen Beamten, so⸗ 5) . gn e n. 2 . von dem Ausschusse durch
d n onen geregelt, deren C ĩ ,, bfr ,
Diese Ge nstruktionen bestimmen auch insbesondere, inwie⸗ weit die Befugnisse des Landesdirektors in . 6 zweige von den mit der speziellen Bearbeitung derselben beauftragten
Beamten (§. 5) selbständig wahrzunehmen sind. § 7. S glb hn in e mn mn mn Vie Steuen der zur
Besorgung der Bureau, Kassen⸗, technischen und anderen Geschaͤfte des Ausschusses nöthigen Beamten werden nach Zahl, e , und Art der Besetzung Lauf Lebenszeit, auf Zeit, auf Kündigung) auf Vorschlag des Ausschusses mittelst des Finanzetats bestimmt.
Die Besetzung dieser Stellen, bei welcher die Bestimmungen des — 94 21 n r m, . . 2c. der Militärper-
en vom 20. Juni analoge Anwendung finden, erfolgt du den VAusschuß seĩb slandig .
Diese Beamten werden von dem Landesdirektor vereidigt und in ihre Aemter eingeführt. Sie erhalten ihre Geschäftsinstruktionen vom Ausschusse. Das staͤndische Kassen· und Rechnungswesen wird durch besonderes Reglement geordnet.
§S 8. Ständische Lokalfo mmissio nen. Für die unmittel- bare Verwaltung und Beaufsichtigung einzelner ständischer Ansalten e . besondere ständische Kommissionen oder Kommissare bestellt
erden. Die Einsetzung, die Begrenzung der Kompetenz und die Art und Weise der Zusammensetzung derselben hängt vom Beschlusse des Pro— vinzial-⸗Landtages ab. Die Wahl der Mitglieder stehi dem Ausschusse zu, wenn sich der Provinzial ⸗ Landtag dieselbe nicht für einzelne An= stalten besonders vorbehält. Die Kommissionen oder Kommissare empfangen von dem Aus. schusse ihre Geschäftsinstruktion und führen ihre Geschäfte unter Auf. sicht des Ausschusses und unter Leitung des Landesdireftors. §. 9. Ständische Instituts beamte. Ueber die an den ein- zelnen ständischen Instituten anzustellenden Beamten, über die Art der An⸗ stellung derselben und inwieweit dabei die Bestimmungen des Regle—⸗ ments über die Civilversorgung 2c. der Militärpersonen vom 20. Juni 1867 C§. 11 und 1) zur Anwendung kommen, wird durch die für diese Institute zu erlassenden Ordnungen bestimmt. . S. 10. Bestallungen. Sämmtliche ständische Beamten haben die Rechte und Pflichten mittelbarer Staatsbeamten. Die besonderen dienstlichen Verhältnisse der ständischen Beamten werden durch ihre Bestallungen geregelt, welche für die oberen Beamten (§. 5 vom k für die übrigen vom Landesdirektor ausgefertigt erden. §. 11. Obergufsicht. Die staatliche Oberaufsicht über die ge⸗ sammte ständische Verwaltung führt der . ; Derselbe ist befugt, über alle Gegenstände der ständischen Ver- waltung Auskunft zu erfordern und an den Berathungen des Aus- schusses entweder selbst oder durch einen zu seiner Vertretung abzu— ordnenden Staatsbeamten Theil zu nehmen. Er hat Beschlüsse des Ausschusses, welche die ständischen Befug⸗ nisse überschreiten oder das Staatswohl verletzen, zu beanstanden und, sofern eine das Vorhandensein dirser Vorausetzungen begründende schriftliche Eröffnung an den Ausschuß fruchtlos geblieben ist, Behufs . über deren Ausführung dem beireffenden Ressort⸗Minister en.
senden Verwaltungögeschaͤfte kann ein besoldeier Obetbeamter an-
Dem Ober Präsidenten ist demgemäß von den Sitzungen des Aus⸗