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Franken.
Zinsen, erhoben auf die Amexrikanischen Obliga⸗
tionen Halbjährlicher Coupon auf 185 Pfd. Sterl. in Obligationen der Eisenbahn von Seinde
Gesammisumme der Einnahmen
4 889
115 1360878
Ausgaben.
Summe, aus dem Vollendungs / Fonds genom- men und in die Kasse der definitiven Anlagen eingezahlt 489/678
Entschädigungen, für drei aus dem Dienste getre tene Beamte und die Wittwe eines verstorbe—⸗ nen Beamten gezahlt
Ankauf von 4065 Pfd. Sterl., zum Nominal werthe in Obligationen der Eisenbahn von Scinde für den Reserve⸗Fonds ....
Einzahlung des aus den Rumänischen 8Sprozen⸗ tigen Eisenbahn Obligationen realisirten Ge⸗— winnes in die Kasse der ordentlichen Ein ˖ nahmen
Surückzahlung von 500 Dukaten der durch Europäische Commission im Jahre 1867 aus- gegebenen 10prozentigen Anleihe
Ankauf Franzsösischer Eisenbahn ⸗ Oblgationen — 6 und Grand ˖ Central) für den Reserve⸗
e . . .
Ankauf von 32 000 Dollars zum Nominalbetrag in Amerikanischen Obligationen für den Re⸗ serve Fonds
Gesammtsumme der Ausgaben
68/224
109,964
22,771 5, 925 443,920
165378 153054863
Bilan ez. Einnahmen für Rechnung der Spezial ⸗Fends .. Ausgaben für dieselben Fonds
1,360 8̃8 13065, 865
ss 55,015 Davon sind: im Depot bei Flury Hérard in Paris 527724 Fr. 21 Cts. Saldo geschuldet von Ge⸗ . Baring in Lon⸗ , ö
w 1 in baarem Gelde in Galatz
11690 7 87 *
55 015
Gesammt⸗Kassenbestand am 31. De⸗ zember 1870.
1 der ordentlichen Einnahmen des ahre
Sümme, welche auf die zur Fortführung der definitiven Anlagen angewiesenen Beträge nicht zur Verwendung gelangt ist
Kassenbestand der Sp zial⸗Fonds ..... ..... .... .
21 4st hꝰ
108. 495 1169
Gesammtsumme 321,418
nämlich: . baarer Kassenbestand .. .. 117,048 Fr. 38 Ets.
geschuldet von mehreren Schuldnern 207 369 * 90
Gesammtbetrag wie ob TJ i; Fe. T Ti. Berlin, den 12. September 1871.
Königreich Preußen.
Privilegium wegen Emisston von 5prozentigen Prioritäts-⸗Obliga⸗ tionen der Crefeld⸗ Kreis Kempener Industrie - Eisenbahn ⸗ Gesellschaft zum Betrage von 250,000 Thalern.
Vom 28. August 1871.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ze. Nachdem von der Crefeld⸗ Kreis ⸗Kempener Industrie Eisenbahn ˖ Gesell⸗ schaft darauf angetragen worden ist, ihr zum vollständigen Ausbau der Bahn und zur Beschaffung ausreichender Betriebsmittel die Aufnahme einer Anleihe auf Höhe von Zweihundert fünfzig Tausend Thalern gegen Ausstellung auf den Inhaber lautender Obligationen zu gestatten, wollen Wir in Berücksichtigung der Gemeinnützigkeit des Unternehmens und in Gemäßheit des Gesetzes vom 17 Juni 1833 durch gegenwär⸗ tiges Privilegium Unsere landesherrliche Genehmigung zur Emission dieser Obligationen unter nachstehenden Bedingungen ertheilen.
§. 1. Die Obligationen zerfallen in 2500 Stück à 100 Thaler und werden unter der Bezeichnung:
Fünfprozentige Prioritäts⸗Obligationen der Crefeld-⸗Kreis ⸗ Kempener IndustrieEisenbahn ˖ Gesellschaft⸗ unter den fortlaufenden Nummern 1 bis 2500 nach dem beiliegenden Schema A- von drei Direktoren, sowie von dem Spezial ⸗ Direktor, resp. dessen Stellvertreter ausgefertigt.
Jeder Obligatlon werden Zinscoupons für fünf Jahre und ein Talon zur Erhebung fernerer Coupons nach Ablauf von fünf Jahren nach den angeschlossenen Schemas B. und C. beigefügt. Die Cou⸗ pons und Talons werden mit den Faesimiles dreler Direktoren und des Spezial Direktors versehen und von zwei Kontrelbeamten der Gesellschaft unterschrieben. Die Coupons und der Talon werden alle fünf Jahre auf besonders zu erlassende Bekanntmachung erneuert.
Auf der Rückseite der Obligationen wird das gegenwärtige Privi⸗ legium abgedruckt. . .
2. Die Obligationen werden mit fünf 6 jährlich ver- zinst und die Zinsen in halbjährlichen Terminen postnumerando am J. Februar und 1. August jeden Jahres gegen Auslieferung der über 2 Thlr. 15 Sgr. lautenden Zinscoupons an den Zahlstellen in Berlin,
Crefeld und in den Städten gezahlt, welche Seitens der Direktion der
Gesellschaft noch außerdem zu dem Ende vermittelst Bekanntmachung bezeichnet werden.
. deren Erhebung innerhalb fünf Jahren, von dem in dem betreffenden Coupon bezeichneten Zahlungstermine an, nicht geschehen ist, verfallen ohne Weiteres zum Vortheile der Gesellschaft.
Die Ausreichung neuer Zinscoupons erfolgt an den Praͤsen⸗ tanten des Talons — durch dessen Rückgabe zugleich über den Empfang der neuen Coupons quittirt wird, — sofern nicht dagegen von dem Inhaber der Obligation bei der Direktion rechtzeitig schriftlich Widerspruch erhoben ist. Im Falle eines solchen Widerspruchs erfolgt die Aus. reichung an din Inhaber der Obligation. Die Direktion kann sich neben den Talons die Obligationen selbst zur Verabfolgung neuer Zins. coupons behuss Abstempelung einteichen lassen.
§. 3. Die Inhaber der Obligationen sind 8. Höhe der darin bezeichneten Kapitalbeträge nebst den fälligen Zinsen Gläubiger der Crefeld Kreis Kempener Industrie⸗Eisenbahn ⸗Gesellschaft; sie haben als solche in Ansehung der, der Gesellschaft gehörigen Bahnstrecken und deren Betriebsmittel ein unbedingtes Vorzugsrecht vor den Inhabern der Stammaktien und der dazu gehörigen Dividendenscheine. Eine Veräußerung der zum Bahnkörper und zu den Bahnhöfen der Gesell. schaft gehörigen Grundstücke ist unstatthaft, so lange diese Prioritäts. Obligationen nicht eingelöst sind oder deren Einlssungsbetrag nicht gerichtlich deponirt ist. Diese Veräußerungsbeschränfung bezieht sich jedoch nicht auf die außerhalb der Bahn und der Bahnhöfe befind- lichen Grundstücke, auch nicht auf solche, welche innerhalb der Bahn⸗— höͤfe etwa an den Staat oder an andere juristische Personen zu öͤffent⸗ lichen Zwecken abgetreten werden möchten.
§. 4. Die Prioritäts ⸗Obligationen unterliegen der Amortisation, zu welcher jährlich verwendet werden:
a) der Ueberschuß, welcher vom Ertrage der der Gesellschaft ge⸗ hörigen Bahnstrecken nach Deckung der laufenden Verwaltungs Unter.
altungs⸗ und Betriebskosten und der Beiträge zum Reserpe und
rneucrungsfonds übrig bleibt, bis zum Betrage von zwölfhundert
fünfzig Thalern; .
99 die ersparten Zinsen der amortisirten Obligationen.
BViese Amortisation soll im Jahre 1876 aus dem etwaigen sub littr. a. bezeichneten Ueberschusse des Betriebsjahres 1875 beginnen. Für die Jahre, worin ein solcher Ueberschuß nicht vorhanden is, wird zur Amortisation nur das etwaige sub littr. b. bezeichnete Zinsen⸗ ersparniß verwandt.
Der Gesellschaft bleibt das Recht vorbehalten, mit Genehmigung des Staats den Amortisationsfonds zu verstärken und dadurch die Tilgung der Obligationen zu beschleunigen.
Die Nummern der hiernach in einem Jahre zu amortisirenden Obligationen werden durch das Loos bestimmt. Die Ausloosung geschieht (zunächst im Jahre 1875, in Gegenwart von 2 Direktions— Mitgliedern unter Züzichung eines das Protokoll darüber auf nehmenden Notars in einem 14 Tage vorher zur öffentlichen Kennt. niß zu bringenden Termine, zu dem den Inhabern der Obligationen der Zutritt gestattet wird.
le ausgeleosten Nummern werden spätestens im November
Behufs Auszahlung öffentlich bekannt gemacht. Die . er⸗ folgt jedoch erst an dem auf den Ausloosungs-⸗Termin folgenden 1. Februar (zuerst also im Februar 1876) in Crefeld und Berlin und sonstigen von der Direktion öffentlich publizirten Zahlstellen nach dem Nominalwerthe an die Vorzeiger der Obligationen gegen Aushän-⸗ digung derselben und der dazu gehörigen noch nicht fälligen Zins coupons (conf. S. 6).
Die im Wege der Amortisation eingelösten Obligationen sollen in Gegenwart eines Notars verbrannt werden; diese Verbrennung wird publizirt. .
§ 5. Außer der vorerwähnten Verstärtung des Amortisations⸗ fonds bleibt der Gesellschaft das Recht vorbehalten, mit Genehmigung des Staats alle durch die vorbezeichnete Ausloosung nicht betroffenen Obligationen insgesammt mit 6monatlicher Frist zur Rückzahlung des Nennwerthes am 1. Febtuar oder 1. August zu kündigen.
Auch die demzufolge eingelssten Obligationen sollen in Gegen wart eines Notars verbrannt, und es soll, daß dies geschehen, öffent⸗ lich bekannt gemacht werden.
§ 6. Die Verzinsung der Obligationen, welche ausgeloost oder sonst gelündigt sind, hört mit dem Tage auf, an welchem sie zur Zurückzahlung fällig sind. Wird der Betrag der Obligationen in Empfang genommen, so müssen zugleich die ausgereichten Zinscou⸗ pont, welche später als an jenem Tage verfallen, mit der fälligen Obligation eingeliefert werden; geschieht dies nicht, so wird der Be⸗ trag der fehlenden Zinscoupons von dem Kapitale gekürzt und zur Einlssung dieser Coupons verwandt.
S 7. Diejenigen Obligationen, welche ausgeloest oder sonst ge. kündigt sind und der Bekanntmachung durch die öffentlichen Blätter ungeachtet, nicht rechtzeitig zur Rüdzahlung eingehen, werden während der nächsten zehn Jahre von der Direktion der Gesellschaft alljährlich einmal Behufs Empfangnahme der n öffentlich aufgerufen / werden sie dessen ungeachtet nicht innerhalb eines Jahres nach dem letzten öffentlichen Aufrufe zur Einlösung vorgezeigt, so erlischt ein jeder Anspruch aus denselben an das Vermögen der Gesellschaft, was von der Direktion unter Angabe der werihlos gewordenen Nummern alsdann öffentlich bekannt zu machen ist Die General⸗Versammlung der Ge⸗ sellschaft kann jedoch deren gänzliche oder theilweise Bezahlung aus Billigkeits / Rücksichten beschließen.
. 8. Die Ausführung der vorgeschriebenen Amortisation oder sonstigen Tilgung der Obligationen (86 5) hat die Gesellschaft all- jährlich dem Königlichen Cisenbahn-Kommissariat nachzuweisen.
.9. Die Inhaber der Prioritäts-Obligationen sind nicht befugt, die Zahlung der darin vorgeschriebenen Kapital ⸗Beträge anders als nach Maßgabe der in dem §. 4 getroffenen Bestimmungen zu fordern, ausgenommen: . .
Verwaltung länger als drei Monate unherichtigt bleibt;
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a) wenn ein Zinszahlungstermin durch Verschulden der Elsenbahn⸗
b) wenn durch Verschulden der Eisenbahn - Verwaltu der Trangporibetrieb auf der Eisenbahn laͤnger als sechs Monate gaͤnzlich eingestellt gewesen ist;
H wenn dle im g. 4 festgeseßzte Amortisatlon nicht eingehalten wird.
a den Fällen ad a. und b. bedarf es einer Kündigungsfrist nichts sondern das Kapital kann von dem Tage ab, an welchem einer biefer Fälle eintritt, zurückgefordert werden, und zwar: zu a. bis zur ahlung des betreffenden Zint coupont, zu b. bis zur Wiederher tllung des unterbrochenen Tranzportbetriehes.
In dem sub e. gedachten Falle ist eine dreimonatliche Kündi= naöfrist zu beobachten, auch kann der Inhaber einer Prioritäts- bligation von diesem Kündigungsrechte nur innerhalb dreier Mo⸗
nale von dem Tage ab Gebrauch machen, wo die Zahlung des Amortisationsquantums hätte stattfinden sollen.
Dle Kündigung verliert indessen ihre rechtliche Wirkung, wenn die Eisenbahn Verwaltung die nicht eingehaltene Amortisation nach⸗ holt und zu dem Ende binnen längstens dreier Monate nach erfolgter
ündigung die Ausloofung der zu amortisirenden Prioritaͤts⸗Obli- gationen , wn, bewirtt. ͤ
Die Obligatlonen, welche in 7 der Bestimmung dieses Para⸗ graphen eingelsst sind, kann die Gesellschaft wieder ausgeben.
§. 10 Sind Obligationen angeblich verloren gegangen oder ver- nichtet, so kann deren Mortifikation beantragt und ausgesprochen wer= ben. Die Direktion, welche nach ihrem Ermessen eine Bescheinigung des Verlustes fordern darf, erläßt des Endes, auf Antrag der Be⸗ theiligten dreimal, in Zwischenräumen von wenigstens vier und höchstens 6 Monaten, eine öffentliche Aufforderung, jene Dokumente einzuliefern, oder die etwaigen Rechte an dieselben geltend zu machen.
Sind vier Monate nach der letzten Aufforderung vergangen, ohne daß die Dokumente eingeliefert oder etwaige Rechte guf dieselben an⸗ emeldet worden, und hat außerdem seit der ersten Aufforderung ein
eimin zur Empfangnahme einer neuen Serie Zins coupons stattge⸗ funden, ohne daß dabel innerhalb mindestens sechs Monaten nach . Ablauf die betreffenden Obligationen, beziehungsweise die der früheren Serie beigegebene Anwelsung (6 2) zum Vorschein gtkom— men sind, so spricht das Landgericht zu Düsseldorf auf Grund jenes Aufgebotes die Mortlfikation aus, die Direktion bringt dieselbe zur öffentlichen Kenntniß und fertigt an Stelle der mortifizirten Doku. mente neue unter denselben Nummern aus, auf welchen bemerkt wird, daß sie als Ersatz für mortiftiirte dienen. Die Kosten dieses 6 fallen nicht der Gesellschaft, sondern den Betheiligten ur Last. ᷣ Zint coupons und Talons können weder aufgeboten, noch morti- fizirt werden, jedoch soll demjenigen, welcher den Verlust von Zins— coupons vor Äblauf der Versährungsfrist (§. 2) bei der Direktion der Gefellschaft anmeldet und den stattgehabten Besitz der Zinscoupons durch Vorzeigen der Obligationen oder sonst in glaubhafter Weise darthut, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemel- deten und bis dahin nicht vorgekommenen Zinscoupons gegen Quit- tung ausgezahlt werden.
§. 11. Die in diesem Privilegium vorgeschriebenen Bekannt machungen erfolgen durch den Preußischen Staats- Anzeiger, die Kölnische Zeitung, Crefelder Zeitung, Kempener Kreisblatt. Im Falle des Eingehens des einen oder anderen dieser Blätter bestimmt die Direktion dafür eine andere Zeitung und macht die getroffene Wahl durch die übrig gebliebenen Blätter bekannt.
Zur Urkunde dieses haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privilegtum Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem Königlichen Instegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den In- habern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewähr⸗ leistung von Seiten des Staates zu geben oder den Rechten Dritter zu präjudiziren. .
Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Gesetz Sammlung bekannt zu machen. .
Gegeben Bad Gastein, den 28. August 1871.
(L. S.) Wilhelm. Graf von Itzenplitz. Camphausen.
Schema A.
Fünfprozentige JJ r
e Crefeld · Kreis · Kempener Industrie ˖ Eisenbahn⸗ Gesellschaft.
Nr. über Hundert Thaler Preußisch Courant. Inhaber dieser Obligation hat an die Crefeld ⸗ Kreis- Kempener Industrie ⸗Eisenbahn⸗Gesellschaft Einhundert Thaler Preußisch Courant zu fordern als Antheil an dem in Gemäßheit des Königlichen Privilegiums vom (len 1871 aufgenommenen Darlehn von Zweihundert fünfzig Tausend Thalern. Die Zinsen sind gegen die ausgegebenen Zinscoupons
zahlbar. Crefeld, den ten 187.. Die Direktisn. Der Special Direktor. (Unterschrift dreier Direktoren) Unterschrift ) (Trockener Stempel. ; Bieser Obligation sind Zinscoupons pro nebst Talon beigefügt.
juno; 9 nt avqgujiaa g;
des Registers.
Eingetragen sub Fol.
Zins- Coupon zur fünfprozentigen J
er Crefeld⸗Kreis⸗ Kempener Industrie ⸗Eisenbahn⸗ , t.
Zwei Thaler fünfzehn 6e n, ; ö Jebruar 18. hat der Inhaber dieses Zinscoupons am - Snfnf 18
in Berlin, Crefeld und in den außerdem von uns zu designirenden Städten bei den bekannt gemachten Zahl⸗ stellen zu erheben Crefeld, den ten 187.. Die Direktion
(Trockener Stempel.) Ver jährt am...... ..... der Crefeld⸗Kreis⸗-Kempener Industrie ⸗Eisenbahn ˖ Gesellschaft GFacsimiles dreier Direktoren und des Special ⸗Direktors.) Controle Fol.
mv avqjhvs
Zwei Thaler funfzehn Groschen.
Talon zu der
Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe, wo—⸗ durch er zugleich über den Empfang der folgenden Serie der Zins—= coupons quittirt, an den durch oͤffentliche Bekanntmachung bezeich⸗ neten Stellen die Serie der Zinscoupons für die Jahre bis sofern nicht vom Inhaber der Obligation bei der unter- zeichneten Direktion rechtzeitig Widerspruch dagegen erhoben wird.
Crefeld, den ten ö
Die Direktion
(Trockener Stempel) der Crefeld⸗Kreis Kempener Industrie ⸗ Eisenbahn ˖ Gesellschaft. (Faesimile dreier Direktoren und des Special Direktors)
nichtamtliches.
Frankreich. Paris, 12. September. Präsident Thiers ist heute hier eingetroffen. Die Diskussion über die Konvention, betreffend die Zollangelegenheiten Elsaß⸗Lothrin⸗ gens, wird morgen in der Nationalversammlung stattsinden. Die Annahme derselben scheint nicht zweifelhaft.
— 13. September. Die republikanische Linke hielt laut dem Siecle⸗ am Montag Abend im Ballsaale unter der Präsidenz von Herrn Humbert eine Parteiversammlung. Charles Rolland stattete bei Eröffnung der Sitzung über den Besuch bei Herrn Thiers Bericht ab und bestaͤtigte, daß der Präsident der Republik die Verpflichtung übernommen hat, die Untersuchung gegen die in Versailles und auf den Pontons Verhafteten zu beschleunigen und in der Kammer eine Erklärung durch einen Minister abzugeben. Nach Anhörung des Berichtes bestätigte die Versammlung ihren schon früher gefaßten Entschluß, sich der Union Republicaine« nicht anzuschließen, um die Vorlegung eines Amnestie⸗Entwurfes zu verlangen, dessen Vorlegung sie nicht zeitgemäß findet. Aber sie drückte den Wunsch aus, daß andere Delegirte zum Präst⸗ denten der Republik gesendet werden möchten, um neue Schritte zu Gunsten der Verhafteten zu thun. Man beschäftigte sich darauf mit den Wahlen für die Generalräthe. Die Versamm⸗ lung beschloß, von der Regierung zu verlangen, dieselben auf den 8. Oktober festzusetzen, da dieses Datum wegen der Acker⸗ bauverhältnisse das günstigste zu sein scheint.
— Der Einweihung des Tunnels vom Mont⸗Cenis wird der Präsident Thilers nicht anwohnen. Frankreich wird bei dieser Feierlichkeit durch die Minister Remusat, de Larey und Victor Lefranc vertreten sein.
— Die permanente Kommission, welche während der Vertagung Herrn Thiers zur Seite stehen soll, wird wahr— scheinlich morgen ernannt werden. — Der Verein der Reser⸗ voirs (Rechten) hielt gestern eine Versammlung ab, um seine Kandidaten aufzustellen.
— Die Kommission, welche mit der Prüfung der Akten der September⸗Regierung betraut ist, verhörte gestern den Marschall Leboeuf, den Major⸗General der Rhein ⸗Armee und den General Cremer.
— Die fremden Biere werden in Zukunft bei ihrer Ein fuhr in Frankreich 5 Fr. 60 C. bezahlen. Bisher entrichteten dieselben 4 Fr. 40 C. Da die Steuer auf die Bierfabrikation im Innern Frankreichs erhöht worden ist, so wird jetzt zu dem Den, nicht mehr 2 Fr. 40 E, sondern 3 Fr. 60 C. zugeschlagen
erden.