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oder an eine unserer Provinzial⸗ die Einlieferung wird Nekognition keits Termin durch Verabfolgen die Einlieferung der Pfandbriefe is zum ; Jahres oder bei der , e
ch Vorschrift der Allerhöchsten ulativs vom 7. Dezember
den in dem 9
a * nitionsschein z eiteres keinen
den 16. September 1871. Haupt · Ritterschaftsdirektion. Haeseler. Verzeichniß gekündigter und einzuliefernder Kur und Neu⸗ märkischer Pfandbriefe.
Betrag.
Gold. Courant. Thlr. Thlr.
Durch mau sch in zu sfen de Pfandbriefe. 13/705 Gossow, Neumark ; 1000
Antheil 143359 x P 200 28 693 Clemzow ö 1000
lu. n Verloo sung
von Oelgemaͤlden und anderen Kunstwerken
zum Besten des Vereins Düsseldorfer Künstler zu gegenseitiger Unterstützung und
Hülfe. ö Loose àz 1 Thlr.
sind durch den unterzeichneten General ⸗Agenten des Vereins zu be⸗
ziehen. Wiederverkäufern gewähre ich Rabatt und bitte, sich an mich wen ⸗ den zu wollen. .
Munton Schmidt, Düsseldorf.
Warschau⸗Terespoler Eisenbahn⸗ Gesellschaft.
19. September Am öh d. J. wird im Hauptbahnhofsgebaäude der
Warschau ⸗ Terespoler Eisenbahn 9 en . in Gegenwart des Re⸗ gierungs ⸗Inspektors und Kommissaͤrs bei den Eisenbahnen des König⸗ reichs Polen, sowie der hierzu delegirten Mitglieder des Verwaltungs raths und der Direktion die oͤffentliche Verloosung der zu amorti-⸗ sirenden Aktien und Obligationen stattfinden.
Die Einissung der verloosten Stücke, deren Nummern unver⸗ züglich nach erfolgter Ziehung veroffentlicht werden / findet vom
,,, an den dekannden Zahlstellen der Warschau ·˖ Terespoler oupons statt.
Die verloosten Stücke müssen mit allen noch nicht fälligen Zins- coupons zur Auszahlung eingereicht werden, d. h. die Obligationen mit 8 und die Aktien mit 10 laufenden Coupons. Außerdem müssen 1h bei den gezogenen Altien 15 Dividenden ˖ Coupons befinden, von
em Dividenden Coupon pro 1872 inklusive.
Den Inhabern von verloosten Attien werden an deren Stelle e n n, verabreicht, welche ebenfalls mit Dividenden ˖ Coupons
alls bei den zur Einlssung präsentirten Aktien resp. OQbliga tionen Zinscoupons fehlen sollten, so wird deren Nominalwerth von dem für die gezogenen Stücke * zahlenden Betrage in Abzug ge⸗ bracht. Falls aber die verloosten Attien nicht mit der vorschrifts mäßigen Anzahl Dividenden; Coupons eingeliefert werden, so wird eine entsprechende Anzahl Dividenden Coupons von den zu verabfolgenden Genußaltien gekürzt und zurückbehalten.
Gleichzeitig werden in dem oben angegebenen Falligkeits termin die halbjährigen Zingcoupons von Warschau · Terespoler ktien und
Gut. Provinz.
Rummer.
Obligationen (d. h. der Coupon Rr. 10 von Aktien und Nr. 11] von
Sbiigationen) zur Auszahlung kommen und zwar in dem auf den .˖ felben namhaft gemachten NRominalbetrage. In diesem Termine er halten die Inhaber sowohl von effettiwen als võn Warschau . Teres poler Henußattich den mittelst Beschluß der Generalversammlung vom 6/18. Juni 1870 festgesetzten Sin grun olg von J pCt. in klingender Münse ausgezahlt und zwar gegen nreichung des Dividenden ˖ coupons vom Jahre 1871. =
Alle obigen Auszahlungen finden an den üblichen Zahlstellen der WarschauTerezpoler Coupons statt; und zwar im Auslande in landes ˖ Ublicher Münze, in Warschau und im Kaiserreich Rußland entweder in Goid, den halben Imperial Nub. 5 Kop. 15 gerechnet, oder in . nach dem sedesmaligen Tagekcourse der Imperials ge⸗ rechnet.
Die Herren Attlonäre, welche bisher verabsäumt, die zu ihren Aktien gehörigen Dividendencoupons in Empfang zu nehmen oder aber die in ihrem Besiß befindlichen Interimsscheine für Warschau ˖ Terespoler Genußaktien gegen effeltive Genußaktien umzutauschen, delieben dies unverzüglich zu bewerkstelligen, da sie widrigenfalls den oben erwähnten Zingzuschlag von pCt. welcher ausschließlich nur egen den Dividendencoupon vom ahr: 1671 zahlbar ist, nicht wer⸗
en verabfolgt erhalten konnen.
Warschau, den 1/13. September 1871.
Der Verwaltungsrath.
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Verschiedene Bekanntmachungen.
2872) Hoerder Bergwerks: und Hütten ˖ Verein. . General Versammlung. Die diesjährige ordentliche Deneral Versammlung der Aktionäre des Hoerder Bergwerks und ütten · Vereins wird
Bonnerstag, den 78. September c., Vormittags
I Uhr, im Dixrettio ns geb äude auf der Hermannz⸗
hütte in Hoerde
stattfinden. . Unter Hinweg auf die 85. 33 und 36 unseres Gesellschafts. Statuts laben wir die dazu berechtigten Attionäre ein, an dieser General Bersammlung Theil zu nehmen, indem wir zugleich bemerken, daß die Eintrittskarten und Stimmzettel am Mittwoch, den 27. September 9. Nachmittags von 3 bis 6 Uhr in unserm vorgenannten Geschäftslokale in Empfang genommen werden können. Tagesordnung: 1) Bericht über die Lage des k im Allgemeinen und über die Resultate des verflossenen Ge chafi ee dre, ins besondere 2) Bericht der im 8. 38 der Statuten bezeichneten Kommission über die stattgehabte Reviston der Rechnung; 3) Wahl der Mitglieder des Verwaltungsrathes und der Kom ⸗ missarien zur Reviston der Bilanz pro 1871/72; 4 Beschlußnahme über:
a) theilweise Verwendung des Reservefonds;
p) Genehmigung der Anlagekosten der Verbindungs ˖ Eisenbahn zwischen der Hochofen ⸗ Anlage und der Hermannshütte;
c) Genehmigung der auf den Werken des Vereins theils aus⸗ geführten theils noch auszuführenden Umbauten und Er⸗ weiterungen.
Hörde, 8. September 1851. . Der Verwaltungsrath.
a zn Kaufm. Unterrichts-Institut
von Siegmund Salomon, Wallstr. M. Begründet 1859. Han delsschule für n. Leute von 11 - 7 Jahren, Separgtturse für Lehr⸗ linge / Kaufleute, Oel. Arch. ꝛc. wie sperlell fürs Bankfach, resp. Bank⸗ Examen. Comtoirwissenschaften, Franz., Engl. Italien sch.
Bekanntmachung. Hannoversche Staats ⸗Eisenbahn⸗. Wir finden uns veranlaßt im Anschluffe an unsere früheren Be⸗ fanntmachungen wiederholt darauf aufmerksam zu machen, daß Be⸗ schwerden in Angelegenheiten der Güter-, Gepäc , Vieh und E ui⸗ pagen · Beförderung, insbtsondere Fracht · Reklamatie nen Entschadi⸗ gungs Ansprüche und Anträge auf Erlaß von Lager- und Standgeld, nicht direkt an uns, sondern erstinstanzlich an den Ober · Guter · verwalter Merteng hierselbst zu richten sind, gegen dessen Ent⸗ scheidung der Rekurs an die unterzeichnete Behörde frei⸗ steht. Die Nichtbeachtung dieses vorgeschriebenen Instanzenweges von welchem nicht abgewichen werden kann, widerspricht dem 6. Interesse der Betheiligten, indem mit der unerläßlichen Ueberleitung shrer Eingabe in den angewiesenen Weg jedenfalls Zeitverlust ver⸗= knüpft ist. Zugleich nehmen wir Anlaß, wiederholt darauf hinzu⸗ , . daß ÄUniräge auf Ueberweisung von Wagen zu Güter · Trans porten bestimmungsmaͤßi lediglich bei der betreffenden Versandt⸗ Station anzubringen sind, welche darauf das Geeignete nach Maß⸗ t der bestehenden Vorschriften veranlassen wird. Beschwerden
ber vermeintlich zur Ungebähr nicht erfolgte Wagengestellung sind an die Königliche Gber⸗Betriebd ⸗Inspektion hierselbst und in hoherer Instanz an üns zu richten. ; Hannover, den 16. September 1871. Königliche Eisenbahn ˖ Direktion.
— —— — — — M. 2671 la. 4729) Sosben erscheint:
Verzeichn. v. Monographien n. Gelegenheitsschriften. z. Geschichte adeliger Geschlechter. II. Abth. 5 Sgr.
Berlin, Jägerstr. 53. D. Stargard. Hier folgt die besondere Beilage
Deutscher Neichs⸗Anzeiger
Königlich Preußis cher Staats⸗Anzeiger.
Inserlions preis für den Raum einer Pruchzeile Lz Sgr.
Alle Post ⸗Anstalten des An- und Auslandes nehmen gestellung an. für gerlin die Expedition: Zietenplatz tr. X.
— — ——
1871.
8 127. Berlin, Dienstag den 26. September, Abends.
Se. Majestät der Köni Allerhöchstibre Genehmigung 3
Allerhöchste Verordnung über die Kompetenz der Kriegsgerichte. Vom 20. September 1871. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛe. verordnen im Namen des Deutschen Reichs auf Grund des Artikels Xvi. des Gesetzes vom 30. August d. I/ die Ein⸗ führung des Strafgesetzhuchs für das Deulsche Reich in Elsaß⸗ 6 betreffend Gesetzbl. S. 266), für Elsaß Lothringen was folgt: Die Artikel 4, 5 und 6 der Verordnung Unseres General⸗ = Gouverneurs vom 12. September 1870, betreffend die Kom⸗ petenz der Kriegsgerichte, sowie die Artikel 2 und 3 der Ver⸗ l em Gutsbesitzer ordnung Unseres General Gouverneurs vom 7. Dezember of bei Coblen 1876, betreffend die Erweiterung der Kompetenz der Kriegs- itterkreuzes de gerichte, treten vom J. Oktober 1871 an außer Kraft. i Urkundlich unter Unserer oöͤchsteigenhändigen Unterschrift und beigebrucktem Kaiserlichen Insiegel. Gegeben Baden ˖ Baden, den 20. September 1871.
6) Wilhelm. In Vertretung des Reichskanzlers: Delbrück.
Johann Fon Sr. Heiligkeit dem Papste verliehenen Ordens vom heiligen Grabe und des demselben von dem Prä⸗ sidenten der Republik Honduras verliehenen Commandeur⸗ Kreuzes des Santa · Rosa⸗Ordens. —
. — ,
Dentsches Reich. Gesetz, betreffend die Vereidigung der Staatsbeamten. Vom 20. September 1871. Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König
von Preußen ꝛc. . verordnen im Ramen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zu⸗ stimmung des Bundesrathes, für Elsaß⸗Lothringen was folgt:
§. 1. Der Diensteid der Staat beamten, einschließlich der Advokaten, Anwälte und Notare, erhält nachstehende Form:
ch N. N. schwöre zu Gott dem Allmächtigen und Allwissen⸗
den, daß ich Sr. Majestät dem Deutschen Kaiser treu und gehorsam sein, die Gesetze beobachten und alle mir vermöge meines Amtes obliegenden Pflichten nach meinem besten
Wissen und Gewissen genau erfüllen will, so wahr mir
Gytt helfe. . —
§. 2. Diesen Eid leisten sämmtliche Beamte, auch die be⸗ reits im Dienste stehenden. -
Der Reichskanzler trifft die zur Ausführung dieser Bestim⸗ mung erforderlichen Anordnungen; er ist insbesondere ermäch⸗ ki 3 Behörden zu bezeichnen, vor welchen der Eid zu eisten ist.
Die Vereidigung derjenigen Beamten, welche in Elsaß⸗ fügt dar , bereils einen Diensteid geleistet haben, erfolgt ge⸗ banf bührenfrei.
8. 3. Der Diensteid verpflichtet die Beamten, nicht nur für die zur Zeit der Eidesleistung von ihnen bekleideten, son⸗ dern auch für alle ihnen etwa später zu übertragenden Aemter.
§. 4. Amtliche Handlungen haben volle Wirksamkeit, ohne Unterschied, ob sie vor oder nach der Ableistung des Diensteides vorgenommen worden sind,..
Dies gilt auch von denjenigen amtlichen Handlungen, an ben He welche seit der im letzten Kriege durch die deutschen Truppen hee bes Be erfolgten Besetzung von Elsaß⸗Lothringen vorgenommen wor⸗ les? Gebuͤhr it
st
den sind. . vom Auftraggeber vo mögli tan . Gesetz tritt am Tage seiner Ver urch r, . ö i e
ful alter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift ten. Die 1lebermittelung en. Betrages
an den Auftraggeber erfolgt die und beigedrucktem Kaiserlichen Instegel. ftragg folg .
Postanweisungsgebühr wird von . den . .. Abzug gebracht. Wird der Betrag nicht eingezogen
außer der bei der Aufgabe entrichteten Gebühr, Fürst v. Bismarck. Gebühr nicht in Anwendung.
Coupon ꝛc. zur Aushändigung beizufügen. Das ines Namens und