1871 / 128 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 27 Sep 1871 18:00:01 GMT) scan diff

theilen, Offtziere à U suite nach freier Wahl zu ernennen d H 2321 668 deren im Großherzogthum wohnenden Militärptrsonen zu den d ! die Wiederinstand des gesammten Materials, so wie die Be⸗ ] freite und Kapitulanten und 265 Gemeine linkl eines Trompeter), . s ge deremstige Penfionirung jedoch nicht aus Reichs. Stagtssteuern richtet sich nach dem en, . . Be . Cchaffung der noch fehlenden Gegenstande und Einrichtungen für die 4 Train Rerruͤten, 5 Handwerker. daigrg u get if 1 . ne,. Sf 75 nach dem Inslebentreten dieser Konvention er- der Boppelbesteuerung vom 13. Mai 1879 (Bundes gesetzbl. 9 9 aste Ausstattung des Großherzoglichen Kontingents. In laufende arzJ oder Roßarzt, 4 Offizier. Reitpferde, 8 Reitpferde, 24 Stangen Venstons ve . a suite, desgleichen die nach diesem Termin ins Die in dem Großherzogthum garnisonirenden einem anderen Bun. ʒeLieferungs und leths verträge, welche zur Zeit der Inkrafttretung und 24 Vorderpferde. Summa. 60 Pferde. Großherzog ich . eihältniß tretenden Offiziere sind nach Maßgabe der betref. desstaat angchörigen servisberechtigten Militärpersonen des aktiven der g =. n Tonvention noch in Delkung sind, tritf die preutische 54 ische Garbe un ter offizier Eo imp agnie. Fildwebel, Ihren ö , ,, Voischriften dem , Militärgerichts und Dlensistandes sind sowohl hinsichtlich ihres dienstlichen als sonstigen Nilitärverwaliung ein; ebenso werden die in der Ausführung be⸗ Sergeanten, 40 Unteroffiziere. Summa Mannschaften SI7ꝑ2. De n. chtlichen Verfahren vorkommendenfalls unterworfen. Se. Einkommens von allen direkten Kommunalabgaben vollständig be—⸗ griffenen Bauten und Unlagen für militärische Zwecke von derselben II. Großherzoglich Hessische Adjutantur. Ein General · 8 n che e. sollen in der Auswahl und dem Wechsel Aller- freit. Nur zu denjenigen Kommunallasten, welche auf den Grund⸗ welter geführt, sofern das Interesse der Heeres verwaltung nicht ge · Adjutant bis zum Range eines General. Lieutenant, zwei Flügel 5 ibrer Adjutanten, sowie der Adjutanten für die Prinzen des i. oder das stehende Gewerbe, oder auf das aus. diesen Quellen hicten follie, davon Abstand zu nehmen. Adsutanten einer bis zum Range eines Regiments Commandeurs i, en Han es umb: schränt fein. Die Besold enge diefer fließende Einkommen gelegt sind, müssen auch sie beitragen, wenn sie Art. 22. In Beziehun auf das von Preußen auf das Reich der andere bis zum Range eines Stabsofsizietrs Je ein Offizier s . 2 aus Reichsmittein. Die Bestimmung der Unlformen in dem n n f Grundbesitz haben oder ein stehen⸗ abergegangene Besatzungsrecht in Mainz werden die bisher zwischen it zum Range des Hauptmann J. Klasse bei den Prinzen des . 93 ere à la Suite, der General. und Flügel Adjutanten, sowie des Gewerbe betreiben. Militär - Aerzte genießen rücksich tlich Ireußen und der Tertit orig Regierung maßgebend gewesrnen Benimm Großherzoglichen Hauses. ö * 1 der Prinzen des Großherzoglichen Hauses steht Sr. ihres Eintommens aus ciner Civilpraxis die Befreiung von nungen auf das Verhältniß zwischen dem Reiche und der Territorial ˖ fil. Großherzoglich Hessische Kommandantur der n 9 ichen Hoheit dem Großherzog zu. der direkten Kommunalabgabe nicht. Das VDiensteinkommen Regierung Anwendung finden. Haupt- und Residenzst adt Barmstadt. Ein Stabsofftzier ͤ 16. In Hetreff det Nekrulirung? und Land wehrangelegen, der Militärperfonen unter Dffizierrang darf überhaupt nicht Rn Ert. g5. Pie gigenwärtige Konvention beleht sic nicht auf im Range eines ztcg mens. Lomimand urg ais Cem menden, ut 9 ten bieiben die im Großherzogthum eingeführten Bestimmungen weder zu Stants noch zu Gemein ezwecken 5 wer ogliche Gensd'armerie;: Corps. Dasselbe behält jedoch einem Hauptmann als Platzmajor und einem Garnison ˖ Audtteur er . Militär ⸗Gefcßzebung mit der Maßgabe in Kraft, daß den. Im Ucbrigen kommen hinsichtlich der. Besteuerung der 4 Charakter und bleibt der militärsschen Herichts · Gehlert tünftig wegfallend) . an . des Grgßh rzoglichen Kriegs Meinisteriums das Königlich im Groößherzogthum wohnenden Militärpersonen die landesgesetzlichen rfen. Die Rechte Sr. Königlichen Hoheit des Groß R. Großherzoglich Hessisches Artillerie Depot. preußische Kriegs: Mintsettum teitz. Has Großherzogthum bildet Vorschriften zur Anwendung. - n Bezichung auf die militärische Gerichtsbarkeit des Gens- Stabsoffizier der Artillerie als Vorstand lee ght sein Gehalt aus (inen Ergänzungsbezirk für sich. Etwaige Aenderungen der Einthei. Art. is. Das Großherzogliche Kontingent tritt vom 1. Januar Corps hen in ihrem bisherigen Umfange aufrecht erhalten. Etanotitel BV), 1 Feug⸗ Hauptmann ] Zeug. Lieutenant, 1 Zeug. Feuer ; lung des Großherzogihums in Land wehr, Bataillons. und Authebungs. 1872 ab in den Etat und in die Verwaltung des Neichehrerss und A ch dertglicutenant, T Zeuß⸗- Feldwebel / 2 Zeug ˖ Sergeanten / 1 Zeughaut⸗ 2 scwie die Aut hebung selbst geschehen unter Mitwirkung der zwar speziell in die der preußischen Armee. bi nach dem Militär Vorth 8 Büchsenmacher. e , , ee Großheraoglichen Cipilkehößrden. Pie Vertheilung des Etat zur Unterhaltung hes hessischen Kontingents bestimm ten Beträge gestän 5.6 führt J. Groß o, n n,, . säbrlich aufßubringenden Fiekrutententingenis werden daher der Königlich pöicußischen Milltärverwaltung zur Ver. oder einem Staat d s ahrit a) Ein Provia ö 95. h. ö . erfolgt durch das Großherzogliche er g . eg m l. 3 Verpflichtung übernimmt, sämmt⸗ sind oder . ig ; liche Bedürfnisse des hessischen ontingents zu bestreiten, ohn ß kommen. e he en . 27 döhegen Lehranstalten ded Großherzogtbums ihr daraus dem Großherzogthume e n er 53 Ain . Militärwesen sich bezie 1. 3 en gieichen Vorgüssctzungen wie die anderen Vundes. wiitere Seißungen erwächst. Denigemäß werden saämmtliche Aut= Betreff. der V ö . 3 i nisse für Zulaffung zum einjährigen freiwilligen gaben, welche bisher aus dem hessischen Militäretat bestritten worden militarischen Bildun Art 15. Die Aufstell nde namentlich auch die Penstonen, ständigen Unter stützungen, Zu⸗ Staatsangebörigen v , , d , , ö e n ,, el · e n der preußi ilitã 11 pen. baren Dienst der Truppen - Abtheilungen, die Abhaltung von Para. ant . , , bleiben endarmerit · Betachement und Stabs wache, den, Uebungen und Aufstellung von Tiuppen außerhalb, der dem nach Eintritt in den Verband und in die Verwaltung der Königlich at ̃ i 8.ù 3 end. Kavallerie, die beiden Regimenter Militär dazu eingeräumten Uebung splätze und Schießstände, auf preußsschen Armee im Genuß ihres gesammten W ft, tee n, . s ur U à 4 Esca die Abtheilungsstaͤbe, wie vorstebend öffentlichen Straßen, Plätzen und Anlagen ist Lurch vorgängige all gu pbenn dasselbe die Kompetenzen ihrer Charge ngch preußischen die Batterlen à Hierzu: 3 Artiülerie Munit ions kalon nen K . a 9 n ,, Etat übersteigt, bis dahin, wo sie in eine höbere etaisn: aßige Einnahme gun ,, t 6 1 ar lle e rel, an. Srörungen der öffentlichen Rute zie Polis, eint Iren ntotannen, 1 Sanität. Vetachement, Lin chließlich raren, olizʒ cken oder penstonirt werden. Solchen Mannschaften, welche träger Compagnie, 1 Pferde ˖ Depot, 1 Feldbäͤckerei · Kolonne

den Beistand des Militärs in Anspruch nimmt, so ist dieler Reqi. öhere als di ĩ e . sition durch den betreffenden Befehlshaber ge zu geben und e. . a f m n e, m, nr, e, un rr Karezewski. Robert von ö 1Train⸗ Begleitungs Escadron/ . ,, , rdnung zu ergreifenden Art. 18. Den Offizier ̃ 138. 3 i n ie. . ffizieren, Aerxien und Militärbeamten, welche 6. . * an eu bwin pn der 1 Feld. Proviant Amt,

Kolonnen. Administrationen. 1è1DiRwisions. Arzt, 6 Feldlazarethe, 1 FJeldpost˖

ö i deitung der zur Herstellung der are eln auf Letzteren über. Selbstständiges militärisches Ein. Mitglieder der Großherzoglich heffischen Offiziers Wittwer und nn, r fe nenn, m it erg l f, d a 2 stellvertretende Infanterie Brigade Kommandos

schreiten obne vorderige Requisition der zuständigen Civilbehörden ist Waisenkasse sind, bl ibt das iedsc * * 6 siatthaft, womih jedech die Zurückweisung don, Angriffen oder und des helm gen! n ,, 2 9. dꝛora Rudolph NRiepoth. Il. Ersagt tuen. . idersetzlichkeiten gegen Militärzachen oder Patrouillen nicht aus. den gegenwärtig gültigen Statuten desselben gtwahrt insofern si (L. S. Erfatz⸗ Bataillone, 2 Ersatz. Es cadron en 2 Ersaß - Baiterien⸗ 1 Train ˖ geschlofsen sein soll. Alle Weilitärs haben den bebufs Erhaltung der nicht iht Ausscheiden aus demselben selbst wunschen Reue Wir ö. : Ersal - Lompagnie. III. VBesgtzu ngs ru p hen, 6 Landwehr Ba. 6ffentlichen Ordnung ergehenden Weifungen der Polizeibeamten Folge Pensions. Versicherungen dürfen nur bei der Königlich a Formation des Großherzoglich hessischen Kontingents. taillone 1 Besatzungs · Kavallerie · Regiment 1 Reserve⸗Fuß ⸗Batterie . . 3 Gensellung der zur Bewachung der Strafanstalten Peilitär Wittwen ⸗Penstonsanstalt nach deren Statuten erfolgen und A. Friedens Formation, IJ. Großherzoglich heffische z 6 Geschütze. Außerdem 6 Landwehr. Bezirks / Kommandos in der . lrresthäuser erforderlichen Militärkommandos findet nach Ver sind hierzu diejenigen verhelratheten Offtziert Aerzte und Beamten (25. Divisien (zur Zeit dem Königl. preußischen General · Kom⸗ Friedensformation. . . einbarung des Großherzoglichen Peinifttriumg Nes Innern resp. der verpflichtet, weiche nicht Miiglieder der OH loßher zog ch bessischen On manbo XI. Armee Corps untersteütj. Ein Divisions-Kom—= In der Kriegs formation sind die Schanzzeug Kolonnen, das Justiz mit dem Großherzoglichen Kontingents -⸗Kommando statt Ist ziers⸗Wittwen und Waisenkassen verbleiben. Nach dem Inktafttret mando. (Ein Divisions · Commandeur mit einem Generalstabs. ferde · Depot, die ,, . und die Train ˖ Begleitungs⸗ . ö so entscheidet das Großherzogliche Gesammt. der gegenwärtigen Convention können U teroffigiere nicht mehr n Pffizier Stabs effizier oder Hauptma J i cadron in Etatsstärken zu formiren welche der Gesammtstãrke der : e, er, , n Beziehung auf strafbare Handlungen der glieder der Unteroffiziers Wittwenkasse wer den; den beitragspflichtigen Auditeuren, einem od Geistlichen ne J Divislon entsprechen. Bas Erfaß Bataillon des 2 Infanterie 1 . . 893 . , auf Miigliedern dieser Kosse bleibt jedoch die Mi liedschaft, und lend an lur = ein In , ö weiligen Sistirung zu, indessen i 7 tsis * in In zu formire a ö unter alen Umständen Sistirte unverweilt . vin un 8 , ,, 4 . 4 ger * , 9 6 d Zwei Brig äölenne angemessen zu verstärten. Alle ührigen Trupp entheile ꝛ. . 93 36. . , 6 Wache abzuliefern. bliebenen nach den geg nwaͤrtig gültigen Statuten 1 mait je eine 64 n sind nach Königlich preußischen Etats särken auf- 23 Zormen, in welchen das Biilltär g'gen Civrspersonen zablung der darin Jormüärt ge, die d z sische) ö , e,, e , e we be an ger f ln fe en, en ung eg . ͤ egle⸗ tr ,, . ge,, . . , . 3 zwischen den Bevollmächtigten Sr. Majchtät des Deuischen Knisers . 4 . 6 , , 23 und Militärbeamten werden dei demnãchst einttten er Duni nach den ö 26 äs i d knn odere n n. nd , ,, 12 garnisfonirenden Tru btvei ichs. a : ; , daselbst den . Gesehen, sowie den . 13. 36 6, 6. . . a. 2 . 5 ger, Ii5, Konvention sind, nachfolgenze Zufatzbesimmungen vereinbart, be richten unterworfen, sowein nicht die Militärgesetze oder die gegenwär. jenige, welche die betreffenden r ben nach den 1 3. 136 . air gs e g bene, N . D voll maächti J 36 ih en. . aufgehobenen hessischen Pensionsgefezn an ditsem Tage . . . Sess. Inf a n y ,, 6 ,,,, e 86 ingen des preußischen Civil - Straf. hatten, so sollen diefelben den letzteren Betrag als ) bern nr Leh iure nneechfe värnen ie it, emnmen kle Far den Cin kcser ? ann,, Garde. entsprechenden Bestimmungen des Strafgeseßbuchs fir das Deuts b ö 9 rde ü , gar en em e g ne, mlt Rlar Ken weg b eshschen Liviltechts im Grohherzogihum zur . , . arüber von der betreffenden Großherzoglichen Militaͤr · ; 60 = ächst ein namentliches Verzeichniß aufgestellt d mit- dung. Die Meilitärgerichtsbarkeit wird von den , i nn. 36 . n. Di ; . me aufgestellt und m gerichten der Division über sämmtliche Angehörige des Kontin ehr enn, V a. . l z gents ziehung auf die am J. uli 186 ö wei mit 5, zwe e zes Hrofßersazüc zrsfchn es wan, l, Fel nf öden mn, Rt ig, n Hatastion Stgatsang hörts? End, in den Sr. Majcstät dem Kaif hee . sische die Pensionsverhältnisse der Qfflüiere und oberen Militärbeamten , Bat. Darmstadt Il Fal T Cin erke br ß Sr. Tmin Hoh i 6. 98 ehaltenen (Regierungsblatt Ne. 29), der Großherzoglich hefsischen Militär Ver 3. 6 w R , D, Main 3 Bat. Sr. Najestã Uingeholt werden wird. Das Lötztere wird Luch in den , waltung obhegt , S, geen, Wehr ofß dwehr · Bezirks · Art 2. Zu Art. 9 lich hessischen Bevollmaͤch. Letztere wir att Art. 20. g . ibinvalide Unieroffiziere z . h in w zur Einleitung eines gerichtlichen Le e g die stücken ,, 2 z Seslische. eh ,, . il n fn 9 . . . n enn, Sr. Maseßät des Kaisers erforderlich ist. twum und sind nur als im Nießbrauch der Truppen . . . Regiment Vefugniß d 1 6 selbe aus an,, ,. . n r nicht müitärischer Vergehen oder Verbrechen sehen. Mit dem Nießbrauch Ubernimmt das Jieich die E Tren . h 6 fn n utanten Kesehk ann, G. . ö,. ö. BVeiriff Der. dessischen Uniertanen pfiicht, Fie auf den Gebäuden ruhen den dasten, samn ie sonstig⸗ vertrags· . Kontingentõherrn , , . mit dem Ällerhöchsten mäßige Verpflichtungen. Wo der Besigz auf Mieths verirägen beruht, haltgtlasse als n,, . . ei allen militätischen Vergehen der tritt das Reich in diese ein, was auch für solche zu dem Großherzog ; 86 2 1 Roßarzt lt. e f e e n e, 6 des a , , Sr. Majestät . 4 9 und Grundsiücke gilt, welche Assistenzarzt , 1 Roßarz Kent ue gige igacbangebörigkeit der im Großherzogthim g r Militärverwaltung miethweise erlassen worden sind. Gebäude Abthellungsstäbe zugetheilt: ause Canem im gar⸗- u erner werden einem der belden heilung n ,, , , , , , ne ,. 1 ; / erlust der Bundes- mei ; ; onomie Handwerker. ; ; ihn⸗ ,, , ö . 3 . re eg en n ne e me. kalle icli. Nine lt ee gbr ere sii 263 ,,, mundung ihrer Hinterbliebenen richtet sich nach den Nechtenormen silien * enn, w,, C . t erfylat angeschen mer viant das; : . ; ompagnie neh st ö ö ib rer 5 Das Gleiche gilt für die dem Großherzogthum Hessen nahme den, 3 e . e d Leal lͤon Nr. , 6 u Art. I6 waren dle Bevollmächtigten darüber ein brechen zerfoten, welche bei inem außerpalß dis Greßderzeg. weicher Von Reichs wegen für ziehe Kersielung des greg mäte alf be enen, , Sander inn, ine slerhn nen, Beireff d der preußtschen Militärverwaltun thums garnisonirenden Truppentheile dienen. Die Heranziehung der] stimmt werden wird, übernimmt die bien g n m er ung I3 Unteroffiziere inkl. eines D Gel verstanden, daß in Betreff der von der preuß. g

besondere s Einsendun