1871 / 139 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 10 Oct 1871 18:00:01 GMT) scan diff

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Subskriptions- Bedingungen auf 1Ihlr. A500 in N50 klien a 100 Mur.

der Chemischen Fabrik

§. 1. Die Subskription erfolgt al pari

am P. nel EG. Olltober er.

bei nachfolgenden Stellen:

§. 2. Bei der Subskription ist eine Kaution von 109,9 baar, oder in courshabenden ;

8. 3 §. 4.

m Bsrlin bei den Berliner Bank-Institut

los e pn Kol tac iimict & o,

plält 4, und hei

Gebrüder Guttentag, fransische tr. 1

„Halle bei dem Halleschen Bank-Verein Von

Magdeburg bei dem Magdeburger Bank-Verein

Klincksleock, Schwanert & Co,

CGoblenz hei R. J. Goldschmidt, Breslau hei Gebrüder Guttentag, Stettin bei 8. Abel jr, Görlitz bei Simon Pollack, Frankfurt a. 0. bei L. Mende, Lüheok hei Sal. L. Gohn, Er furt hei Heinrich Moos, Halberstadt bei S. L. Sussmann, Leipzig bei Ferdinand Schönheimer Dresden bei D. Wallerstein und

hei Ed. Rocksch Nachfolger.

Effekten zu hinterlegen.

Im Falle der Ueberzeichnung tritt eine Reduktion der Anmeldungen ein. Das

Kesultat derselben wind öffentlich bekannt gemacht werden.

Die Zahlung der zugetheilten Beträge muss béi Verlust der deponirten Kaution . in der Zeit bis 31. Oktober cr. bei der Zeichenstelle 4 ö die

Baar- Kautionen werden hierbei in Anrechnung vollständiger Abnahme Zahlung Interimsscheine,

Subskription geschehen ist, gebracht, Kautionen in Werthpapieren dagegen nach zurüchkgegeben. Die Subskribenten erhalten . der

welche baldthunlichst gegen die definitiven Stücke umgetauscht werden.

Kulisch Kaempf Co,

Deutscher Neichs⸗Anzeiger

Königlich Preustischer Staats⸗Anzeiger.

Das Abonnement belrãgt I Thlr. 7 Sgr. G Pfg. für das Vierteljahr. Anserkionspreis für den Raum einer Druckzeile Sz Sgr.

Alle Post-Anstalten des In und Auslandes nehmen gestellung an, für gerlin die Expedition: Zietenplatz Nr. X. ——

AM 139.

Berlin, Dienstag den 10. Oktober, Abends.

1871.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, Allerhöchstihre Genehmigung zu ertheilen: Dem Polltzei⸗Präsi⸗ denten Hirsch . Aachen zur Anlegung des von des Königs der Belgier Majestät ihm verliehenen Offizierkreuzes des Leo— polds Ordens; dem Banquier Carl Ludwig Schlesinger u Frankfurt a. M. zur Anlegung des von des Königs der , ihm verliehenen Offizierkreuzes des Or— dens der Eichenkrone; dem Rentier Georg Lade zu Geisen— heim im Rheingau ⸗Kreise zur Anlegung des von des Groß— herzogs von Hessen Königlichen Hoheit ihm verliehenen Mili— tär⸗Sanitäts Kreuzes; dem Schauspieler Lichterfeld zu Berlin zur Anlegung des von des Sultans Majestät ihm verliehenen Medschidje⸗ Ordens vierter Klasse; sowie dem preußischen Unter⸗ than, portugiesischen Konsul in Tunis, Wilhelm Schmidt aus Cassel, zur Anlegung des ihm verliehenen Ritterkreuzes des Königlich portugiesischen Ordens der Empfängniß Unserer lieben Frau de Villa Vigosa. .

Deut s che o e . Bekanntmachung.

Nach §. 15 der Telegraphen Ordnung für die Korrespon⸗ denz auf den Linien des Telegraphenvereins 2. von 1868 hat der Aufgeber einer Depesche das Recht, dieselbe zu rekomman⸗ diren. In diesem Falle wird die Depesche von allen Stationen, welche dei der telegraphischen Beförderung, beziehungsweise Aufnahme mitwirken, vollständig kollationirt und die Be⸗ stimmungsstation sendet dem Aufgeber telegraphisch, unmittel⸗ bar nach der Bestellung an den Adressaten oder nach der Ab⸗ gabe an die Weiterbeförderungsanstalt, eine Rückmeldung mit genauer Angabe der Zeit, zu welcher die Depesche dem Adressa⸗ . . der Weiterbeförderungsanstalt zugestellt worden ist.

Die Einführung der rekommandirten Depeschen hatte den Zweck, dem korrespoöndirenden Publikum ein Mittel zu bieten, die Wahrscheinlichkeit einer korrekten Uebermittelung seiner Depeschen an den Adressaten, soweit dies bei der Natur der telegraphischen Betriebsmittel überhaupt zu erreichen ist, zu ver⸗ mehren. Erfahrungsmäßig werden rekommandirte Depeschen jedoch nur in sehr geringer Zahl aufgegeben, muthmaßlich weil die Taxe für die Rekommandation gleich derjenigen für die eigentliche Depesche ist. . U

Um nun dem korrespondirenden Publikum ein ferneres Hülfsmittel zu bieten, sich eine korrekte Uebermittelung seiner Depesche, so weit es thunlich und nöthig ist, zu sichern, soll vom 1. Juli c. an versuchsweise im internen Verkehr das Recht der Rekommandirung, wie solches durch §. 15 der Tele—⸗ graphen⸗ Ordnung gewährt ist und auch noch fernerhin in Gel⸗ tung bleiben wird, dahin erweitert werden, daß der Aufgeber einer Depesche, welche nach einem Orte innerhalb des Nord— deutschen Telegraphengebtetes gerichtet ist, die Vortheile der Re⸗ tommandation auf einzelne Theile seiner Depesche beschränken kann, ohne verpflichtet zu sein, gleich das Doppelte der Ge— sammittaxe zu bezahlen. .

Zu diesem Zweck hat der Aufgeber diejenigen Worte, Zahlen, einzeln stehenden Buchstaben oder Buchstabengruppen (efr. §. 14, 6 der Telegraphen⸗Ordnung), deren korrekte leber⸗ mittelung er vorzugsweise für nothwendig hält, damit die Depesche ihren Zweck erfüllen könne, zu unterstreichen. Jedes unterstrichene Wort ꝛc. wird bei der Ermittelung der Wortzahl, abweichend von den allgemeinen Bestimmungen des §. 1457 der Telegraphen Ordnung, doppelt gezahlt, dafür jedoch von allen bei der Beförderung 5 Aufnahme der Depesche betheiligten Stationen kollationirt werden.

Gelangt trotzdem ein solches unterstrichenes Wo = stellt in die Hände des Adressaten, so daß die , n. weislich ihren Zweck nicht hat erfüllen können, so werden dem Aufgeber auf desfallsige rechtzeitige Reklamation die für bie Depesche gezahlten Gebühren zurückgezahlt werden.

Im Falle der Verstümmelung nicht unterstrichener Worte

2⁊. bei unrekommandirten Depeschen werden fortan di ü̃ nicht zurückerstattet. ypes fortan die Gebühren

Berlin, den 13. Juni 1869. Der Bundeskanzler. Im Auftrage: Delbrück.

Ver 5 . betreffend die Einführung von Postmandaten. uf Grund des 8. 57 des Gesetzes über das

vom 2. November 1867 wird Dole . bestimmt: ö

Behufs Erleichterung des Geldverkehrs kann vom 16. Okto—

ber 1871 ab die Einziehung von Geldern bis zu 50 Thalern

oder 873 Gulden einschl. durch Po stmandat erfolgen. For⸗

Rülare zu den Postmandaten können bei allen Poͤstanstalten

Dem Mandate ist das einzulösendẽ ch c fätück bezogen werden. nung, der quittirte Wechsel, der Coupon 2c. zur Aushändigung an denjenigen, welcher Zahlung leisten soll, beizufügen. Das Mandat ist vom Absender durch Angabe seines Namens und Wohnorts, des Namens und Wohnorts des Schuldners, sowie des einzuziehenden Betrages auszufüllen. Die Thaler⸗ oder Guldensumme muß in Zahlen und in Buchstaben ausgedrückt sein. Zu schriftlichen Mittheilungen an den Schuldner ist das

Postmandat, welches in den Händen der Post verbleibt, nicht

zu benutzen. Bei Benennung mehrerer Personen erfolgt die Vorzeigung nur an den zuerst genannten Adressaten. Einem Postmandate können mehrere Quittungen, Wechsel, Coupons ꝛe, zur gleichzeitigen Einziehung von demselben Schuldner beigefügt werden; die Gesammtsumme des einzuziehenden Betrages darf jedoch den oben bezeichneten Betrag nicht übersteigen. Die Vereinigung mehrerer Postmandate zu einer Sendung ist nicht statthaft. Der Auftraggeber hat das Postmandat nebst dessen Anlage unter verschlossenem Couvert an die Adresse der Post⸗ anstalt, welche die Einziehung bewirken soll, rekommandirt ab⸗ . Der Brief ist mit der Aufschrift ⸗Postmandat« zu versehen. ̃ Die Gebühr beträgt, einschließlich des Portos und der Re— kommandationsgebühr, ohne Rücksicht auf die Höhe des Be trages 5 Silbergroschen, bezw. 18 Kreuzer. Diese Gebühr ist vom Auftraggeber vor Absendung des Briefes, möglichst durch Verwendung von Postwerthzeichen, zu entrichten. Die 1eber⸗ mittelung des eingezogenen Betrages an den Auftraggeber er= folgt durch Postanweisung; die Postanweisungsgebühr wird von dem eingezogenen Betrage in Abzug gebracht. Wird der Betrag nicht eingezogen, so kommt, außer der bei der Aufgabe entrichteten Gebühr, eine weitere Gebühr nicht in Anwendung. Ueber den Postmandat-Brief wird dem Absender ein Ein— lieferungsschein ertheilt. Die Postverwaltung haftet für die Beförderung des Postmandat-⸗Briefes wie für einen rekomman⸗ dirten Brief, für den eingezogenen Betrag aber in demselben Umfange wie für die auf Postanweisungen eingezahlten Be⸗ träge. Eine weitergehende Garantie, insbesondere für rechtzeitige Vorzeigung oder rechtzeitige Rücksendung des Postmandats nebst Änlage, wird nicht geleistet; auch ubernehmen die Post⸗ anstalten weder die Protesterhebung, noch die Erfüllung andexer im Wechselrechte vorgeschriebener Formen bezüglich der ihnen zur Einziehung übergebenen Wechsel. Die Einziehung des Betrages erfolgt gegen Vorzeigung