1871 / 148 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Fri, 20 Oct 1871 18:00:01 GMT) scan diff

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militärischem Gepränge stattgefunden. Auf der Route, die der einbarten Uebereinkommen von Zeit zu Zeit regulirt werden

Trauerzug nahm, waren viele Läden geschlossen und die Schiffe Ein Theil dieser Arbeit ist in dem verflöͤffenen Sommer ba s j Ein⸗ . ; z ese Verpflichtungen sollen nicht über das erlischt mit Ablauf von sechs Monaten, vom Tage der n auf der Themse hatten ihre Flaggen auf Halbmast gesenkt. geführt worden und waren dazu von rufftscher Seite der Cu e odere n n m n n . ne 64 neu zu er- . der n u vom Tage der Beschädigung des Die irdische Hülle des Feldmarschalls wurde in der St. Peters ral⸗Major Baron v. Stackelberg, von Seiten Finnlands der Oberst Haß den Elfenbahnen nach den bisher in den älteren östlichen Landes! Reisenden an gerechnet. Diese Verjährung wird nicht allein durch Kapelle im Tower beigesetzt. Der Leichenfeier wohnten unter Tamerlanden und von der norwegischen Regierung die General J,. Preußens geltenden Gesetzen obliegen. Anmeldung der Klage, sondern auch durch Anbringung der Reklamation Anderen der Herzog von Cambridge, der Prinz Eduard von stabs Kapitäne Röder und Bang entsendet worden. ; thei vir n n nfen Bestimmungen finden auf Bayern und Würt. bei der kompetenten Postbehörde (6 13) unterbrochen. Ergeht hierauf Sachsen⸗Weimar, der Kriegs ⸗Minister Cardwell, der Bauten⸗ temberg keins Anwendung. . eine abschlägige Bescheidung, so beginnt vom Empfange derselben eine Minister Ayrton, und der erste Sekretär der belgischen Legation, Amerika. Unter dem 16. Oktober wird aus Phil mbc, Baß Briefgehelmniß ist unverletzlich. Die bei strafgericht⸗ neue Verjährung, welche durch eine Reklamation gegen jenen Bescheid , .

ur und tivi ii allen nicht untärt irh. Di. Van des delde, als Repräsentant ds Königs ven Belgien, delphia gemeldelt, daß die Gefammübetträh— ichen, wehen en erg elfen lbs richtung bg es grighös und, gemeiner Gefahr dis Pon.

bei, Die Königin, der Prinz von Wales und der Herzog von stützung der Abgebrannten von Ch irg gent die Unter. nathwendigen Ausnahmen find durch ein Reichs gescß festzustellen. Bis Krieg ifa ĩ r diu mehr d Reichs 8 werden jene Ausnahmen durch die verwaltung befugt, durch öffentliche Bekanntmachung jede Vertretung Edinburgh waren bei derselben durch Adjutanten vertreten. von 43500, 000 Bollars erreicht haben. . e übern dloh Ju n , m n chogeseh⸗ ; ? 6 und Briefe, sowie 36 Sachen, nur⸗ auf Gefahr des . . m dan Abschnitt II. Absenders zur Beförderung zu übernehmen. In solchem Falle steht Frankreich. Paris, 18 Oktober. Der Präsident hat Garantie.

t Nordwesten haben mehr als 20060 Menschen das Leben gekostet. jedoch dem Absender frei, sich ohne Rücksicht auf die Bestimmungen die Leitung des Ministeriums der öffentlichen Arbeiten wäh- Asien. Aus Caleutta wird unterm 17. Oktober ann

rend der HMibꝛwesenheit Ces i Barbmis Teng d Da! §56 ,, n m in e, , des §. 1 jeder anderen Sehn nner r be zu bedienen ] * z z . j e te . . Minister, Admiral Pothua u, übertrage arg 6 ah 6 Altun Khan sist im Hefängniß in Cabal von zwelen seiner a n e 3. her Briefe ß Werthangabe, 2) der Packete mit Besondere Vorrechte der Posten, nister, ubertragen. Das Mitglied des Brüder ermordet worden, wodurch des Emirs Beschädigung . ͤ ö n ö k Seine⸗ mw / irs große häusliche Werihangabe; 1II. für den Verlust der rekommandirten §. 16. Dit ordentlichen Posten nebst deren Beiwagen, die auf Präfekturraths des Seine⸗Departements, Fournier, ist zum Schwierigkeit beseitigt ist. Es sind klare Bewelse oder ohne ; c dt ; orhanden dungen, denen in dieser Beziehung Sendungen gleichgestellt wer. Kosten des Staates beförderten Couriere und Estafetten, die von Chef des ,, Departements im Ministerium des Innern daß Aslum Khan Feramorz ermordete, aber nan e e . ö —, ur Beförderung durch Estafette eingeliefert sind. Poftbeförderungen ledig zurücktommenden Postfuhrwerke und Post- ernannt worden. wahrscheinlich einen öffentlichen Prozeß. Für einen durch verzögerte Beförderung oder Bestellung der unter Pferde, die Briefträger und die Postboten sind von Entrichtung der Der neue Minister des Innern, Casimir Perier, . r 1 bcheichneten Gegenstände enffiandenen Schaden icistet die Post. GEhausseegelder und anderen Kommunikations bgaben befreit. Dasselbe hat an die Präfekten ein Rundschreiben gerichtet, worin er sich—— Eine neue chinesische Post bringt Details über verwaltung nur dann Ersaß, wenn die Sache durch die verzögerte gilt von Personenfuhrwerken, welche durch Privatunternchmer ein- über die Grundsätze seiner Verwaltung ausspricht. Er em, eine große Ueberschwemmung in Tientsin, durch welcht ng oder Bestellung verdorben ist, oder ihren Werth bleibend gerichtet und als Ersaßz für ordentliche Pöosten ausschließlich zur Be⸗ ch Beförderung st f i den rg r rn, . dem Gesetze und ohne Ansehen der ertranken, und unsägliches Elend verursacht fei oder theilweise der e . . n n ,, 33 , Reisenden und deren Effekten und von Postsendungen ersonen und Parteien, fest, aber freisinnig zu handeln. . Fes oder marktgängigen Preises wird jedoch hierbei keine ; en.

. . bt: Diese Befreiung findet auch, jedoch unbeschadet wohlerworbener

Al . , . , , k ö. ( n,, Verbindlichkeit der en ng , , , are, ,,. berechtigten Korpo⸗ 5 2 . e ung oder die ve e k

9 hat der Regierung geschrieben, daß er keiner Verstärkung arm fle gen gf , dur d die . Fahrlässigkeit des §. 19. In besonderen Fällen, in denen die gewöhnlichen Post-

edarf. ÄUbsenders, oder b) durch die unabwendbaren Folgen eines Natur. wege gar nicht oder schwer zu passiren sind, können die ordentlichen

hnen im nteresse der Post aufzuerlegenden Verpflichtungen gleich- §. 14. Der Anspruch auf Entschädigung an die Postverwaltung

Neichstags⸗Angelegenheiten.

——

. ö. . ö ö ö 1. . . . 3 . 4 ö ö * 11 ( . 5 ö ö 3 . ö ö. . . ö ö 3 3 4 . ö. 4 . . 5 . . J. J 4 . . 9 1 I. . J (.

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= Die 2 Constitution« meldet: Die Stellung der Regierung von Tunis während des arabischen Aufstandes hat eine Er— flärung von Seiten des Kabinets von Versailles veranlaßt. Wir erfahren, der General Hussein und Sidi⸗Ali, der Bruder des Bey s, waren in Paris, mit einer außerordentlichen Misston beauftragt, erwartet.

J9. Oktober. (W. T. B) Der heute im telegra— phischen Wege hier bekannt gewordene Wortlaut der Konventionen hat ebenso wie die Thronrede des Deutschen Kaisers den besten Eindruck gemacht. Mehrere Blätter, so insbesondere der - Temps« heben hervor, daß die Konventionen sowohl wie die i .

dazu dienen würden, die Stellun ers . Graf Ärnim wird imorgen vier . n m

Spanien. Nach der »Epoca⸗- sind folgende die letzt ö. richten von elf! bocan find soln etzten Nach

Malaga / 13. Ottober, 10 Uhr Morgens. Der interimistische Kommandant der Marine dem General- Hauptmann des Departe ments: Die Kanone der Riff ⸗Bewohner isi nach 20 Schüssen demon— tirt worden; 17 Mann sind im Orte getödtet worden. Pie Feinde sind zahlreich Mittags. Der Militär Gouverneur von Melilla dem Kriegs-Minister: 11. Ottober 1371. Die Kanone der Mauren scheint demontirt; man schießt nicht mehr mit ihr. Unsererseits bereitet man sich vor, einen Ausfall zu machen. Die Mauren fetzen ihr Gewehrfeuer fort. Die Verstärkung der Bataillone der Arapilen und der Enthusias mus der Garnison genügen, um für die Sicherheit des Platzes gut zu stehen. Ich werde den Feind züchtigen, wenn er sich nähert. fi Uhr Morgens. Der Militär Gouverneur dem Kriegs Minister: der Liniers ist aus Melilla angelangt. Der Gouverneur wünscht, Can- tabria möge Malaga nicht verlassen, es ware schwer, ihn zu bergen, und er befürchtet Krankheiten. In Melilla ist die Gesundheit gut, die Disziplin ausgezeichnet, so wie der Geist der Truppen. Die Mauren, in großer Anzahl, fahren mit Gewehrfeuer fort. Ihre Kanone schweigt, sie ist wahrscheinlich nicht im Stande. Wir haben 17 Vic un er und ,, rte.

e *Epoca!. vom 15. meldet: -Die Lage hat sich seit Ankunft der Verstärkungen von Malaga etwas i , w Die allgemeine i . ist, die Garnison müsse in die Lage ver⸗ setzz werden, Ausfälle zu machen. Der Kommandant der Alerta⸗, welcher I daß die Mauren in größerer Anzahl er— schienen, sandte auf ihre Versammlungen' eine große Menge Granaten. Die Gruppen zerstreuten sich unmittelbar; die Mauren flohen. Leider , das schlechte Wetter die Alerta⸗, bei den Schafarinen zu ankern. Eine Unmasse Mauren be deckt die sijgel⸗ nachdem die ⸗»Alerta gezwungen war, sich zu entfernen, ste rücken oft mit furchtbarem Schreien ins Thal. Die Marine versuchte eine Ausschiffung, aber die Mauren ent- flohen, ihrer Taktik gemäß, mit Geschrel.

Türkei. Kragujevacz, 19. Oktober. Die Re ierun Er der Skuptschina die Grundlagen mitgetheilt, auf . mit Baron Hirsch betreffs Uebernahme des Baues ber ser⸗ bischen Eisenbahnen unterhandelt und ein Einverständniß er⸗ zielt hat. Nähere Details hierüber sind noch nicht bekannt.

Rußland und Polen. St. Petersburg, 18. Oltober.

Die Grenze zwischen Rußland und Norwegen oll na einem zwischen der russischen und schwedischen . ..

letzten Session durchberathenen Entwürfe eines G

wieder vorgelegt worden. Der erste lautet in der gegenwärtigen Fassung:

Abschnitt J. Grundsätzliche Rechte und Pflichten der Post. . Die Beförderung I) aller versiegelten, zugenähten oder sonst

oͤfter als einmal wöchentlich erscheinen, gegen Bezah ung von Orten

sich nicht auf den zweimeiligen Umkreis ihrts Ursprungsortes.

nde eder durch das Gebiet des Deutschen Reiches transitiren sollen, beförderung eingeliefert werden.

sonst verschlossenen Packeten befördert werden, sind den verschlossenen

n, den Inhalt des Packets betreffen. eh gegen Bezahlung durch expresse Boten oder Fuhren ist gestattet.

sein und dem Postzwange unterliegende Gegenstände Anderen mitnehmen, noch für Andere ie dabn nl wet ,

von der Post nicht verweigert werden sofern die Bestimmungen dieses Besetzes und des Reglements (5§. 55) bebbachte⸗ ae Auch . im Gebiete des Deutschen Reichs erscheinende politische Zeitung vom Postdebit ausgeschlossen und ebenso wenig darf bei der Normirung der Provision, welche für die Beförderung und Debitirung der im Gebiete des Deutschen Reichs erscheinenden Zeitungen zu erheben ist, nach verschiedenen Grundsatzen verfahren werden. Die Post besorgt

die Annahme der Pränumeration ; sammten Debit derfelben. auf die Zeitungen, sowie den e

Unternehmungen verbleibt es bei ften. Für die Verbindlichkeit der esellschaften zum unentgeltlichen wendet es bei den Bestinmungen ., re, ih dieser Be⸗ er den Umfang de ostzwanges und über die Verbindlichkeit der Ei . 4 ge, . ö. Eisenbahnen zu Selstungen 6 enn eine bereits konzessionirte Eisenbahngesellschaft ihr r- nehmen durch den Bau neuer Eisenbahnen ., . e n. zu gleichen Leistungen im Interesse der Post verpflichtet, wie solche zer unfprüngsichen Bohn oktiecgen, Jailg nicht in lige ts eih ;

k eine ausdrückliche Ausnahme in dieser Beziehung

Der Kaiser wird die erforderlichen Anordnungen tr bei neu zu konzesstonirenden kisenbe hn untern en nn f 3 Ent

Berlän, 20. Oktober. Dem Reichstage sind die bereits in der .

e setzes ü . das Postwesen des Deutschen Reichs und , . über das Posttagwesen im Gebiete des Beutschen Reichs

Wir Wilhelnt, von Gnaden Deulscher KLaiser, König von Preußen ꝛc, verordnen im Namen des Deuischen Reichs, nach erfolg. ter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

8 verschloffencn Briefe, W„4ller Zeitungen politischen Inhalts, welche mit einer Postanstalt nach anderen Orten, mit einer . In - oder Auslandes auf andere Weife, als durch ich rn, hoten. Hinsichtlich der polttischen Zeitungen erstreckt Fiesez Verbe .

Wenn Briefe und Zeitüngen (Rr. 1 und 5 dom Auslande ein- sehen und nach inländischen Orten mit . Postanstalt ein .

so müssen sie bei der nächsten inländischen Postanstalt zur Weiter /;

Unverschlossene Briefe, welche in versiegelten, zugenähten oder Briefen gleich zu achten. Es ist jedoch gestattet, versie elten t oder sonst verschlossenen Packeten, welche auf rn , ,,. . die Post befördert werden, solche unverschlossene Briefe, Fakturen, Preiscourante, Rechnungen und ähnliche Schriftstücke beizüfügen.

. 2. Die Beföoͤrberung von Briefen und politischen Zeitungen

darf ein solcher Expresser nur von Einem Absender abgeschickt (

n Hie Annahme und Beförderung von Pofisendungen darf (

ereignisses oder durch die natürliche Beschaffenheit des Gutes herbei! Posten, die Extraposten, Couriere und Estafetten sich der Neben und

üzrt worden ist, odr é) auf einer auswaͤrtigen Beförderungsanstalt J e er hat, für lche die Postverwaltung nicht durch Konven= lion die Ersatzleistung ausdrücklich übernommen hat; ist jedoch in diesem Falle die Einlieferung bei einer deutschen Postanstalt 6 und will der Absender seine Ansprüche gegen die auswärtige Befoͤr⸗ derungsanstalt geltend machen, so hat die Postverwaltung ihm Bei— stand zu leisten. U . . Für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge leistet die Post ; baltung Garantie, . eng r . als die vorstehend bezeichneten Gegenstände insbe—⸗ sondere far gewöhnliche Briefe, wird weder im Fallt eines Verlustes oder einer Beschädigung noch im Falle einer verzögerten Beförderung

llung Erfatz geleistet. * 8 Re Wink i. i nf iuß und die Verpackung der zur Post

egebenen Gegenstände bei der Aushändigung an den Empfänger r lh e, , und zugleich das Gewicht mit dem bei der Ein⸗ lieferung ermittelten übereinftimmend befunden wird, so darf das jenige, was bei der Eröffnung an dem angegebenen Inhalte fehlt, von' der Postverwaltung nicht vertreten werden. Die ohne Er- innerung geschehen« Annahme einer Sendung begründet die Ver— muthung, daß bei der Aushändigung Verschluß und Verpackung un- verletzt und das Gewicht mit . der Einlieferung ermittelten immend befunden worden ist. . 66 migen, . Werthangabe geschehen ist, so wird dieselbe bei der Festsiellung des Betrages des von der Post Verwaltung zu leisten den Schadenerfaßes zum Grunde gelegt. Beweist jedoch die Post. Verwaltung, daß der 5 öh gemeinen Werth der

e übersteigt, so hat sie nur diesen zu ersetzen.

Sich 9 fe a ich? Absicht zu hoch deklarirt worden, so verliert der Äbsender nicht nur jeden Anspruch auf Schadenersat, sondern ist auch nach den Vorschrifien der Sirafgesetze zu bestrafen.

J. Wenn bei Packeten die Angabe des Werthes unterblieben ist, . vergütet die Postverwaltung im Falle eines Verlustes oder elner Beschädigung den wirklich erlittenen Schaden, jedoch niemals mehr, als Einen Thaler für jedes Pfund (— 500 Gramm é der gan. zen Sendung. Packete, welche weniger als Ein Pfund wiegen, wer= den den Packeten zum Gewicht von Einem Pfunde gleichgestellt und Überschießende Pfundtheile für Ein Pfund gerechnet.

§ 16. Für eine rekommandirte Sendung, sowie für eine zur Beförderung durch Estafette eingelieferte Sendung (8. 6 II) wird dem Absender im Falle des Verlustes, ohne Rücksicht auf den Werth der Sendung, ein Ersatz von vierjehn Thalern gezahlt.

§. 11. Bel Reisen mit den ordentlichen Posten leistet die Post⸗ verwaltung Ersatz: 1) für den Verlust oder die Beschädigung des reglemenis mäßig eingelieferten Passagierauts nach Maßgabe der S8. 8 und 9, und 2 für die erforderlichen Kur. und Verpflegungskosten im Falle der förperlichen Beschädigung eines Reisenden, wenn dieselbe nicht erweislich durch höhere . oder durch eigene Fahrlässigkeit des Reisenden herbeigeführt ist.

. der 1 . . wird weder für den Verlust oder die Beschädigung an Sachen, welche der Reisende bei sich führt, noch . einer körperlichen , nn des Reisenden Entschädigung von

er Postverwaltung geleistet.

. *. Eine e . als die in den 88. 8. 9, 10 und 11 nach Verschiedenheit der Fälle beslimmte Entschädigung wird pon der Post . Verwaltung nicht geleistet; insbesondere findet gegen dieselbe ein An⸗ Heng wegen eines durch den Verlust oder die Beschädigung einer

ede, enistandenen mittelbaren Schadens oder entgangenen Ge— winnes nicht statt.

8 . .. Anspruch auf Schadloshaltung gegen die Postver—⸗ waltüng muß in üen Fällen gegen die Ober⸗Post⸗Direktion, be— ziehungsweise gegen de mlt deren Funktionen beauftragte Postbehsrde

erichtet werden, in deren Bezirk der Ort der Einlieferung der Sen kg oder der Ort der Einschreibung des Reisenden liegt.

Feldwege, sowie der ungehegten Wiesen und Aecker bedienen, unbe—

schadet jedoch des Rechtes der Eigenthümer auf Schadenersatz §. 18. . die ordentlichen Posten, Extraposten, Couriere und Estafetten ist keine Pfändung erlaubt, auch darf dieselbe gegen einen

Postillon nicht geübt werden, welcher mit dem ledigen Gespann zurückkehrt. Bei Zuwiderhandlungen ist eine Geldstrafe von zehn

Silbergroschen bis zu zwanzig Thalern verwirkt.

§. 19. Jedes Fuhrwerk muß den ordentlichen Posten, sowie den Extraposten, Courieren und Estafetten auf das übliche Signal aus- weichen. Bei Zuwiderhandlungen ist eine Geldstrafe von zehn Silber⸗ groschen bis zu zehn Thalern verwirkt.

20. Das Inventarium der Posthaltereien darf im Wege des

Arrestes oder der Exekution nicht mit Beschlag belegt werden.

§. 21. Wenn den ordentlichen Posten, Extraposten, Courieren oder Estafetten unterwegs ein Unfall begegnet, so sind die Anwohner der Straße verbunden, denselben die zu ihrem Weiterkommen er— forderliche Hülfe gegen vollständige Entschädigung schleunigst zu ge— währen.

9. 22. Die , haltenden Postpferde und Postillone dürfen zu den Behufs der Staats⸗ und Kommunalbedürfnisse zu leistenden Spanndiensten nicht herangezogen werden.

§. 23. Die Thorwachen, Thor, Brücken und Baͤrrierebeamten sind verbunden, die Thore und Schlagbäume schleunigst zu öffnen, sobald der Postillon das übliche Signal giebt, Ebenso müssen auf dasselbe die Fährleute die Ueberfahrt unverzüglich bewirken. Bei Zu— widerhandlungen ist eine Geldstrafe von zehn Silbergroschen bis zu zehn Thalern verwirkt. : .

§. 24. Auf Requisition der Postbehörden haben die Polizei⸗ und Steuerbeamten und deren . zur Verhütung und Entdeckung von

ostübertretungen mitzuwirken.

ö 25. W. Postanstalten sind berechtigt, unbezahlt gebliebene Beträge an Personengeld, Porto und Gebühren nach den für die Beitreibung öffentlicher Abgaben bestehenden Vorschriften exzekutivisch einziehen zu lassen. . .

. wut Wh ezbung exekutionsreifer Forderungen im Allgemeinen betrauten Organe sind verpflichtet, die von den Postanstalten ange⸗ meldeten rückständigen Betraͤge an Personengeld, Porto und Gebühren im Wege der Hülfsvollstreckung einzuheben.

Dem Exequirten steht jedoch die Betretung des Rechtsweges offen.

§. 26. Die Betraͤge, welche in einer Sendung enthalten sind, die weder an den Adressaten bestellt, noch an den Absender zurückgegeben werden kann, oder welche aus dem Verkaufe der vorgefundenen Gegen- stände gelöst werden, fließen nach Abzug des Portos und der sonstigen Kosten zur Post Armen oder Unterstützungskasse. Meldet sich der Absender oder der Adressat später, so zahlt ihm die Post⸗Armen- oder Anterstuͤtzungskasse die ihr zugeflossenen Summen, jedoch ohne Zinsen,

zurück s Nach gleichen Grundsätzen ist mit Beträgen, welche auf Post- ö e nhl, sind, ünd mit zurückgelassenen Passagier Effekten

en. ö Abschnitt 1J. Strafbestimmungen bei Post⸗ und Porto— Defraudationen. .

§. 27. Mit dem vierfachen Betrage des defrgudirten Portos, jedoch niemals unter einer Geldstrafe von Einem Thaler, wird be— straft: 1) Wer Brlefe oder politische Zeitungen, den Bestimmungen ber 58. i und 2 zuwider, auf andere Weise, als durch die Post, gegen Bezahlung befördert oder verschickt; erfolgt die Beförde⸗ rung in verstegelten, zugenähten oder sonst, verschlossenen Padcketen, so trifft die Strafe den Befoͤrderer nur dann, wenn er den verbotwidrigen Inhalt des Packets zu erkennen vermochte. 2 Wer sich zu einer portopflichtigen Sendung einer, von der Entrich= tung des Portos befreienden Bezeichnung bedient oder eine solche Sendung in eine andere verpackt, welche bei Anwendung einer vor—