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geschriebenen Bezeichnung portofrei befördert wird. 3) Wer Post— werthzeichen nach ihrer Entwerthung zur Frankirung einer Sendung benußt; inwiefern in diesem Falle wegen hinzugetretener Vertilgung des Entwerthungszeichens eine härtere Strafe verwirkt ist, wird nach ö ö. ger he fa 4) Wer Briefe oder andere Sachen zur Umgehung der Portogefaälle einem Postbeamte
2 zur . 224 J
In den unter Nr. 2 un estimmten Fällen ist die Strafe mi der Einlieferung der Sendung zur Post . J .
§. 28. Im ersten Rückfalle wird die Strafe (5. 27) verdoppelt und bei fernẽren Rückfällen auf das Vierfache erhöht.
Im Rüdfalle befindet sich derjenige, welcher, nachdem er wegen einer der in §. N bezeichneten Defraudationen vom Gerichte oder im Verwaltungswege (85. 34, 36) bestraft worden, abermals eine dieser Defraudationen begeht.
Die Straferböhung wegen Rückfalls tritt auch ein, wenn die frühere Strafe nur theilweise verbüßt, oder ganz oder theilweise er⸗ lassen ist, bleibt jedoch ausgeschlossen, wenn seit der Verbüßung oder dein Erlasse der letzten Strafe bis zur Begehung der neuen Defrau⸗ dation drei Jahre verflossen sind.
§8. 29. Wer wissentlich, um der Postkasse das Personengeld zu entziehen, uneingeschrieben mit der Post reist, wird mit dem vierfachen Beirage des defraudirten Personengeldes, jedoch nit mals unter einer Geidstrafe von Einem Thaler bestraft.
§. 30. Außer der Strafe muß in den Fällen des §. 27 das Porto, welches für die Beförderung der Gegenslände der Post zu ent richten gewesen wäre und in dem Falle des §. 29 das defraudirte Personengeld gezahlt werden. In dem Falle des §. 27 unter Nr. 1 haften der Absender und der Beförderer für das Porto solidarisch.
§. 31. Die Dauer der Haft, welche an die Stelle einer nicht bei⸗ zutreibenden Geldstrafe tritt, ist vom Richter festzusetzen und darf sechs Wochen nicht übersteigen.
§. 32. Die Postbehörden und Postbeamten, welche eine Defrau⸗ dation entdecken, sind befugt, die dabei vorgefundenen Briefe oder an⸗ deren Sachen, welche Gegenstand der Uebertretung sind, in Beschlag zu nehmen und so lange ganz oder theilweise zurückzuhalten bis ent ⸗ weder die defraudirten Postgefälle, die Geldstrafe und die Kosten ge⸗ zahlt oder durch Kaution sicher gestellt sind.
33. Bie in den §8. 27 bis 29 bestimmten Geldstrafen fließen
zur Post · Armen⸗ oder Unterstützungskasse. Abschnitt V.
Strafverfghren bei Post. und Porto ⸗Defraudationen.
§. 34. Wenn eine Post. oder Porto. Defraudation entdeckt wird, so eröffnet die Ober ⸗Postdirektion oder die mit den Funktionen der
Ober ˖ Postdirektien beauftragte Postbehörde mittelst pesonderer Ver= fügung vor Einleitung ien förm . Verfahrens ö. Angeschul⸗
bigten, welche Geldstrafe für von ihm verwirkt zu erachten sei, und stelit ihm hierbei frei, das fernere Verfahren und die Ertheilung eines Strafbescheides durch Bezahlung der Strafe und Kosten inner⸗ halb einer präklusivischen Frist von zehn Tagen zu vermeiden. Leistet der Angeschuldigte hierauf die Zahlung ohne Einrede, so gilt die Verfügung als rechtskräftiger Strafbescheid ; entgegengt seßten Falles . ; die Unterfuchung und Entscheidung nach Maßgabe der * 35
§. 35. Tie Untersuchung wird summarisch von den Postan alten oder von den Bezirks. Aufsichlsbeamttn geführt und ö ö. waltungswege von den Ober. Postdirektionen ac. entschieden. Diese iönnen jedoch, so lange noch kein Strafbescheid erlassen worden ist, die Verweisung der Sache zum gerichtlichen Verfahren verfügen, und ebenfo kann der Angeschuldigte während der Untersuchung bei der Postbehörde, und binnen zehn Tagen präflusivischer Frist, nach Er⸗ öffnung des von letzterer abgefaßten Strafbescheides, auf rechtliches Gehör antragen. Bieser Antrag ist an die Posibehörde zu richten. Ber Strafbeschtid wird alsdann als nicht ergangen angeschen.
Einer ausdrücklichen Anmeldung der Berufung auf rechtliches Gehör wird es gleich geachtet, wenn der Angeschuldigte auf die Vor- ladung der Postbehörde nicht erscheint oder die Auslassung vor der⸗ selbn . .
. 36. Bei den Untersuchungen im Verwaltungswege werden di , mündlich verhört und ihre Aussagen 9 Prototoll .
37. Die Zustellungen und die Vorladungen geschehen dur die . oder Unterbeamten der Yee n . ö on nach den für gerichtliche Insinuationen bestehenden Vor-
§. 38. Die Zeugen sind verbunden, den an sie pon den Post⸗ behörden ergehenden Vorladungen Folge zu alen Wer sich 9. ö. weigert, wird dazu auf Requisition der Postbehörden durch das Ge— richt in gleicher Art, wie bei gerichtlichen Vorladungen, an ehalten.
§. 39. In Sachen, wo die zu verhängende Geldstrafe den Be trag von fünfzig Thalern übersteigt, muß dem Angeschuldigten auf Verlangen eine Frist von acht Tagen bis vier Wochen zur Einreichung einer schriftlichen Vertheidigung gestattet werden.
§. 40. Findet die Ober - Postdireltion 2. die Anwendung einer Strafe nicht be ründet, so verfügt sie die Zurücklegung der Akten und benachrichtigt hiervon den Angeschuldigten.
§. 41. Dem Strafbescheide müssen die Entscheidungsgründe bei⸗ geflgt sein. Auch ist darin der Angeschuldigte sowohl mit den ihm agegen zustehenden Rechtsmitteln (6 42, als auch mit der Straf⸗ 26 welche er beim Rückfalle (§. 28) zu erwarten hat,
Der Strafbescheid ist durch die Postanstalt dem Angeschuldigten entweder zu Protokoll zu publiziren oder in der für ö vorgeschriebenen Form zu insinuiren.
§. 42. Der Angeschuldigte kann, wenn er von der Vefugniß zur Berufung auf richterliche Enischeidung keinen Gebrauch machen will,
bekannt
gegen den Strafbescheid den Rekurs an Lie der Oher— dorgesetzzte Behörde ergreifen. Dies muß jedoch . ö. penlflstetscher' rin mach der Ereffnung dh Strafbeschtid d' hefch ßen und schließt fernerhin jedes gerichtliche Verfahren aus. Der R ie. ist durch Anmeldung bet einer Postbehörde gewahrt. iu Wenn mit der Anmeldung des Rekurses nicht zugleich d Rechtfertigung verbunden ist, so wird der Angeschuldigte 8 Postanstalt aufgefordert, die Ausführung seiner weiteren Vertheidi ö in einem nicht über vier Wochen hinaus anzusetzend en a , e,, . . 43. ie Verhandlungen werden hiernä ur Rekunsresoluts an die kompetente Behörde ,, 3. n
oder Beweismittel, deren Aufnahme erheblich befunden wird, ange.
gegebenen Bestimmungen verfahren.
nach erfolgter Publikation oder Insinuation vollstreckt.
sprechen. Bei der Untersuchung im Verwaltungswege komm baaren Auslagen an Porto men, außer den 6 . . Porto, Stempel, Zeugengebühren ꝛc. keine er Angeschuldigte, welcher wegen Post⸗ oder Porto ⸗D tion zu einer Strafe gerichtlich verurtheilt wird, ö 46 das Verfahren im Verwaltungswege entstandenen Kosten zu tragen.
nach den für die Vollstreckung strafgerichtlicher Erkenntnisse in Al
oder der Resolute aber von der Postbehörde; letztere hat dabei nach im Verwaltungswege festgesetzten Geldstrafen ertheilt sin Abfchnitt Yi. ö Allgemeine Bestimmungen.
schehene Bestellung auf seinen Diensteid anzeigt, ist so lange fü ,, . ge für wahr ö J bis das egen hell überzeugend nachge⸗ 48. Die Postverwaltung ist für die richtige Bestell verantwortlich, wenn der Adressat erklärt hat, die . ö. kö Postsendungen selbst abzuholen oder abholen zu lassen. Auch liegt
jenigen, welcher sich zur Abholung meldet, nicht ob, sofern nicht auf
desfallsiges besonderes Abkommen getroffen worden ist.
rungsscheine zu untersuchen. Ebensowenig braucht sie die Legitimati desjenigen zu prüfen, welcher unter Vorlegun , n, lieferungsscheines, oder bei Packeten ohne ,
gung der Sendung verlangt. §. 50 Durch ein von dem Reichskanzler zu erlassendes Regle⸗
machungen bestimmten Blätter zu veroͤffentlichen ist, werden die wei—⸗ getroffen. der Postanstalt und dem Absender, beziehungsweise Reisenden.
nahme aller behufs der Beförderung durch die Post eingelt = genstände; 2) das Maximalgewicht der Ef r eln eh .,
lichen Sendungen; 5) die Bezeichnung der für Beförderung durch die gen, Vorschuß⸗Sendungen und sonstige Geldübermittelungen durch die
Korrespondenzkarten, rekommandirte Sendungen, sür Zustell
ung von Sendungen mit Behändigungsscheinen, für ee al d ,,,, sendungen und Ueberweisung der Zeitungen; 7) Angrdnun⸗ gen über die Art der Bestellung der durch durch die Post befor · dertön Gegensände und die hierfür zu erhebenden Gebühren, inz⸗ sondere die Gebühren sür Bestellung der Expreß ˖ Sendungen, der
der Reisenden mit den ordentlichen Posten oder mit ĩ Bestimmung des Personengeldes und der Gebühr he mn, von Passagiergut; 9) die näheren Anordnungen über Kontirirung und Kredit lrung von Porto, sowie die dafür zu entrichtenden Ge⸗ ,, 3 , n der Ordnung, der ndes au de. 6 f den Posten, in den Postlokalen e unter er 2, 4 und 6 bezeichnelen ĩ lien . , . nn n, m nneren Posiverkehr der Königrei und Württemberg werden die reglementären ,, zu⸗ ständigen Behörden dieser Staaten erlassen.
§. 51. Alle bisherigen allgemeinen und besonderen Bestimmun—
§ 15. Mit der Verurtheilung des Angeschuldigt 5 Strafe, durch Sirafbescheid oder di ur d esot sst . ö 9 n urtheilung desselben in die baaren Auslagen des Verfahrens aut. J
Diese Vorschriften gelten als Bestandtheil des Vertrags zwischen . Das Reglement hat zu enthalten: 1) die Bedingungen für die An⸗ Bedingungen der Rückforderung von Seite des Ab Vorschriften über die Behandlung unbestellbarer . 9: J Bestimmungen wegen schließlicher Verfügung über die unanbring⸗ Post unzulässigen Gegenstände; 6) die Gebühren für Postanweisun⸗
Poßt, für Sendungen bon Bruckfachen, Waagren proben und Mustern,
Stadtbriefe und Packete, der Werthsendungen, serner di ( über Estafettenbeförderung; 8) die . a. r , .
.
.
der Angeschuldigte zur Rechifertigung des Rekurses neue Thatfachen . führt, fo wird mit der Instruktion nach den für die erste Inftanm .
S. 44. Das Rekureresolut, welchem die Entschel ö ,, sind, wird an die betreffende zo eb src ef gesrüum,
.
§. 46. Die Vollstreckung der rechtskräftigen Erkenntnisse geschieht gemeinen bestehenden . die Vollstreckung der Strafbescheide ⸗
denjenigen Vorschriften zu verfahren, wescke für die Exekution der .
§. 47. Was ein Briefträger oder Postbote über die von ihm ge—⸗ .
in diesem Falle der Postanstalt eine Prüfung der Legitimation des. den Antrag des Adressaten zwischen diesem und der Postanstalt ein
§. 49. Die Postverwaltung ist, nachdem sie das Formul ,, dem Adressaͤten ! reglementgim aͤßig 9. , ,. . affen, nichl verpflichtet, die Aechtheit der Unterschrift und des eiwa
hinzugefügten Siegels unter dem mit dem Namen des , berechtigten unterschrieben und beziehungsweise n g n m nn. ⸗
. erthangabe unker Vorle⸗ gung des reglements mäßig ausgelieferten Dea me ne die ier i. ;
ment, welches mittelst der für die Publikation amtlicher Bekannt⸗ teren bei Benutzung der Postanstalt zu beobachtenden Vorschriften ö
r Gegenstände, worüber das gegenw en 9. e nicht auf den mi Siaatsverträgen oder Konventionen beruhen, werden
weit jene Bestimmungen schlossenen
oben. bur a rh en gegenwärtige Gesetz tritt mit dem 1. Januar 1872
in Kraft. ö Urkundlich ꝛc.
Gegeben ꝛc.
r E im ö des Deutschen Reichs
Wir Wilhelm,
erfo
folgt 1. Porto für Briefe. Das
gewöhnlichen Brief auf alle Entfe k Grammen einschließlich 1 Sgr. b
Bei unfrankirten Briefen tritt ein
Unterschied des Gewichts des Brlefes, hinzu . ö unzureichend frankirten Briefen neb
topflichtige Dienstbriefe werden mit Z , . derfelben als Dienstlache durch
Riems Postverwaltung festzustellende Bezeichnung auf
ntwurf eines Gesetzes über das Posttaxwesen
lautet:
von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen 2. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach lgler Zustimmung bes Bundesrathts und des Reichstages, was
Porto beiraͤgt für den
Zuschlagporto von
vor der Postaufgabe erkennbar gemacht worden ist.
S. 2. Packetporto Das Packe
tporto wird nach der Entfer ˖
nung und nach dem Gewicht der Sendung erheben.
Die Entfernungen werden nach geographischen Meilen, zu 15 auf
inen Aequaotorgrad, bestimmt. — gelder pon böchstens 2 Meilen Seiten Abstand des Diagonalkreuzpyunk es des
andern Quadrats bildet die Entfernungs der Sendungen von ꝛ
andern Quadrats? maßgebend ist.
ergebenden Bruchmeilen bleiben unberücksichtigt.
Das Packetporto beträgt pro Pfund: bis
— — . 615 M. 6 Pf. über 15— 20 W. 8 Pf ⸗/ S — 15 Meilen 4 Pf. über M. 6 Pf. e r g Hi
0 -= 60 M. 1 Sgr. ber 70 = 80 M. 1 Sgr. 10 Pf.
M. 2 Sar. 2 Pf. über 100 Sgr. 5 Pf. über
gr. 10 Pf, über
einem Pfunde werden für ein
aber 26 —= 25 M. 10 Pf,
über 609 = 70 M. 1 Sgr. 8 Pf. ü über 80 - 90 M. 2 Sgr. über 90
bis 1235 M. 2 Sgr. 4 Pf, uber 120 - 140 M. 2 140-160 M. 2 Sgr. 8 Pf, über 160 - 180 M. 2 S
160 Meilen 3 Sgr. . Ueberschie ßende Gewichttheile unter
volles Pfund gerechnet.
58 M ätze für ein Packet werden bis 5 Meilen 2 Sgr., J nnn, mg 2 bis 25 Meilen 4 Sgr.
Meilen auf alle Entfernungen
über 5 bis 15 Meilen 3 Sgr., über 15 z bis 50 Meilen 5 Sgr. und über 50
6 Sgr. erhoben.
Für die etwaige Begleitadresse kommt besonderes Porto nicht in
Ansatz.
gen mit Werthangabe. erhoben:
a) Porto, und zwar:; I) für Briefe, ohne Unterschied
die nach §. 2 ermittelten Enifernungen: ,, are dnn s gs Meilen Sgr.
13 Sgr. äber 5 bis 15 Meilen 2 Sgr.
über 25 bis 50 Meilen 4 Sg.
ergebende Betrag; und b) Versicherungsgebuühr.
1 . 2 Pf über 40 - 59 M. 1g9r. 4 Pf. über
über Packete und die etwa dazu gehörige Begleitadresse: der nach
Dieselbe beträg
ostanstallen des einen nach denen des ei den Entfernungsstufen sich
5 Meilen 2 Pf., über
Wenn mehrere Packete zu derselben Begleitadresse gehören für jedes einzelne Packet die Taxe selbständig berechnet.
3. orto und Versicherungsgebühr f 3 Für Sendungen mit Wert
bis 5 50 Meilen 5 Sgr. j
mittelten Entfernungen und nach Maßgabe des angegebenen
über 50 bis 100 Thlr. für je 1 Sgr. 1
bis 50 Thlr. bis 15 Meilen.. 3 Sgr. über 15 — 50 Meil. ! *
50 Meilen.. 2 * Uebersteigt die angegebene Sum
so wird für den Mehrbetrag die Haͤlfte d
Packete mit Werthangabe zu einer Begleitadresse geboren, wird für jedes Packet die Versicherungsgebühr selbsandig be⸗
Die bei der Berech= uchtheile eines Silber groschens
bühren säte erhoben. Wenn mehrere
rechnet.
4. Abrundung und Umrech sich ergebenden Br
§. nung des Portos
ö .
2 . me den Betrag ven 1000 Thalern, er obigen Versicherungs ˖ Ge
nung.
werden auf 41 , R oder ganze Silbergroschen abgerundet.
In den Gebieten mit anderer als
den dorstehenden Tarifsäßen zum Gru Tarif sich ergebenden Portobeträge in möglichst genau umzurechnen.
so erfolgt die Erhebung mit dem nächst hoheren
Dem Portosatze von 1. Sgr, wird bei
den Gebieten mit Guldenwährung der
die Postanstalten,. Werden Briefe
oder andere Gegenstände vom Absender an eine Postanstalt zum Ver⸗ im Couvert enthaltene Sendung
übergesiellt. §. 5. Couvertiren an
theilen couvertirt, so kommt für jede das tarifmäßige Porto in Ansatz. §. 6. Termin der Zahlun
wenn die Zahlung der Postgefälle er
nde liegt,
g. Dle Postanstalten dürfen Briefe, Scheine, Sachen 2. an die Adressaten erst dann aushändigen,
folgt ist; es sei denn,
tnungen bis zum Gewichte ei groͤßerem Gewichte 2 Sgr. 1 Sgr.
Dasselbe Zuschlag⸗ en dem Ergaͤnzungs⸗
uschlagporto nicht belegt, eine von der dem Couvert
ür Sendun⸗ hangabe wird
der Schwere
S. 2 sich
t auf die nach 8. 2 er⸗
bei größeren Summen 100 Thlr. Sgr.
derjenigen Währung, welche sind die aus obigem die landesübliche Münzwährung
Stellen sich hierbei Bruchtheile heraus, darstellbaren Betrage.
einfachen frankirten Briefen in Betrag von 3 Kreuzern gegen⸗
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ärtige Geseß verfügt, so⸗ t t dem Auslande abge⸗
hier ·
tragung Werthangabe, Korrespondenzkarte ten Drucksachen, Waarenvroben o Sendungen, Begleitadressen zu Packeten i U mulare zu Ablieferungtscheinen wird eine Bestellgebühr nich Gebühren für Posischeine über die Einlieferung zur Post und Gefachgebühren für abzu , m, desgleichen Packkammer ebung. §. 9. Verkauf von Postwerthzeichen durch die Post⸗ haben, nach näherer Anordnung der Reich?. Nostverwaltung, Freimarken zur Frankirung der Postsendungen demselben Betrage abzulassen, welcher durch den Bie Postanstalten sollen ermächtigt sein,
fran⸗
/ über
wird
Meilen
27) für
erths:
Adressaten verabredet wäre.
anst alten. Die Postanstalten
bereitzuhalten und zu Frankostempel bezeichnet ist. auch mit dem Ab
erminweise Abrechnung darüber zwisch
§. 7. Nachforderung
§. 8. Abschaffung
fassen, für welche, außer dem durch de Werthbetrage, eine den Herstellungskoste ging od n werden kann.
auf 125 Prozent bei Zeitungen, die se erscheinen.
trag von 4 Sgr. zu entrichten.
gebieten. Die Tarife für den Verk §. 12. Aufhebung bisheriger herigen allgemeinen und besonderen Be
hoben.
§. 14. Anfangstermin. Das dem i. Januar 1872 in Kraft. Urkundlich ꝛc.
Gegeben ꝛe. Die Motive lauten, wie folgt;
das Postwesen und über das
rung erfahren, zufolge welcher die Auf
die Ausführung einer, in
i877 mit den Intertssen des Reichs Es war daher so wenig grundsätzlich abgeneigt waren /
bauernden und regelmäßigen Einnahm den Ausgaben gestalten werde, und
raih abgehalten hatten, den im Eing vom Reichstage beschlossenen Fassung j doch die Berufung des Reichstage
felben werden daher in der Fassung, des Reichstages hervorgegangen sind,
von Porto. wenig bezahltem Porto ist der Korrespondent nur dann zu berichtigen verbunden, wenn solche innerhalb Eines
Sendung angemeldet wird. . von Nebengebühren.
der mit den Posten von weiterher gekommenen Briefe ohne n, gegen ermäßigtes Porto beförder⸗ der Waarenmuster, rekommandirten
saßz von Franko Couverts Streifbändern, Postanweisungen und Korrespondenzkarten sich zu be⸗
richten sich nach den betreffenden Postverträgen.
mitꝰ dem 1. Januor 1872 hätte stattfinden Regierungen waren zu jen er Zeit nicht in der Lage, zu übersehen, ob den regelmäßigen Einnahmen einen so er⸗
heblichen Ausfall herbeiführenden Maßregel
verbündeten Regierungen gewannen bei eugung, daß die Aufhebung des Landbriefbestellgeldes zum 1.
166 ohne Gefährung des Gleichgewichts im Reichshaushalt zulässig sei, und es waren damit die Bedenken gehoben,
erfolgt und es erschien daher, ungeachtet des Einverständnisses, die Verkündung der Gesetze nicht angemessen. Die
en der Postanstalt und dem Nachforderung an zu
Jahres nach der Aufgabe der Für die Ab⸗
and For⸗ erhoben. von Sendungen holende Briefe oder sonstige
Postanweisungen
geld, kommen nicht zur Er⸗
und von gestempelten
n Frankostempel bezeichneten n entsprechende Entschädigung
Provision für Zeitungen. Die Provision für Zei⸗ tungen beträgt 25 Prozent des Einkaufspreises mit der rr, ,n.
ltener als monatlich vierma
Mindestens ist jedoch für jede abonnirte Zeitung jährlich der Be⸗ Tarife für den Verkehr mit anderen Po st
chr mit anderen Postgebieten
Bestimmungen. Alle bie⸗ stimmungen über Gegen stände,
worüber das gegenwärtige Gesetz verfügt, werden hierdurch aufge⸗
§. 13. Innerer Postverkehr in Bayern und Württem⸗ berg. Die Bestimmungen dieses Gesetzes finden nicht Anwendung auf den inneren Postverkehr in Bayern und Württemberg.
gegenwärtige Gesetz tritt mit
Die in der letzten Session vorgelegten Entwürfe der Gesetze über Pofltarxwesen des Deutsgen Reiches
hatten bei der Berathung im Reichstage unter Anderm eine Abände⸗
hebung des Landbriefbenellgeldes müssen. Die verbündeten
schon zum 1. Januar haushalts vereinbar sein werde.
sie der Aufhebung des Landbriefbestellgeldes ihre Pflicht, zunaäͤch t abzuwarten, wie sich nach dem Voranschlage für das Jahr 1872 das Verhältniß der
en zu den nothwendigen dauern ·
es mußte demnach die Beschluß= fassung uber beide Gesetzentwürfe im Bundesrath bis zur Berathung bes Reichshaushalts ˖ Etats für das Jahr 1872 vertagt werden. Die
dieser Beralhung die Ueber- Januar
welche den Bundes- ange erwähnten Gesetzen in der, zuzustimmen. Inzwischen war 8 zu der gegenwärtigen Session nunmehr vorhandenen
wie sie aus der dritten Lesung hiermit wiederum vorgelegt.
— Das Amts blatt der
beamten und kontraktlichen Dienern.
Reichs ⸗Postwertbzeichen. 8 tie ena platt der Handels ⸗Gesetzgebung und V lich preußischen Staaten Nr. vom 16. Mat 1871 und Eirkularver Ministeriums, die Anrechnung des
Verfügung des Königlichen Finan zu gewährenden Vergütung für die K zuckerst euer betreffend, vom 14. Juni Königlichen Finanz ⸗Ministeriums, die Urkunde enthaltenen Kautionen oder vom 3. September 1871.
daß eine
Deutschen Reichs- P waltung Rr. enthält. Generalrerfügung vom 17n. Oktober 1871: Einführung von Postmandaten im Veikehr mit Württemberg; Be⸗ scheidungen vom 7. Oktober 1871: Versicherung von Wittwenpensie⸗ nen, und vom 12 Oktoher 1871: Lebensversicherung von Post -Unter—=
o stv er
— Nr. 44. hat folgenden In⸗
halt: Generalverfügung vom 16 Oktober 1871: Einführung Deutscher
Abgaben, Gewerbe und erwaltung in den König-⸗ 20 enthält: Allerhöchster Erlaß fügung des Königlichen Finanz⸗ Feldzuges gegen Frankreich von
o/ 0 -= 71 als Kriegsdienstieit betreffend, vom 11. Juli 1871. — Cirtular- Finanz ⸗Ministeriums, die Feststellung der
osten der Verwaltung der Rüben 1871. — Cirkular Verfügung des Versteuerung mehrerer in einer Bürgschaftsleistungen betreffend,