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O6 2838 st durch eine Anordnung der Kommandantur eine Anlage unter- Das Verfahren bei der Enteignung richtet sich nach den Land 2839 sagt ] so darf diefe erst dann begonnen oder fortgefetzt werden, wenn gesetzen. th in deren Bezirk die aufgenommenen Grundstcke liegen, während Die Anlage von Balkenkellern auch solcher mit leichten eisernen bis Anordnung in der höheren Instan , . ist. Wird dieser §8. 22. Die nach 88. 20 und 21 anzustellenden Klaren sind gezn 8 Wochen Iffentlich ausjulegen,. . Balken, mil gelböhn lichem Balten Zwischenraum und hölternem Fuß Vorschrift zuwidergehandelt, so finden die tstimmüngen im ersten den Ieichssistus zu richten, welcher durch die Kommandantur 26 Ver Beginn der Auslegung ist durch den Gemeindevorstand boden darüber; massive Feuerungsanlagen, bewohnbare Dach- Etagen Wbfatze des 8 13 Anwendung. — . treten wird. . 6ctsülblich öffentlich bekannt zu machen. . mit einzelnen liegenden oder aufrecht siehenden Fenstern, welche je⸗ §. 185. Für die a,, n,. des Eigenthums in Folge des Zuständig ist das Gericht, in dessen Bezirk das betreffende Grund. Die öffentliche Bekanntmachung muß die Aufforderung zur Er. doch nicht auf der ÜUmfassungs wand stehen oder bor dieselbe vortreten gegenwärtigen Gefetzes leistet das Reich Vergütung durch Gewährung stück belegen ist. hebung etwaiger Einwendungen unter Angabe der Frist zu deren dürfen. einer nach 8 16 ff. n, . Rente. . Das Gericht hat das Ergebniß der Beweisaufnahme nach frein gear ug n bei dem Gemein devorstande und die Verwarnung ent⸗ Eine summarische Höhe von 13 Metern his zur Dachfirst im Entschaͤdigung wird nicht gewährt: Ueberzeugung zu würdigen. r halten, daß nach Ablauf dieser Frist mil Fessstellung des Katasters zweiten Rayon und 8 Metern im einfachen Zwischenrayon dürfen Y für Beschränkungen jeder Art, welchen das Grundeigenthum §. 25. Wird die Aimirung permanenter Befestigungen anbt. verfahren wird. diese Gebäude nicht übersteigen. innerhalb der Rayons der bereits bestehenden Festungen nach der seit! fohlen, so sind die Grundflücksbesszer innerhalb der Rayons va. Alle während 2 Bie Anlage massiver Dampfschornsteine bis zu einer höchsten herigen Gesekgebung unterworfen war und auch nach dem gegen— pflichtet, der Aufforderung der Komn andantur zur Nlederlegung vun werden mit dem g summarischen Höhe von 29 Metern, wärtigen Gesetz und Regulativ unterworfen bleiht; ; baulichen und sonstigen Anlggen, Weglchaffung von Materialien. ch 3) Unter besonderen Verhältnissen im einfachen Zwischenrayon 2 für Beschränkungen fiskalischer Grundstücke und für Beschrän Vorräthen, Beseitigung von Pflanzungen, Einstellung des Gewerbe— die Herstellung massiver Bauten und gewölbter Anlagen. kungen in Betreff der Anlagen auf Kirchhsfen und Beerdigungs. betriebes u. s. w. unverweigerlich nachzukommen. Wird dieser Aif. Das Alignement neuer einzelner Gebäude in Bezug auf die pläßen ; ; = forderung nicht in der gestellten Frist genügt, so können die Besiger z f Festungswerke bestimmt dle Kommandantur, insofern das Alignement 3) für die gesetzlichen Beschränkungen, welche allen Rayons ge⸗ der betreffenden Grundstuͤcke durch adnünistrative Zwangsmaßregiln esen steht nicht von vorhandenen Straßenrichtungen abhängig ist. meinsam sind⸗ . . hierzu angehalten werden. ! nach dem III. im dritten Rayon ist die Genehmigunz der Reichs Rayon⸗ für die Verpflichtung im Falle einer Armirung der Festung § 24. Wird im Falle einer Armirung die Freilegung da anzumelden kommission erforderlich zur Feststellung von Behauungsplänen. die Materialien dorräthe und bewegllchen Anlagen wegzuräumen; Festungs⸗Rayons von der Kommandantur angeordnet so veranlaßff Nach B III. Abschnitt. Beschränkungen dez Grundeigenthums in Bezug 5) für die Verpflichtung zur Busldung der Rayonsteine; bie letztere vor der Beseitigung der baulichen und sonstigen Anlagen auf Beränderung der Terrain-Oberfläche und Anhäufung f besonderem Rechtstitel beruhenden Rayonbeschrän= en und dergleichen eine Beschreibung und nähere Jesstellin von Materialien.
cht durch dieselben eine Entschädigung ausdrücklich 3 des des Gebäudes oder der Anlage durch die Ortsohrigkel— .S. 9. Innerhalb es stren gen Zwischenrayons sind alle bau- inc Perkrrters der Kommandant, bekannt zu mach en. . . lichen Anlagen unzulässig d erhellt über die stattgefundene Je. 5 Die Kommandantur hat dafür Sorge zu tragen, daß Auf Esplanaden sind nur solche Anlagen gestattet, welche nach
Rayönplan und Rayon ⸗Kataster stets bei der Gegenwart erhalten dem AUrtheil der Militärbehörde zur Vertheidigung dienen können. werden weshalb alle Veränderungen in baulicher Beziehung sowie §. 16. Innerhalb sämmtlicher Rayons einschließlich der Espla⸗ 1 ö der Benutzung oder Bestimmung der Grundstuüͤcke nach⸗ . s, ,,, der Kommandantur zulässig: ; . zdutragen sind. . jede dauernde Veränderung der Höhe der Terrainoberfläche ,, Bei den bestehenden Festungen sind bis zur endgültigen Feststel 23 die Anlage und der Betrieb von Lehm⸗ und , ,, der che ng erg tan gler imm Reichs. lung der Rayonkataster für die beabsichtigten Bau ⸗ Ausführungen die Stein- und Kalkbrüchen, Ziegeleien, Kalkbrenneteien, sowie die Ab—= hes ni myaßr dee gien hesestigu ag dez lee, zustandes de bisher erforderlichen Reverse beizubehalten. lagerung von Ballast; . . oder die E bestehenden Festungsanlage oder deren Das R 8 II. Abschnitt. Beschränkungen des Grundeigenthum s in Bezug auf 5 die Anlage von Kirchtzof? und Beerdigungs plätzen / größeren Rayons in Alus sihi genommen ist. 3 e ; bau kiche Anlagen. nern en , nnn , , den und in bem Gn ; . 8 z 8 22 . z * . ‚ — . ? 2 0 2 ze e, ,, ee, , , e d de. ; n e in Ansehung derjenigen ä ᷣ ; vie Ci Miliz ,. . . , .. . ehung derjenigen Gebäud k ar, nr. J n, ,, durch I die Einrichtung von Riederlagen und Plätzen, auf welchen Vorräthe Wenllich een gMheen gewährt, alscht: jedoch sobaid das Hrundstil Prüf welchen nach den bisherigen feel chaktüsge der in g 14 dit es gt ul üvs n . nn , ,, aufhört, den Beschränkungen eines der ersten beiden Rayons oder der derer Rechtstitel die unentgeltliche Verpftli ) ale Reu. Anlagen oßer Veränderungen an ! 1 Dim Höhc der lim Falle der Genehmigung) zu lägen Aufsts pehuns beträgt: nwischenratz ond unterworfen zu sein nen Anlagen, Vorräthe ꝛe. sogleich Gräben, sowie in den Vorfluthverhaͤltniss 2. Ent⸗˖ ß ö 3. K e,, ,, k Teng adigungsrente sirb dem im Raponkatafier bezeichnetzn Säumnniß sich der Zerstörung der ; nagen und fonstige Wasferbauten; ö. mn Bemwässerungs, Foäts unk derzicchen, un rsitz deen s He mrgön mm Besitzer des Grundstücks in vierteljährlichen Raten postnumerando der Besitzer selbst zu unterwerfen; 3. alle Neu⸗Anlagen oder Veränderungen an Chausseen, Wege in infa den Swischen tegen e, weten, r n n ,. * Fer Fennnggtasse gezablt. Y ükerlck ' örst nach erfolgtet öffentlicher Auslegung deä Razor. und Eisen bahnen, dannn nnn, uu und im zinschhen Snischentavoß s Mieter,; Renien, welche jährlich weniger als Einen Thaler betragen, wer⸗ planes im ersten oder zweiten Rayon errichtet worden sind. 3) die Errichtung und Veränderung von Kirch und Gloden , . ,,,. ae, , ,,, n Nehtenz ler ern en Derrcge iapitalsrt ünd fofori an die Be— R c eker, wels nag den gezennwäricgs Pet, mhärRäem, ferne ü ihnen ge ohhh n,, sißer aus e hlt? munen nf elf ehr, zn lig boeh i ste ch den für bij. e , , S. 18. Inwieweit die Rente als Zubehör des Grundstücks anzu⸗ liche Mech te fre tigkeit bestehenden Vorschriften geschehen. schendayons sind a) unzulässig: I) alle Hassivkonfrruttionen von e . geg ern n hr enen , . Hürde . sehen is, und welche Rechte den Realgläubigern an derselben zustehen, H elbeserl Beer aigermngäbedmten haben dabei den Glaube händen ober Gebäudeihellen init alleiniger Ausnahme massipgt Fun. änderungen der Höhe der ann m, ,, wie die , .
bestimmt sich nach den Landeggesetzen. der Gerichtsbeamten. dam chte d ̃ ber & 5 t si 7 ͤ ö e die das umliegende Terrain im ersten Rayon nicht über jz ö §. 19. Die Besitzer der Grundstücke— die sich durch die auferlegten §. 26. Alle administrativen Verhandlungen und Gesuche n 15 Centimeter, nner nns aachen Jlolschentähon nicht über ,, ,,,,
Beschränkungen beeinträchtigt glauben, haben ihren Anspruch auf Ent- Raydn⸗Angelegenheiten sind kosten und stempelfrei. . , schabigung binnen einer fechtwöchenilichen Präktlustvfrist mach ien §. T. Alle den Vorschriften dieseß Gesetzes zuwiderlaufende ö Ca rhei ther fn srslbebauten, sowie Eindeckungen von Keller nnn , . Erdiy . an,, . . 3. ö J Ben ene r n nen . 3 setzes erforderlichen aAanlagen mit fieinerner und eiser ner Konstruttion; . ,, . egründen. die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungth 3 3) die Anlaf und Kalköfe vie über ⸗ KRonkf . ö e. denn Beginn und Ablauf der Frist sind gleichzeiligemit der Feststellung erfolgen durch besondere Verort nungen. ö n is i,, ö . ö . . rn, ö . I , R j des Nahenplanes (stehe §. 4 des Regulativs) öffentlich bekannt zu Ürkundlich ꝛc. Gegeben 2e. SBeabrik und sonstigen gewerblichen Zwecken bestimmt sind; . sren! n g w' pc leber . . yon nen mn machen. . Regulativ . 4 die Aufstellung von Lokomobilen in fester Verbindung mit JV. Rbschnitt. Bestimmungen in Bezug auf HFkieparaturen 20. Die Kommandantur theilt die Anmeldungen der höheren . Baulichkeiten, oder aüf Terrain, aus welchem dieselben nicht fofort §8. 12 Vie einmal vorhandenen Banlichteiten und Anlagen, auf Civil Verwaltungdbehorde mit welche einen Kommifssarius ernennt, I. Ab schnitt. Absteckung der Rayonlinien und Aufnahme der Kataste. entfernt werden können; ; denen nicht die befondere Bedingung des Eingehens durch Verfall, der die Entschädigungsansprüche in Gegenwart der Entschädigungs⸗ S. I. Bei Neu⸗Anlagen von Befestigungen werden die denselbbn b) mit Genehmigung der Kommandantur zulässig: oder der künftigen Reduktion auf eine leichtere Bauart schon haftet, berechtigten und eines Vertreters der Kommandantur erörtert und zunächst gelegenen beiden? Rayons, sowie etwaige Esplanaden und? die Errichtung von Grabhügeln von mehr als b Cehtimetern Höhe, follen, unheschä det, der auf den Armirungsfall bezüglichen Bestim. falls die Parteien sich einigen, einen Rezeß aufnimmt, welcher die Zwischenrayons, durch die Kommandanturen unter Mitwirkung dei; sowie von Benkmälern aus Stein oder Eisen, welche in den mehr mung des § 23 des vorstehenden Gesetzes, erhalten bleiben, auch wenn Kraft einer gerichtlichen oder notariellen Urkunde hat. Polizeibehörden und Zuziehung der Orts vorstände sowie der Bisßu als S0 Centimeter über der Erdoberfläche liegenden Theilen eine sie den Vorschriften Pigses Regulatips nicht entsprechen. Dleselben Wird eine Einigung nicht erzielt, so bleibt, wenn die Entschädi⸗ selbstüandiger Gutsbezirke abgesteckt und durch seste Marken (Rayon. größere Stärke haben, als 15 Centirneter für Stein bezüglich Cent! Lonnen, wenn sie baufällig geworden, oder Lurch in zufälliges Ereig- gungöpflicht von der Kowmmiandantzit bestritten wird, dem Besttzer stein e bez chnet, meter für Eisen. niß zerstör sind, durch Umbau in den alten Dimensionen und der bes Grundstücks die Betretung des Rechtsweges unbenommen. . Die Absteckung des Rayons erfolgt von den ausspringenden §8. 8. Ferner sind: im ersten Rayon a) unzulässig: bisherigen Bauart wieder hergestellt werden. Ist dagegen nur die Höhe des Entschädigungshetrages streitig, so Winkeln des bedeckten Weges / und zwar von kem ober en Hianbe de 1) Wohngebäude ohne Ausnahme und wohnliche Einrichtungen Aille Reparaturen bestehender Anlagen behufs der laufenden In⸗ erfolßt die Eimiitelung der Entschädigung durch Sachverständige Glacis oder in Ermangeléng (ines Glacis von dem äußeren Grabfn, jeder Art, . standhaltung und soweit dürch dieselben die Substanz nicht verandert Wenn beide Harieien sich nicht über Einen Sachverständigen ver⸗ rande, oder wenn auch ein Graben nicht vorhanden ist, von der ) Jede Baulichkeit von anderen Materialien als von Holz oder wird, käͤnnen ohne Beschränkung ausgeführt werden, einigen, fo wählt sede Partei einen Sachverständigen, den drütten'er. Feuerlinie der Wallbrustwöhren, beziehungsweise der äußeren Mauer-. ing. nach dem Ürtheil der Milltärbehörde leicht zerstöͤrbaren Eisen. Ucberschreiten Reparaturen das vorbestimmte Maß, erleiden also nennt dei Kommissarius. fluch der krenelirten Mauern, olJUonsiruttion, Keller. oder Jeuerungs anlagz h, Baulichkeilen pon größerer Theile eines Gebäudes entweder in ihrer Bauart oder hinsichtlich des Die Sachverstaͤndigen haben ihr Gutachten zu hegründen und §. 2. ÜUnmüttelbar nach der Absteckung der Navontinien hat die summarischer Höhe als Meter bis zur Dachfirst, audere Bedachungs. Reaterials eine Veränderung oder wird der wesentliche Zweck des ö. . ,. zu k oder auf den ein für allemal 6, einen Rayonplan und ein Rayon Kataster auflsu · m als Holz, Stroh, Rohr, Dachpappe, Dachfilz, Zink oder Debäudes dadurch verändent, so gelangen die Vorschriften des II. und geleisteten Sachveiständigeneid zu versichern. ellen. . fer, nitts zur Anwendung. 21. Der Kommissarius überreicht die Abschätzungsverhand⸗ Ber Rayonplan muß den allgemeinen Erfordernissen eines Si ⸗· 3) Denkmaͤler von Stein oder Eisen, welche in den mehr als 50 z ̃ 6 über das Verfahren in Rayon— lungen mit seinem Gutachten der höheren Civil⸗Verwaltungsbehörde tuationsplanes entsprechen, insbefondere die Richtung und Entfernung TCLee:ntimeter über der Erdoberfläche liegenden Theilen eine größere Angelegenheiten. Behufs Feststellung der Entschädigung durch Beschluß. der Raybnlinien von den Festungswerken Lage und Nummer der Breite haben als 30 Centimeter. § 13. Die nach § des borstehenden Gesetzes zu stellenden, von Dieselbe setzt den Entschädigungsbetrag nach ihrem aus der Ver⸗ Grenzmarken enthalten und die Lage und Benutzungsweise, sowie Be⸗ b) mit Genehmigung der Kommandantur zulässig: zwei Exemplaren der etwa nothigen Bauzeichnungen begleiteten An⸗ andlung und den Umstaͤnden e h apften pflichtmäßigen Ermeffen schaffenheit der einzelnen in den Rayons belegenen Gründstücke er Iz Bie Anlage hoͤtzerner Windmühlen innerhalb 300 Meter von trägg sind. an bie Orts, Polizeibehörde zu richten, Findet dises gegen est. Das Gutachten der Sachverständlgen dient jeder Behörde hier ⸗ kennen lassen. den Festungswerken. ; die Zulaͤsffgteit der Anträge nichts zu erinnern, so Überreicht sie die bei nur als Auskunft und Anhalt. Das hiayonkataster enthält unter Bezugnahme auf den Rayonplan: ) Alle vorstehend nicht als unzulässig bezeichneten Baulichkeiten, felben der Kommandantur. welcht ihre Entscheidung nebst einem Gegen den Beschluß der Verwaltungsbehörde steht dem Entschä—⸗ h die Ramen der Besitzer der einzelnen Grundstuͤcke, hölzerne und eiserne Einfriedigungen, letztere wenn sie ohne Schwierig Exemplar der Zeichnung, in welchem die im Festungsinteresse noth⸗ digunge berechtigten innerhalb einer Präklusipfrist don neunzig Tagen, 2 die Beschreibung des Zustandes und Umfanges, sow keit beseitigt werden können; Brunnen; ferner bei nachgewiesener Noth. wendigen Abänderungen einzutragen sind, an die Orts- Polizeibehörde hom Empfange des Beschlusses an gerechnet, der Rechte weg offen, der Entstchung aller innerhgso der ersten beiden und der Zwischen, wendihkeih der Anwesenheit cines Wächters die Aufstelung iner mit behuss Mätheijung an den Antragsteller zurückgelangen läßt. Innerhalb derselben Praͤtlusivfrist ist die Militär b chörde' berechtigt, rayons vorhandenen Baulichkeiten und Anlagen, einem transportablen eisernen Ofen versehenen Wächterhütte auf je §. 14. Die Projelte größerer Anlagen (Ehausseen, Deiche, Eisen-
die Enteignung des Grundstückes zu verlangen, welche in diesem Falle s) Vermerke über Entschaͤdigungè berechtigung bei etwa stattfin · einein Grundsucke, wobei vorausgesetzt wird, Haß bi ütte das bahn u. s. w.) in den Napons den Festungen und festen Plätze nach dem Antrage des Besiters auf alle delt des Grundstückes i, dender Demolirung. ü . Grundflächenmaß von 29 Quadratmetern nicht überschreitet und init werden pul . gemischte Kommission erörtert, deren Mitglieder
behneh' ist, deten ferngre Benußung in der bisherigen Weise durch §. 3. Behufs Aufnahme deg Ravonplang und Rayonkataste5 k . . gesetzt wird, auch der Ofen 24 n ö n e rn, , , ,,, i ö. 1 ö ¶—
die Abtrennung des den Rayonbeschränkungen unterworfenen Theiles sind alle Behörden, Institute, Gemeinden und Privgtpersonen ver · wesenilich becinträchtigt oder verhindert werden wäre; Die Erklär. pflichtet, den Wlan en dies ln, ihrem . of efszr⸗ Flur · J. Im zweiten und einfachen Swischenrayon wh keller auch die von der Anlage betroffenen Gemeinden durch De= rung der Militärbehörbe an die höhere Verwaltungs behörde, daß von karten, Risse, Pläne, Zeichnungen, Vermessungs;: und Bonitirungsõ · Genehmigung der Kommandantur zu llässig: 1) Die putirte vertreten werden.
. Bas hierüber aufzunehmende Protokoll wird der Reichs Rayon—
diefer Befugniß Gebrauch gemacht wird unterbricht den auf der im register, Taxen, Kataster und dergleichen un ntgeltli ang / Errichtung aller Gebäude welche im ersten Rayon zulässig sind ÄAbfatz 3 bestimmten Frist und das gerichtliche Verfahren über die be einigung ur Benutzung zu an rn a tltlich gegen kmpsan sowie anderer Gebäude in 15 Centimeter starkem hub nel teil Kommisston übersandt, weiche in Gemeinschaft mit der betreffenden
Höhe der Entschädigung. §. 4 RNayonplan und Fayontataster sind in der ni meinde BJeachwerk, und zwar im zweiten Rayon von zwei Stockwerken im Central-⸗Verwaltungsbehörde die Entscheidung trifft oder erforderlichen . h y sier s jenigen Ge üÜänfachen Zwischenrayon on einem Stockwerk mit Ticheibcbachung. Falls herbeiführt.