1871 / 153 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 26 Oct 1871 18:00:01 GMT) scan diff

2868

ich damals, schon die Möglichkeit, von unserer Seite eine Konzession

zu machen der französischen Regierung nicht . in Bezug auf

die beiden jetzt fraglichen Plätze. Ich habe aber hinzugefügt, gratis würden wir sie nicht geben. Wenn abtr ö . , ö. wo wir noch irgend etwas abzurechnen hätten, so wären diese beiden Gemeinden die Münze, in der wir unsererseits unter Umständen zah⸗ len könnten, indem sie für uns 5 nur unerheblichen Werth haben. In diesen beiden Gemeinden befinden sich aber werthvone fit kalische Waldungen, die wir eben wegen ihres Werthes ausgeschlossen haben von der Konzession. Die Gemeinden selbst sind franzssisch, der Natio- nalität ihrer Einwohner nach, und liegen auf der ung abgewandten Seite des bekanntlich hohen und unwegsamen Gebirges des Donon und werden in ibren Angelegenheiten richtiger von franzoͤsischer Seite verwaltet. Mit der Gemeinde südlich von Ävricourt ist die Bewandt— niß eine andere. Bei Apricourt verzweigen fich jwei kleine Eisen⸗ bahnen, von denen die eine südlich abgeht nach einem franzoͤsisch ge⸗ bliebenen Orte, die andere nördlich in einer deutsch gewordenen Rich⸗ tung. Es wird nun natürlich im Interesse beider Länder und der Bewohner der Endpunkte dieser Eisenbahnen gewünscht, daß sie ihr Heimathland erreichen können, ohne durch fremdes Gebiet fahren zu mäüssen also die Einwohner der franzssischen Gemeinde ich glaube von Cirey nach Frankreich hineinfahren können, ohne bei Aprteourt deutsches Gebiet zu passtren. Diese Berücksichtigung schien billig, und deshalb haben wir koncedirt, die Grenze zwischen den beiden Abzweigungen den Hauptzug der Bahn schnelden zu lassen unter der Bedingung, daß Frankreich uns auf deutschem Gebiet einen den bigherigen Vortheilen entsprechenden ahnhof baut und die nöthige Verlegung des Schienengeleises auf seine Kosten bewirkt. Eine frühere, in Bezug auf die Abtretung von Raon geslellte Bedingung, daß eine Findurch führende Straße neu gebaut werde, im Falle der Abtretung, ist hinfällig geworden, da diefe Straße sich innerhalb der herrschaftlichen Waldung hält, die wir von der Abtretung ausge⸗ schlossen haben, wir ste also in der ersten Gestalt behalten. Indem ich mich gern bereit erklaͤre, jede Auskunft, die von Einzelnen über die Motive und die Tragweite der Abmachung gewünscht werden sollte, zu geben, erlaube ich mir die Annahme der Vorlage um so mehr fare wohlwollenden Erwägung zu empfehlen, als bei dem Zu⸗ ammenhang, in dem beide Verträge in unserem Interesse gestellt worden sind, es wünschenswerth ist die franzosische Regierung bald⸗ möglichst von der von Ihrer Zustimmung abhängigen Ratifikation unterrichten zu können.

Die Interpellation der Abgeordneten Schulze und Gen. in Betreff der Vertheilung der 4 Miliionen Thaler an Reser⸗ visten und Landwehrleute beantwortete der Staats ⸗Minister Delbrück wie folgt:

Meine Herren! Bevor ich guf die Beantwortung der Inter ellation übergehe, glaube ich, daß es nöthig selt? wird, an die Ent chung des Gesetzes zu erinnern, auf deffen Ausführung sich die Interpellation bezieht.

Sowohl guß den Motiven des dem Reichstage in der vorigen Sessien vorgelegten Gesetzes als auch aus den Worten, mit welchen der Herr Reichskanzler in Ler 55. Sitzung der vorigen Sesston die erste Berathung dieses Gesetzes einleitete, ging der Standpunkt der verbündeten Regierungen klar hervor. Es wurde von dem Satze ausgegangen, daß die Farsorge für die Reservisten und Landwehrleute, welche durch die Einzichung zu der Fahne in Bezug auf ihren

bürgerlichen Beruf einpftndliche Nachtheile erlitten hatten, daß die Fürsorge für Diese, Sache der einzelnen Regierungen sei, daß aus diesem Grunde der Bundesrath gezögert habe, eine Vorlage vor das Haus zu bringen, weil er sich erst über den Weg hahe schlüssig machen müssen, um eine prinzipiell den einzelnen Staaten obliegende Angelegenheit vor den Reichstag zu bringen. Es wurde darauf hingewlesen, daß die Reichsgesetzzebung nur aus dem Grunde in Anspruch genommen sei, weil einmal das Bedürfniß, um das es sich handelte, ein dringliches war, und weil ferner die ganz ü ber · wiegende Mehrzahl der Bundesregierungen nicht in der Lage war, sich von ihren Landesvertretungen die Ermächtigung zu verschaffen, diesem vorhandenen Bedürfnisse gerecht zu werden. Es wurde des? halb die Maßregel, deren Zustimmung damals von Ihnen begehrt wurde, bezeichnet als eine vorschußweise Zahlung an die einzelnen Bundes regierungen, durch welche sie in den Stand gesetzt werden sollten, dem vorhandenen Bedürfnisse, so weit es vorhanden war und so weit sie es anerkannten, gerecht zu werden. Die Regierungen selbst sollten darüber befinden, und gerade aus diesem Grunde erhielt, wie ausdrücklich hervorgehoben wurde, der Gesetzentwurf die in seinem Inhalte etwas lose Form, die er trägt. In der Versammlung selbst hat über die Behandlung der Sache ein Zweifel, wie ich glaube, nicht obgewaltet. Es wurde jn einer späteren Sitzung ausdruecklich konstatirt, daß der Nachweis der Ver— wendung der an die einzelnen Bundesstaaten zu zahlenden Gelder nicht den Organen des Reichs, sondern den Organen des Landes zu führen sei. Von diesem Gesichtspunkte aus hat auch der Bundes— rath, nachdem das Geseßz Ihre Zustimmung gefunden hatte, seine Be— schlüsse fassen müssen: er ist in Konsequenz der Motive davon ausge⸗ gangen, daß es sich bei der Bewilligung um die Zahlung eines Vor— schusses an die einzelnen Bundesregierungen handie, eines Vorschusses, welcher demnächst auf ihren Antheil an der franzoͤsischen Kriegsent— chädigung anzurechnen sei. Es ist demgemäß vom Bundesrathe be. schlossen worden, daß die 4 Millionen, welche durch das Gesetz be— willigt waren, den einzelnen Bundesregierungen als eine Voraus- zahlung auf den denselben zustehenden Antheil der Kriegs entschädigung zu überweisen und vorbehaltlich der späteren Anrechnung nach dem dieserhalb festzustellenden definitivem Maßstabe nach Maßgabe der

Gesetz die Allerhoͤchste Vollziehung erhalten hatte, ist a Tage am 23. Junk, die Vertheilung der J 9. i e Bundesregierungen nach dem Maßstabe der Zollvereinsbevoͤlkerun ö. 36. Der Bundesrath ist dabei sich sehr wohl dewußt gewesen, daß, 16 e daß darüber dem echnung zu legen sei, in dem von Reichswegen ju bestimmen sei, wie die Summe er, , nn den solle, dann der Maßstab ein durchaus ungerechtfertigter gew . wäre; es war aber in Konsequenz dessen, was nach den Heis . Gesetzes und nach den Berathungen von Seiten dez Bundesrathes ö. Aksicht der Vorlage war, ein anderer Maßstab nicht zu finden . Folge dieseß Vtrfahrens ist die, daß von Seiten der Organe des Reh ine Berechtigung nicht vorlag, von den einzelnen Bundesregierung: Mittheilung über die Verwendung dieser Summen zu vtrlangen 3. Verwendung, welche ste nicht den Organen des Reichs gegenũᷣher . dern den Organen des Landes nachzuweisen haben. . Ich bin dethalb nicht im Stande, die erße in der Interpellation rn Frage allgemein zu beantwerten. Ich bin in Tie Lage ver⸗ etzt, sie zu begntworten in Beziehung auf Preußen, weil ich sür Preußen die Materialien augenblicklich habe beschaffen koͤnnen und ich vielleicht voraussetzen darf, daß eine Mittheilung der Hauptergeb⸗ nisse für das Haus von Interesse sein wird. Der Antheil, welchen Preußen nach dem vorherbeztichneten Maßstabe an den' 4 Mtllionen erhielt, beträgt . Thlr. Dieser Antheil ist zu zwei Dꝛittel auf die einzelnen preußischen Provinzen vertheilt und zwar nach dem Verhaͤliniß in welchem aus jeder Provinz Reserve⸗ und Landwehrpflichtige zul Fahne berufen waren, war zurückbehalten in der durch den Erfolg gerecht. fertigten Unterstellung, daß auch diese Vertheilung nach dem Verhältniß der Anzahl der Reserve⸗ und Landwehrpflichtigen, kein zureichender Maß. stab sei. Die Vertheilung innerhalb der einzelnen Provin zen ist, wie einem Theile der Herren bekannt sein wird, den Provinzialstanden, den Or— ganen der Selbstverwaltung, üterlassen. Es sind von diesen di Grundsätze für die Vertheilung festgestellt, und im Allgemelnen in übereinstimmender Weise. Es sind nun von den einzelnen Verbänden in übrigens verschiedenem Verhältnisse Nach liquidationen aufgestellt, . , . . . . vorliegen und welche eservirten Drittel deß ganzen Beitrages nicht vollstä 4 ö . . 5 t ) 1 un ich nun zu der Frage übergehe, welche zunächst die prak— tischste ist, ob sich das Bedürfniß weiterer Unterstützung a e rf hat, so würde nach der Lage der Nachliquidationen, wie sie in Preu · Fen stattgefunden haben, diese Frage zu bejahen sein; wie sich die Frage in den anderen Bundesstaaten stellen würde, das zu beantwor— ten, will ich mich enthalten. Ich bin indeß der Meinun daß, wenn ein ferneres Bedürfniß anzuerkennen ist, ein Beduärfniß, wel⸗ ches übrigens nur bei einzelnen Bundesstaaten hirvortreten kann, nicht bei allen, es bei jetziger Lage der Sache der richtige Weg ist. die Beh o ng desselben den einzelnen Bundesregierungen zu überlaffen. ie Gründe, welche im Juni dahin führten, aus NReichsmitteln den einzelnen Bundesregierungen einen Vorschuß zu gewähren, liegen heute nicht mihr vor. Der entscheidendste Grund damals war, wie ich bereils die Ehre hatte zu erwähnen, der, daß die Bundesregierungen damals nicht in der Lage waren, von ihren Lan— des vertretungen Geld bewilligen zu lassen. Diefe Lage findet für den größten Theil der Bundesregierungen nicht mehr statt, indem der größere Theil in der Lage sein wird, wenn das Bedürfniß vorhanden ist, an die eignen Landesvertretungen sich zu wenden und sich das⸗ jenige bewilligen zu lassen, was dem Bebürfnisfe entspricht.

Daß überall in Deutschland nach gleichen Grundsäßen bei den Beihülfen verfahren ist, das zu bejahen bin ich nicht im Stande, im Gegentheil habe ich die Ueberzeugnng, daß nicht nach gleichen Grund— sätzen verfahren ist, weil das absolut unmöglich ist. Es wird in der preußischen Monarchie selbst ganz unzweifelhaft nicht nach gleichen Grundsätzen verfahren sein, weil nicht nach ganz gleichen Grund⸗ sätzen verfahren werden kann. Es ist dies in Wirklichkeit nicht moöͤg⸗ lich, es ist dies eine Forderung, die in der Theorie aufgestellt werden kann, aber in Wirklichkeit in größeren Staaten nicht durchführbar ist.

== Auf die Interpellation der NUbgeordneten Vösck und

Wiggers in Betreff des Gesetzentwurfs über die Kautionspflicht

k Druckschriften ꝛc. antwortete der Staats⸗Minister elbrück:

Meine Herren! Der Bundesrath hat Bedenken getragen, dem von dem Hause in der letzten Session angenommenen Gesetze in Be⸗ ziehung auf die Kautionen und die Konzessionsentziehungen zuzustim ˖ men; er hat gleichzeitig beschlossen, im Verfolg des von' dem Reichs tage gestellten weiteren Antrgges, den Reichskanzler zu ersuchen, den Entwurf eines Gesttzes zur Regelung der gesammten Verhältnisse der Presse baldthunlichst ausarbeisen zu lassen, denselben zunächst den Regierungen der einzelnen Bundesstaaten mitzutheilen und nach Ein⸗ gang der von letzteren abgegebenen Erklärungen fodann dem Bundeß⸗ rath eine entsprechende Vorlage zu machen. Dieser Entwurf, der nach dem Beschlusse des Bundesraths auszuarbeiten war, ist mit den Motiven fertig und wird an die einzelnen Bundesregierungen mitge⸗ theilt, und ich glaube, mit Bestimmtheit voraussetzen zu dürfen, daß er in der Frühjahrssession des nächsten Jahres dem Reichstage wird vorgelegt werden konnen.

Dem Reichstage ist folgender Entwurf eines Ge— setzes betreffend die Feststellung des Haushalts- Etats des Deutschen Reichs für das Jahr 1872 vorgelegt worden:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc.A, verordnen im Namen des Deuischen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths und des Reichstags, was folgt:

Zollvereinsbevölkerung zu vertheilen sei. Nachdem am 22. Juni das

A. . Der diesem Gesetze als Anlage beigefügte Haushalts. Etat des bn, Reichs für das Jahr 1872 6 , , auf

ch um eine . Summe gehandelt hätte in dem Sinne. e !

2869

110522816 Thlr nämlich auf MN 829,707 Thlr. an fortdauernden, und auf . Thlr. an einmaligen und außerordentlichen Aus- gaben, und in Einnahme auf 110,522. 816 Thlr. festgestellt.

2. Die Bundesregierungen werden vom 1. Januar 1872 ab den Ertrag der Zölle und der anderen nach Artikel 38 der Reichs⸗ perfassung zur Reichskasse fließenden ',. der letzteren zur Ver⸗ fügung siellen, soba!d diefe Zölle und A . en nach den bestehenden Gefetzen und den über die Fristen der Zoll, und Steugrkredite getrof ; fenen Verabredungen für ihre Kassen faͤllig geworden sind.

Die nach Artikel 338 der Reichsverfassung zu zahlenden Aversen und der die Steuern von Branntwein und Bier vertretende Thetl der Matrikularbelträge Bayerns, Württembergs und Badens, so wie die von Elsaß Lothringen an Stelle dieser Steuern zu zahlenden Aoerslonalbeträge, werden an den nämlichen Terminen zur Reichs- fasse abgeführt, wie die Zöllt und Steuern, deren Stelle sie vertreten.

Die Mindereinnahmen, welche in Folge vorstehender Bestimmun⸗ gen bei den Kapiteln 1 und 9 des anliegenden Etats eintreten, werden aus der von Frankreich gezahlten Kriegsentschädigung gedeckt. ;

3. Der Reichskanzler wird ermächtigt, fr vorühergehenden Verstärkung der durch Kapital 8 im Abschnitt I der Ausgabe des anliegenden Etats der Reichshauptkasse überwiesenen Betriebtfonds nach Bedarf, jedoch nicht über den Betrag von 8 Millionen Thalern hinaus, Schatzanweisungen auszugeben,

4. Die Bestimmung des Zinssatzes dieser Schatzanweisungen, deren Ausfertigung der Preußischen Hauptverwaltung der Staats schulden bertragen wird, und der Dauer der Umlaufzeit, welche den 35. Juni 1873 nicht aberschreiten darf, wird dem Reichskanzler über- lassen. Innerhalb dieses Zeiteaums kann, nach Anordnung des Reichskanzlers, der Betcag der Schatzanweisungen wiederholt, jedoch nur zur Deckung der in Verkehr gesetzten Schaßanweisungen ausagege⸗

en werden. ] §. 5. Die zur Verzinsung und Einlssung der Schatzanweisun zen erforderlichön Beträge müssen der Reichsschulden Verwaltung aus den berfltesten Einkünften des Reichs zur Verfallzeit zur Verfugung ge— ellt werden. s §. 6. Die Aungabe der Schatzanweisungen ist durch die Reichs⸗ kasse zu bewirkm.

Ki Zinsen der Schaßzanweisungen verjähren binnen vier Jahren, die verschrlebenen Kapitalbeträge binnen dreißig Jahren nach Eintritt des in jeder Schatzanweisung auszudrückenden Faälligkeitstermins.

Urkundlich 2c. Gegeben 2c.

Im Ordinarium des Etats sind an Ausgaben in Ansatz ge⸗ kom men: für das Reichskanzler⸗Amt 562,588 Thlr., für den Reichs- tag 43 000 Thlr., für das auswärtige Amt 1,364,305 Thlr., für Verwaltung des Reichsheeres 89,996,393 Thlr., für die Marine Verwaltung 34758, 921 Thlr., zur Verzinsung der Reichsschuld 689 000 Thir, für den Rechnungshof 76,200 Thlr., für das Bundes- Ober Handelsgericht 73.300 Thlr. und zu Besoldungsverbesserungen 1266600 Thlr. Im Extra-Ordingrium sind dagegen folgende Aus .

abebeträge angeseßt worden: 126000 Thlr., für das Reichskanzler 'r gg Thlr. für das auswärtige Amt, 342,930 Thlr. für die Postverwaltung, 296 100 Thlr. für die Telegraphen-Verwaltung, 673.079 Thlr. für die Marine Verwaltung, 20,000 Thlr. für den Rechnungshof, 3,500, 000 Thlr. für die Reichsschuld und 3,750, 000 Thlr. als Betrlebsfonds der Reichs kasse. Die Einnahmen, durch welche diese Ausgaben gedeckt werden sollen, setzen sich folgendermaßen zusammen: Zölle und Verbrauchesteuern 62,536 190 Thlr., Wechselstempelsteuer 1,347,520 . Ucberschuß der Post, und Zeiiungsverwaltung 300b 626 Thlr. eberschuß der Telegraphenverwaltung Hl77 Thlr. Ueberschuß der Reichs ⸗Eisenbahnen in Elsaß Lothringen 2 954,550 Thlr, verschiedene Einnahmen 144,193 Thlr., aus der Reichganleihe (Gesetze vom 9. November 1867 und 20. Mai 1869) 1ů222, 000 Thlr., aus der französischen Kriegsentschädigung zur Deckung elatsmaäßiger außer f der Ausgaben 7 270,000 Thlr., Matrikular Beiträge 32 035,745

aler.

Der Etat des Norddeutschen Bundes für das Jahr 1871 schloß in Einnahme und Ausgabe mit 78,004,246 Thlr. ab, so daß also dutch die Konstituirung des Deutschen Reiches ein Mehraufwand von 32 518,570 Thlr. erwachsen ist.

Produk tem- umd VWwanrenm-HKHörge-

Kerlim, 25. 90ktober. (Amtliche Preisfeststellung Ton getreide, Mehl, Oel, Petroleum und Spiritus auf Grund des § 15 der Börsenordnung, unter Zuxziehung der ver- eideten Waaren-- und nn, n,

Weizen pr. 1000 Kilogr. loco 68 89 Thlr. nach Qualtät, gelb. 82-83 Thlr. bez., gelber: pr. diesen Monat S2 à 81 à 823 bez., Oktober-November 81 à 805 à 81 bez., November- Dezsmber Soz à 80 à Soz bez., Junuar- Februar I872 So be, April. Mai Sl à Sor beg. Gekünd. 10, 00 Ctr. Kündigungspreis lx Thlr. pr. 1000 Kilogr.

Roggen pr. 1000 Kllogr. loco 57 - 62 Thlr. nach Gual. ge- fordert, 58 -51 Thlr. nach Qualität bez., pr. diesen Monat S0; à 60 bez., Oktober-November 60 à 604 à 595 bez, November-

Dezember 595 à 58 à 59 beæ. e , ,,, 58 1

April. Mai 58 à 585 a 58 bez. ai - Juni 584 bez. Gekündi 2000 OCtr. Kündigungspr. 60 znr. pr. 1000 Kilogr.

Gerste pr. 100 Kilogr. grosse 48 64 Thlr. nach Qual., kleine 48-64 Thlr. nach Qual.

Hater pr. 1900 Kilogr. loco 41 —- 52 Thlr. nach Gualität, pr. diesen Monat 473 Br., F 6. Oktober-November 46 nominell, November Dezember 45 Br., 455 G., April - Mai 46; bez. Gek. 600 gtr. Kündigungspr. 77 Fhir. pr. Joo Kilogr.

Roggenmehl No. u. 1 pr. 100 Kilogr. Brutio unversteuert

inkl. Sack pr. diesen Monat 8 Thlr. 10 Sgr. nominell, Oktober- November 8 Thlr. S bez., November-Dezember 8 Thir, 65 Sgr. à 6 Sgr. à 65 Sgr. bez., April-Mai 8 Thlr. 5 Sgr. nominell. Erbsen pr. I000 Kilogr. Kochwaare 60 —-54 Thlr. nach Qual, Futter waare 56-58 Thlr. nach Qualität. . Rüböl pr. 100 Kilogr. obne Fass loco 30 Thlr., pr. diesen Monat 305 à 297 bez., Oktober-November 2337 à 2833 bez., No- vember-Dezember 2833 bez., April-Mai 285 bez. Gek. 1200 Ctr. Kündigungspreis 30 Thlr. pr. i00 kKilogr.

Leinöl pr. 1090 Kilogr. one Fass loco 25 Thlr. . Petroleum, raffinirtes (Standard white) pr 100 Kilogr. mit Fass in Posten von 50 Barrels (125 Gir. loco 144 Thlr., pr. diesen Monat 133 Thlr., Oktober - November 133 Thlr., Novem- ber- Dezember 135 Thlr., Dezember-Januar 14 Br., Januar-Febr. 1872 145 Thlr.

Spiritus pr. 100 Liter à 100 pot. 10 0090 pCt. mit Fass pr. diesen Monat 23 Ihlr. à 23 Thlr. à 10 Sgr. à 6 Sgr. bez, Oktober November 21 Thlr. 12 Sgr. à 18 Sgr. à 15 Sgr. bez., November - Dezember 20 Thlr. 2. Sgr. à. ZI Thlr. 3 Sgr. 20 Thlr. 29 Sgr. bez., April · Mai 21 Thlr. 8 Sgr. à 17 Sgr. à 14 Sgr. bez.; Mai-Juni 21 Thlr. 15 Sgr. à 20 Sgr. à 18 Sgr. bez. Gek. Sb O0 E iter. Kündigungspreis Z3 Thlr. d Sgr.

Spiritus pr. Io) Liter à 1060 pCt. 10, (O0; p.Ct. 0hne Fass loco 23 Thlr. 4 Sgr. à 8 Sgr. bez.

Weizenmehl No. G 113 a 11, No. Ou 1 11 à 105. Roggen- mehl No 0 St a 86. No.9 g. 1 8 A4 8 pr. 100 Kilogramm Brutto unversteuert inkl. Sack.

Manig, 25 Oktober. (Westpr. 9 Weizmen loco zn riemlich letzten Preisen gehandelt. Am Markte zeigte sich lebhafterer Begehr und gelang es bis Schluss der Börse 700 Tonnen umzusetzen. Feine Waare fest, andere unverändert. Bezahlt wurde für: Sommer 128pfd. 75 Thlr, bunt 116pfd. 70 IThlr, 124 - 5pfd 77 Thlr., 127 Spfd. 795 Thlr., hellbunt 124pfd., 125 - 6pfd. 793, 80 Thlr., 126 - 7, 129pfd. 81 nir, fein hellbunt 128 - gpfd. S2, S815 Thlr., hochbunt glasig 129pfd. S235 Ihlr, 130pfd. 83 Lhlr, 13spfd. Ss Thlr., 1327 3pfd. S4 Thlr., weiss 123, 130pfd alter, 8, 85 Thlr. Regulirungspreis für 126pfd. bunten lieferungsfähigen 80 Thir. Termine unverän- dert Auf Lieferung 126ptd. bunt pr. Oktober-November 78 Thlr. Br.,, 773 G., April- Mai 78 Thlr. bez. Roggen loco matt. Börsenumsatz 40 Tonnen zur Konsumtion. Es bedang: 120pfd. 53 Thlr., 122 3pfd. 54h Thlr. Regulirungspreis für 120pfd. lioforungsfähigen 51 Thlr. Termine rubig. Auf Lieferung 2Vpfd. pr. Oktober - Novbr. 51 Lhlr. Br., pr. April- Mat 53 Thlr. Br., 523 Thlr. Gld, inländ. 54 Thlr. Br. Gerste loco kleine 103pfd 433 Thlr., grosse 108 - 9pfd. 455 Thlr., 107 - 8pfd. schöne 48 Thlr. Hafer loco ohne Umsatz. Erbsen oco Koch- waare mit 55 Thlr. bez. Alles per Tonne von 2000 Pfd. Zoll- gewicht. Spiritus loco 205 Thlr. per 8000 pCt. Tralles bez. Petroleum pr. 199 Pfd. logo ab Neufahr wasser 7 Thlr. Br. Auf . pr. November Dezeümber 7 Thlr. Br. Stein- kohlen pr. 18 Tonnen ab Neufahrwasser doppelt gesiebte . 153 Thlr. bez., schottische Maschinenkohlen 18 Ihlr. ;

Stettin, 25. Oktober, Nachm. 1 Uhr 30 Min. (Tel. Dep. des Staats . Anzeigers) Weizen 66— 81 bez., Oktober Socre G4., Oktober November So- Soz bez., Frühjahr 56 G., 81 Br. Rog-

on 586 - 58 bez, Oktober 587 4d. Oktober November 58 - 583,

rühjahr 57z - 5757 —– 573 bez. Rüböl 295, Oktober 287, Oktober- Novbr. 28, April-Mai 289 Br. Spiritus 223 bez., Oktober 22 Br., Erübjahr 21 bez. u. k.

Posen, 25. Oktober. (Pos. Zig.) Roggen pr. Herbst 55, Oktober 55, Oktober - Novbr. 5tz, Ngvember - HLezemher 53, Dezember 1871 und Januar 1872 535, Frühjahr 5453. Spiritus mit Fass) pr. Oktober 205, November 19-1914, Dezember 1845, Januar 1872 195, April-Mai im Verbande 195. Loco-Spiritus (ohne Fass) —. ;

Breslin, 25. Oktober, Nachm. 1 Uhr 54 Min. (Lel. Dep. des Staats- Anzeigers) Spiritus pr. 100 Liter à 100 pt. 22 Ihlr Br., 225 Gld. Weizen, weisser pro ꝑEreuss. schkhffi.) S9 = 103 Sgr., gelber 89 - 99 Sgr. Roggen 72 - I8 Sgr. Jerste 50 —58 Sgr. Hafer 31 34 Sgr.

Magdebrrg, 25. Oktober. (Magdeb. Ztg.) Weizen 76 bis 85 Thlr. Roggen 59 —– 66 Thlr. Gerste 48 55 Thlr. Hafer

30-33 Thlr. ö, .

Göokas, 25. Oktober, Nachm. 1 Uhr. (Wolit s Tel. Bur.) Getreidemarkt. Wetter: Nebel. Weizen fest, hiesiger loco 9.73, fremder logo 8. 15, pr. November 8. 10, pr. März 8.53, pr. Mai 8. 185. Roggen ester, loco 6. 223, pr. Novem- ber 5.38, pr. März 6.953, pr. Mai 6.115. Küböl unverändert, joco 161, pr. Oktober 16, pr. Mai 14179. Spiritus loco 253.

Ham barg, 25. Oktober, Nachm. (Wolffs Tel. Bur.) Ge- treidemarkt., Weizen loco flau. Roggen loco fest, beide auf Termine matt. Weizen pr. Oktober 127pfd. 2000 Pfd. in Mk. Bco. 161 Br., 160 Gd, pr. Oktober - November 127ptfd. Wo pid. in Mark Beo. 161 Br., i50 Gd, pr. Novem er- Dezem- ber 127pfd. 2000 Pfd. in Mk. Beo, 161 Br.; 160 Gd. Koggen pr. Oktober 114 Br., 113 GId., pr. Oktober. November 114 Br., II3 Gld., pr. November -Dezember 114 Br., 113 Gld., pr. April. Mai 118 Br., 117 Gd. Hafer fest, Gerste ungerändert. Räböl behauptet, loco und pr. Oktober 33, pr. Mai 29. Spiri- tus fest, pr. Oktober-November 25, pr. November. Vozember 258, pr. April · Mai 26. Kaffee höher, Umsatz 5000 Sack. Fol im Tilt, Ran därd vhite loco id Br Gd, rs GR- tober 125 Gd., pr. November - Dezember 12 Gd. Wetter:

Trübe.