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gation bei der unterzeichneten dagegen erhoben wird. erlin, den Die Direktion der Berlin ⸗ Görlitzer Eisenbahn ⸗Gesellschaft. — N. N. N. N
Der Haut. Rendant
dessen ungeachtet nicht spätestens binnen zehn Jahren nach dem letzten öffentlichen Aufruf zur Realisation ein, so erlischt ein jeder Anspruch aus denselben an das Gesellschafts vermögen, was unter Angabe der Nummern der werthlos gewordenen Prioritäts Obligationen von der Direktion öffentlich bekannt zu machen ist.
§ 10. Die Mortifikation angeblich vernichteter oder verlorener Obligationen erfolgt im Wege des gerichtlichen Aufgebots nach den fär das Aufgebot von Privaturkunden geltenden geseßlichen Bestim⸗ mungen. Zinekoupons und Talons können weder aufgeboten noch mortifizirt werden Demjenigen, welcher den Verlust von Zinskou— pons vor Ablauf der Verjährungsfrist (5 2) bei der Direktion an- meldet und den stattgehabten Besitz glaubhaft darthut, soll nach Ab⸗ lauf der Verjährungsfrist der Beirag der angemeldeten und bis dahin nicht zum Vorschein gekommenen Zinskoupons gegen Quittung aus- gezahlt werden.
§ 11 Die in den 588. 4 5, 6, Tvorg'eschriebenen öffentlichen Bekanntmachungen erfolgen durch den Deutschen Reichs und Preu⸗ ßischen Staats- Anzeiger, die Berliner Börsen Zeitung, die Bemliner Bank. und Handelszeitung und die Schlesische Zeitung zu Breslau.
Zu Urkund dessen haben Wir das gegenwärtige Landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem Ksniglichen Insiegtl ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den In— habern der Gbligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eint Ge— währleistung ven Seiten des Staats zu geben oder Rechten Dritter zu präjudiziren. . . .
Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Gesetz Sammlung bekannt zu machen.
Gegeben Berlin, den 9. Oltober 1871.
9. Wilhelm. Graf v. Itzenpliß. Camphausen.
Schema l. J
er Berlin⸗Görlißer Eisenbahn ˖ Gesellschaft. dnn Obligation sind 20 littr B Wegen Erneuerung der dupons auf zehn Jahre Utr B. Coupons nach dem Äblauf und ein Talon zur Erhe⸗ Nr von zehn Jahren erfolgen bung fernerer Coupons jedesmal besondere Bekannt- beigegehen. machungen. Eintausend Thaler Fünfbundert Thaler) (3weihundert Thaler) (Einhundert Thaler) Preußisch Courant.
Inhaber dieser Otligation hat auf Häöhe des obigen Betreges von Eintausend Thalern (Jünfhundert Thalern) (Zweihundert Thalern) (Einhundert Thalern) Preußisch Courant Antheil an dem in Gemäß heit des Allerhöchsten Privilegiums vom
emittirten Kapitale von Sieben Millionen Zweihundert Ein und Achtzig Tausend Thalern Preußisch Courant Prioritäts- ,,, der Berlin⸗Görlitzer Eisenbahn ⸗Gesellschaft. erlin, den ... .... ...... . Der i der Berlin Görlitzer , lf aft.
Direktion der Berlin-
Eingetragen Foi Görlitzer Eisenbahn. N. N.
Der ,
Schema ll. (Erst e r) .
. er Berlin ⸗ Görlitzer Eisenbahn-Prioritäts-Obligation littr. B.
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zahlbar am 2. Januar (1. Juli)h 18.. Inhaber dieses empfängt am 2. Januar (1. Juli) 18.. die halb jährigen Zinsen der oben venannten Prioritäts- Obligationen über Eintausend Thaler (Fünfhundert Thaler) (Zweihundert Thaler) (Ein- hundert Thaler) mit 22 Thlr. 15 Sgr. (11 Thir. 75 Sgr.) (4 Thlr. 15 Sgr.) (2 Thlr. 73 Sgr. a nn , . ö fern 9 ie Direktion der Berlin ⸗Görlitzer Eisenbahn-⸗Gesellschaft. . 9 N haf
Der haung end ant
Zinsen, deren Erhebung inner— halb 4 Jahren, von dem in dem betreffenden Coupon bezeichneten Zahlungstage an nicht geschehen ist, verfallen zum Vortheil der Gesellschaft.
Schema lll. 8 0 n . zu der Berlin⸗GSösrlitzer Eisenßahn-Prioritäts-⸗-Obligation Rttr. B.
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Der Produzent dieses Talons erhält gegen dessen Rückgabe binnen Jahres srist, vom ab, die für die vorstehend bezeichnete Prioritäts „Obligation neu anzufertigenden Zinscoupons
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Direktion rechtzeitig Widerspruc
Neichstags⸗Angelegenheiten.
Berlin. Nach dem dem Reichstage vorgelegten Hauptetat der Ver. waltung des Reichsheeres sind die sämmtlichen Bedürf. nisse dieser Verwaltung und zwar für eine Gesammtpräsenz. stärke des Rechsheeres von 401,659 Mann 4 225 Thlt sind unter Berücksichtigung der, Erlasse, welche einzelnen Bun. desstaaten vertrazsmäßig gewährt sind, auf Sy,956 393 Thlr W'i3hs75ßs Thir. meht als in 1871, veranschlagt Das Pehl beruht cines Theils in dem Zutritt der Kontingente von Bayern Württemberg und Baden, anderen Theils in der durch die allgel meine Prelssteigerung der Lebensbedürfnisse bedingten Aufbesserung der Vesoldungen einzelner Ofsizierchargen und der Erhöhung dez den Mannschaften zu gewähre nden Verpflegungszuschusses, sowie in der Echöhung des Kostenaufwandes, welche die andauernde Preissteigerung der und die Steigerung der Arbeitslöhne bei Bauten, Reparaturen Utensilienbeschaffungen c. bexingt. Nach dem Etat vertheilt sich di Eben angegehene Ausgabe auf das preußische Kontingent und für die in die preußische Vecwaltung übernommenen Kontingente anderer Bundesstaaten mit 68 887624 Thlr, auf Sachsen mit 5, 132096 Thir, auf Württemberg mit 35770 208 Thlr, auf Mecklenburg mit 1,B3515565 Thaler und auf Bayern mit 109854 900 Thlr. — Nach dem Zutritte der Kontingente Süddeutschlands, sowie der Kontingentsquöle von Elsaß Lothringen zum Reichsheere, besteht dasselbe aus 18 Armee. Corps 14 preußischen (nebst . Division), 2 hayerischen, 1 säch. sischen und 1 württembergischen.
Zur Verzinsung der Reichs schuld sind 689 000 Thlr., Oh Thlr. mehr als in 1871, auf den Etat gebracht und zwar od, 000 Thlr. (gegen 1871 weniger 103 000 Thlr.) Zinsen für die auf den Gesetzen vom 9. November 1867 und 20. Mat 1869 beruhende Anleihe zur Deckung des außerordentlichen Geldbedarfs für die Er— weiterung der Bundes-Kriegsmarine und die Herstellung der Küsten. vertheidigung und 180 000 Thlr. Zinsen auf Schatzanweisungen, welche auf Grund des Etatsgesetzes eventuell bis auf Höhe von 8, 600,006 Tolrn.
ausgegeben werden. Die Zinsen für die auf Grund der Bundesgesetze
vem 21. Juli und 29. November 1870 ausgegebenen Schuldverschrek— bungen und Schatzanweisungen sollen aus den zur Deckung der Kriegs. kosten bestimmten Mitteln bestritten werden.
Unter den einmaligen und exrtraordinären Au s— gaben für 1872, soweit solche nicht bei den Etats der einzelnen Verwaltungen hereits erwähnt woiden, sind noch besonders bervorzuheben 3500 000 Thlr. zur Abtragung der in den Jahren 1868 - 1871 für die Küstenbefestigung gemachten Anleihe und 3, 750 000 Thlr, welche als Betriebsfonds der Reichskasse dienen sollen. Die Rückzahlung des erstgedachten Betrages aus den verfügbaren Mitteln der französischen Kriegͤentschädigung hat sich empfoblen, weil neben der Ersparung der Zinsen durch Abtragung dieser Schuld, an welcher Bayern nicht betheiligt ist, auch eine Vereinfachung der Berechnung der Matrikular⸗ Beiträge erreicht wird. Da der bezügliche Betrag nicht darch eine fundirte Anleihe, sondern durch einstweilige Ausgabe von verzinslichen Schatzanweisungen aufgebracht ist, so kann die Ab— tragung einfach daducch bewirkt werden, daß ein gleicher Betrag von Schatzan weisungen eingelsst und nicht wieder , wird.
Was die Einnahmen des Reichshau zhal sctat betéifft, so sind an Verschiedene Einnahmen überhaupt 144,163 Thlr. bss7 Thle. mehr als im Vorjahre, auf den Etat gebracht worden, darunter 189 Tilr. Miethen und Gebühren der Nor— mel Aichungs⸗Kommission, 5b, 3380 Thlr. beim auswärtigen Amte für Neisepässe, Konsulats-Intraden 2c einschlteßlich einer Aversional ˖ Ent- schädigung von 30 000 Thlrn, Seitens der preußischen Regierung für die Besorgung speziell preußischer Angelegenheiten, 65,000 Thlr. Ein— nahmen der Militärverwaltung und 15863 Thlr. Einnahmen der Marinererwaltung, endlich 6680 Thlr. Einnabmen bel dem Bundes. Aber⸗Handelsgericht an Gerichtskosten 2c. (6050 Thlr. mehr als im
Vorjahre). Einnahmen aus der Reichs anleihe. Von den auf Grund und 20 Mai 1869 zur Deckung
. 9 . en , . 1867 zes außerordentlichen Geldbedarfs für die Erweiterung ker Bundes“ Kriegsmarine und die Herstellung der Kate nd enn e an! durch eine verzinsliche Anleihe zů beschaffenden Geldmitteln sind für 1872 12225000 Thlr. in den Etat eingestellt worden Aus der betreffenden Anleihe sind für 1868— 72 überhaupt, dis ponibel gestellt 11 914,548 n . . . 66 . Küstenbefestigung und ö etrag in 1872 aus der französische ; idi ˖
gung n , werden. ien n ,,, innahmen aus der französischen Kriegsentschädigung. Aus derselben sollen zur Deckung etatsmäßiger en , , . gahen überhaupt 7,270 000 Thlr., welche der Etat für 1872 in Ein— nahme stellt, verwendet werden, nämlich: 20, 000 Thlr. für Revision der Kriegs kosten Rechnungen, 3,500,060 Thlr. zur Abtragung der in den Jahren 1868 bis 1871 für die Küstenbefestigung im Wege des Kredits beschafften Geldmittel und 3 750,000 Thlr. zur Beschaffung eines Betriebsfonds der Reichskasse. Der ersigedachte Betrag von AWooM0o Thlrn ist aus dem Antheile des vormaligen Norddeutschen Bundes an der Kriegsentschädigung, der Betrag von 3,500 000 Thlrn.
für die nächsten zehn Jahre, sofern nicht von dem Inhaber der Obli—
aus dem Antheie der Bunder staaten, mit Ausnahme von Bayern und der Betrag von 3750, 000 Thlrn. mit 2060, 000 Thlr. ö far
zum Armeebedarf gehörenden Materialen
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Gesammtheit und mit 1750, 000 Thlr. aus dem An— . 96 Hern dee mn n mit Ausnahme von Bayern und Württem⸗ berg, zu nehmen.
. Reichstag ist solgen de Denkschrift, betreffend den . Reichshaushalts-Etats für das Jahr
1872, vorgelegt worden:
Bei Feststellung des Reichshaushalts Etats für das Jahr 182 sind theils in Bezug auf die Normirung der Etatsbestimmungen füt bie Verwaltung des Reichsheeres iheils in Bezug auf die Ordnung ber Reichefinanzen allgemeine Gesichtspunke leitend gewesen, deren Darlegung zweckmäßiger an die einzelnen Bestimmungen des Etats. gesetzes, als an die Spezialetats zu knüpfen ist.
— Zu § 1. Die BVestimmungen der Neichkverfassung, auf Grund deren die Feststellung des Etats für die Verwaltung des Reichsheeres
in den Jahren 1868 — 1871 erfolgte, laufen mit dem Jahre 1871 zu Ende.
Die verbündeten Regierungen haben sich der halb, sobald die Heimkehr des Herles in, die Heimath den Beginn der Vorarbeiten gestatteie, mit der Ausarbeitung der Spezial- Etats für 1872 beschaäf⸗ ligt welche zugleich mit dem, aus ihnen hervorgehenden Haupt⸗Etat dem Reichstage zur verfessungsmäßigen Beschlußnahme in der gegen wärtigen Session vorzulegen waren. Es ist ihnen jedoch nicht ge— jungen, diese Vorarbeiten rechtzeitig zum Abschluß zu bringen, und sie befinden sich det halb in der Nothwendigkeit, dem Reichstage die Nusdehnung der bis zum 31. Dezember d. J. geltenden Verfassungs— Bestimmungen auf das Jahr 1872 vorzuschlagen und demgemäß Lie zur Bestreitung der Gesammtausgaben für das deutsche Heer und die zu demselben gehörigen Einrichtungen erforderlichen Mittel in Einer Summe auszubringen, deren Höhe nach dem Maßstabe von 2235 Thlr. für den Kopf der auf 1 Prozent der Bevelkerung ven 1867 festgestell⸗ ien Friedens ⸗Präsenzstärke des Reichshecres, unter Abzug der konven⸗ tionsmäßigen Nachlässe, berechnet ist.
Die Gründe, welche den rechtzeitigen Abschluß der Vorarbeiten verhindert haben, sind in der Hauptsache die nämlichen, aus welchen bei Feststellung der Verfassung des Rorddeutschen Bundes die oben eiwähnten Bestimmungen getroffen wurden. Diese Gründe lagen in erster C nie darin, daß idie Nenorganisation des Bundesheeres die Feststellung und Ausführung des Militaͤretats unter die Herrschaft so außerordenilicher Verhaͤltnisse stellte, daß die regelmäßigen Bestim mungen, welche für das Etats⸗ und Rechnungswesen gelten, auf den selben keine Anwendung finden konnten. Bei der Umformung der Armee sind die Verhältnisse, zoelch für vie einzelnen Etats po itionen normgebend sind, fortwährend im Fuß der, durch die allmälige Ein= und Durchführung der neuen Formation bedingten Veränderungen begriffen Es ist daher nicht möglich, das Detail der Ausgaben des einzelnen Jahres von vorn herein so zu übersehen, daß über dasselbe ein die Verwastung in jeder Beziehung bindender Etat aufgestellt werden kann. Die Ausgabeverwaltung hat nicht nur den aus den ä teren V rhälinissen in di Umbildungsperiode kürzere oder längere Zeit hinüberreichenden Einrichtungen gerecht zu werden, sondern sie muß zugleich den neu sich bildenden Formationen, je nach ihrem rascheren oder langsameren Entwickelungssange, sich anschließen, und die hieraus sich ergebenden Komhinationen können unmöglich von vorn herein so fixirt werden, wie dies zur Aufstellung eines im Einzelnen bindenden Etats uner— läßlich ist. Analoge Verhältnisse liegen in diesem Jahre vor. Die durch die Gründung des Deutschen Reichs eingetretene Entwickelung macht eine Umformung des Heeres des Norddeutschen Bundes zu dem deutschen Heere in ähnlicher Weise erferderlich, wie damals die Umformung des preußischen Heeres zu dem Heere des Norddeutschen Bundes. Genau wie damals vollzieht sich diese Erweiterung nicht durch blos äußerlichen Hinzutritt neuer Heerestheile, sondern sie ist mit einer Reorganisation verl unden, welche die dinzutretenden Be—⸗ standtheile assimilirt, und zugleich mit wesentlichen Aenderungen in die bestehenden Formationen der Armee des vormaligen Norddeut— schen Bundes zurückgreift. Diese unabweisbaren Thatsachen erschwer ten und verzögerten eine Arbeit, deren Ausführung, wenn es sich nur um den Etat für das Heer des vormaligen Norddeutschen Bundes gehandelt hätte, einer Verzögerung nicht unterlegen haben würde. Die Vorlegung eines vollstaͤndigen Etats für das Jahr 1873 an den im Frühjahr nächsten Jahres zusammentretenden Reichstag ist durch die gegenwärtige Lage der Vorarbeiten gesichert.
Die in den gesttzlich festzustellenden Reichshaushalté⸗Etat auf⸗ genommene Summe von 89 963362 Thlin. für den Bedarf der Ver— waltung des Reichshecres ist in der Anlage 1V. unter Beifügung eines Hauptetats der Verwaltung des Reichsheeres näher erlautert und umfaßt zugleich den Geldbetrag, welcher gemäß den in dem Vertrage, betreffend den Beitritt Bayerns zur Verfassung des Deutschen Bundes vom 23. November 1870, unter III. §. 5 getroffenen Bestimmungen für das bayerische Kontingent auf 109854900 Thlr. berechnet und in dem Hauptetat der Verwaltung des Reichsheeres in Einer Summe ausgeworfen ist.
Zu den §§. 2 bis 6 in Verbindung mit Kapitel 8 der ein— maligen und außerordentlichen Ausgaben.
Bei Gründung des Norddeutschen Bundes ist es nicht möglich gewesen, sofort eine durchgreifende Sonderung des Haushalts des Bundes von dem Haushalt der einzelnen Bundessaaten durchzuführen. Während die Ausgaben für Rechnung des Bundes geleistet und aus den Mitteln des Bundes schließlich gedeckt wurden, mangelte es der Bunde kasse an Mitteln, um die in einer so umfangreichen Finanz-
verwaltung nothwendigen Vorschüsse zu leisten und die Kassen der einzelnen Verwaltungszweige mit den erforderlichen Betriebsmitteln auszustalten. Es blieb daher für alle diejenigen Verwaltungẽezweige, welche verfassungsmäßig von den einzelnen Staaten geführt werden — die Verwaltung der Zölle und gemeinschaftlichen Verbrauchs steuern und die Verwaltung der Militär Kontingente — den einzelnen Staa⸗ ten, welche diese Verwaltungen führen, überlassen, die hei Leistung der Reichsausgaben erforderlichen Vorschüsse aus Landesmitteln zu leisten. Für diejenigen Zweige dagegen, welche vom Bunde selbstgeführt wur⸗ den, hatte die Bündedkasse mit den Schwierigkeiten zu kämpfen, welche sich aus dem Mangel eigener Betriebsfonds ergeben.
Mußte bisher mit Rücksicht auf die fins nzielle Lage darauf ver- zichtet werden, die Bundes -Finanzverwaltung mittelst einer durch— greifenden Sonderung derselhen von den Landes⸗Finanzverwaltungen und Ausstattung derselben mit angemessenen Betriebsfonds auf eigene Füße zu stellen, so dürfte jetz, wo der Eingang der franzoͤsisch en Kriegsentschädigung die Mittel bietet, um diese Reform ohne die sonst unvermeidlichen stoͤrenden Eingriffe in die Finanzverhältnisse einzelner Bundesstaaten durchzufüt rin, der Augenblick gekommen sein, die selb⸗ ständige Ordnung der Reich finanzen herzustellen.
Diese Reform liegt nicht nur im Interesse der Reichs ⸗Finanzver⸗ waltung selbst, sondern am wesentlichsten im . der einzelnen Bundesstaaten; denselben wird aus der durchgeführten Trennung der Reichsfinanzen von den Landesfinanzen eine erhebliche finanzielle Kräftigung erwachsen, indem sie von den Betriebs vorschüssen entlastet, von dir Gefahr sisrenden Eingreifens des Reichs haushalts in ihren eigenen Haushalt befreit werden und durch gesicherte Gleichmäßigkeit in der Abführung der Matrikularbeiträge für ihren eigenen Haushalt einen klaren Ueberblick und eine feste Grundlage gewinnen. Jene Reform ist zugleich nethwendig zur Turchfübrung der von der Ver⸗ fassung ins Auge gefaßten gleichmäßigen Vertheilung der Lasten, welche so lange eine unvollständige bleibt, als nicht auch die Leistung der noͤthigen Vorschüsse und Betriebs fonds auf gemeinschaftliche Rech⸗ nung geschieht.
Um einen Ueberblick über die zu lösende Aufgabe zu gewinner, kommt es darauf an, diejenigen Verwaltungszweige, welche von den einzelnen Bundekstaaten auf Rechnung des Reichs geführt werden, von denjenigen zu sondern, welche dem Reiche zur eigenen Führung überwiesen sind. Die ersteren sind die Verwaltung der Einnahmen aus den Zöllen und gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern und die Verwaltung der Militärkontingente, die letzteren werden durch alle übrigen Zweige der Reichsverwaltung gebildet.
I. Veleiebsνsνfchätsse oct der far Rechnung des Reichs von den einzelnen Bundesstaaten geführten Verwaltung.
Die Einnahmen aus Zöllen und Verbrauchssteuern bilden die erste und hauptsächlichste Ressource für die Bestreitung der Militär⸗ ausgaben und werden von den Staaten, welche Militärkontingente ver⸗ walten, unmittelbar zur Bestreitung der Militärausgaben verwendet.
Nach Artikel 38 der Reichs verfassung hat die Reichskasse auf die Zölle und gemeinschaftlichen Verbrauchssteuern, einschließlich der Branntwein⸗ und Braumalzsteuer, einen Anspruch, sobald dieselben zur Anschreibung gelangt sind. Der Neichshaushalts-Etat weiset die im Laufe des Etatsjahres zur Anschreibung gelangenden Zölle und Verbrauchfsteuern zur Deckung der Reichsausgaben an. Da ein großer Theil dieser Steuern von den Landes regierungen gemäß den im Zollverein getreffenen Verabredungen auf drei, beziehungsweise auf sechs Monate kreditirt wird, so fließen dieselben erst längere Zeit, nachdem sie zur Anschreibung gelangt sind, in die Landeskassen.
Die Leistung der Militärausgaben kann einen egtsprechenden Aufschub nicht erleiden, es ergiebt sich also für alle, die Zölle und Verbrauchs steuern verwaltenden Staaten die Nothwendigkeit, behufs rechtzeiliger Beschaffung der Mittel für die Ausgaben die kreditirten Zoll! und Steuerbeträge, lange bevor sie eingehen, zur Bestreitung der Ausgaben bereit zu stellen, d. h. aus Landesmitteln drei, be—⸗ ziehungsweise sechs Monate vorzuschießen.
Es liegt auf dert Hand, daß durch diele den Staaten mit eigener Zoll. und Steuerverwaltung auferlegte Nothwendigkeit, die bei ihren Zoll- und Steuerstellen zur Anschreibung gelangenden gemeinschaft⸗ lichen Abgaben aus Landesmitteln bis zum Ablauf der Kreditfristen vorzuschießen, eine sehr empfindliche Ungleichheit in der Belastung der einzelnen Bundesstaaten berbeigeführt wird, denn einestheils bleiben diejenigen Staaten, welche eine eigene Zoll- und Steuerverwaltung nicht besitzen, von solchen Vorschußleistungen zu Lasten der übrigen gänzlich befreit, anderentheils vertheilen sich die Vorschußleistungen, welche den die Zölle und Steuern selbstverwaltenden Staaten in Folge der Zoll- ünd Steuerkredite obliegen, nicht nach ihrer Steuer kraft, sondern nach der Gruppirung der Handelsplätze und Produk- tionsgebiete, in welchen die Zölle und Steuern, welche schließlich die Konsumenten des gesammten Zoll resp Steuergebiets treffen, gezahlt werden. So war bei pielsweise am Schluß des Jahres 1870 Braun- schweig verpflichtet, auf Rechnung der ausstehenden Zoll; und Steuer⸗ kredite 8521500 Thlr. oder As Thlr, pro Kopf der Bevölkerung, ferner Anhalt 1246031 Thlr. oder 63 Thlr. pro Kopf der Bevölkerung an die Bundeskasse abzuführen und diesen Vorschaß aus eigenen Mitteln bis zum Fällizwerden der Kredite zu leisten, während der Betrag der ausstehenden Steuerkredite für die Gesammtheit der Staaten der Branntwein steuer⸗ Gemeinschaft nur (Cas Thlr pro Kopf der Bevol⸗ kerung ausmachte.
Es sind das Anforderungen an die Finanzkraft einzelner Staaten von so unverhältnißmäßiger Höhe, daß eine Reform nicht länger hin⸗ ausgeschoben werden kann.