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Die Ausgleichung dieser aus der vorschußweisen Leistung der kreditirten Steuern und Zölle hervorgehenden Last wird am einfach sten dadurch erreicht, daß den elnzelnen Bundesstaaten die Verpflich tung, die kreditirten Zölle und Steuern eher abzuliefern, beziehungs- weise zur Bestreilnng von Reichsausgaben vorzustrecken, als bei Ab⸗ lauf der den bestehenden Votschriften entsprechend gewährten Kredit- fristen, vom 1 Januar 1872 ab abgenommen, die Leist ang dieser Vorschüsse also von den Landeskassen auf die Reichskasse abgedürdet und der letzteren die zur Uebernahme derselben nöthigen Mittel statt, wie es früher in Frage gekommen sein würde, durch Matrifular⸗ beiträge, aus der französischen Kriegsentschädigung zugeführt werden.
Durch diese Maßnahme würde der Reichs kaffe der etatsmäßige Jahresbetrag der Zölle und Steuern zwar ohne Verzug, jedoch im Taufe des Jahres nur nach Maßgabe des jeweiligen Einganges, nicht nach Maßgäbe ihres jeweiligen Bedarfs zur Verfügung gestellt werden. Nun lehrt die Erfahtung, daß die monatlich fällig werdenden Zoll- und Steuercinnahmen unter Hinzurechnung monatlich gleicher Raten des auf die Kosten der Miliiärverwaltung entfallenden Theiles der Matrikularbeiträgt in den ersten Monaten des Jahres hinter dem gleichzeitigen Bedarf der Militärverwaltung zurückzubleiben pflegen, indem in den ersten Monaten der laufende Bedarf der Militärver⸗ waltung den Purchschnitt übersteigt, der Eingang von Zöllen und Steuern hinter dem Durchschnitt zurückibleiht.
Auch hieraus ergiebt sich die Rothwendigkeit von Vorschußleistun⸗ gen, welche bisher von den die Militärkontingente verwaltenden Staa ten im Interesse der Gesammtheit aus Landesmitteln getragen werden mußten, und es stellt sich hierin wieder eine Ucberlastang dieser Staa⸗ ten dar, welche besonders Preußen trifft, welches die Vorschüsse nicht nur für sein Kontingent, sondern auch für diejenigen Kontingente leisten muß welche in seine Verwaltung übergegangen sind. Die Ausgleichung, sowie die Beseitigung des Uebergreifens des Reichs haushalts mit seinem Vorschußbedarf in die Landeshaushalte ist da— durch zu erreichen, daß die Reichskass: durch Ueberweisung der erfor— derlichen Miltel in den Stand gesetzt wird, die behufs Ausgleichung der Unregelmäßigkeiten im Zuflusse der Einnahmen und im Auftreten des Bedarfs nöthigen Vorschüsse zu leisten
Durch diefe beiden Raßnahmen würde die Reichskasse in den Stand gesetzt werden, die Mittel zur Bestreitung der laufenden elatsmäßigen Ausgaben der Militärverwaltung aus eigenen Fonds rechtzeitig zur Verfügung zu stellen. Daneben ist aber ein unerläß⸗ liches Erforderniß einer geordneten Verwaltung, daß die zahlreichen Kassen der Kontingentsverwaltungen jedeizeit mit den nach dem er fahrungs mäßigen Bedarf zu bemessenden Geldbeständen versehen sind.
Mit diesen eisernen Vorschüssen sind dieselben his jetzt aus den Landes⸗ milteln der die Kontingente verwaltenden Stagten ausgestatten und
hierin liegt wieder eine Ausnahmebelastung dieser Staaten. Behufs der Ausgleichung, sowie der Durchführung voller Sonderung der Reichs Finanzverwaltung von der Landes ⸗ Finanzverwaltung ist also endlich eine Ausstattung der Militärkontingente mit den nöthigen eisernen Vorschuͤssen aus Reichsmitteln herbeizuführen, oder was das⸗ felbe sagt, der Reichskasse sind die Mittel zuzuführen, welche erforder ˖ lich sind, um den Landeskassen diese eisernen Vorschüsse zu erstatten.
Rücksichtlich der Militär- und Steuerverwaltung ist also die Auf⸗ gabe dahin zu formuliren, daß es darauf ankommt, der Reichs kasse bie Millel zuzuführen, welche erforderlich sind um I) die Bundes⸗ regierungen der Nothwendigkeit zu überheben, die nach der Reichs ver⸗ fassung gemeinschaftlichen Zölle und Verbrauchsabgaben dem Reiche zur Verfügung zu stellen, bevor die den Steuerpflichtigen gewährte Kreditfrist abgelaufen ist, A die in den ersten Monaten jedes Jahres nöthigen, in den folgenden Monaten zur Erstaltung gelangenden Be⸗ iriebsvorschüsse für die Ausgaben der Militärverwaltung zu leisten, 3) die einzelnen Kontingentsverwaltungen mit den nöthigen eisernen Vorschüssen auszustatten.
Die Mittel, welche zu den ebengedachten Zweden der Reichskasse zugeführt werden, stellen nicht etwa einen neuen Kapitalaufwand für Reichszwecke dar, dieselben werden vielmehr von der Reichskasse ver⸗ wendei, um baare Vorschüsse, welche die Landeskassen der Reichs- verwaltung geleistet haben — nämlich die vorgeschossenen Beträge der ausstehenden Zoll und Steuerkredite und die den Kontingentsver. waltungen gewährten eisernen Vorschüsse — den Landes kassen zurück zu erstatten, und um Vorschusse, welche gewisse Landes kassen im Laufe der ersten Monate jedes Jahres zur Ausgleichung der Differenz zwischen laufenden Einnahmen und laufendem Bedarf leisten müßten, aaf Krichs fonds zu übernthmen. Die der Reichskasse zu den Zwecken ad Lund 3 zugeführten Mittel werden den betreffenden Landes kassen fheils durch baaäre Erstatiung geleistetet Vorschüsse, theils durch Nicht. erhebung fälliger Zahlungen unmittelbar zugeführt und für Landes- zwede zur Verfügung gestellt; die zu dem Zwecke ad 2 vorübergehend flüssig zu machenden Mittel entlasten die bezüglichen Landeskassen von entsprechenden Vorschüssen, bewirken also, daß diesen gleiche Mittel, 3. sie bisher für Reichszwecle vorzuschießen hatten, zur Verfügung
eihen.
Wegen Uebernahme der eisernen Vorschüsse für die Verwaltung des Reichsheeres auf die Reichskasse ist ein besonderes Gesetz vorgelegt.
Für die Abbürdung der Steuerkcedite und der vorübergehenden Betrlübsvorschusse für die Militärverwaltung trifft das vorliegende Ttalsgesez die erforderlichen Bestimmungen.
Zur Erläuterung ist im Einzelnen noch Fol jendis zu bemerken:
A. Abbürdung der Zoll und Steuerkredite. Selbstverständlich kann es sich bei der Abbürdung der Zoll⸗ und Steuctfrebite nur darum handeln, daß die Reichskasse den kreditirten Betrag der Zülle und Steuern bis zum Fälligkeitstermine vorschießt, wogegen den Landesregierungen, welche die Kredite ertheilen, die Haf= 66 . den vollen und rechtzeitigen Eingang der keeditirten Beträge verbleibt.
das Jahr 1872 ein einmaliger Ausfall ergeben,
Die Anlagen J. und II. weisen für die Zeit vom Januar 189
bls Rärz 187f auf Grund der von den Bundes regierungen eingegan.
genen Hittheilungen die am Schlusse der einzelnen Monate 1) in ben Staaten der Branntweinstener ⸗Gemeinschaft und 2) in den übri. gen Staaten (Bayern, Württemberg und Baden) verbliebenen Zoll. und Steuerkredite nach.
Da bei den Zoͤllen die Zurücführung der Maximal · Kreditfrist auf den Zeitraum von drei Monaten großentheils erst im Laufe des Jahres ioo ins Werk gesetzt ist, so geben die monatlichen Kredit⸗ destände dieser Periode kein Bild der Bewegung der Kreditbestände, wie dieselbe sich tünftig ergeben wird, nachdem mit dem 1. Januar d. J die Einführung der dreimonatlichen Frist vollendet ist. Indessen ist für die Veranschlagung des zur Abbürdung der Kredite nöthigen Betrages die Kenntniß der monatlichen Schwankungen der Kredit. bestände nicht absolut erforderlich. Denn die Ausgleichung der mit den Schwankungen der Kreditbestände korrespondirenden Schwankun⸗ gen der monatlichen Einnahmen gehört zu den Aufgaben der für die Uebertragung diefer Schwankungen nöthigen Betriebsvorschüsse, deren Höhe sich, wie weiter unten ausgeführt wird, schon jetzt mit an nähernder Sicherheit berechnen läßt. .
Die Abbärcung der Zoll.! und Steuerkredite wird sich praktisch so gestalten, daß vem 1. Januer 18572 ab, die zur Anschreibung ge⸗ langenden Einnahmen erst nach Ablauf der den Steuerpflichtigen ge— währten Kreditfristen abgeliefert werden. Die Beträge der am 1. Januar 1872 ausstehenden Zoll⸗ und Salzsteuerkredite geben also genau den Maßstab der Mindercinnahmen, welche sich für die Reichs ⸗ kasse in den ersten drei Monaten, die Beträge der ausstehenden Zucker und Branntweinsteuer⸗Kredite den Maßstab der Mindereinnahmen, welche sich für die Reichskasse in den erfien sechs Monaten ergehen werden, während nach Ablauf dieser beiden Fristen an Stelle der jedesmal kreditirten Beträge fällige Kredite eingehen, die monatlichen Einnahmen also die durch die Natur der Steuern bedingte regelmäßige Höhe mit ihren naturgemäßen Schwankungen annehmen werden. Ber Ausfall, den die Reichskasse in Folge dieser Maßnahme in der Jahreseinnahme erleiden wird, wird allerdings erst durch den Bettag der am Schluß des Jahres verbleibenden Kredite bezeichnet Allein die zufälligen Verschledenheiten, welche sich in den Jahreseinnahmen in Folge der Verschiedenheit der Kreditbestände beim Anfang und beim Schluß des Jahres ergeben, werden in den ersten ebenso wie in den künftigen Jahren durch anderweite Festsetzung der Matrikularbei. träge oder durch Uebernahme der Ueberschüsse in die Einnahme des folgenden Jahres ausgeglichen werden. Für die finanzielle Durch. führung der Aufgabe kommt es darauf an, der Reichskasse durch
einmalige Zuführung außerordentlicher Mittel die ihr in den ersten Es handelt sich also welche zur Deckung eines ein- der ausstehenden Kredite noth
w. .
Monaten entaehenden Beträge zu erstatten. effektio um Zuführung der Mittel, maligen Einnahmeausfalls in Höhe wendig sind.
Wird hiernach davon ausgegangen, daß
die vom J. Januer 1872 zur Anschreibung gelangenden Zölle urd . gemeinschaftũchen Verbrauchssteuern erst mit Ablauf der den Steuer.
pflichtigen gewährten Kredite an die Reichskasse abzuführen sind, so gestalten sich die Einnahmen an Zoöͤllen und gemeinschaft ichen Ver brauchsstuern für das Jahr 1872 in folgender Weise. Auf das Soll der in dem Etalsjahre zur Anschreibung gelangenden Zölle und ge— meinschaftlichen Verbrauchssteuern gelangen pro 1872 nur die in diesem Jahre wirklich cingehenden Steuern und Zbölle, Schluß des Jahres 1871 ausstehenden kreditirten Beträge, welche schon pro 1871 zur Reichskasse abgeführt waren, zur Vereinnahmung, und s treten die am Schluß des Jahres verbleibenden Zoll! und Steuer.
kredite, um eine Restverwaltung zu vermelden, dem Einnahmesoll des . Es stellt sich also thatsächlich für die Reicht ⸗-
folgenden Jahres hinzu. kaffe eine uüm den Betrag der in das folgende Jihr übertragenen Zoll— und Sieuerkreditbestände verminderte Jahresesnnahme heraus. Das Jahr 1873 dagegen wird wieder eine volle Jahreseinnahme haben, da die vom Vorjahre übernommenen und die auf das folgende Jahr zu übertragenden Kredite sich gegenseitig ausgleichen.
Um einer zu komplizirten Gestaltung des Rechnungswesens des Reichs vorzubeugen, werden die Aversen, welche von den außerhalb der gemeinsamen Zolllinie liegenden Gedietstheilen zur Reichskasse zu
zahlen sind, für 1872 und die Zukunft nach den wirklichen Einnah— .
men zu berechnen sein. Es wird sich also auch bei den Aversen für
Monaten zur Erscheinung
führen ist.
Der Beirag, welcher der Reichskasse zur Deckung der aus der Abbürdung der Steuerkredite für 1872 sich ergebenden einmaligen Ausfälle aus der Kriegsentschädigung zuzuführen sein wird, wird sich erst fesistellen lassen wenn die am 31. Dezember 1871 verbleibenden
Zoll und Steuerkreditbeträge bekannt sein werden.
Nach Maßgabe des Standes dieser Steuerkredite bei Ablauf des
Jahres 1870 würde derselbe sich wie folgt gestaltet haben: Es standen am 31 Dezember 1870 an Steuerkrediten aus: I) in den Staaten der Branntweinsteumr ⸗Gemeinschaft: a) Zollkredite 4,987,263 Thlr. b Rübenzucker⸗Steuerkredite. 4/865 148 * cj Salz · Steuerk edite L896, 1909 * d) Branntwein Steuerkredit. 3028651
13 877,252 Thlr.“)
Die Brau malzsteuer ist wegen der Geringfügigkeit der Kredit ⸗ . zu welchen sie Veranlassung giebt, außer Betracht ge⸗ ieben.
¶ ö
Staaten . bleiben müssen. . . Brann bein Steuerktedite trag berechnet si
18716 die Höhe de
verbrauch
nach Abzug der beim
l der in den ersten ⸗ i kommt, für welchen also nach gleichen Grundsäten, wie für den Ausfall an Zoll- und Steuereinnahmen der Reichskasse aus der Kriegsentschädigungssumme Deckung zuzu⸗
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steuern und Aversen in Betracht; t ü findet, ist auf die Hille e ü d anzuweisen/ während die ö. a)? i üigenen Einnahmen des Reichs nebst deim Reste der Matritulgt . 5 Rupenm enger mcm eigen fstfärischen Aiutgaben zu r serniten sind d rn c Sa 1852694 * Einnähmen! aus den Zöllen und Verbrauchsteuern fließen gerate in Summe m5 c 5; N den Monaten laapp/ in welchen die Hilitärausgaben de Dur bfg ührten Staaten die in den Tüadten der übersteigen. Wollt. man die gie ans sich cee r, . so unter 2. auf. fahrten ie, Branntwein teuer fließende Erhebung höherer Matrikularbeiträge in diesen Monaten 3. 69. ch r, . ars (äs dem Ertrage ibrer genen würde Ladinch bie Last zwar au genliggen ber, 5 , n n ,,,, , lediglich van der Reick eme ml! ingen müsenn ein euerkredite der unter 1 aufg die Lander kasen abzewä zt und, der Zweck. die Reich Finanzen em,
dem Bran ntiwwe n, '. Mt talar beitragen der tung selbständig zu stellen und die Landes kassen vor Stö mungen, .
n enisprechender B. 6 rr Jahre IS untrhoben durch Vocechebung der Matrikularb träge entstehen, u ben,, Württemberg und Baden h n r de L, ber aahme nicht crreicht werden. Zu diesem Zwecke wird. vielmehr der 44 Cieset bnen as i gin rer. sse zu vergütende Be— Vratrikulatbriträgen zu beschaffende Theil Le. Mülitärqutgaten gleich, auf die eich . Paß. Mäßig uf, die Mergte ö derthrisen und der für die Ausgleichung
ch von der Dezembersumme der ießie . der verschiedenen Gestaltung der Zoll. und Steuereinnahmen einer.
ölkerung auf So9 868 Thlr. Ut durch die auf die feits und der Militärausgaben andererseits sich ergebende Bedarf durch
Aversen wird. Car gesteh, dar chuczh edle be. der Reichztass za Gebet: siellenden Bet liebs fonds zu dicken (ein, fallenden Kopfbeträge dert Steucttkedrke⸗ Auf dielen ö ist ö,, Ill. ,, . den
. Bedarf an Betriebsfonds für die Militätverwaltung nach wen
13 : ö In derselben sind die Einnahmen 4u Zöllen und Verbrauchs.
ut fie Brann — 4 — steuern auf Grund der Anlagen J. und Il. in der Weise nach der
Zusa nm men auf WX 945 6 Wirklichkeit angegeben, daß die Monate Januar bis März dem ,.
Hiernach würden also, der Reichetafse aus den Kriegsentschädi; jsßzi, die übrigen Mönct, dem Jar. 188 en nommen sind, Va in
b auf Rechnung der Gesammtheit zuzuführen ge dieser Periode die abaekürzten Termine für die Steuerfredite bei der
en und gemeinschaft⸗ 15 729.946 Thlr.,
was in diesen seine Deckung nicht
gabe
Rübenzucker⸗ und Branntweinsteuer in voller Wirksamkeit waren, so ist das Bild der Einn ahmefluktugtionen ein ziemlich genaues. Da für die Bemessung der in Elsaß-Lothringen in den einzelnen Monaten aufkommenden Zoll. und Steuereinnahmen Anhaltspunkte nicht vor- liegen, so sind auch dieselben außer Ansatz geblieben, und ebenso auch bie auf das elsaß - lothringensche Kontingent nach dem Maßstabe von von 235 Thlrn. für den Kopf der Friedens präsen siärke entfallender Milisãraus gaben nicht berechnet. Im Uebrigen sind die Militãrausgaben mit dem vollen verfassungsmäßigen Betrage von 225 Thlrn. pro Kop der Friedenspräsenzstätke in Ansatz gebracht Die tonvention?: mäßigen Nachläͤsse konnten wegen ihres nur vorübergehenden Charakters und ihrer verhältnißmäßigen Geringfügigkeit außer Betracht bleiben. Die Vertheilung der Militärausgaben auf die einzelnen Monate sst nach dem oben hen ant ien Maßstabe angenommen, Hiernach ergiebt in den ersten vier Monaten ein Zuschußbedarf gegenüber den gleich⸗ zeitigen Einnahmen, welcher in den Mehreinnahmen der folgenden Monate seine w findet, inzwischen aber vorschußweise auf- ebracht werden muß. . ; *. Mai und Juni ersetzen die Mehreinnahmen den bis auf acht Milssonen gewachsenen Zuschuß. Im Jult ergiebt sich im Ganzen wieder ein Ueberschuß, da der Ueberschuß der norddeuischen Gruppe das noch vorhandene T efizit der süddeutschen mehr ck In den folgenden Monaten sammelt sich ein U im Sttober in dir norddeutschen Gruppe mit in der fuüddeutschen mit unkt erre
EtE6 i Brund äebmen, daß am Es ist kein Ee aus ste renden , eine in werd m Schluß des Jahres 1870, so wei d .. a Lolhringens dit Einnahmen aus der Rübenzucker⸗ steuer und entsprechend die gau stehenden nbenzucker ⸗Steuerkredite erhöht haben wird, Es werden jede bnzutreten die zu dem gleichen Zeit⸗ punkte in Elsaß ⸗ Lothringen a— l. und Steuerkredite, be⸗ ziehung weise die nach gleich berechnend. . i auf Elsaß⸗ Lothringen entfall ür die Brann wen steuer. Die letztere wird sich haler 1 für bie Veranschlagung der Zoll⸗ in Elsaß - Lothr . fehlt es an jeder Grundlage; Entwurfe des . für 1872 geschehen, für die Ber oertrages der Zölle und der Salzsteuer der Maßsta? im bisheri⸗ gen Zollgebiete, und für die Berechnung der a handenen Steuerkredite dasjenige Verhalmiß zu G in Bayern, Württemberg und Baden zwischen und den kreditirten Beträgen stattfand, so berechn kredite auf ca. 392 300 Thlr., die Salzsteuerkeedite auf so daß für Elsaß ⸗Loihringen der obigen Summe im G aler hinzutreten.
, 5 vorläufig die Summe von (a. 17350, 000 Thaler als der Bedarf angenommen werden, welcher sich für die Reichskasse aus der Abbürdung der Zoll ⸗ und Steuerkredit⸗ ergeben wird.
Was die legislative Behandiung der in Rede siehenden Mane mr angeht, so bildet das Etategesez den gerizneten Ort, um die bezüg-
Fer Der nach den bisherigen Grund · .
6. . n , . an b gh bn und Verbrauchs. a,, . e n, . 6 n bn n 38 steuern stellt das perfassungsmaßige Einnahmesoll fest, und kann um st d der Be iu n,, an, fo weniger die Stelle bilden, wo die beabsichtigte Aenderung ihren gleichung e n ie n n , esetzlichen Ausdruck findet, als die Ausrechterhaltung einer geregelten keit in dem Sn lam mcg ; n ,,,,
a ,,. e n rn g en ö. , . die nur na h g r mf ,,, und . so lange eine Zins
. . irkli er
,, . nicht blos eine Eiatsziffer, son.· ausgabe veranlassen als ein 66. ,, , . dern zu Leic einen Grundsatz festzustellen hat, der für die Ablieferung Durch die §S§ 3 bis 6 de . n n, , . d ö ; s den Zoöͤllen und Verbrauchssteuern für die Zu⸗ tigung ertheilt, zur Ergänzung des Wette Ir,
ö 24 k . Höhe von 8 Mill. Thalern Schaßanweisungen au zugeben. er ,,, in dem 5§ tzes aus Maximalbetrag ,, 3 66 9. , 6. 6
1 = * v . 5 * 1 or 1 e ĩ . ö ;. gesprochen: I) daß K vom 1872 ab diere ge fer eee die ng che Ken ingent a e lin n k Rei hotasss Vorschüss dem Bedarf hinzutreten, so dürfte das Ma . nich u k ll sobald hoch gegriffen sein. Durch die Beschränkung der Verfa J er Schatz , n ,. anweisungen auf spätestens den 36. Juni 1873 ist der Ermächtigung nach den dn . bie der Etatsperiode entsprechende Zeitbeschräntung . . 2 ken n don die nach Art. 38 der zugleich der Finanzverwaltung der hei ,, 2 . . vie in un anl . ö und . en,, nur Gebrauch gemacht ĩ ikularb iträge Bayerns, We — Selb zich von de thti⸗ k * ö . Steuern Elsaß Lothringen werden, soweit ein Bedürfniß hervortritt.
nämlichen Terminen zur Reichs . ö : J . eng bt rag sr, dl , deren Stelle fie II. G etr ie b ofen. . ö ? ö. ,, . 6. R ö. vom Reiche vertreien; 3 daß die Mindereinnahmen, welche in Folge die er Be⸗ , . ge d. z Norddentschen Bundes ist die Generalkasse filmimungen bei den Kapiteln 1 und 7 des Etats eintreten, aus der Bei Errichtung por ondt nig: ausgeffattet worden. Man nahm von Frankteich gezahlten Kreiegsenischädigung gedeckt werden. desselden mit 66 bloßer eb, sends eine Anleihe aun. B. V*erriebsfsnds, welche für die rächtzent ige A blicfs tun Deschaffung. bie dehg wen ch dam Lrust Ee Beit in der Etatsmittel an . . des Reichsheere waltung Uebersg uf ergeben ie . . ) RHD. . ? . ] D 3zurden Nach langjährigen Ei e ba es ich Heraus e ell aß e zie nr er rr rs on ange⸗ um *r n oer naltung zur prempten Seisiung ihrer Ausgaben ange dg wür belege u, möglich gewefen hben Sid nd zu seßen, nsthig fcb far gie Ten an nn eb, le? Bet lebe fonds die Vrrantworilichteit fur Mär, April, Nobember un Desem her je far die Mont. , Vertwallung det Bundes flaenzen zu übernch- Juni. Ju i Augu , Se otenmber 1 n, nn lf a,,, eee. . ni 26 r enn Vechaͤltaisse, unter welchen di⸗ ühetwei Für die Deckun itãraus⸗ wen = i. ,, . ar fdr . 6 un Zollen, Verbrauch. Vänbes-Finan verwaltung geführt wurde, die Möglichkeit geboten
lich darum, eine finanzielle Reserve her⸗ der Nothwendigkeit Üüberheht, in den an Matritularbeiträgen einen Mehrbetrag bis Millionen Thalern über den Monalsdurchschnitt
ber diesem vorübergehenden Zweck der Reserve kann werden, diesen in baaren Mitteln aufzubringen;
nessene sein, b