1871 / 158 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 01 Nov 1871 18:00:01 GMT) scan diff

2972

. Zire nban-Prioritäts-Aktien und C hliazdonen.

r

Kissa bann-FESοrsrate-AEiidn nnd e hliga ilona. Eisen d zahn-Sta mm- ARtILen.

Taehen-Hastrie her 82 33 E do. kleine

do. II. Em. do. II. Em. Bargisch-Härk. L. Ser. do. Il. Ser. do. III. Ser. v. Staat 3] gar. 48. do. Lit. B. de. do. Lit. C. do. IV. Serie do. V. Serie do. VI. Serie do. Aneh. Düsseld. J. Em. do. do. II. Em. do. do. III. Em. de. Düsseld. Klhf. Priorit. de. do. II. Serie Lo. Dortmund-Soest. .... 40. do. II. Serie 48. Nordb. Er. W...... do. Ruhr. C.- KR- Gld. I. Ser. 46. do. II. Ser. Ad. do. III. Ser. Vorlin- Anhalter e Geees e do. G g. e de ee oe a. do. Lit. B... Bern- Görlitzer ... ..... Berlin- Hamburger.... do. II. Em. * 1. * V. Potsqd.- Na gd. Lit. A.u. B. . . ß .. do. . FBerllu-Steitiner I. Serie do. II. Serie qdo. do. k. do. III. Serie do. do. kl. d0. IV. S. v. St. gar. . VI. do. do. do. kl. Ze ernlzu-Sehweid.-Freib. . do. Lit. G. Cõln- Crefelder 8 * Cöln- Nin dener do. do. do do. do. do. do. do. Mãrkisch- Posener Magdeburg - Aalberstidter do. von 18655 do. von 1870 do. Wittenberge M agdeb. Leipz. III. Era. . N agdeburs- HMittenberge. Niedersebl.Mirk. I. Serie do. II. Ser. 623 Thlr. N. Mek. big. . u. J. Ser. do. III. Ser. do. IV. Ser. Nie dersehlesische Lweigh. do. Lit. D. Nordbh. Erfurter I. Em... n e, Lit. A.. ...... o.

2 82 * 2

*

. ; 2 2 0 **

, ,

ö

do. lein.

do. Cosel-Od.) .... do. do. III. Em. ..

do. 10. IV. Em. .. 4

do. ö 3 kleine..

do. do. Siargard - Posen ..... .....

do. II. Em. ... 4 do. III. Em. .. 4

Ostpreuss. Südbahn do. do. Rheinisehe

S s , . / . . 4 2

2 1 C 0 C 1

Oberzehl. . Kelsae .. 1

Lit. B.. 5

c

2. 14

2

ö

.

2*

.

63

de

Sd ; bꝛ l101zetw be 6

1013b2 B 100

963 G

9643 6

965 6 10152 6

do. v. St. garant

Rheinische 3. Em. v. 58 u. 60 : l/ K u. I. Horx ba do. 3. Em. v. 62 u. 64 43 1/2 ‘aan g do. do. v. 1865... do 95zba 6 m, 102 6 Khein-Kahe v. Gt. gzr. .. 1.7. 98a B ö do. h. . Em. * J. B 3e hles Fi -Holszteiner... 55 6 Hen ue, , . do. Il. Ser.... 1 do. III. Ser.. ..... do. IV. Ser.. do. V. Ser..

Div. pro 1869 1870 . Cref. Kr. Kemp.

do. d0. St. Er. Limburg L;ttich Fm. Ctr. B. St. Pr Sehweiz. Westh. Warseh. Bromł. Ws ch. Id. vSt. q. Oest. Erz. St.- B. 8B do. junge 965 B Schweizer Union 965 B

. (ob. ; 225b2 213562 25362

DU n t w 0 *

be

18

Adzakiz. Carl-Ludwig. ...

11. I. 837 6 895 6 y bꝛ S3bꝛ S0bꝛ

un- Rodenbach .

Tünfkirzhsn-Bares. . Frleritatex.

Boxtel- Wesel

ao. do. Em. Gesterr. Nerd west... 5 1.

do. do. III. Em. Casehan- Oderberger ..... Is tran-Friedlander .... Ungar. Kordostbaha.-. .. dä, hn, .. Lemberg -Czsrno witz. .... o. II. Em. do. III. Em. Räbꝛ. - Sehles. Centralhan Hainz - Ludwigshafen. .... Destr. franz. Staatsh., alle do. Erganzung et) Cronprinz Eudolf-Baha. . do. 69ger Sudscstl. Bahn (Lomb... do. do. Reus. ... do. Lomb. - Bons 1870, 74 ꝗo. 9. v. 18915. do. do. v. 1876. do. do. v. 1877, 78 do. do. Oblig. .... Charko α-·AS80w. ...... do. ia Lvr. Stel. à 6.24 e, o.. ..... . Charkow-Krementsehng.. Jolen Gol ...... 0. seler-Woronesch . ..... Cosglow-Woroneseh .... Cursk-Charkow. eee eeeeS * Cursk- Kiew e a8eese ee de. Heine .. ..... Nosco-Ejüsan..... ..... Mose o-Smnolensk! ..... do. Heine... .. Hoe, Rjis an- Kolo x Rybinsk-Bologoye. .... 4. do. Kleine Sehula-lvanowmo. .. ...... do. kleine. .... R arsehane- Teren gol do. * V ꝛxsebau- Wiener II.... do. kleine do. . do. kleines

n Lolsänd. Staatsbahn z rb 6 Alabama u. Chatt. garant. Ir ba Calif. Extension ........ 3b Ckhieago South. M est. gn. 1676 b do. kleine ? Ib cba & Fort Wayne Monneie... ] o0rIbaz Bruns wie z . 4h 6 Cansas Paeifie . lol 5G Hregon- Calif. ..... 9. 280 1ba bort Huron PFeningsular .. ] Rockford, Rock Island. ] Jouth- Missouri Fort- Royal ... St. Louis South Eastern. Central-Pacific. .... ... . Oregon- Pacific Springsield-Illinois

e a ease d *

2b bz B 114u 10 792.2 do. 78bz LzZ35bz & LZ322 3b B g9gSetw ba &

Bank- und Indnsiri s- Papiere.

91870

en en s D G R e , Or O , e, , o, w n , nm m, d e w e n m e.

Div. pro Ahrens Brauerei

= 97ba 6 Berl. Aquarium. 3 1

1009 127*ba2 6

do. Br. ( Livoli) 3 109. br

do. Br. Friedeh. Badische Bank. Böhm. Brauh. - G. Berl. Bock-Bran. Berl. Iwmmobĩil -G. do. FPferdeb. .. Dens. Eredit-B. Elbing. Eisenb. B. Harpen. Bgh. Ces. Lenrichshütte. Uoerd. Aütt.- . int. Bank NHamb. Mgd. F. Ver. - 6. do. Bank ver. Uoldauer Bank. A. B. Qn bibus-6G. Bel. Passage - Ges. Br. Centralstr. . L enaĩsaance- G6. Obsehl. Eisenb. B. bomm. Hyp. Ed. Sächs. M yp.Pfdb. kerl. Wasserwk. Boeh. Gassstz hl Mestend Kra.- G. Vereinsb. Guis. Constantia Goth. Grd. Cred. Bresl. Wechslerb. Bresl. Wagg. Fab. . Chem. Fab. Adler-Brauerei. Brane. Königstadt Br. Friedrichshõöh Oranienb. Ch. F. Petersb. Disk. Bh. Centr. Genosssch. Nordd. Hyp AS. Si ehs. Credit-B. Königsb. Vulean Berl Centralheiꝝz. do. Bauges Born do. Msch. Freund do. Porz. Manuf. do Br. Schönebg. Maklerbank . .. . Egells Masch. ..

896 1. 9156 791626 . I164b2 G 1852 11736 243 6 1996 2.7.1201 bzꝛB A1. 12122 10256 11930 686 92 Iba G J7. 108ba 6 94 5b B 53 9 INbhz 996 33 6 1666 1435 6

n S Cr em = o we, er em.

w C Sn Si dnn, , d, en, S CM CM r , .

Si S* D HL· c .

Se G Sr e, d,

II. Nichtamtlielner heil. 1173B 1)

7835 ba 6 11956206 107 zetwbr 1065 1b2 6 113 6 827 bꝛ 0632 6G 1014 b2 6 10152 1272 115b2 6

11022 B TJ. 95362 II065Sha & 13062 Ig4 zb B 95 ba G 76 1366

Deutsche ond. dom. Stadt- Gblsig. .. 4 II/1. u. 11. G6 Eb Gothaer St.-Anl. . .. 5 111. Manheimer Stadt Anl. 44 11 u. 7. 9935 0 Königsb. Stadt-Anl. . 5 do. 10152 Oldenburger Loose . 3 tee. Rheinprov. Anleihe 4 Hi u. J 6k G Auslindisehe Fondgs. Finn. 10 Rb.-L.. ... pr. Stück G8 ba Heapol. Pr. -A. e a e e . 15 6. 11 357 bz Russ. Anl. de 1871.. 13 u. 9. 87 bꝛa do. kleine .. SS y bꝛ Warschauer Pfandbr. 5 1d. u. 1/40. Sehwed. 0 Rthl. Pr. A. pr. Stilek New- Vork St. Anl.. Is5 u. 1. New- Terseꝝy do

Franz. Rente ...... . 1 u. 4. Turnau-Prag d/ö5.

do. junge .. 151k u. 10.

X X

1 1 6 6

L644 EIKRIlIEeblkleekkd*

1 SO CCG C · . O M S . S Cyn Ce e n d er, , , r .

Raab Graz. Loose .. pr. Stück

Ungarische Loose... Hessische Bank.

Redaction und Rendantur: Schwieger. Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober Hofbuchdruckerei

(R. v. Decker). . Folgen drei Beilagen

C6. 15 gegen Bezahlung dur Boch darf ein solcher Expresser nur von Einem sein und dem Postzwange unterliegende Gegenstände weder von An deren mitnehmen, noch für Andere zurückbringen.

iz ret bad

den besonderen gesetlichen Vorschristen.

. , durg . Bau neuer zu gleichen Leistungen im Interesse der Post verpflichtet, wie solche der ursprünglichen Bahn obliegen, falls nicht in der bereltts ertheilten

Konzessionsurkunde eine ausdrückli 5 Bezi inn nnn che Ausnahme in dieser Beziehung

1336 6 j V7

. enz eder shilheife Bilsen Hai . n m arttslngigen Preises wird jedoch hierbei keine Rücksicht ge—

2973 Erste Beilage zum Deutschen Reichs⸗Anzeiger und Koͤniglich Preußischen Staats⸗Anzeiger.

den 1. November.

158. Mittwoch

1871.

Dentsche s Reich. Gesetz über das Postwesen des Deutschen Reichs. Vom 28. Oktober 1871.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ͤc.

. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolzier Zustim— mung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

Grundsätzliche Rechte und Pflichten der

Abschnitt J. Die Beförderung 1) aller versiegelten, zugenähten oder

Post. S§. 1.

sonst verschlossenen Briefe, 2) aller Zeitungen politischen Inhalts, welche öfter als einmal wöchentlich erscheinen, gegen Bezahlung von Orten mit einer Postanstalt nach anderen Orten mit einer Postanstalt des In⸗ oder Auslandes auf andere Weise, als durch die Post, ist verboten. Hinsichtlich der politischen sich nicht auf den zweim⸗iligen Umkreis ihres Ursprungsortes.

eitungen erstreckt dieses Verbot Wenn Briefe und Zeitungen (Nr. 1 und 2) vom Auslande ein⸗

ggehen und nach inländischen Orten mit einer Pestanstalt bestimmt sind, oder durch das Gebiet des Deutschen Reiches transitiren (ollen, so müssen sie bei der nächsten inländischen Postanstalt zur Weiter ; 1 eliefert werden.

Unverschlossene Briefe, welche in versiegelten, zugenähten oder sonst

verschlossenen Packeten befördert werden, sind den verschlossenen Briefen gleich zu achten. yeræoAnst verschlossenen Packen welche auf andere Weise, als durch die DPVost befoͤrdert werden, solche unverschlessene Briefe, Fakturen, Preis⸗ ccourante, Rechnungen und ähnliche Schriftstücke beizufügen, welche den Inhalt des Packets betreffen.

Es ist jedoch gestattet, versiegelten, zugenähten oder

von Briefen und polltischen Zeitungen expresse Boten oder Fuhren ist gestattet. bsender abgeschiclt

§. 2. Die Beförderun

§. 3. Die Annahme und Beförderung von Pestsendungen darf

von der Post nicht verweigert werden, sofern die Bestimmungen die ses Gesetzes und des Reglements 50) beobachtet sind, Auch darf keine im Gebiete des Deuischen Neichs erscheinende politische Zeitung vom Postdebit ausgeschlossen und ebensowenig darf bei der Normi⸗ rung der Provision, welche für die Beförderung und Debitirung der im Gebiete des Deutschen Reichs erscheinenden Zeitungen zu erheben jsst, nach verschiedenen Grundsäßen verfahren werden. oCoorgt die Annahme der Pränumeration auf die Zeitungen, sowie den

Die Post be⸗

gesammten Dehit derselben.

§. 4. Hinsichts der Eisenbabn-Unternehmungen verbleibt es bei Für die Verhindlichkeit der bereits konzessionirten Eisenbahngesellschaften zum unentgeltlichen

Transport von Postsendungen bewendet es bei den Bistimmungen

der Konzessionsurkunden, und bleiben insbesondere in dieser Beziehung

die bisherigen Gesetze über den Umfang des Postzwanzes und über die Verbindlichkeit der Eisenbahnen zu Leistungen im Interesse der NVost maßgebend.

Wenn eine bexeits konzessionirte Eisenbahngesellschaft ihr Unter— lsenbohnen erweitert, so sind dieselben

Der Kaiser wird die erforderlichen Anordnungen treffen, damit bei neu zu konzessionirenden Eisenbahn-Unternehmungen die den Eisen—

bahnen im Interesse der Post aufzuerlegend ; ich. mäßig ing ö k

messen werden. Diese Verpflichtungen sollen nicht über das Maß derjenigen Verbindlichkeiten hinausgehen, ö. ö zu er⸗ bauenden Eisenbahnen nach den bisher in den älteren öͤstlichen Landes— theilen Preußens geltenden Gesetzen obliegen.

Die vorstehenden Bestimmungen finden auf Bayern und Württem berg keine Anwendung.

. §. 5. Das Briefgeheimniß ist unverletzlich. Die bei strafgericht-⸗ lichen Untersuchungen und in Konkurß., und civilprozessualischen Fallen nothwendigen Ausnahmen sind durch ein Reichsgesetz festzustellen. Bis

zu dem Erlaß eines Reichsgesetzes werden jene Ausnahmen durch die Vandesgesetze bestimmt. ; ö

Abschnitt 1. Garantie. §. 6. Die Postverwaltung leistet

dem Absender im Falle reglementsmäßig erfolgter Einlteferung Ersatz:

1. für den Verlust und die Beschädigung I) der Briefe mit Werth

angabe, 2) der Packete mit oder ohne Werthangabe,

II. für den Verlust der rekommandirten Sendungen, denen in dieser Beziehung Sendungen gleichgestellt werden, welche zur Beförderung durch Estafette eingeliefert sind.

Für einen durch verzögerte Beförderung oder Bestellung der unter

L. bejeichneten Gegenstände enistandenen Schaden leistet die Postver— wValtung nur dann Ersatz, wenn die Sache durch die e nn ü .,

förderung oder Bestellung verdorben ist, oder ihren Werih bleibend Auf eine Veränderung des Kurses

Die Verbindlichkeit der Postverwaltung zur Ersatzleistung bleibt ausgeschlossen, wenn der Verlust, die Beschädigung oder die verzögerte Beförderung oder Bestellung

a) durch die eigene Fahrlässigkeit des Absenderk, oder

P). durch die unabwendbaren Felgen eines Naturereignisses, oder . natürliche Beschaffenheit des Gutes herbeigeführt worden

/

GC) auf einer auswärtigen Befoͤrderungsanstalt sich ereignet hat , für welche die Postverwaltung nicht durch Konvention die Ersatz leistung ausdrüclich übernommen hat; ist jedoch in diesem Falle die Einlieferung bei einer deutschen Postanstalt erfolgt, und will der Ab= sender seine Ansprüche gegen die auswärtige Kefrderungtanstalt gel⸗ tend machen, so hat die Postverwaltung ihm Beistand zu leisten.

Für die auf Postanweisungen eingezahlten Beträge leistet die Post verwaltung Garantie.

Für andere, als die vorstehend bezeichneten Gegenslände, insbeson, dere für gewöhnliche Briefe, wird weder im Falle eines Verlustes oder einer Beschädlgung, noch im Falle einer verzögerten Beförderung oder Bestellung Ersatz geleistet.

S. 7. Wenn der Verschluß und die Verpackung der zur Post ge⸗ gebenen Gegenstände bei der Aust.ändigung an den Empfänger äußer= lich unverletzt und zugleich das Gewicht mit dem bei der Einlieferung ermittelten übereinstimmend befunden wird, so karf dasjenige, was bei der Eröffnung an dem angegebenen Inhalte fehlt, von der Post— verwaltung nicht vertreten werden. Die ohne Erinnerung geschehene Annahme einer Sendung begründet die Vermuthung, daß bei der Aushändigung Verschluß und Verpackung unverletzt und das Gewicht . , der Einlieferung ermittelten übereinstimmend befunden

orden ist.

z 8 Wenn eine Werthangabe geschehen ist, so wird dieselbe bei der Feststellung des Betrages des von der Postverwallung zu leisten den Schadenersatzes zum Grunde gelegt. Beweist jedoch die Postver⸗ waltung, daß der angegebene Werth den gemeinen Werth der Sache übersteigt, so hat sie nur diesen zu ersetzen.

In in beträglicher Atsicht zu hoch deklarirt worden, so verliert der Äbsender nicht nur jeden Anspruch auf Schadenersatz, sondern ist auch nach den Vorschriften der Strafgeseßze zu behrafen.

8 9. Wenn bei Packeten die Angabe des Werthes unterblieben ist, so vergütet die Postverwaltung im Falle eines Verlustes oder einer Beschädigung den wirklich erlittenen Scharen, jedoch niemals mehr, als Einen Thaler für fedes Pfund 500 Gramm) der ganzen Sendung. Packete, welche weniger als Ein Pfund wiegen, weiden den Packeten zum Gewicht von Einem Pfunde glelchgestellt und über— schießende Pfundtheile für Ein Pfund gerechnet.

§. 10. Für eine rekommandirte Sendung, sewie für eine zur Beförderung durch Estafette eingelieferte Sendung (8. 6 IL) wird dem Absender im Falle des Verlustes, ohne ⸗Rüchsicht auf den Werth der Sendung, ein Ersatz von vierzehn Thalern gezahlt.

§. Ii. Bei Keisen mit den ordentlichen Posten leistet die Post- verwaltung Ersatz: h

I) für den Verlust oder die Beschädigung des reglementsmaͤßig eingelieferten Passagierguts nach Maßgabe der 58 8 und 9, und

27) für die erforderlichen Kur- und Verpflegungskosten im Falle der körperlichen Beschädigung eines Reisenden, wenn dieselbe nicht er- weislich durch höhere Gewalt oder durch eigene Fahrlässigkeit des Rei⸗ senden herbeigeführt ist. .

Bel der Extrapostbefötderung wird weder für den Verlust oder die Beschädigung an Sachen, welche der Relsende hei sich führt, noch bei einer körperlichen Beschädigung des Reisenden Entschädigung von der Postverwaltung geleistet.

§. 12. Eine weitere, als die in den 88. 8, 9 10 und 11 nach Verschiedenheit der Fälle bestimmte Entschädigung wird von der Post⸗ verwaltung nicht geleistet; insbesondere findet gegen dieselbe ein An⸗ spruch wegen eines durch den Verlust oder die Beschädigung einer Sendung entstandenen mittelbaren Schadens oder entgangenen Ge⸗ winnes nicht statt.

§. 13. Der Anspruch auf Schadloshaltung gegen die Postver⸗ waltung muß in allen Fällen gegen die Ober · Postdirektion, bezie⸗ hungsweise gegen die mit deren Funktionen beauftragte Postbehsrde gerichtet werden, in deren Bezirk der Ott der Einlieferung der Sen⸗ dung oder der Ort der Einschreibung des Reisenden liegt.

§. 14. Der Anspruch auf Entschädiguug an die Posiverwa ltung erlischt mit Ablauf von sechs Mongten, vom Tage der Einlieferung der Sendung oder vom Tage der Beschädtgung des Reisenden an ge⸗ rechntt. Diese Ver ãhrung wird nicht allein durch Anmeldung der Klage, sondtrn auch durch Anbringung der Reklamation bei der kom⸗ petenten Nostbehörde (5 13) unterbrochen. Ergeht hierauf eine ab⸗

schlägige Bescheidung, so beginnt vom Empfange derselben eine neue

Verjährung, welche durch eine Reklamatien gegen jenen Bescheid nicht unterbrochen wird. . .

§. 15. In Fällen des Krieges und gemeiner Gefahr ist die Post. verwaltung befust, durch öffentliche Bekanntmachung jede Vertretung abzulehnen und Britfe, sowie andere Sachen, nur auf Gefahr des Abfenders zur Beförderung zu übernehmen. In solchem Falle steht jedoch dem Absender frei sich ohne Rücksicht auf die Bestimmungen bes §. 1 jeder anderen Beförderungsgelegenheit zu bedienen. .