1871 / 158 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Wed, 01 Nov 1871 18:00:01 GMT) scan diff

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Abschnitt III. Besondere Verrechte der Posten. §. 16. Die Straferhoͤhung we Die ordentlichen Posten nebst deren Beiwagen, die auf Kosten des frühere Strafe nnr, ge ien. ö uh ene 1 §. 44. Das Rekurs resolut, welchem die Entscheidungsgründe eg . 44. / 989 .

Staates beförderten Courier und Estafetten, die von Postbeförderun⸗ lassen ist, bleibt jedoch ausgeschl ů gen ledig zurückkommenden Postfuhrwerke und Postpferde, die Brief dem Erluss⸗ der e a ür ö. . 3 , , oder zufügen sind, wird an die betreffende Possbehörde befördert und nach

sräger und die Postboten sind von Entrichtung der Chausseegelder und tion drei Jahre verflossen sind en Defrauda. likati d sin nation vollstreckt ; erfolgter Pu likation o er Insinnatio reckt. k 9. s. ö S. 29. Wer wissentlich, um der Postkasse das Persenengeld §. 45. Mit der k 4. ee n g 9 9 er vrdentlich Posten außschließlich 2h g et und als Ersatz entziehen, uneingeschrieben mit der Post reist, wird mit dem vier zu Strafe, durch Strafhescheid oder Rekursresolut, ist zugleich die Per— 57 Efe ö . zur Beförderung von Reisenden Betrage des defraudirten Personengeldes, jedoch niemals unt fachen nriheilung desselben in die baaren Auslagen des Verfahrens auszu- 1 ö. ö . ,. Geldstrafe von Einem Thaler, bestraft. i unter ein sprechen. . . altas t f ger den n, , sdehꝰ . ö . erworbener S. 30. Außer der Strafe muß in den Fällen des §. 2, das Porte ö Bei der Untersugung n. , , . r, , w * n agporto nicht belegt / ö * . erechtigten Korpo- ö .. die . Gegenstände der Poͤst zu ent 39 . y . an Porto, Stempel, Zeugengebühren 2c. keine Koste mme fn eon den . ese re, und in dem Falle des § 29 das zer! Bum Ansaß. = i 9. 7 ö . in denen die gewohnlichen Pestwege 16 gezahlt werden. In den Falle de §. age mf g uf , . nun Her Angeschuldigte, w, o gg dir g 3 f dem Eoupert gf i, , pasf a , können, die ordentlichen Posten, bsender und der Beförderer für das Porto solidarisch. r töon zu (iner . ber. . . . n en gosten zu tragen P ch der Entfer⸗ 34 j p 1. 1. und Estafetten sich der Reben. und Feld— §. 31. Die Dauer der Haft, welche an die Stelle einer nicht hein. das Verfahren im,. i . 2 chen i, renn nniffe geschs cht 6 ge / sowie der . en Wiefen und Acker bedienen, undbeschadei Päatrciben den Helbstrafe tritt, ist vom Richter festzähseßen und darssahßß. 46. Die Velsrecking der zicht kraftige Erlenntf ehr geg, Mellen, zu 15 auf

jedoch des Rechtes der Eigenthamer auf Schadenersatz. Wochen nicht übersteigen nach den für die Vollstreckung strafgerichtlicher Erkenntnisse im Allge⸗ , ö .., 9. J rafhesche: n quadratische §. 18. Gegen die ordentlichen Posten, Extraposten, Kuriere und §. 32. Die Postbehörden und Postbeamten, welche eine Defrau,. meinen bestehenden Vorschriften, en n,, 9 , lt. Der vn ekte

Estafetten ist keine Pfändung erlaubt; auch darf dieselbe gegen ein dation entdecken, sind befugt, die dabei vorgefund 93 oder der Resolute aber von der letzt . 2. '. ir drr fn der, 1 g . . 1 . Gegenstand der . . J J anderen Quadrats ehrt. Bei Zuwiderhandlungen ist eine Geldstrafe von zehn Sil. zen und so lange gang oder theilweise zurückzuhalten, bis en Verthntee, rtte Y. 2 eine Vestimmunge 47. Was rung der Sendungen von heigrtoschen bis zu zwanzig Thalern verwirkt. weder die defraubirten Postgefälle, die Geldstkafe und' die ent. Abschnitt ]. Allgemeine Bestimm un gen, 5. Ca. Va ing der Se g §. 19. Jedes Fuhrwerk muß den ordentlichen Posten, sowie den zahlt ober durch Kaution liche ane ell. sind. , . . . . 9. ß n n, , m. 6 ee nr, , l. Exträaposten, Kurieren und Estafetten ö . 33. Die in den §§. 27 bis 29 bestimmten Geldstrafen fließen auf seinen Diensteid anzeigt 9 19g ; weichen. Bei n nnn si . 3 . , . zur Postarmen. ober Uncrstũtzungskasse strafen fließen nehmen, bis das Gegentheil überzeugend nachgewiesen ag ich Das r tn ni f 2 e Geldstrafe von zehn Silber⸗ ̃ 3. . . e Polverwaltung ist für die richtige Bestellung n un groschen bis zu zehn Thalern verwirkt ö fegen n 3. S6 en fe drmm! Po st gu nd Porto. de. , kel gat, k 2. ö dr geh ben , (. §. 49 Das Inventarium der Posthaltereien darf im Wege des entdeckt wird, so eröffnet die K Postfendungen selbst abzuholen oder abholen i lassen. Auch liegt in rreses oder der Exekution nicht mit Beschlag belegt werden nen der Ober⸗Postdirektion beauftrag ö Funktio⸗ diesem Falle der Postanstalt eine Prüfung der Legitimation desjenigen, §. 21. Wenn dentlich ) rettion beauftragte Postbehörde mittelst besonderer t, nicht ob, sof nicht auf den An⸗ se en ordentlichen Posten, Extraposten, Kurieren Verfügung vor Einleitung eines förmlichen Verfahrens d sondtrer welcher sich zur Abholung meldet, nichl ob, gsolrn fin, ! oder Estafetten unterwegs ein Unfall begegnet, so sind die Anwohner ten, welche Heldürafe für von him verw ictt n e. re n , , , J / e . ö

J ,,, 3

wahren. ö 4 prallustvis 6 ng der Strafe und Kosten innerhalb Abli?ferungsschein: dem Avressaten reglementsmaäßig hat ausliefern

chen Frist von zehn Tagen zu vermeiden. Leistet der Ablieferung terschrift und des eiwa

r, dre ers dt g rn ee ,,, , leistend n Spanndiensten nicht herangezogen werden die Untersuchung und Ema nl id; entgegengesetzten Falles erfolgt herechtigten unterschriebenen und beziehungsweise untersiegelten Ab⸗ r., un er

; ; , ig nach Maßgabe der 35 bis 4. kerung schei n. Ebensowenig braucht sie die Legiti ür die etwaige Begleitadre

sind . Ie n Term . 3 , , , , 8d 35. Die Untzrsuchung ird summarisch von dei. Posiansta. ö , , n n,, de, . 9 vollzogenen Ansat ö ͤ

kin nn br e ne, Herb idr elta, a , nn n , J a rr g se , , 3

; . 1aAu ungs weg der- Postdirektionen 2c. enischleden. Pitt. Hin des r siefer ibri e AÜus⸗ r sedes einzelne Packet die Tage selbständig berechnet.

1 . . 3 Ueberfabrt unverzüglich bewirken. Bei Zu⸗ können jedoch, so lange noch fein Sirafbescheid uf . ö . e , nn, , . iim Bezlenitttuft . die . 9 . und Verst , , . ühr für Sendungen

4 ö ö ne Geldstrafe von zehn Silbergroschen bis zu k e n ,. . verfügen, unh händ 9 z0. Burch ein von em Reichskanzler zu erlassendes Regle⸗ mit 3 ga ch Für i e ne mn w , .

tequ zei 6 igte während ber Untersuchnng br dr welchet Un err färle die Vublikation amtlicher Bekannt! heben; 2 Harte unde zwar; ür Briefe ohne Unteischied de

§ 24 Auf Requisition der Postbehörden haben die Polizei und Postbehörde, und binnen 8 n Tage usivischen * . 1 ment, welches mittelst der für die Publit, 4 die nad 2 Trmitielsen Entfernungen bis

Steuerbeamten und deren Organe zur Verhütung und Entdeckung öffnung des von letzterer ge ens, rr r er r enn, . ma ungen ben n mln vie n we een fen nh. n rn, m . ehe iz n? ie

stü ; Ben ) f. Sarl, über 5 bis is Meilen 2 Sgr., über 15 bis von Postüb rtretungen mitzuwirken. Fehör antragen. Bieser Antrag ist an die Postbehörde zu richt. irren bl Benußung der Postansialt zu beobachtenden Borschriklen ge , 5 26 über 25 bis 50 Peeien 4 Sgr.) über So Peil n

§ 25. Die Postanstalten sind berechtigt, unbezahlt gebliebene Der Strafbescheid wird ale dann als nicht ergangen angesche ,,, ; Hand rtrages zwischen 5 Sgr, 2) für Packete und die eiwa dazu gebörige Begleitat resse: Bet äge an Personengeld, Porto und Gebüßtzren ö. ö für die Einer ausdrücklichen Anmeldung der . ,,, . 3er , sch der 1 8. X ssch ergebende Betrag; und P) Versicherungsgebühr. Beit eibung öffentlicher Abgaben bestehenden Vorschriften exekutivisch Gehör wird es gleich geachtet, wenn der Angeschuldigte auf die Vor. Das Reglement hat zu enthalten: Dieselbe' beträgt auf die nach 8. 2 ermittelten Entfernungen und

bei größeren

einziehen zu lassen. ladung der Postbehörde nicht erscheint oder die Auslassung vor e Bedi ; Ann ller behufs der Beförde⸗ nach Maßgabe des angegebenen Werths: ̃ it Bei ; elben verwe . . ung vor der I) die Bedingungen für die Annahme aller . ehu . ; Die nit Veitreibung exckutlontreifer Forderungen im Allgemeinen selben verwesgert. rung durch die Post eingelieferten Gegen stände; Y das Maximal über 0 bis Sur nen fur

btrauten Organe sind verpflichtet, die von den Postanstalten an- §. 36. Bei den Untersuchungen im Verwaltungswege werde vecht der B Packt; 3) die Bedingungen der Rückforderung ,, n e z,, d heel bre ee denne,, e gare fr, , , t einzuheben. . . nbestellbarer Sendungen; 4) die Bestimmungen wegen chließlicher r . ö . Exequirten steht jedoch die Betretung des Rechtsweges die d . . durch . . Ic? die i . n n n . , , fn 3 . ö. . ö ö . ö . 1st e , nstalten, oder auf deren . Beförderung durch die Post unzulässigen Gegenständef Neilen §. 245. Die Beträge, welche in einer Sendung enthalten sind, ö nach den für gerichtliche Insinuationen bestehenden Ver. 1 , und sonstige Geld- Uehersteigt die angegebene Summe . 6 9 ,, die weder an den Adressaten bestelit, noch an den Absender zurück 8. 38. Die Zei . nbermiitelungen durch die Post, für Sendungen von Druqchsachen, so wird für den Mehrbetrag die Hälfte der obigen Be g gegeben werden kann, oder welche aus dein Verkaufs der votgefun. behof en J . . ö, verbun en, den an sie von den Pest,. Waarenproben und Mustern, Korrespondenzkarten, rekommandirte Gebührensatze erhoben. cete mit Werthangabe zu einer Begleitadresse benen Gegensiände gelöst werden, fließen nach Abzug des Portos und we et . ö n Vorla ungen Folge zu leisten. Wer sich desen Sendungen, für Zustellung von Sendungen mit Bchändigungsscheinen, Wenn mehrere acke e * d 8 i ö nner dh fan dig bir der sensigen Kosten zur Postgrmen. oder Ünterstüßungökasfe Meldet Gericht in' glei . Requisition der Posihehdrden durch das für Laufschreiben wegen Postsendungen und Wöermeifung! ber Zei gehören wird fur jedes Packet die Versicheru 8g sich der Absender oder der Adressat später, so zahlt ihm die Post⸗ halten gleicher Art, wie bei gerichtlichen Vorladungen, angt⸗ lungen; 7) Anordnungen über die Art der Bestellung der durch die rechnet. k armen. oder Unterstützungskasse die ihr zugeflossenen Summen, jedoch §. 39. In S di 1 Post beförderten Gegeystände und die hierfür zu erhebenden Gebühren, § 4. Abrundung und Umrechnung. Die 9 ö er u ohne Zinsen, zurüch z von mn zig Mh . . . zu verhängende Geldstrafe den Betra; insb sondere die Gebähren für Bestellung der Expreßsendungen, der nung des Portos sich ergebenden Bruchtbeile eines . ergroschen Nach gleichen Hrundsätzen ist mit Beträgen, welche auf Hostsen. langen 6 55 k ö gt, muß dem Angeschuldigten auf Ver. öeelbbefecunbh ackett, der Werthsendungen, ferner zit Zam schristen weren auf ) z, * oder gane Silbergroschen , ,. ö dungen eingezahlt find, und mit zurückgelassenen Passagier Effekten zu einer schriftlich i z 2h . Tagen bis vier Wochen zur Einreichung fiber Estafettenbefhrderung; 8) die Bedingungen für die Beförderung In den Gebieten mit anderer als derjenigen ; , 6. e verfahren.“ 3sch 6 . gig nn werden. . ker Rehden lt den Hrdentlichen Posten oder mit Eꝑtrgpost. die den dorstehenden Tarifsätzn zum Grunde ,, . e ö . Arfhnitt I. Strafbestimmungen bei Post. und Etrche gc . . er⸗ . irektion 2ꝛ5 die Anwendung einer Bestimmung des Peisonengeldes und der Gebühr für eförderung Tarif sich ergebenden Portobeträge in die lande . . ir nh , Porto. Befraudationen. 5§. 27. Hit dein vierfachen Betrage des benachrichtigt d. 4. 2 . die Zurücklegung der Alten und von Passagtergut; ) die näberen Anordnungen über Koniirung und möglichst genau umzurechnen. Stellen 9 hier ö a. er, e. w. deftaudirten Portos, jedoch niemals unter einer Geldstrafe von Einem §. 4 . S ft s nge Jul iaten. . . Kredisirung von Porto, sowie die dafür zu entrichtenden Gebühren; so erfolgt die Erhebung mit dem naͤchst J heren . , 9 Thaler, wird bestcaft: gefa di fi. Men ö e , Entscheidungsgründe bei. 1j Anordnungen jur Aufechthaltung der Ordnung der Sicherheit Dem Pertosatze von 1 Sgr, wird hei e , n, e,, 3 n. . oder . , , den Bestimmungen der dagegen zustehenden . ge lol , en n ö. . K J n ell J i n. . zuwider, auf andere Weise, als durch die Post, gegen Be⸗ erhöhung, wel r,, , it der Stra uhen. . . ergestellt. ahlung befördert oder verschickt; ; g, welche er beim Rückfalle (5. 28) zu erwarten hat, bekann Di Ziffer 2. 4 und 6 bezeichneten Anordnungen unterliegen ren an die Postanstalten. Werden Brlese z 9 schickt; erfolgt die Beförderung in versiegel⸗ zu machen. hat, Die unter Ziffer 2, zeich n §. ö. i net; J 6 am sig Cefar elde nm, Hel

ten, zugenähten oder sonst S 5 ; eschlußfass 5 Bundesrathes. ; zugenäh er jonst verschlossenen Packeten, so trifft die Strafe den Der Strafbescheid ist durch die Postanstalt dem Angeschuldigten * i n n ö. i ere . der Königreiche Bayern und ö, kommt für jede im Couvert enthaltene Sendung

Befös derer nur dann, wenn er den verboitwidri 1 . zu erkennen vermochtt widrigen Inhalt des Vackets entweder zu Protokoll zu publiziren oder in der für die Vorladung Würllembetg werden die reglementären Anordnungen von den zu. das tarifmäßige Porto in Ansatz.

vorgeschriebenen Form zu insinuiren. . ndiae e S : , 7 ,, , , 8. 42. Der Angeschusdigte kann, wenn er von der Befugniß zur ; m , 6 , ö besonderen Bestimmungen . 6. Termin der Sah gg . a . . Sendung in eine andere verpackt . eng bedient oder eine solche Berufung auf richterliche Entscheidung keinen Gebrauch machen nil. ab 9 g. 9 , r Ther n egenwärtige Gesetz verfügt, so weit Schang Sachen z nfczl— k h s fei denn, daß eine termin— 1 ö . ,, einer vor- 9 Senn, . k an die der Ober⸗Postdirektion 5 . . ö night auf el 1 dem Auslande abgeschlossenen ,, ö n d tali und em Adrefsaten 3) wer Postwerthzeichen nach ihrer Entwerthung zur Frankirung präklusfvischer Frist nach der e en enen nn, ,. ö Slagköperträgen oder Konventionen beruhen werden hierdurch auf. verabredet wäre.

einer Sendung benutzt; inwiefern in diesem Falle wegen hinzugetre. und schli n . gehoben ;

ö ießt l e . ; j 7 orderung von Porto. Nachforderung an, zu

eg. . ,, , eine härtere . ver ist ich i 6e , , r, . j *. 32. Das gegenwartige Gesetz tritt mit dem . Jan usr 157 6 . e. ist 1. Korrespondent nur dann zu berichtigen

9 . J 6 2 nen ,. beurtheilt; Wenn mit der Anmeldung des Rekurses nicht zugleich dessen Recht. n e! dlich unter Unserer csteigenhandigen Unterschrist und Verbunden, wenn solche innerhalb eines Jahres nach der Aufgabe der gefalf elan H skec en 39. . zur Umgehung der Porto. fertigung verbunden ist, so wird der Angeschuldigte durch die Pot . bei 9. 9 ich iserlichen Insiegel Sendung an gemeldzt . l ür die Abt

In den unter Rr. 2 ut . b 9 n e mfg, nnn , Anftalt zusgssordert, di Alus führung seiner ipeiteren PerthLsidigzun in 16 6e 3 den 28 Glbober 1871 1g warb schaffung von Nehengebühren. Für die Abtra—

da mn , , 3 estimmten Fällen ist die Strafe mit einem nicht über vier Wochen hinaus anzusetzenden Termine ; Pro · . L S) Wilhelm. ung der mit den Posten von weiterher getom menen Briefe obne

gie, gn alten . to er e i, (5. 25) verd totoll zu geben ozer bis dahin schriftlich einzureichen. ö . Fuarst v. B ĩ s mar c. ei thangabe / ae enen rte n, e ile .

und del fern dnn elf ll n ralf ver id face fre hh. verdoppelt § 43. Die Verhandlungen werden hiernächst zur Abfassung de ten Brucksachen, Waarenproben e . ,

8 Rekursresoluts an die k ide ei . n, Begleitadresfen zu Packeten, P ; Im Rückfalle befindet sich derjenige, welcher, nachdem er wegen Angeschuldigte zur die rr 26 . ö. ; k Hen ter n n ö. . bill rn age hein en wird eine Bestellgebühr nicht erhoben.

einer der im §. 27 Kezeichneten Defraudationen vom Gerichte ode im Beweismittel, deren Aufnahme erheblich befunden wird, angeführt, tscher Kaiser, König Hebühren für Posischeine über die Einlicfernng von Senznngen

Verwaltunge wege (88, 34, 35) bestraft worden, abermals eine dieser wird mit der Instr ͤ Wir Wilhelm, von Götte Gnadeng Re bzuholende Briefe oder sonstige uttion n . J w ur Post und Gefachgebühren für a zuholende Briefe oder sonstig Defraudationen begeht. Bestimmungen verfahren, e de, mn, , ,,, n, . , 3 i en ern, 66 ge anf, des gleichen Packkammergeld, kommen nicht zur Er⸗

zolgt: hehung.

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