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zeszionüren und ler ohengeduachlen isenhann. Lr waltung ahgeschlssenen respecth!
abruschliessenden Vertrüge wird einer thunlichst halll einzuberufend . Sammlung der Aktionäre vorbehalten hleihen. en kenernh s
Kosten Werden den Besitzern der shligationen durch die Deponirung erscsyl
nicht erwachsen. Berlin, den 2. Vovemher 187.
Direktion der Diskonto - Gesellschaft. S. Bleichröder.
bei der Direktion der Diskonto- ßen, Ber un „lerrn 8. BHleichröder, ti
Frankfurt a. H. bei Herren Mi. A. Von Rothsohlld G Söhne,
Wien hei der R. K. priv. Cesterr. Kredit -Anstalt für Handel un
Gewerbe,
hei Ilerrn Jacob Landau Breslau , L. Kieimann,
Hannoper hei errn M. J. Frensdorff,
Hamburg bei Herren L. Behrens & Söhne, Leipzig bei lerren Hammer & Schmillt,
Göln hei Herren Sal. Oppenheim jr. & Go, Stuttgart bei Herren Doertenbach & Co,, München bei der Bayerischen Verelns-Bank, Mannheim bei Herren W. H. Ladenburg G Söhne, Magdeburg bei llerrn M. S. Meyer, Braunschweig bei errn MH. S. Wathallon Wachfolger, Bremen hei Herren J. Schultz & Wolde, Oldenburg bei Herren G. & G. Ballin,
Lemberg bei der Filiale der K. K. priv. COesterr. Kredit- An
für Hanoi und Gewerbe. 1
Rthlr.
lassenen Aufforderung vom 2. Novemher d. J. für der von den Iuhahen
der vorgedachten 0hligationen gehildeten, hezienmgsweise zu bildenden Aktie Gesellschaft beinutreten, erklürt sich auch mit allen Schritten einverstanden, welch
ohengenannte Firmen u diesem Lweche hun Werden. „ lden November 1871.
Hier folgt die besondere Beilag⸗
a. IMn
Rumänische 7 proz. Fisenbahn, obligationen ih gehen und ermächtigt die Direktion der biskonto- Gesellschaft un ua ßankhaus §. Bleichröder zu Berlin in Gemüssheit der von diesen Firmen 6
Befondere Beilage zum Deutschen Reichs ⸗Anzeiger und Koͤniglich Preußischen Staats Anzeiger. M 27 vom 4. November 1871.
Inhalts -Verzeichniß: Ueber die Rechtsentwickelung in Deutschland in den letzten zwei Jahren.
— Zur Geschichte der Königlichen
Gewerbe⸗Akademie in Berlin. — Blankenbarg am Harz. — Geschichte der Wallenstein⸗Trilogie auf der Berliner Hofbühne.
Ueber die Rechts entwickelung in Deutschland in den letzten zwei Jahren.“
Die Rechtsentwickelung in Deutschland ist in den letzten wei Jahren besonders auf dem Gebiete der Bundesgesetzgebung wendig gewesen: die Partikulargesetzgebung hat sich deshalb mehr abwartend verhalten.
In der Gesetzgebung des Norddeutschen Bundes sind das Strafgesetzbuch und das Gesetz über die Urheberrechte die hervorragendsten Erzeugnisse. Das erste kehrt zu vielen ur⸗ sprünglich deutschen Rechtsgedanken zurück, hat aber von der romanischen Gesetzgebung die Präzislon des Ausdrucks und die Schärfe der Form beibehalten. Das Gesetz über das Urheber⸗ recht stellt, nach langjährigen Vorarbeiten, ein einheitliches Gesetz auf diesem Gebiete her, im Wesentlichen eine Kodisikation der vorhandenen Gesetze, und entscheidet die zahlreichen seit 30 Jahren in der Praxis hervortretenden Kon⸗ sroversen. Wichtig sind ferner die Bundesgesetze über den Er— werb und Verlust der Bundes und Staats angehörigkeit und das Gesetz über den Unterstützungswohnsitz vom 1. Juni 1870. Das Gesetz vom 4. Mai 1870 bestimmt über die Art, wie Eivilehen im Auslande vollzogen werden sollen, und sichert die richtige Bekundung des Personenstandes von Bundesangehörigen im Auslande. Von vorübergehender Bedeutung ist das zur * noch gültige Gesetz vom 21. Juli 1870, hetreffend die zu
unsten der Militärpersonen eintretende Einstellung des Eivil⸗ prozeßverfahrens. Dem preußischen, im Jahre 1866 erlassenen Gesetze nachgebildet, hat dasselbe bewiesen, wie leicht sich die für die ganze preußische Monarchie erlassenen Gesetze, bei welchen bie verschiedenen hier geltenden Prozeßrechtssysteme beachtet werden müssen, auf andere Länder übertragen lassen.
Einen sehr erheblichen Fortschritt in der Rechtseinheit haben die mit den süddeutschen Staaten im Jahre 1879 abgeschlosse⸗ nen Verträge erzielt, vermöge deren mehr als 30 Gesetze des Norddeutschen Bundes sofort oder nach kurzer Frist im ganzen Deutschen Reich Geltung erlangen, als Reichs gesetze in Kraft sreten oder doch durch die Reichsgesetzzebung auf die dem Bunde beigetretenen Länder ausgedehnt werden können. Bayern, zu desfsen Gunsten ein Vorbehalt gemacht war, hat sich beeilt, mehrere Gesetze sofort oder spätestens zum 1. Januar 1872 einzuführen, worüber das Reichsgeset vom 22. April 1871 be- stimmt. In nicht ferner Frist werden daher voraussichtlich fast alle größeren Gesetze des Nord deutschen Bundes von privat⸗ rechtlicher und wirthschaftlicher Bedeutung im ganzen Deutschen Reiche gelten, und es giebt in Wahrheit wieder ein gemeines deutsches Recht, welches sich durch gemeinsames Fortschreiten weiter entwickeln wirb. Die Straf⸗ und Eivilprozeß-Ordnun⸗ gen sind vorbereitet.
Die Deutsche Reichsgesetzge bung ist zwar meist durch die dringenden mit dem Kriege zusammenhangenden Angele⸗ genheiten in Anspruch genommen worden, hat aber doch Zeit enn den auch das Privatrecht weiter zu entwickeln. Hier ist besonders das Gesetz vom 7. Juni 1871, betreffend die Verbind⸗ lichkeit zum Schadensersatz fur die bei dem Betriebe von Eisen⸗ bahnen, Bergwerken 2c. herbeigeführten Tödtungen und Kör— perverletzungen hervorzuheben. Die Entschädigungsprozesse aus Tödtungen und Verletzungen sind in diesem Gesetze in letzter Instanz dem Bundes. Gber⸗Handelsgericht zu Leipzig zugewiesen, dessen ursprünglich auf Haͤndelsstreitigkeiten beschränkte Kom. petenz dadurch wiederum erweitert worden ist. Ein anderes Reichsgesetz, vom 8. Juni 1871, hat die Verausgabung von Inhaberpapieren mit Prämien beschränkt. — Das Strafrecht, die Justizorganisation und die Notariatsordnung sind in An⸗ griff , ere, ᷣ
zährend so die treibende Macht der Rechtsentwickelung in der Reich sgesetzgebung liegt, ist die Partikulargesetzgeb ung beschäftigt, ihren Fortschritten zu folgen, die Institute zu schaffen, ohne welche die Reichsgesetze nicht zur Ausführung kommen können, das sonstige bürgerliche Recht mit dem gemeinsamen Recht in Einklang zu bringen, und nur solche Materien zu reguliren, welche außerhalb der Kompetenz des Reichs liegen.
In Preußen hat ein Gesetz vom 23. Februar 1870 be⸗ stimm̃t, welche Schenkungen und letztwilligen Zuwendungen der Genehmigung des Königs bedürfen. Ein sehr wichtiges
2) Nach einem Vortrage des Rechtsanwalis Makower aus Berlin, gehalten in der ersten Plenarsitzung des neunten deutschen Juristen tages zu Stuttgart, am 28. August 1871.
Gesetz vom 8. März 1871 betrifft die Ausführung des Bundes⸗ gesetzes über den Unterstützungswohnsitz.
In Bayern sind außer der Taxordnung zwei Gesetze zu Stande gekommen, Das eine derselben regelt das Inter⸗ cessionswesen in dem Sinne, wie dies in Preußen und päter in Oldenburg, Hamburg, Lübeck, Sachsen⸗Gotha und Meiningen, Mecklenburg · Schwerin und Braunschweig geschehen ist, so daß auch in dieser Materie auf dem Wege der Partikulargesez⸗ gebung eine Rechtseinheit in Deutschland nahezu erreicht ist. Das zweite Gesetz bestimmt die Rechtsverhältnißse der Miether von Liegenschaften gegenüber dem neuen Erwerber dahin, daß der Satz Kauf bricht Miethe« modifizirt wird, jedoch ohne sich dem preußischen Landrecht oder dem Gode anzuschließen.
Reichhaltiger ist die Gesetzgebung im Königreich Sachsen gewesen. Ein Gesetz vom 5. Januar 18790 vermindert hier die Instanzen für die Administrativ Justizsachen von drei auf zwei. Ein Gesetz vom 12. Januar 1870 regelt die Wegebau— pflicht hinsichtlich der nicht fiskalischen öffentlichen Wege, ein drittes vom 14. März 1879 das Vollstreckungsverfahren in Wechsel. und den bei bem Handelsgericht zu Leipzig schweben⸗ den Rechtssachen im Wesentlichen so, daß für die Exekution die Rechtskraft des ersten Urtheils nicht mehr abzuwarten ist. Ein Gesetz, welches die bürgerliche Beglaubigung von Geburten u. s. w. rücksichtlich solcher Personen ordnet, die keiner vom Staat anerkannten Religion angehören, erklärt u. A. die Ehe zwischen Christen und Juden für zulässig. Unterm 24. März 1876 ist auch ein neues Gesetz über die Presse erlassen worden.
In Württemberg haben den Ständen zwar mehrere Entwürfe privatrechtlicher Natur vorgelegen, jedoch ist kein der⸗ artiges 6 zum Abschluß gekommen,
Die Gesetzgebung des Großherzogthums Baden ist durch mehrere wichtige Gesetze vermehrt worden. Von den stagte rechtlichen Geseßzen sind hervorzuheben: diejenigen über das Verfahren bei Ministeranklagen, über Abänderungen der Ver
die Unterstützung der die Erbauung atronate, sowie verschiedene inter privatrechtlichem Beseitigung der Einführung der dung der Ehe und durch Die Kompetenz ist und Preßvergeher wichtige Gesetze: ü Stellung der Erwerbs ; die Gewährung der Rechtshülfe,
Führung der Geburts, bürgerliche Beamte. auf politische
andere
Zur Geschichte der ,, u Berlin. *
Die Königliche Gewerbe; Akademie zu Berlin, welche am
1. November d. J. ihr fünfzigjähriges Bestehen feierte, hat sich
aus kleinen Anfangen auf ihren jetzigen Standpunkt erhoben.
) Nach der von dem Geheimen Ober Baurath J. W. RNottebohm bearbeiteten Festschrift: Chronik der Königlichen Gewerbe⸗ Akademie zu Berlin. (Druck der Königl. Geh. Ober Hofbuchdruckerei R. v. Dec er. Bꝛirlin, 1871.)