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Geldstrafen bis zu 190 Reis oder Gefängnißstrafen bis zu
einem Jahre zu verhängen. — Art. X. Alle diesem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen sind aufgehoben.
Neichstags⸗Angelegenheiten.
Berlin, 6. November. In der Sitzung des Reichstags am 4. d. M. nahm der Reichskanzler Fürst von Bismarck in der Diskussion über den Gesetzentwurf, betreffend die Bil— dung eines Reichs⸗Kriegsschatzesß, nach dem Abgeordneten Oehmichen das Wort. . . .
Ich betrachte es nicht als meine Kufgabe, mich auf die Diskussion von Argumenten einzulassen, welche meines Erachtens einem politi= schen Siandpunkte enispringen dessen Zielz und Bestrebungen mit denjenigen, di: mir — und ich kann sagen den Meisten unter uns — zur Aufgabe gestellt sind, überhaupt nicht zusammenfallen, einern politischen Standpunkte, von dem ich nicht glaube, daß die, welche ihn einnehmen, sich übergaupt die Aufgabe stellen, das Deutsche Reich zu konselidiren und für seine Sicherheit zu sorgen. Ich wende mich deshalb nur gegen einize Argumente, dis der Abg. von Hoverbeck geltend gemacht hat gegen die Vorlage, und übergehe das, was wir sonst gehört haben, mit Stillschweigen. Ucher die Nüßlichkeit eines Staatsschatzes überhaupt hier zu sprechen, betrachte ich nicht als meine Aufgabe, nachdem die Ereignisse dieses un? des vorigen Jahres meines Erachtens lauter, beredter und überzeugender dafür gespröchen hahen, als irgend Jemand hier in der Versacnmlung es im Stande sein würde.
Ich will blos die Thatsache hervorheben, daß, wenn wir einen Staaisschatz nicht gehabt hätten — schon mein Kollege, der Finanz- Minister, deutete diesen Umstand in letzter Sißung an — wir hosittv nicht im Stande gemwesen stin würden, die paart Tage zu gewinnen, welche hinreichten, das gesammte linke Rheinufer, das bayerische wie das preußische, ver der französischen Invesion zu schützen . Hätten wir den Staatsschatz nich gehabt, so fing der Krieg am Rheine an, und wir hatten aus den Rbeinfestungen zu debouchiren und den Franzosen das Rheinufer, was sie möglicherweise bis Frant= furt überschwemmt und überschritten haben konnten, wieder abzuneh— men, nachdem sie Zeit gehabt, dort mit ihren Turkos und anderem Gesindel zu hausen. . . . .
Etwas Weiteres füge ich über die Nützlichkeit eines Staatsschatzes hier nicht ag und wende mich gegen einige, wie mir scheint, irrthüum-— liche Auffassungen, die Freiherr v. Hoverbeck seiner Argumentation zu Brunde qeirgt hat. Er hat die Frage gestellt, was denn nun die Folge sei, wenn der Reichstag nachträglich seine Genthmigung zur Verwendung des Staatsschatzes versage. Meine Herren, ich halte diese Frage nicht für praktisch, denn ich glaube nicht, daß ein Krieg erklärt und geführt werden könnt' hei welchem zur bloßen Mobilmachung der Staatsschatz verwendet würde, und der also nachher nothwendig auf diejenigen Hülfsmittel, die das Reich gewähten wird, in seiner wirk⸗ lichtn Führung angewiesen ist, — daß der geführt werden könnte, wenn der Reichtztag die Anleihen ablehnte, die Geldbeschaffung ab lehnte, die zu seiner Führung nothwendig sind. Derselhe Reichstag, der die nachträgliche Genehmigung zur Verwendung des Staatsschatzes versagte, würde auch die Anleihen nicht bewilligen, und ich habe in diesem Saale noch niemals von der Regierungsbank eine Behauptung gehört, durch welche dit Befürchtung des Herrn Ahgeorbneten sich rechtfertigen lleße, daß die verbündeten Regierungen sich befugt glau- ben, das Reich mit Anleihen zu belasten ohne Genehmigung des Reichstags, selbst im Falle einer Kriegsführung. . .
Ich halte also die Befürchtung für unbegründet und die Frage nicht für praktisch, es sei denn, daß es sich um eine reine Demonstration, die in der Mobllmachung bestünde, handelte; dann könnte vielleicht der Reichs-⸗Kriegsschatz daju hinreichen. Ich glaube aber, die Mobil— machungsdemonstrationen sind in den letzten Jahrzehnten in solchem Grade abgenützt, daß der Satz: man macht nicht mobil, wenn man nicht weiß, daß man schlagen muß, ziemlich in der Ueherzeugung aller Politiker durchgedrungen ist. .
Der Herr Abgeordnete von Hoverbeck hat sich ferner darüber be— schwert, daß der Reichstag nicht gleichberechtigt mit dem Bundesrathe in Bezug auf die Kriegserklärung sei. Ich habe bisher nicht befürchtet, daß dlese starke Bürgschaft der Friedfertigkelt des neuen Kaiserthums,
die darin gegeben ist, daß der Kaiser dem unbeschränften Rechte der Kriegserklärung, wie er es in seiner früheren Stellung gehabt hat, entsagte — daß diese starke Bürgschaft gegen jeden muthwilligen An— griff krieg, die darin liegt, daß die Zustimmung des Bundesrathes durch die neue Verfassung gefordert ist, — daß diese Bürgschaft jemals zu einem Argument gegen uns angewendet werden könnte, zu einem
Argument, welches auf der Voraussetzung beruhn, daß eine leichtfertige
Kriegslüsternheit doch die Oberhand in der Reichsregicrung erhalten könnte. Dagegen liegt die Bürgschaft in dem verfassungẽ— mäßigen Bedürfniß der Zustimmung des Bundesratbes Aber diese Berechtigung des Bundesrathes steht noch lange nicht auf gleicher Linie mit der Berechtigung, welche der Herr Abgeordnete von Hover— beck für den Reichstag verlangt. Der Bundesrath kann durch sein verfassungsmäßiges Recht die Mobilmachung noch nicht hindern, er kann nur die Kriegserklärung hindern; die Vorbereitung zu dem Kriege, dessen Nothwendigkeit der Kaiser eingesehen hätte, kann der Bundesrath nicht hindern; nur zu dem wirklichen Akt der Kriegs- erklärung, wo es sich nicht etwa um einen Vertheidigungskrieg, der durch Angriffe des Gebietes von seltst als nothwendig gufgedrängt in, handelt, nur zu diesem wirklichen Att hat der Bundesrath die Mit wirkung. .
Es würde daher für den Reichstag das sehr viel weitergehende Recht in Anspruch genommen werden, schon die Mobilmachung zu hindern,
die mit Verwendung des Staatsschatzes ausgeführt werden kan Dabei ist der erhebliche Unterschied noch in Betracht zu ziehen, a . diese hohe Versammlung öffentlich verhandelt, daß hier kein Wo zur Erlangung der Bewilligung gesprochen werden kann, das nicht in ganz Europa wiederhallt, während im Bundesrathe die RKothwendig, keit einer Kriegserklärung diskutirt werden kann, ohne daß die Wah. schein lichkeit vorhanden ist, daß das die Wände des Berathungszimmas üerschreitet wo Alle, das Interesse zu schweigen haben und Zuhörer, ;. kein Interesse daran zu haben brauchen, nicht zul siß sind. Daz ist in sehr erheblicher Unterschied; der Bundesrath ist in dieser Bezlehun nur ein etwas erweitertes Kabinet und ein Kabinet, das groß oda llein sein kann, das von einer Regierung gewshnlich zusammengtsct wird, während dies- Versammlung von mehreren; er diskutirt solc⸗ Fragen gewöhnlich in der sicheren Aeberzeugung, daß seine Diskusso. nen geheim bleiben; also die ganze schwicrige und gtfährliche Opern. tion einer Politik kurz vor Ausbruch eines Krieges ker vielleicht ne verhindert werden kann, würde gelähmt durch kie Noöthigung der R.. gierung zu einer offentlichen Darlegung und Dis kutirung der Fragen daß sie entweder glaubt in die Lage zu kommen, Krieg führen zu müssen, oder fürchtet, daß sie angegriffen werde. Ich glaubt, Est würden eint Regierung, die das thäte und die dadurch die Interessen des Landts gefährdete, selbst wenn der Urheber dieser Theorie, da Herr Abgeordnett, das Heft in den Händen haben sollte, doch nich lange über sich dulden, Sie würden das als eine zu gefährlich: Oefen. lichkeit finden. ꝛ ;
Der Herr Abgeordnete hat dann die Theorie eines Angriffétriegt;⸗ zum Behufe der Verthtidigung in Zweifel gezogen. Ich glaube, daz eine solche Vertheidigung durch den Vorstoß doch eine sehr häufige und in den meisten Fällen die wirksamste ist, und daß es für ein Land von einer solchen centralen Lage in Europa, das drei his vie Grenzen hat, wo es augegriffen werden kann, sehr nützlich ist, dim Beispiele Friedrichs des Großen ror dem siebenjährigen Kriege zu folgen, der nicht wartete, bis das Retz, as ihn umspinnen solltt, ihm über den Kopf wuchs, sondern mit raschem Votstoß; eöß zerriß. Ich giaube, daß diejenigen auf eine ungeschickt und schwer verantwortliche Politik rechnen, die annehmen daß das Deutsche Reich unter Umstänsden in der Laze sei, einen An⸗ griff, ber gegen dieses Reich geplant werde vielleicht von übermächtigen Koalitionen, vielleicht auch nur von Einzelnen, u dig abzuwarten, bis dem Gegner der bequeme und nüßliche Zeitpunk;, loszuschlagen, ze— kommen zu sein scheint. In solchen Lagen ist es die Uflicht der Regzi⸗ rung, und die Nation hat das Recht, von der Regierung zu fordern, . daß, wenn wirtlich ein Krieg nicht Fermitden werden kann, dann die Regierung denjenigen Zeitpunkt wählt, ihn zu führen, wo er für das Land, für die Nation mit den geringsten Opfern, mit der gerinesten Gefahr geführt werden kann. . .
Ich könnte noch neue Beispiele anführen, wo es füt den preußi⸗ schen Staat auch nicht rathsam gewesen wäre, die volle Rüstung seiner Gegner, die volle Verwirklichung aller ihrer Piäne abzuwarten in einer reinen Defensivstellung, sondein wo ein rasches Zugreifen dem Lande sehr große Opfer und vielleicht die Niederlage erspart hat ö.
Wenn ich in meiner amtlichen Stellung noch eine andere Frage des Herrn Abgeordneten, gegen den ich mich eben wendete, zu bh⸗ aniworten habe, so wird es die sein, was die Regierungen von dem Schicksal des Gesttzes denken, falls ein solches Amendement, wie dak— jenige des Herrn Freiherrn von Hoverbeck, hineingebracht würde. Ich brauche kaum zu erklären, daß in diesem Falle mit diesem Amendement das Gesetz für die verbündeten Regierungen nicht mehr annehmbar sein würde, und daß, so lange dieses Gesetz über den Reichsschatz nicht geschaffen werden würde allerdings sie in der bedauerlichen Lage sein würden, von der preußischen Regierung zu hoffen und zu erwarten, daß sie ihrerseits den vorhandenen Bestand eines Kriegsschatzes fest⸗ halten werde, bis von Seiten des Reichs ein Ersatz für denselben be⸗ willigt sein würde.
Auf eine Anfrage des Abg. Frhr. v. Hoverbeck ent⸗ gegnete der Fürst Reichskanzler: 1
Die letzte Bemerkung des Herrn Vorredners halte ich einfach fü eine ungerechte und nicht thatsächlich gerechtfertigte, wenn damit auf ; die letzten Kriege, die in Deutschland geführt worden sind, hingewiesen werden soll. Ich glaube, die Folge eines jeden dieser Kriege hat ge zeigt, daß die preußische Regierung und die Reichsregierung nach dem Krlege entgegenkommendtr und konstitutioneller gewtsen sind, als in der Zeit vor dem Kriege, wo itzr Ansehen durch die Umstände gi schwächt war. .
Und außerdem, wenn der Herr Vorredner auf Beantwortung der Frage, die ich nicht für praktisch halte, besteht, so verlangt er ene . Konsektural-Politik „ber eine Zukunft, die man nicht kennt, und übe die Frage, wie in einer solchen unbekannten Zukunft Personen han. deln werden, die man auch nicht kennt. (
Die Frage ist eben eine rein per sönlich e. Wenn ich sie, ab. strahirt von Personen, beantworten soll, so würde ich glauhenf daß in solchem Falle, wenn der Krieg noch nicht erklärt ist, die Erklärung unterbleibt, wenn die Volksvertretung die Fonds dazu nicht bewilligt es sei denn, daß wir mit einem Angriffskrlege überzogen würden, wo schließlich die Nothwehr ihren besonderen Bedarf hat und wo ein solches ablehnendes Volum ja ganz undenkbar ist; aber wenn 9 ; Krieg wirklich schon erklärt wäre, so kann ich mir als Folge 9. . solchen Votums nur einen nachtheiligen Friedensschluß denken, und ! . beiden Fällen noch die Beseitigung derjenigen Staatsmänner, die ein so ungeschicktes Verhältniß herbeigeführt haben würden.
— Bei Beginn der Diskusston über §. 2 erklärte der Staats⸗Minister Camphausen:
Meine Herren! Ich bitte Sie, den in der Kommissionsberathung göstrichenen 8. Bin derjenigen Form wieder annehmen zu wollen, di
worden ist.
Dieser Antrag befindet sich auf Nr. 43 der Drucksachen. die Annghmie die ses Paragraphen von entscheidender Bedeutung fein.
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ihm durch den Antrag des Herrn Abg. von Bodelschwingh gegtben
ͤ 86 uck Auch wird für das Gesetz überhaupt Es würde den Faktoren der ge—
setzgebenden Gewalt in Preußen nicht zugemuthet werden können, auf die bistehende wohlbewährte Einrichtung zu verzichten, wenn dem Staatsschatz durch Wegfall dieses Paragraphen nur die Bedeutung einer
einmaligen Bewilligung beigelegt werden sollte, wenn Staatsschatzes alt einer ständig
sellte. Die Bunde
liegt, sie erkenn an, daß die vollständig zutreffend war. J
den, glaube ich, beide Fassungen miteinander übcreinstinimen. war die Ab sich lin dieser Absicht werden wir auch nach Fassung des *ejetzes gerecht werden können),
e, nn das Wesen Les en Institutton daburqh vernichtet werden
. regitrungen sind bereit, dir senige Modiftkation sich ge⸗ fallen zu lassen, die im Antrage des /
3 Abgeordneten v. Bodelschiwingh Fassung in der Regierungsvorlage nicht n der Sache, in der Intention wer— Es der neuen daß die zufälligen Ein—
nahmen Les Neiches, nachdem der Staatsscha etwa eibraucht Und nicht wieder ergänzt sein soltte, dazu verwendet werden müssen, um
die Ergänzung so bald als möglich herbeizuführen. Hand, von welcher weittragenden Bedeutung diese
Falle eines glücklichen Krieges macht
es der Regierung unmö Herrn Abg. Hrumkrecht, der zwar
Es läegt auf der f a, . Bestimmung im ist und diese weitttagende Bedeuiung
142 5a; Regen, Mar nes? 12191 . nogii, Len Ver besserunge vorschlag des
die Natur des Staate schatzes als
eine ständtgen Initution nicht anficht, anzunehmen, weil eben durch
den Absatz 1 kes
§. Wer wichtigste Fall dargeschen ist, wo alshald
zur Erneutrung des Staatsschatzes geschritten werden kann.
Ich möchie daher Allen Geseßes wünschen, wollen, der in den
denjenigen, die das Zustandekomm
27*
des
1581
ö. ö der preußischen n, möglich magen aufgenommenen Bedingung zu entsprechen und den preußischen Staatsschaz aufzulssen, auf z. empfehlen, das Amendement des Herrn Abg. von
das Dringende Bodelswingh in
unveränderler Fassung anzunehmen.
Nach dem Abg. Grumbrecht nahm der
Staats ˖ Minister
Camphausen noch einmal das Wort:
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11 Voꝛredner, daß er 6 satzts im §. 2 sei,
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nannt waren und deren Uebe absichtigt war. J Anfrage des
Herrn Abg
vor age bezweckt wurde, daß
Zukunst zur Eigänzung des Ataatsschatzts dienen zufällige Einnahmen können sich ver schicdene darbieten. bekanntlich — und as ist ja dieses Gesetz der in Prtußen essehenden Institution nachgetilket — werden unter Dienstgebäuden, die entbehrlich geworden sind, dem Staatsschatze über= Das Reich wird auf lange Zeit nicht in entbehrlich gewordene Dienstgebäude, die ihm unzm
wiesen
zu können; es ist aber saßss 1 in S2 solche Einnahm Ferner, meine Herren, wenn seßes und nach Führung
einer äbnlichen Lage wären mehr zufällige Einnahmen sich
mung hätten zug-wendtt werden müssen.
nahmen würden z. der Anardnung der
ügenwaärtig -der Ertrgg, den Session beschlossene Abstempel
wird, ganz unbeßsreitbar zu behandeln sein, und wenn man den An tiag in der Fassung des Herrn Äbg. v. Bodeischwingh ins Auge
faßt, worin ausdrücklich st⸗t— daushaltsetat aufgefühbrimn Bez würde off nbar ein Streit gar
nannten Einnahmen der Reichs kriegtschatze zu ükerweistn wären. daß durchaus nicht eine
Ich glaube daßer, Streitigkeiten geschaffen wird, nommen wird, und ich kann di um is der des Gesetze⸗
zunehmen.
e daß die Fassung nach der ö voll stän dig zutteffend s zog sich das darauf, daß die bevor wir auf die Ueberschüsse aus dem Betriebe der Eisenbahnen in Elsaß⸗Usthringen nahznen, die allerdings im Art. 70. der . rweisung an Insofern ist es
eifelhalt, daß ach Annahme des Äb— en den Staatsschatze zufließen müssen.
eines
B. in diesem Augenblick die Erträge, die sich aus . : Darlehnskassen ergehen haben im Gebitte Nordrrutschen Bundes, als eine solche zufällige Einnahme würde
preußischen Regierung gestellte Bedingung erfüllen zu können, dringend bitten
muß, das Amendment des Hetin v. Bedelsc wingh une erändert an-
8 unbegtündet. Bezugnahme auf die Ver= sHon stattgefunden bawen, Regit⸗ zu ßewesen sei, so be⸗ Regierungsvorlage eniflanden war, Rücksicht genommen hatten,
mii fsidn
ergeben, Ein⸗ Renne w , n ,
Bundes verfassung nicht ge⸗ den Staatsschetz nicht hbe—
Giso eine Verbesserung, wenn in dem . von Bodelschwineh die Bezus nahme aus Art. 70 der Verfassung wiggelassen ist; im Uehrigen den Inhalt dieses Kůntragts üentisch mit dem, was M der Regitrungs⸗
fin de ich aber nämlich alle zufälligen Einnahniin in solltn. Als solche In Pitußen Anderm die Eriöse aus in der Lage sein, nber selbs gedören, verfügen
nach Annahme eines solchen Ge— unglücklichen Krieges wir in wie jetzt, so würden vielleicht darßzetoten haben, die diestr Bestim— Als solche zufällige Ein
des die vom Reichstage in seiner letzten
ung der Prämienloose herbeiführen
»Der aus andern als den im Reicht— ugs quellen fließenden Einnghmen«, so nicht möglich sein, daß die eben ge—
Der Staats⸗Minister nach dem Abg. Lasker:
Meine Herren! Der Ausgangspuntt dieser ganzen Frage ist von dem Siandpunkte der verbündelen Regierungen, namentlich der preußi- schen Regierung, der gesetzliche Zustand, der heute in Preußen Rechtens ist. Nach diesem gesetzlichen Zustande unterliegt es nicht dem min— desten Zweifel, daß sofort der Kriegsschatz ven 30 Milsienen Traler wieder niedergelegt werden muß, es unterliegt nicht dem geringsten
weifel, daß so lange der Krieg sschatz in die ser Höhe erhalten bieibt, ie durch das Gesetz von 1866 bezeichneten Einnahrnen zu eu laufenden Ausgaben des Staattz mit Zustimmung der Landesvertretung verwendet werden dur fen, und es anterliegt nicht dem geringsten Zweifel, daß, wenn ein unglücklicher Krieg geführt werden sollle, Uünd wenn es noth— wendig werden sollte, den Staatsschaß nach und nach zu ergänzen, anstatt ihn sofort mit einem Schlage wieder zu ergänzen, befannte Einnahmen von Jahr zu Jahr dem Staatsschatze zug führt werden müßten. Gegenüber diesen hestehtnden weit au gedehn ten Itech ten hat sich nun die Vorlage begnügt, die Herstellung eines Reichskriegs— schaßes vorzuschlagen und von Ihnen hie Zustimmung zu erbitten, daß und in welcher Weise im Falle einer Entleerung des Staats⸗ schages eine Wiederergänzung dessclben erfolgen soll. Dabei ist in dem übsatze 1 das Recht, was die taatstegicrung heute hat, wesentlich eingeschränkt worden, wie Tas er Abg. Gneist in ganz klartt und richtiger Weise dargelegt hat. So weit, menne Herren, ist lbst darüber ein Zweifel ent- i ge, in den- Kontrivutions-⸗
Camphausen erklärte
es aber nicht eingeschränkt worden, daß se stthen könnte, daß nach einem glücklichen K zahlungen ertzũeben würden, sofort die Kontributionszaß lungen zur Her stellung des Staatsschaßzes zu verwenden seien. iestr Fall ist recht eigentlich in dem Rbsatz 1 in §. 2 vorget sehen. Wenn selbst das . werden lnnte, wenn e st das zweiselhaft sein lönnte, so . gar nicht dapon die Rede sein, daß ie preußische egierung in, die Aufhebung des gesttzlichen Zußandes wil⸗ ligie, das hieße Lie Einrichtung des Stagtsschatzes vernichten, das Fieße, an Stelle des Geldes, welches der Regie ung jtßzt unwei⸗ gerlich gegeben werden muß, nach der beflehenden Gesetzgeh ung gar nicht vocrnthalten werden kann, nun andere Fonds zu seßen, deren Bewilligung allein in das Ermessen der Landesvertretung gelegt wird. . Daß wir die Landesveriretung in dieser Frege nicht als eine feindliche Macht ansehen und daß vamentlich ich int Persen das nle tkun werde, das, meine Herren, scheint mir gerade in dem Vorschlage, der Ihnen gemacht worten ist, in unzmweideutigsier W ise beiundet zu sthen. Bir kaben ja auch selbsut das Gefühl, daß wenn ein anglücklicher Krieg geführt werden sollte und dann die Wiedererz äuzung des a tefag auf diejenigen Einnahmequellen verwirsen werden müßte, welche der 9. Z in ditsem Falle in Aus sicht nimmt, die Wir dere gaͤn zung des Staatsschatzes im Wesentliche “ ven der Ver— ständigung zwischen der Landesvertretung unn der Regierung abhängen würde; denn diejenigen Einnahmen, die für diesen Fail in sichere Aus—= sicht geßellt sind, die würden, abgesehen von der Kontribation, über eren Verwendung ja nicht der leiseste Zweifel zugelassen werden
die sich
Quelle von fünftigen wenn eine solche Bestimmung ange— e Erklärung wiederholen, daß ich Sie, mötlich zu maͤchtn, die in § 1
kann, in der That unerheblich sein.
Wenn nun die Frage angeregt worden ist, was Alles unter di Einnahme fallen würde, so scheint mir, aß der verehrtt Herr Ab geordneie, der uns soeben durch einen längeren Vortrag erfreu— doch folgendes einfache Verhältniß nicht ins Auge gefäßt kat:
der Regulirung des Staatszaushalts- Etats, bei der Hemessung der Einnahmen des Haushaltzetais, bei der Bemessung der Ausgaben geht man doch davon aus und muß davon ausgehen, daß die in dem Haushaltsetge vergesthentn Einnahmen kit Mittel bieten würden, die in dem Staatt haushaltt-Etat vorgesehenen Ausgaben zu bestreiten. Wenn nun also Einnahmen eintreten, die man zur Zeit der Auffiel⸗ lung des Staats haushaltsEtats nicht kannte, die nicht in Betracht ge— logen worden sind bei Bemessung der Ausgaben des betreffenden Jahrts, dann liegt doch ar vor, daß man da eben eine disponihle, Uterschlüssig Samme hat, und es wird von dem Gesetzentwurf be— amhrt, daß jetz festgestellt werden soll, in dem Fall, wo wir zu einer Ergänzung des Staatsschatzes schreiten müssen, foll biese überschüsstge, in dem rgulären Stagtshzustzalts⸗Etat nicht vorgesehene Summe zu jenem Zweck verwendet werden. Wie man nun Farin irgend eine greße Gtsahr für die tonsituticnelle Entwickelung eräiicken tann, as ist mir geradezu unverständlich, ebenso wie es mit unverständlich ist, weshalb die Einnahmen, die nun im Jahre 1871 statihaben wer— den, die bei Aufstellung des Haushaltsctats für das Jahr 1871 nicht ins Auge gefaßt waren, die für das Stgaitzwesen w wenig Bedeu— tung haben, wie — wenn ich mich eines Fildes aus einem anderen Rechtngebiese bedienen darf — ein Schüncifall — wee, sage ich, eine solche Einnhme icht als disponibel, ür bestin mie Zwecke in Aus— sicht genommen werden könnte. Ob man die Einna me für die Ab- stem pelung der Prämienloose als Steuer betrachten kann, das lasse ich dahingestelt sein. Ich meines Theils betrachte sie wicht als Steuer, ich betrachte sie als das, wozu sie der Reichstag erklärt hat, als eine Kontroellgebühr; denn die Arsichs der Anordnung war ja die, zu kon- trolltren, init welchen Nrämienloolen finde in Ceuischland gegenwärtig ein Verketr statt, und das für immer festzustillen durch eine Abstimpelung und durch eine für diefe Muhemwallung erhst ene Kentrollg⸗bühr. In— deß, meine Herren, das ist für die Haspifrage ganz untergeordnet, fassn Sie nur ins Augr, daß der *eseßzentwurf alle diejes igen Ein⸗ nahmen in dieser Beziehn ug deim Siaatsichaße, nota bene nur für den Fall daß stine Wiederergänzung nothwendig wird, überwiesen hat, die im Staals haut halis⸗Ltat auicht dorgesctzen sind als erforderlich zur regelmäßigen Besteeitung der Ausgaben, die über den vorgesehenen Bedarf hinaus erhoben werden. Ich glaube, meine Herren, durch diese kur Darlegung Ihnen wohl überzeugend nachgewiesen zu haben, daß die Anfercerungen, welche die verbündeten Regierungen an Sie stellen, hinter denjenigen Ansorderungen, die das bestehende
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