3113 Erste Beilage zum Deutschen Reichs ⸗Anzeiger und Koͤniglich Preußischen Staats-Anzeiger. Dienstag den 7. November. 1871.
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Reichstags ⸗Angelegenheiten.
Berlin, 7. November. In der Spezialdiskussion üb 8. 2 des Gesetzentwurfs, betreffend den e lee ü, .
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30 Mark, von welchen Ei 34 884
ö aus Einem Pfunde feinen Goldes 465 Stäck 214. as Mischungsverhältniß der Reichsgoldmünzen wird au
00 Tausendiheile Gold 'und 1060 Tausendthtlle Kupfer e nn
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in der gestrigen Sitzung des Reichstags das Wort: Meine Herren! Ich habe der Versuchung widerstanden, in der allgemeinen Diskussion noch einmal das Wort zu ergreifen; selbst der
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M, s gra wenn man sich blos an die heutige Rede des Herrn Berichterstatters q nul (Qsõß ba
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Umstand, daß eine Acußerung des Abg. Sonnemann mich nöthigte, eine Verwahrung einzulegen, hat mich vorhin nicht dazu bestimmen lönnen. Ich hoffe, Sie werden mir aber in diesem Augenblick ge— statten, in der gedachten Beziehung die Bemerkung zu machen, daß der Umstand, daß das Guthaben der englischen Regierung bei der Bank ein variables sei, mir sehr genau, bekannt war, daß ich aber deshalb von den Aeußerungen, die ich in dieser Ve— ziehung geihan habe, kein Wort zurücknehme. In diesem Augen-
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wie Sie vorgestern die Amendements zu §. 2 abgelehnt haben
heute das zu 8. 2 gestellte Amendement . ö . davon das Zustandekommen des Gesetzes ab. Versammlung bitten, die Bedeutung noch zu unterschätzen
7b ö n es / hangt 8 Ich würde die hohe i. ; des §. 2 weder zu überschätzen, Man könnte Gefahr laufen, Letzteres zu thun,
. ; . ; halten wollte; denn in der heutigen Rede — ich weiß nicht, ob ich dem Herrn Redner ganz genau gefolgt bin, es war einige l, in 6 Versammlung — schien er selbst das als zweifelhaft betrachtet zu haben, ob nach dem Ende eines glücklichen Krieges aus den eingehenden
,, Kontributionsbeträgen der Staatsschaß sofort vermöge dieses Gesetzes
Bank- und RG MSI. PaBien e.,
wiederum zu ersetzen sei. Ich sage nicht, daß er das Gegentheil be— hauptet hal, es war mir aber aus den Aeußerungen zweifelhaft. Im Uebrigen haste ich diejenige Interpretation, die ich am Sonnabend dem Absaß 1 in § 2 gegeben habe, in allen Punkten aufrecht und
bpin doch der Ansicht, daß für die Rechte der Landesvertretung in der
Es werden demnach 125 85 Zehn Mark. Stücke, 62.773 i
8 . h 0. * * 8Swa 3* . Stücke und 41,83 Dreißig Mark- Stücke je Ein i n,. 5 ö 8 5. Die Reichsgoldinünzen tragen auf der einen Seite en Reichkadler mit der Ueberschrifi? »Deutsche Relchsmünze⸗— . mit der Angabe des Werthes in Mark, sowie mit er Jahreszahl der Ausprägung, auf der andern Seite das Bild- ö Landesherrn, beziehungsweise das Hoheitszeichen der freien . . . Umschrift und dem Münzzeichen. Sie Ringe mit einem glatten ? z. icher die ver⸗
, , . ö. 6. ö geprägt, welcher die ver . urchmesser soll betragen, und zwar: für das Zehnmarlstück
18 Millimeter, für das gwangigl n, , , z ke, e e ö. w gmarkstüch 2235 Millimeter, für das
S. S. 4 Bis zum Erlaß eines Gesetzes über die Einzich . Silbermünzen erfolgt die ,, e, der . ö. ; olten des Reichs für sämmtliche Bundesstaaten auf den Münzstätten , Bunde staaten, welche sich dazu bereit erklärt haben. Der . bestimmt unter Zustimmung des Bundesrathes die in Hei auszumän genden Beträße, die Vertheilung digser Reträge auf 3 i, . Münzgaitungen und auf die einzelnen Münzstätten und ie en letzteren für die Prägung jeder einzelnen Münzgattung gleich- ,,, Vergütung. Er rersieht die Münzstästen mit n ö. e, welches für die ihnen überwiesenen Ausprägungen erfor— . 7. Das Verfahren hei Ausprägung der Reichf'goldmün
wird pom Bundesrathe festgestellt und unterliegt der e nn e von Seiten des Reichs. Dieses Verfahren soll die vollständige Ge— nauigkeit der Münzen nach Gehalt und Gewicht sicherstellen. Soweit eine absolute Genauigkeit bei dem einzelnen Stücke nicht innegehalten
Div. pro 1859 18.0 Ahrersg' Brauerei — — Berl. Aquarium 1232 34 do. Br. (Tivoli) 12. 10 do. Be. F riedrh. — Badische Bank. - — Bãhrmi. Brauh -G. 2 Berl. Bock-Bran. — Berl. mm obil -d. — do. Pferdeb. .. ess. Credit- B-. ; , 46 Harpen. Bgb. Ges. . e e, g. Hoerd. Hütt. -V.
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werden kann, soll die Abweichung im Mehr oder Weniger im Ge- wicht nicht mehr als zwei und ein halb Tausendtheile n 3 im Ns s. . . als . Tausendtheile betragen.
. e Zahlungen, welche gesetzlich in Silbermünze Thalerwährung, der Süt deutschen Währung, der un , un ö Hamburgischen Courantwährung, oder in Breinischen Thaler Gold zu leisten sind, oder geleistet werden dürfen, können in Reichsgold— münzen (S6. U und ) dergestalt geleistet werden, daß gerechnet wird
das Zehn- Mart -⸗ Stück zum Werthe von 35 Thalern oder 5 Fl. J ,, K 55 Schilling Lübischer und ? antwährung, . B e, g/ 3 Thlr. 2½, Grote Gold Bremer Aas Zwanzig: Mark- Stück zum Werth von 6 Thalern od 11 FI. 40 Kr. süddeutscher Währung, 16 Mark 103 Da r enger scher und Hamburgischer Courantwährung, 6 Thaler 11, Grote
a. 96 bn Annahme des Gesetzes, in der Annahme des §. 2 in allen 111. 191 6 seinen Bestimmungen gegen den jetzt bestehenden aktuellen Zu⸗ do, 1254baB stand, wenigstens was die preußischen Mitglieder betrifft, ein Ih. 1116 ortschritt liegt. Es ist völlig unzweifelhaft, daß die Re— C, 131b2B gierung in deim Wunsche, sich mit der Landesvertretung zu verstän⸗ — 28 digen, nicht Anstand genommen hat, ihre Rechte einschränken zu lassen. lt., 216 Aber, meine Herren, indem sie das gethan hat, wünscht sie nun auch, in 69zbad, daß die Bedeutung des Se 2 nicht unterschätzt wird, und daß nicht ge= 165 6 glaubt wird, es wäre Elwas aufgegeben, was man nicht hat auf— . . . . ö br u dem Ende, meine Herren, erlaube ich mir hervorzuheben
2426 daß der Absaß 2 nicht eine Phrase ist. Allerdings h in 9 n O9 nbꝛ satze 2 nicht stipulirt: es muß in dem vorgesehenen Falle eine Ergän- igibech zung bis zu der und der Höhe eintreten Das ist nicht vorgesehen;
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ts ist der Regierung nicht in den Sinn gekommen, dein pflichtmäßigen Ermessen einer künftigen Versammlung in dieser e , . Schranke ziehen zu wollen. Es ist vollständig richtig, daß in Zukunft die Reichs vertret' ng in der Lage sein wird, diesen nach Absaß 2 iu bemessenden Zuschuß nach ihrem arbitrio festzustellen; aber, meine Herren, eine Phrase ist es darum doch nicht, bb ene Phrase würde es nur sein, wenn nun der Absatz 2 hedeutungs⸗ 335 . los wäre. Ez wird glaube ich, von allen Seiten auf eine loyale - 0 pbr B . Ausführung dieses Abs. 2 gerechnet werden müssen, jedenfalls thut
98836 as an ihrer Seite die Regierung. Dann, meine Herren, was Abs. 1 94 . betrifft, so ist 8 doch, wenn Sie sich vergegenwärtigen, daß nach der 164 6 bestehenden Gesetzgebung in Preußen die Verwaltungsüberschüsse der 1452 6. . einzelnen Jahre von dem Augenblicke ab, wo der Staatsschatz nicht 13563 123b mehr seine Höhe von 30 000 000 Thlr. behauptet, vollständig dem 1176 UM Staatsschatze überwiesen werden — was, sage ich, Absatz 1 bettifft, 8136 da ist es doch wirklich eine bescheidene Anforderung, wenn man ver 1183b0 6 langt, daß für die Zukunft nur diejenigen Ueberschüsse, die sich aus 119 bꝛ B dem Eintreten von zufälligen Einnahmen ergeben, die nicht den ge⸗ l65zbad. wöhnlichen im Staalshaushaltsetat vorgesehenen Bezugsquellen ihren 136 Utrsprung verdanken daß man diese Einnahmen fest dem Staatsschaße 836 juweisen will. Nach allem diesem, meine Herren, kann ich Ihnen io4zba cd nur dringend empfehlen, den 5. Z in der Gestalt, die er in der zwel⸗ 99zbꝛ C . ten Beraihung gewonnen hat, unverändert anzunehmen.
10136 — Dem Reichstag ist folgender Gesetzentwurf
10156 12052
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9 i, ,, as Dreißig Mark- Stück zum Werth von 19 Thalern oder 17 51. 30 Kr. suͤddeutscher Währung 25 Mark . Ham⸗ burgischer Courantwährung, 9 Thlr. 21½, Grote Gold Bremer ni bung h
9. Re 6goldmünzen, deren Gewicht um nicht mehr als fün Tausendtheile hinter dem Nermalgewicht (§. 4) r r . wl gewicht), und welche nicht durch gewalisame oder gesttzwidrige Be— schädigüng am Gewicht verringert sind, sollen bei allen Zahlungen als vollwichtig gelten. Reichsgeldmünzen, welche das vorgedachte Passirgewicht nicht erreichen und an Zahlungsstaft von den Reichs, Staats-, Provinzial oder Kommunalkassen, sowie von Geld- und Kreditanstalten und Banken angenommen worden sind, dürfen von den gedachten Kassen und Anstalten nicht wieder ausgegeben werden. Die Reichsgoldmünzen werden, wenn dieselben in Folge längerer Cirkulation und Abnutzung em Gewicht so viel eingebüßt haben, daß sie das Passirgewicht nicht mehr erreichen, für Rechnung desjeni⸗ gen Staats, für welchen die Münzen geprägt sind, zum Einschmelzen eingezogen. Auch werden dergleichen abgenutzte Goldmünzen bei den Kassen dieses Staats stets voll zu demjenigen Werthe, zu welchem sie ausgegeben sind, angenommen werden.
10. Die Bestimmung im zweiten Alinea des Artikels 11 des
Münzvertrags vom 24. Jannar 1857 wird aufgehoben. §. 11. Sobald der zunächst auszuprägende Betrag von Gold—
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worden ;Gesetz, betreffend die Ausprägung von Reichsgold⸗— (. münzen.
Wir ö von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von . reußen 2c. -.
verordnen im Namen des Deutschen Reiches nach erfolgter Zustim⸗ mun des Bundesrathes und des Reichstages, wie folgt:
F. 1. Es wird eine Reichsgoldmünze ausgepräg«, von welcher
Petersb. Disk. Bk. Centr. Genossseh. Nordd. Hyp. A S. Sichs. Credit-B. kKönigsb. Vulean — — Berl Tentralheiꝝ. 95 ba do. Bauges. Born 926 do. Msch. Freund BSS*bꝛ B do. Porz. Manuf. 1092 do. Br. Schönebg. 1052 Maklerbank . ...
. 1 10. 82ba Egells Masch. .. y ück 8 bz , . Bank.
Faction und Rendantur: Schwieg er.
iͤn, Fru Und Verlag ber Königlichen Geheimen Sher / Sofbuchdruckerei Berlin, Dru 8 r r g sr,
Folgen drei Beilagen
pr. Suck 8b 165 u. 11. 35 ba 1s3 u. 9. 835 b S8 gbꝛ
Finn. 10 Rb. -L. 90 * RKeapol. Pr. A.-. Russ. Anl. de 1871. do. Kleine .. Warsehausr Pfandbr. ? Schwed. Rthl.Px.A. New- Tork St. Anl.. Ne w- Vers ey Franz. Rente Turnau- Pra do. Raab Graz. Ungarische Loose...
münjen (6 6) in Verkehr gebracht ist, sind die derzeit im Umlauf be— findlichen deutschen Goldmünzen durch die Staaten, für welche sie ausgeprägt sind, einzuziehen.
13 Es sollen Gewichtsstücke zur Aichung und Stempelung zugelassen werden, welche das Normalgewicht und das Passirgewicht der nach Maßgabe dieses Gesetzes auszumünzenden Goldmünzen, so— 9 ,, 8. die Aichung und Stem⸗ . : elung dieser Gew ücke sind die Bestimmungen de ti . us Einem Pfunde feinen Goldes 1393 Stück ausgebracht werden. und 18 der Maß ⸗ und k 3 d n bg g, S8. 2 Der Zehnte Theil dieser Goldmünze wird Mark genannt (Bundesgesetzblatt S. 473) maßgebend,
ö nd . i gn Geige fn in 16 6 arge en. an 8. . . ö Königreichs Bayern kann im Bedürfniß⸗ 128.3. er Reichsgoldmünze zu ark (8. 1. sollen ferner fall eine Untertheilung des Pfennigs zei * ige statt⸗ — aus geprägt werden: Reichsgoldmünzen zu 20 Mark, von welchen aus nden. ; i n,, Einem Pfunde feinen Goldes 699 Stück, und Reichsgoldmünzen zu Urkundlich 2c. Gegeben ꝛc.
(Brieg Heisse).
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