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denen in den Gouvernements, in welchen die Provinzial! Diebstahls, sofern er unter erschweren Institutionen noch nicht in Thätigkeit getreten sind, die Be⸗ (chwerer Diebstahlh, oder . den, e , ,. ist zur Untersuchung gezogen oder beßrraft werden, es sei denn, daß die⸗ die Behörden seines Wohnorts der Gesammtbetrag oder ein Theil ürtheilung dieser Frage übertragen worden, im Gouvernement andes 1000 Franken übersteigt; wegen Raubes und Erpressung; 6 elbe; nachdem sie wegen des Verbrechens, welches zur Auslieferung der Reisekosten vorgeschossen werden, diese Kosten werden demnächst Kowno sowohl wie im Gouvernement Archangelsk nicht ge— wegen Unterschlagung in densenigen Fällen, in welchen dieselb⸗ von Anlaß gegeben hat, bestraft oder freigesprochen worden ist, versäumt von der dabei interessirten Regierung zurückerstattet. In keinem Falle glaubt haben, daß die von der Abgabentommisston vorgeschka. r Sandzsges bgebung beider veriragenden Theile mit Strafe bedroht J , , dont in e,, , . K , ,, , e,,
= . er Vergehe f üb⸗ ; alf 5. x auh . l s eine Erleichterung für die , , . Klasse herbeiführen Banterutts und ber an lich , n n f begangenen strafbaren Handlung, oder der Einleitung der strafgericht⸗ theilungen oder unter dem Vorwande der Mitschuld an den Hand
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könne und eine Einkommensteuer weit sicherer zum Ziele führen wegen Meinel des; 15 ) n Verfolgung, oder der erfolgten Verurtheilung, nach den Gesetzen lungen, welche den Gegenstand der Unterfuchung bilden, worin er als würde. n e nn, Landes, in welchem der Verfolgte zur Zeit; wo die Aus. Zeuge erscheinen soll, zur Untersuchung gezogen oder in Haft ge— 54 ö. Zeugen, Sachverständigen oder Dol etschers zum Meineld , lieferung beantragt wird, sich aufhält, Verjährung der strafgerichtlichen nommen werden. Hierbei kommt et auf bie Staatsangehsörigkeit des
Aus dem Wolff'schen Telegraphen⸗Büreau. gen. Fälschung von Ürkunten Sder Ul 'graphischer 6 i *) we⸗ Verfolgung oder der erkannten Strafe eingeireten ist. Zeugen nicht an.
London, Donnerstag, 9. November. Bei dem Banket wissentlichen Gebrauchs falscher oder gefaͤlschter , ,, n, und . Art. 6. Die Auslitferung soll stets zugesianden werden, selbst Art. 14. Wenn es bei einer Untersuchung, welche in einem der anläßlich des Amtsantritis des Lordmayors hielt Gladstone phischer Depeschen; 18) wegen Falschmunzeres, int beso . 1 wenn der Angeschuldigte dadurch gehindert wird, übernommene Ver, beiden vertragenden Theile geführt wird, nothwendig werden sollte, eine längere Ansprache, in welcher er der auswärtigen Be⸗ hen r gr und Veraͤnderns von n, i nn,, gn bindlichleiten gehn ö h . . h ,, , . 36. in gi . ,,
; ! . 8 6 ier, e, , ee, . . der bre zrüche bei den zuständigen Gerichtsbehörden gelten? machen. zu konfrontiren, oder Beweisstücke oder gerichtliche Urkunden, weiche
, . . in eingehender Weise gedachte. Der Red. re, ,n, , as von nachgemach tem ö ihre * 6. Die Auslieferung soll bewilligt werden auf den bon lenterem Staate gehören, vorzulegen, so fai ein Gesuch dieser Art auf ner hob zunächst hervor, daß in dem gegenwärtigen Augenblick und Verfälsch ns von Bankbis 2 e . wegen Nachmachens einer der heiden Regierungen an die andere im diplomatischen Wege diplomatischem Wege gestellt werden, und es soll demselben, sofern auch nicht die klein ste Differenz oder Streitfrage zwischen Eng⸗ unter Aulor des Sta * e. 8 und 4 tren vom Stagte oder aestellten Antrag und nach Beibringung eines Strafurtheils oder nicht etwa außergewöhnliche Bedenken dagegen obwalten, stets ent= land und irgend einem Staate der Erde bestehe. England Privalpersonen ausge . e ,,,. Gesellschaften oder eines Beschlusses über Verletzung in den Anklagestand, eines Haft. sprochen werden, unter der Bedingung jedoch, daß so bald als mög—= ; nen 4usgegebenen Schaldverschreihungen und sonstigen befehls oder einzs anderen Akts, welcher die gleiche Wirkung hat und lich die Verhafteten zurückgeliefert und die obigen Beweisstücke und
werde steis die ihm zukommende Stellung inmitten der euro— Werthpapieren, so wie ss⸗ 6 , , ö. päischen Völkerfamilie behaupten. Das Land sei durch seine , . ,, 2. und . ebenfalls die Art und Schwere der verfolgten Than, so wie die auf die⸗ Urkunden zutückgesandt werden. ö — . n g : gefälschten Banlbillets, Scheld. ⸗ . ĩ . t. Diese Akten⸗ Die K b zivid d lückliche geographische Lage S bungen M e . ö 12 felbe anwendbare strafges/tzliche Bestimmung angiebt. Diese e Kosten des Transports der oben erwähnten Individuen un 9 geog e Lage im Stande, manchen Gefahren verschreibungen und ändere Werthpapiere; 20 wege sätz 1e 2 ; ͤ fer Ausfertigun Sta. ; seni⸗ d dere Länd e ; ; 1 KR ; ; 3 n / egen vorsätzl icher stücke sollen im Original oder in heglaubigter Ausfertigung eines Gegenstände von einem Staate zum anderen, werden von derjenigen enen andere Lander gusgesetzt seien, fern zu bleiben und in Brandstiftung; 21) wegen Untersch agung und Erpressung Seitens . ichtshofs oder einer anderen zuständigen Behörde des die Aus. Regierung gitragen, welche den bezüglichen Antrag gestellt hat. unparteiis cher Weise die Streitfragen, wesche sich zwischen n . nn 27 weng e este chung, öffentlicher Vramten zum .. . beantragenden andes mügetheilt werden. Art. 15. Die beiden vertragenden Regierungen verpflichten sich, anderen Stgaten erheben, zu würdigen. Indem der Redner f eint Verlckung ihrer Amts pflicht; 23. wegen folgender straf— ö Gleichzeitig sollen, sofern dies möglich ist, das Signalement der einander wechselseitig die Verurtheilungen wegen Verbrechen und Ver- alsdann auf den letzten Krieg zurückkant, nahm er Ver! ar . der Schiff fahrer und Sciffsmannschaften auf See. eklamirten Person und alle anderen zur Fesistellung lhrer Identität gehen jeder Art mitzutheilen, welche von den Gerichtshöfen des inen anlassung, den Vorwurf, als habe England diesen Krieg ver—⸗ ,, 39. und rechtswidrige Zerstotung eines Schiffes; vor. geeigneten Angaben beigebracht werden. Stgats gegen Anachsrige des anderen ausgesptochen werden. Diese hindern können, wiederholt zurückzuweisen. Gladst wa 9 4 ee . randeng ine Sciff. s; lderstand gegen den . Art. 8. In dringenden Fällen, und insbesondere wenn Gefahr Mittheilung wird auf dsplomatischem Wege erfolgen durch vollständ ige d n ̃ ont erwähne, Schtff führer Zeit'ns mehr als eines Drit heils der Schiffsmannschaft . t anden ist, kann jede der beiden Regierungen unter Be.! oder auszugsweise Ueberfendung des ergangenen und rechtskräftig ge— , 95 ezichu ngen zwischen England und in, denjenigen Jällen, in weichen Serfelbe von der Can d esgesctzz ebung ö , des Str asuttheihz, eines Beschlußsses wordenen Ürtheils an die Regierung n en Landes, welchem der baß be Ve ischen ef und knüpfte daran den Wunsch, . kertreg nden Theile mit Strafe bedroht ist; 24) wegen gãnz⸗ auf Versetzung in den Anklag stand oder eines Haftbefehls, in lür⸗ Verurtheilte angehört. Jede der vertragenden Regierungen wird zu 1 Ver rag von ashington ein Präzedenzfall für die icher oder theil weiser , von Eisenbahnen, Dampfmaschinen ö. zesier Weise, selbst ans zelegraphischem Wege, die Verhaftung des Ver⸗ diesem Zweck an die zuffsändigen Behörden die entsprechenden Anwei⸗ Schlichtung aller zwischen einzelnen Völkern bestehenden Diffe⸗ oder Telegraphen An alten / wegen jeder vorsälichen Handlung, urtheilten oder Ange uldigten beantragen und erwirken, unter Ler sungen erlassen. . . renzen werden möge. Die englische Regierun o ir urch welche den auf der Eisenbahn reifenden oder beim Vetrich der? n aß das Tokument, auf dessen Vorhandensein man sich Art. 16 Der gegenwärtige Vertrag ist auf fünf Jahre, vom 9 g/ so schloß der Bedingung, daß d auf dess
Redner ege augenblicklich ni 4 selben angestellten Personen eine Körperverletzung erwachsen ist oder ̃ n Frist von zwanzig Tagen nach der Verhaf⸗ 1. Januar 1872 an gerechnet, abgeschlossen. ehen g ch. nicht die geringste Besorgniß in erwachsen kann. . . 1 . ö. Von dem Zeitpunkte seinct Geltung ab verlieren die früher
Betreff irgend welcher internationalen Verwickelung, n 5 f ( nd zu Die Äuslieserung kann auch w — ei ; ö d erurthei S teich r kein J 9. ieferung kann auch wegen Versuches einer der von 1 9. ie entwendeten oder im Besitze des Veruriheilten oder zwischen den einzelnen Staaten des Deutschen Reichts und Italien . ö europäische Frieden ein so gesicherter gewesen, bis 24 aufgeführten strasbaren Handlungen stattfinden, wenn der ,, , . die Geräthschaften und abgeschlossenen Vertrage über die Auslieferung von Verbrechern ihre ; Versuch derselben nach der Landes esetztebung der verfragenden Theile Werkzeuge, deren er sich zur Verübung seines Verbrechens oder Ver. Gültigkeit.
Rom, Freitag, 10. November. Dem »Osservatore Ro. mit Strafe bedroht ist. . gIchens bedient hat, so wie alle anderen Beweigstücke sollen gleichteitig Wenn von keinem der vertragenden Theile sechs Monate vor dem
mano zufolge hat der französische Gesandte Graf Harcourt Art. 2. Jedoch soll von Seite t 1 ö t 13 b e außer Kraft zu sch ⸗
, 2. o Zeiten der Regieru nge mit der Auslieferung des verhafteten Indiwiduums ausgefolgt werden. 1. Januar 1877 die Absicht, die en Vertrag außer Kraft zu setzen, an vor seiner Ruck kehr nach Rom an maßgebender Stelle in Paris Reiches kein Deuischer an die italien iche k ö Hes soll uf 6 . . die Auslieferung, nachdem sie geieigt wird, so soll derselbe für fünf weitere Jahre in Geltung hlei— notifizirt, daß er jede Verantwortlichkeit für den ihm von dieser kein Italiener an eine der deutschen Regierungen ausgeliefert zugestanden worden ißt, in Folge des Todes oder der Flucht des ben, und so ferner von fünf zu fünf Jahren. Derselbe wird razifizirt mehreren Zeitungen zugeschriebenen Inhalt einer Unterredung werden. ö Diese Ausfolgung wird und die Ratisikationen werden binnen einer Frist von vier Wochen
mit d ̃ bl Wenn nach den Ges des , ö 1 Art erstrecken, welche von ausgewechselt werden 51 al; a den ienigen fac J ꝛ d n Art erst re : n ; 8 em Hapst ablehne und den dahin bezüglichen Bericht der nhl weigiges ins, weichen der Be. . Zu Ürlund dessen haben die belderseitigen Bevollmächtigten den.
Blätter für unrichtig erkläre. schuldigte angehört, Anlaß vorhanden sein sollte, ihn wegen der in f i Athen. Mittwoch, 8. November. Der König hat die Frage sehenden Handlung zu verfolgen, so soll der anders Staate diu derstedt oder hinterlegt worden sind, und die dalelbst spaͤmter aufgefun. seibest e e rgnnen fn Cen fer.
inn, ,. Erhebungen und Schriftstücke, die zur Fe es . . Demission des Ministeriums Komonduros angenommen und Erne n g Gegenstande und a 2 . 3 . ö. 6 werden die Rechte dritter Personen an den erwähnten Ge, (ger) König. (gez. Launay.
Zaimis mit der Bildung des neuen Kabinets beauftragt. forderlich Urkunde oder Aufllärung mittheilen. . vorbehalien, und es sollen ihnen dieselben nach Schluß des Protokoll. Wenn die retlamirte Psrson weder ein Deutscher noch ein Ita— JJerichtlichen Verfahrens kostenfrei wieder ausgehändigt werden. Die Hohen vertragenden Theile des heut abgeschlossenen Ausliefe Neichstags⸗ Angelegenheiten. liener ist, oder wenn das Verbrechen oder Vergeken außerhalb des Art. 10. Liefert eine dritte Regierung ein Individuum . so rungs⸗ Vertrages haben! fur gun befunden, Folgendes in einem Proto.
Gebietes der vertragenden Theile bon einer Perfon behangen gglestatten die vertragenden Theile Lie Hurchfüährung des Auszuliefern.! kent festzustellen: — Dem Reichstage liegt folgender Auslieferungsv welche demjenigen Staate nicht angehört, von welchein di 3 e f, Len durch ihr Landesgebiet, oder den Transport des Aus zuliefernden Eg üst! nicht nothwendig, daß die Korrespondenzen und Verhand— en g . .. auf ihren Fahrzeugen und Diensischiffen, sofern das betreffende Indi- lungen, ö bie Aus licferungs. Auntraͤßel'nbthig' machen werden,
zwischen dem Deutschen Reiche und Itali it ei begehrt wird, so kann dieser Staal von d tokolle und einer Denkschrift) zur uche fn n , ihn ihn n gh. ersteren Falle diejenige Regierung, . . viduum nicht dem um dit Bewährung zer Dutchführung angegangé, zwischen der Beutschen Reichsregierung uhnd Italien stattfinden, sie Se. Majestät der Heutsche Kaiser, Köni von Preußen? im im zetzteren Falle dielenige Regierung, auf deren Gebiete das Ven! nen Staate angehört. In diesem Falle bedarf es nur eineg einfachen önnen im Gegenthéil, je nach den Üniständen jedes einzeinen Falles, auch direkt zwischen Italien und den Regierungen stattfinden, welche.
Namen des Beutschen Reiches einerseits, und brechen oder Vergehen begangen ist, in Kenntni Antrages auf dsplomatischen Wege Seitens derjenigen Regierung, ⸗ ß scken, und wenn z erlangt hat und der Beibringung der nöthi⸗ zum Peutschen Reichs gehören und bei der NÄusliefKrung interesstrt
Se. Majestät der König von Italten andererseits eine dieser Regierungen ihrerfeits die Auslieferung dit Ange i welche die Auslieferung v sind übereingekommen, einen Vertrag wegen gegenseitiger Ausliefe.! beansprucht, um ihn vor ihre Gerichte zu nel, so e n , z2gen Beweisstücke dafür, daß es sich nicht um ein politisches oder rein sind, fei es, daß der Antrag von ihnen ausgehe, oder an sie ge— Fung der Verbrecher abzuschließen, und haben zu diefen Zwecke mit Negierung, an welche der Auslieferung antrag gerschlet i, denlen n militärisches Vergehen handelt. J richtet sei. Vollmacht versehen, und zwar: geschuldigten nach ihrer Wahl der einen oder' der anderen Regierung . Die Durchführung findet auf dem kürzesten Wege unter der Ve⸗ Demgemäß ist das gegenwärtige Protokoll von den beiden Be⸗ Se. Majestät der Deutsche Kaiser, König von Preußen: den Herrn ausliefern. Wenn die Seitens eines der vertragenden Theile rekla= gleitung von Agenten des requirirten Landes und auf Kosten der re vollmächtigten in duplo unterzeichnet und ausgetauscht worden. Bernhard König, Allerhöchstihren Geheimen begatlong⸗ mirte Person gleichzeitig Seitens einer oder mehrerer anderer Regie⸗ klamirenden Regierung statt. ; Berlin, den 31. Oktober 18711. Nath, rungen reklamirt wird, so soll dieselbe derjenigen Regie ung ausge. Art. 11. Die vertragenden Theile verzichten auf die Erstattung (gez) König. (gez) Lau nay. Se. Majestät der König von Italien: den Herrn Eduard Grafen liefert werden, welche die Auslieferung auf Grund des schwereren derjenigen Kosten, welche ihnen . der , , 3 Dent schrift. da, ,,, n, , ,, m rl Bereits vor Grändung des Deutschen Reiches hatte die Königlich
de La ung y, Allerhöchstihren außerordentlichen Gefandten und Verhrechens oder Vergehens beantragt. i. bevollmächtigten Mininer bei Sr. Majestät dem Beuischen Für den Fall, daß alle Verbrechen oder Vergehen gleich schwer des requirirten Theiles erwachsen. Sie wollen vielmehr diese Kosten italles eV e eren ern ern sch an g csprochen, nit dern Nor ddent
Kaiser König von Preußen, sein sollten, soll die betreffende Person derjenigen Regierung ausge . ann,. 4 nnn im Saufe eines nicht politischen Straver⸗ schen Bunde einen Äussieferungsvertrag abzuschließen, und dabe sich
welch nach Mittk lung ihrer in guler und gehöriger Form befunde. liefert werden, deren Antrag von früherem Baium in 12. ; B i,, ö , * ö . ö. . = . en Ste im Gebi ts ver. bereit erklärt, den zwischen dem Norddeutschen Bunde und Belgien nen Illmachten üher nachstchende Artikel überein gekommen sind: Art. 3. Die Auslieferung soll nicht saitfinden, wenn die Sei— ö. kr e el e nn, , ,, , 2 Februar os . G. Bl. S. 53) abgeschlossenen Auslieferungs⸗
Art. 1 Die Hohen veriragenden Theile verpflichten sich durch tens der deutschen Regierungen reklamirte Person in Italt n, . unde r , we . ̃ ̃ denn, alien oder ö er ert den Verhandlungen zum Grunde zu legen. Das Bundes. , n, n, ecken ehen en d nn, dn ed lä i, er lla n, ln, , e,, w , , . ern, r, dn en. . e ü . ĩ. szultefern, n derselben strafbaren Handlun], wegen deren die ö 46 maß; G b des Landes, wo men, als die gesteigerten Verkehrsbeziehungen zwischen beiden Landern wels von den Behörden eines der beiden vertragenden Theile, wegen Auslieferung beantragt wird, in Untersachun ewes⸗ CELs soll demselben nach Maßzabe der Geseßzgebung des L 31 . ö Angelegenheil auch im Interesse des Bundes Aer, Ker nachstehen d aufgezählten Sandimgen, sel es als Urheber ober Verfolgung gescßt wotben 1st, oder sich nh e, . m, nee. der Zeuge vernommen oder der Att vorgenommen werden sell lait die Regelung dieser , , ,. verurtheilt, oder in Anklagestand versetzt, oder zur ge⸗ oder bereits bestraft worden . . ntersuchung befindet, ö gegeben werden; die , , , , Viren e nan g n ,, gin Deutschen Reiches mußten die behufs , , gezegen sind, und im Gebiete des gnzeren Wenn die Seitens der deutschen Regierungen reklamirte Person . ö 3 i en 6. des requiirien Sicgis gesicht't isi, Abschlickung des Ausisefftungs-Perttgges mit der, Göhiglich ia i. . 1e n. ten, namlich; 1) wegen Todtschlages, Mordes, Gift. in Italien oder die Seitens der italien schen Regierung rellamirte . 3 n ,,, eine Handlung zum Gegenstande hat, nischen Regierung angeknüpften Verhandlungen sowohl wegen der . 86 ; ternmorhes und Kindermordes; 2 wegen vorsätzlicher Ah. Person in einem der deutsa en Staaten wegen ein er anderen straf⸗ 190 ᷓ inn ö 35 ö. 6 States, an welchen das Ersuchs« geographischen Lage der suͤddeutschen Staaten, als quch aus dem unz der Leibe feucht; 3) wegen Aussetzung oder vorsätzticher Ver⸗ baren Handlung in Untersuchung ist, so soll ihre Auslieferung bis 2 * . g 9 ⸗ ien, erichtlich silafbar ist. Die betheiligten Grunde eine erhöhte Bedeutung erlangen weil zwischen diesen Staaten . 4 eines Kindes; H enen Raubes, Unterdrückung, Verwechse⸗ zur Beendigung bieser Untersuchüng und vollendeter Vollstreckung der (g h, , , ,. d cr ug. auf Ersigttung der aus der und Italien erst neuerdings desgh eng, d shrägn gen genmn feige hirn sch, n n n r , n m , Eng gg . etwa e . sie ertannten Strase aufgeschoben werden. . An fahl en ie nn er entsichenden Kosten, so weit es sich nicht. Außlkefcrung von wer ng 1 ölen n , f n,, . . h ; idriger Beraubung der rt 4. Die Bestimmungen des ti . er , ain tack Sach. lieferungsvertrag vom ãrz zwischen Baden un alien, , , , , k Sach che ulge enn, s e dhe ebe nde Fillen und won 6 . k l ö. each , . re e; schuldig macht; 7 wegen mehr. son, weiche wegen eines der im Art. 1 aufgeführten gemeinen Ver- ar diger Denn in einer nicht politischen Unt rsuchungssache das 3. Oktober 1869 zwischen Württemberg und Jialien). . pelei m n m . er . n . e, , , worden ih, darf demgemäß in dem— vpersönliche Eischeinen eines Zeugen nothwendig ist, so sell die Re ö k . n, ,,,. in denjenigen Fällen in ibei chen diefe be durch ie gandesg?sch a e rn , , ,, ᷓBicrung des Landes, in weschem der Zeugz, wohnt, den elben auf, für den 6 1 . en Verben diungt ist am 31 Dttober d. J heider bertragenden Theile mit Strafe bedrobt isi; J6) . h . Verbr egen ines gran ite wor dar Ausliefctung berübten politischen kcFordern, der Vorladung, welche die andere Regierung an ihn gerichtet mn eig S* 1 . 9 iche und Jialien ein Auslieferungsvertrãg licher Mißhandiung vder Verlegung eines Menlchen . , 9 oder Bergern, nog. wegen ciner Handlung, die mit mhat, Folge zu leiten. Stimmt der Zeuge zu, so werden ibm die r . ö. hen . lch Muc ibeilg unter Verndhichiigund bfibare oder vera fihtlid. us he slk ate Kran t ih ern dannn! r. ien politischen Verbrechen oder Vergehen im Zusammen—⸗ KRKioßten der' Re und des Äufenthalls nach feiner Wahl entweder um Abschlusse ge k Siraha rsehbu ches sich an Den! mn den oder den Verlust deg un beschrantten G-braf rd iet 8 ng ange fleht, zur Untersuchung gezogen und best aft werden. Ebenso⸗ mshnach den Tariffätzen und Reglements des Landes, wo die Verneh⸗ der Bestimmungen des deu gese ü Hr . 6 gans, oder wenig kann eine solche Person wegen elnes Verbrechen z Ver⸗ . des requirirten Staates Königreiche Belgien abgeschlossenen Vertrag über die Auslieferung den Tod ohne den Versaß zu iödten, zur Joige gehabt hat, 1h wegen l gehens, welches in dem gegenwärtigen rler e en e, , J 2 an e n mn ag n Antrag durch von Verbrechern anschließt, anderntheils aber eine Anjahl von Be.