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1M. 2] Wir bringen hiermit zur offentlichen Kenntniß, daß die hier begruͤndete
nunmehr ihre Thaͤtigkeit beginnt. Das Gesammt-⸗Kapital der Bank ist vorlaͤufig auf
Eine Million Thaler
festgestellt und bleibt dessen Erhoͤhung spaͤterer Beschlußfassung vorbehalten. Nach §. 2 ihres Statuts ist der Bank der Betrieb aller Arten von
6a enk ea gad S anselsges- eh äften
gestattet, wobei wir das
Diseonto⸗ Lombard⸗, Incasso⸗ e Hiroconto⸗
Contocorrent⸗ und De positen⸗Geschäft
sowie den Ein- und Verkauf von
Devisen, Staatspapieren und Aktien
aller Art und die Errichtung von Zweigniederlassungen und Agenturen im In⸗ und Auslande hier namhaft machen wollen. Unter besonderer Vereinbarung mit der Weimarischen Bank in Weimar haben
wir deren bisher unter der Firma Agentur der Weimarischen Bank hier bestandenes Zweiggeschaͤft uͤbernommen.
Zur Zeichnung der Bank sind immer zwei Unterschriften erforderlich und wird die Firma von dem Direktor Herrn Otto Seitz und dem stellvertretenden Direktor Herrn Eduard Emperius, oder aber von einem der Genannten in Gemeinschaft mit Herrn Gustar Hochheim gezeichnet.
Zittau, im Oktober 1871.
(a. 229 XI.)
Sberlausitzer Bank.
AM 167.
3217 Er ste Beilage zum Deutschen Reichs-Anzeiger und Königlich Preußischen Staats⸗Anzeiger.
Sonnabend den 11. November.
Königreich Preußen.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Verfassungs-Statut der Königlichen Gewerbe Akademie zu Berlin.
§. 1. Die Königliche Gewerbe -Akademie ist ein- technische Hoch⸗ . Ihre Einrichtung und Verwaltung werden vom Sagte he linmt.
8. 2. Die Anstalt hesteht aus vier Abtheilungen für die ver— schiedenen Zweige der Technit: nämlich einer Abtheilung für Ma— schinen und Ingenicurwesen, einer Abtheilung für Chemie, , für Hüttentunde und einer Abtheilung sür Schiffbau.
3 3. Der ordentliche Unterricht umfaßt die nachfolgend ver⸗ zeichneten Lebrgegenstände: Algebraische Analysis. Infinitesimal. Analysis in ihrem ganzen Umfange. Höhere Funttionenlehre. Ana— lytische, syntbetische und fkinematüche Geometlie. Darstellende Geo. metrte. Analytische Mechanik fester und flüssiger Körper. Festigkeits- lehre. Allgemeine theoretische Maschinenlehre. Maschinenelemente und Uebungen ins Entweifen derselben. Spezielle Maschinenlehre, Kraftmaschinen, Transmissions, und Regulirungsmaschinen, Trans⸗ port und Fabrikationsmaschinen. Uebungen im Entwerfen und Be— rechnen der Maschinen. Kinematik. Mechanische Technologie. Allge⸗ meine Baukonsruktions - Leähre. Brücken. und Elfenbahnbau. Aus arbeitung von Projekten und Kostenanschlägen von Fabriken und baulichen Anlagen. Feldmessen und Nivelliten. Geodäsie. Plan- zichnen. Ezpertmental-Kmhysif. Mathematische Physitk. Physikalische Iebungen. Photographie, Photographische Ubungen. Unorganische und organische Chemie. Analytische Chemie. Mineraltgie. Geognoste. Metallurgische Chemie. Hüttenkunde. Aufbereltungskunde. Probir⸗ kunst. Chemische Technologie. Praktische Arbeiten im Laboratorium. Uebungen im Entwerfen von chemischen Fabriken und Hüttenanlagen. Schiffbaukunst. Schiff smaschinenbau. Uebungen im Entwerfen und Berechnen von Schiffen. National- Qckenomie. rnamenten., Figuren, Bau⸗ und Maschinenzeichnen. Bossiren und Modell ren.
Vorträge über andere für den Techniker wichtige Lehrgegenstände sind nicht ausgeschlossen.
§8. 4. Der Unterricht wird in Form von Vorträgen ertheilt. An diese schließen sich Arbeiten in den Zeichensälen, Laboratorien und Samm ungen, so wie praktische Uebungen und Unterweisungen bei gelegeniliͤchen Exturstonen. Gegen Schluß eines j den Semesters finden Repetitionen in den theoretischen ehrgegenständen statt.
§ 5. Der Unterricht ist in jeber Abtheilung auf einen drei jährigen Lehrgang berechnet und soll in diesem eine abgeschlossene Ausbildung gewähren.
Für Dielenigen, welche sich zu Lehrern an technischen Schulen ausbilden wollen, werden behufs dieser Ausbildung nach Abschluß des dreijährigen Lehrgangs besondere Vorträge gehalten werden.
§ 6. Die Aufnahme in die Anstalt ist durch den Nachweis einer hestimmten Vorbildung bedingt. Doch tann bei Bewerbern, welche dem preußischen Staate nicht angehören, in geeigneten Fällen von diesem Nachweis abgesehen werden.
Zur Aufnahme berechtigt das Zeugniß der Reife einer nach dem Organisationsplan vom 21. März 1876 eingerichteten Gewerbeschule,
eines Gymnastums oder einer Realschule. Sig ng von Provinzial ⸗
Bewerbeschulen älterer Einrichtung werden, wenn sie das Zeugniß der Reife besitzen, bis auf Weiteres ebenfalls in die Anstalt aufgenommen.
§S. 7. Studirende der Königlichen Universität, der Königlichen Bau -Akademie und der Königlichen Berg-⸗Akademie zu Berlin, der Königlichen Polytechnischen Schule zu Aachen und der Hauptschule der Königlichen Polytechnischen Schule zu Hannover, ferner Techniker, welche die Prüfung als Bauführer oder als Bergeleven fur den Staatsdienst bestanden haben, sind ohne weiteren Nachweis zum Ein⸗ tritt in die Anstalt berechtigt.
§. 8. Der Besuch der Vorlesungen und Uebungen darf, unter der Voraussetzung, daß dadurch der Zweck des Unterrichts nicht be= einträchtigt wird, auch Solchen gestattet werden, welche als Studi— rende in die Anstalt nicht eintreten wollen (Hospltanten).
Ihre Zulassung kann geeigneten Falls von einem Nachweise über ihre Vorbildung abhängig gemacht werden. .
§ 9. Die Studirenden treten mit der Aufnahme in die Anstalt einer bestimmten Abtheilung bei Die Wahl derselben steht ibnen rei. Auch in der Wahl der Vorträge und Uebungen sind sie unbe— schränkt. Der Studtenplan der Inhaber von Stipendien und Unter. richtsfreistellen bedarf der Genehmigung des betreffenden Abtheilungs— Vorstehers. .
§. 10 Der Unterricht in der Anstat beginnt zu Anfang Oktober und schließt zu Ende Juli jeden Jahres. Zu Weihnachten findet eine vierzehntägige, zu Ostern eine dreiwöchentliche Unterbrechung Satt.
§S 11. Für die Aufnahme in die Anstalt haben die Studirenden ane Gebühr von einem Thaler zu entrichten. Dagegen wird für die Zulassung von Zuhörern, welche nicht als Studirende eintreten (Hospitanten), eine Gebühr nicht erhoben. .
Für die Theilnahme an den einzelnen Vorträgen und Uebungen
1871.
.
ist ein Hongrar zu entrichten. Studirenden, welche einen Nachweis Über ihre Mittellosigkeit beihringen, kann jedoch, sofern sie du ch k und Verhalten sich auszeichnen, das Honorar erlassen verden
Die Aufnahmegebh en, sowie die Honorare für den ordentlichen Unterricht flirtzen der Anstaltsfasse zu; die Honorare für den außer- ordentlichen Unterricht verbleiben den Lehrern, sofern sie nicht für diesen Unterricht eine Vergütung aus der Staatskasse bezieben. (ä. 12. Das Honorar für den ordemsilichen Unterricht wird balb= jäbrlich im Voraus enirichtst und nach der Zabl der wöchentlichen Untertichtsstunden in dem Halbs hr bestimmt Bei Studirenden ist die Stunde jür Vorträge mil einem Thal,r, für Ü. bungen mij e nem halben Thaler, bei Hospitanten für Vorträge mit ein und ein Dritiei Thaler und für Uebungen mit zwei Brittel Thaler zu herichnen.
Außerdem sind für die Theilnahme an den prattischen Uebungen im Laberatorium fünf und zwanzig Thaler, für die Theilnahme an den physifalischen Uebungen zihn Thaler jährlich, und für die Theil⸗ nabme an den praktischen Ärbeiten im photograpr ischen Atelier für jede wöchentliche Stunde zwei Thaler für das Semester zu entrichten.
„Die Höhe des Honorars fü den außerordentliche Unterricht
bleibt dem Ermessen der Vortragenden, unter Vorbehalt der Geneh⸗
migung des Direktors, überlassen.
ef . Inhaber von Stipendien sind von allen Honorarzahlungen efreit. ͤ X UI3. Am Schlusse der eimelnen Sturienjahre wird den Stu direnden auf ihr Verlangen ein Zeugniß ertheilt, wlches sich auf die Bescheinigung über den Besuch der einzelnen Vorträge und Uebungen beschränken oder sich auch über die darin erzielten Erjolge aussprechen kann. Letzteren Falls hat die Ertheilung des Zeugnisses in den nicht mit praktischen Uebungen verbundenen Unterricht gegenständen nach M . der in den halbjährigen Repetltionen bewiefenen Kenntnisse zu erfolgen.
Die Inhaber von Stipendien und Unterrichtsfreistellen sind zur Theilnahme an den Repeiitionen verpflichtet.
§. 14. Studirende, welche den Lehrgang einer Abtheilung voll ständig zurückgelegt haben und sich durch Zeu nisse über den erfolg reichen Besuch der Vormäge und Uebungen ausweisen, können sich einer Prüfung unterwerfen und erhalten darüber, wenn der Ausfall ein günstiger ist; ein Diplom ausgefertigt, welches ihre Kenntnisse und ihre technische Befähigung bekundet. .
Unter gleicher Voraus setzung kann auch solchen Technikern, welche die Anstalt bereits verlassen haben, die Ablegung der Prüfung ge⸗ stattet werden. ,
Studirende, welche den Lehrgang der Abtheilung nicht vollst ändig zurückgelegt, insbesondere einen Theil ihrer Ausbildung auf einer anderen technischen Hochschule erhalten haben, sind zu dieser Prüfung nur ausnahmsweise zuzulassen. . .
Die näheren Bestimmungen werden in einer Prüfungsordnung getroffen werden. .
§. 15. Die Lehrer sind entweder ordentliche oder außerordentliche.
Zur hülfeleistung beim Unterricht können Assistenten angenommen werden. Der den einzelnen Lehrern für das Unterricht jahr zufallende ordentliche Unterricht wird durch den Lehrplan bhestimmt. .
Den Lehrern ist, soweit der Unterricht, zu dessen Ertheilung sie verpflichtet sind, darunter nicht leidet, das Halten von Vorträgen uber solche ., welche nicht zu den ordentlichen Unterrichts- egenständen (§. ebören. .
9 ö ger Gali stalten, bewährte Techniker, Staats beamte und wissenschafilich vorgebildete Dozenten können zur Eriheilung von Unterricht in der Anstast zugelassen werden (Privat ⸗Do zenten).
§. 18 An der Spitze der Anstalt steht ein Orreftor, welcher zu den Lehrern derselben gehört. Er vertritt die Anstalt nach Außen hin und leitet ihre Verwaltung. Durch ihn erfolgt die Aufnahme der Studirenden und die Sulassung sonstiger Zuhörer. Er hat noch Berathung im Lehrer⸗Kolltgium (§. 18) den Lehrplan, sowie das jährliche Verzeichniß der Vorträge und Uebungen festzustellen und die Unterrichtsstunden und Unterrichtssäle zu vertheilen Ihm steht die Entscheidung über die Zulassung außerordentlicher Vorträge zu
§. 17. Die allgem inen Angelegenheiten jeder Abtheilung wer- den durch einen vom Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arheiten jedesmal auf zwei Jahre zum Vorsteher derselben ernann-
zebrer verwaltet. 5 nnr tg, B arsteher hat den Studirenden der Abtheilung
über die Einrichtung ihres Studienplanes Rath zu ertheilen Er hat die Lehrer der Abtheilung, so oft sich dazu ein Bedürfniß ergiebt, zu Konftrenzen zu vereinigen, in denen die Anordnung und die Rort- entwickelung des Unterrichts, und andere die Abtheilung betreffende Angelegenheiten zu berathen sind. Von dem Ergebniß dieser Bera— thungen ist dem Direktor Mittheilung zu machen
§ 18. Die Lehrer der Anstalt werden durch den Aus sschuß der Lehrer und durch das Lehrer-Kollegium vertreten. Der Ausschuß der Lehrer besteht aus dem Dir ktor, den Vorstebern der Abtheilungen und zwei anderen, von dem Lehrer ⸗ Kollegium duß seiner Mitte alljährlich gewählten Mitgliedern Das Lehrer⸗Kol⸗ kegium besteht aus sämmtlichen erdemnilichen Lehrern der Anstalt.
§. 19. Dem Ausschusse der Lehrer steht die Entscheidung zu