1871 / 173 p. 1 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 18 Nov 1871 18:00:01 GMT) scan diff

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ʒlatuts. . 7 8 ö ö Heli 166 den 16. November 15971.

3352

briefe zum 1. April 1872 hiermit kündigen, werden die Inhaber der⸗

felben aufgefordert, den Nennwerth gegen Zurüclieferung der Renten⸗

briefe nebst den daju gehörigen Zins- Coupons Serie III. Nr. 12 Bis 18.

nebst Talons so wie gegen Quittung in term den 1. April 1872 und die folgenden Tage, mit Ausschluß der Sonn und Festtage bei unserer Kaffe Sandstraße Nr. 10 hierselbst in den Vormittags stunden von 9 bis 1 Uhr baar in Empfang zu nehmen. Di Empfangnahme der Valuta kann, nach Maßgabe dir Vestände unserer Kasse, auch schon früher und zwar schon von jetzt ab geschehen, in diesem Falle jedoch nur mit Gewährung der Zinsen bis zung Zahlunastage der Valuta, worauf die Inhaber der verlcosten Renten- Friefe hiermit besonders aufmerksam gemacht werden. Bei der Präsen⸗ ta ion mehrerer Rentenbriefe zugleich, sind solche nach den verschiedenen Apoints und nach der Nummerfolge geordnet, mit einem hesonderen Verzeichniß vorzulegen. Auch ist es bis auf Weiteres gestattet, die

Rentenbriefe unsrer Kasse mit der Post, aber frankirt und unter Bei⸗ fügung einer gehörigen Quittung auf besonderem Blatte über den Einpfang der Valuta einzusenden und, die Uebersendung der Letz; auf gleichen Wege, natürlich auf Gefahr und Kosten des Empfängers, zu beantragen. Vom 1. April 1872 ab findet eine weitere Ver⸗ zinsung der hiermit gekündigten Rentenbriefe nicht statt und der Werth der etwa nicht mit einzelieferten Coupons Serie IIl Nr. 12 bis 16 wird bei der Auszahlung vom Nennwerthe der Rentenbriefe in Abzug gebracht Die Schlesischen Rentenbriefe Lit. E à 10 Thlr. von Nr. bis einschließlich Nr. 20,179 sind sämmtlich ausgeloost und, soweit dies noch nicht geschchen, zur Einlssung zu vräsentiren. ie aus. geloosten Rentenbriefe verjähren nach §. 44 des IJtentenbank-⸗Gesetzes vom 2. März 1850 binnen zehn Jahren. Breslau, den 15. Rovember 1871. Königliche Dircktion der Rentenbank für die Provinz Scklesien.

3791

Berliner Handels - Gesellschaft t.

9 Die mit Dividendenscheinen pre 1872 (Serie II. No. 1I1—- 20 und Talons) versehenen Antheil- Scheine unserer Gesellschaft können gegen Rüdhbkgabe der vollgezahlten Interims-Scheine und gegen Erhebung der daran haftenden Stückzinsen vom 20. Mai

mit IThIr. 6. 3. 4. pro Antheil-Sehein

Tz. Derember cr. aH an unserer Collpons-(asse, Französische Strass 42, in Empfang genommen werden.

Die Interims - Scheine sind mit einem nach der Num mernfolge gefertigten Verzeichnisse zu versehen, auf welchem zugleich üher den Empfang der Zinsen zu quittiren ist. ö örniulare hierzu können vom 15. Becemrher er. ab an unserer Coupéoma-Casse in Enpfang genommen werden.

bis 31. December cr.

Vom

Berlin, den 17. November 1871.

Berliner

CGelpeke ser.

Handels - Gesellschaft.

VWrmn. Conrad.

Friedr. Gelpekske jim.

3790

Prozent

Berliner Handels - Gesellschaft.

Die Inhaber der 40igen Quittangsbogen unserer Antheil-Scheine werden hierdurch aufgefordert, dio darauf restirenden .

Sochszig

abzüglich 5 pt Zinsen vom 1. Juni bis 31. Dezember er. 7 Mt. auf gezahlte 87 Thlr w

mit Thlr. 120. . also mit Fhir. 117 20.

pro Antheil - Schein an unserer Coupons-Kasse, Französische Strasse 42, in der Zei VC lna IS. ( B. IHPDegoereahber CE.

einzuzahlen und dagegen die Antheil-Scheine unserer Gesellschaft mit Dividenden-Scheinen pro 1872 Serie II-, No. II - 20 und .

Talons) in Empfang zu nehmen.

Antheil-Scheine, auf weiche die obige Einzahlung in der festgesetzten Zeit nicht erfolgt, verfallen nach S. 15 des Statuts . zu Gunsten der Gesellschaft, worauf wir die Besitzmr bierdurch aufmerksam machen. ö.

Berlin, den 17. November 1871.

Die Geschüftsinhaber der Berliner Iandels - Gesellschast.

CGelpecke sem.

Wm. Conrad.

Friedr. Gelbpche jim.

Die Herren Aktionäre werden hierdurch auf Grund des §S 12 des Statuts aufgefordert, die fünfte

FHinzahlung mit 15 Prozent am 19. Dezember cr. bel unser er

Certifikate zu leisten.

Hasse, Friedrliehsstrasse 138 a. höierselbst, oder bei den Herren H. HL. Bassengs & Go, in Dresden gegen vVoracigung der Aktien.

leichner, Welche dio eingeforderten Ratenzahlungen nicht rechtzeitig leisten, verweisen Wir auf die Bestimmungen des §. 13 des Gesellschafts-

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Deutscher Neichs⸗Anzeiger

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Königlich Preußzisch

Das Abonnement beträgt A Thlr. 7 Sgr. G Pfg. für das Vierteljahr.

Inserlionspreis für den Naum einer Druchzeite z Sgr.

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er Staats⸗AMnzeiger.

Alle Post⸗Anstalten des In und Auslandes nehmen Sestellung an, für Serlin die Expedition: Zietenplatz Nr. J.

AE 173.

Berlin, Sonnabend den 18. November, Abends.

1871.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Dem Geheimen Kommerzien⸗Rath Rahm zu Stettin den Rothen Adler⸗Orden dritter Klasse mit der Schleife; den Pfar⸗ rern Bippard zu Wannfried im Kreise Eschwege und Kep- pen zu Niddawitzhausen, desselben Kreises den othen Adler⸗ Drden vierter Kläͤsse; dem Kommerzien⸗Rath Paul Julius Stahlberg, dem Stadtrath Hermann Theune und dem Kaufmann Heinrich Friedrich Haker, sämmtlich zu Stet⸗ tin, den Königlichen Kronen -Orden vierter Klasse, sowie dem Gräflich Stolbergschen Revierförster Wilhelm Geist zu Stol⸗ berg am Harz das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen.

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht, den nachbenannten Personen die Erlaubniß zur Anlegung der ihnen verliehenen fremdherrlichen Dekorationen zu ertheilen, und zwar: des Eommandeurkreuzes des Königlich schwedischen Wasa⸗Ordens: dem General⸗Sekretär des Landes. Oekonomie⸗Kollegiums, Geheimen Regierungs Rath von Salviati zu Berlin; des Ritterkreuzes desselben Or dens: dem Kustos Wittm ack am landwirthschaftlichen Mu⸗ seum zu Berlin; des Comthurkreuzes zweiter Klafse des Großherzoglich hessischen Ver dienstordens Phi⸗ lipps des Groß müthigen: dem Ober Postdirektor Vahl J Harmstadt; des Fürstlich schwarzburgischen Ehren⸗

reuzes erster Klasse: dem General- ommissions Prä den⸗

ien Gabler zu Merseburg; des Fürstlich lippischen

Ehrenkreuzes zweiter Klasse: dem Ober · Postdirektor

Breithaupt zu Münster; sowie des Fürstlich lippischen

k dritter Klasse: dem Postmeister Ernst zu etmold.

Deutsche s Ne ich.

Ge setz, betreffend die Einführung des Gesetzes des Norddeut⸗ schen Bundes vom 6. Juni 1879 über den Unterstützungs⸗ Wohnsitz in Württemberg und Baden.

Vom 8. November 1871.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König

von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was

olgt: ; 2 §. 1. Das Gesetz des Norddeutschen Bundes vom 6. Juni 1870 über den Unterstützungswohnsitz tritt im Königreich Württemberg und im Großherzogthum Baden am 1. Januar 1873 als Reichsgesetz in Kraft.

§. Z. An Stelle der im S. 65 dieses Gesetzes getroffenen Zeitbestimmungen des 1. Juli 1871 und 30. Juni 1871, tre⸗- ten für Württemberg und Baden der 1. Januar 1873 und der 31. Dezember 1872. . . .

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und n, ., a , n fee K

egeben Berlin, den 8. November ( ; . G. 8) Wil h'e lm. Fürst v. Bismarck.

Gesetz, betreffend die Einführung der Gewerbe Ordnung des Norddeutschen Bundes vom 21. Juni 1869 in Württemberg und Baden.

Vom 10. Novem ber 1871.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser,

König von Preußen c., verordnen im Namen des Deutschen

Reichs, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt: .

§. 1. Die Gewerbe⸗Ordnung für den Norddeutschen Bund vom 21. Juni 1869 tritt im Königreich Württemberg und im ren , ., Baden am 1. Januar 1872 als Reichsgesetz n Kraft.

§. 2. Die Einführung des durch §. 21 der Gewer be⸗ Ordnung vorgeschriebenen mündlichen und öffentlichen Ver⸗ fahrens kann in Württemberg bis zum 1. Juli 1873 verscho⸗ ben werden.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 19. November 1871.

(L. S.) MWM ilh elm. Fürst v. Bismarck.

Gesetz, betreffend die Verwendung des Ueberschusses aus dem Bundeshaushalt vom Jahre 1870. Vom 10. November 1871.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ze., verordnen im Namen des Deutschen Reiches, nach erfolgter Zustimmung des Bundesrathes und des Reichstages, was folgt:

§. 1. Bie von der Telegraphenverwaltung des Norddeut⸗

schen Bundes in den Jahren 1868, 1869 und 1870 vorschuß⸗ weise bestrittenen einmaligen und außerordentlichen Ausgaben im Betrage von 341,786 Thlr. 29 Sgr. 2 Pf. sind aus dem Ueberschusse des etatsmäßigen Bundeshaushalts vom Jahre 1870 zu . und auf Grund dieses Gesetzes definitiv in Ausgabe u stellen. / §. 2. Der von dem AUleberschusse des etatsmäßigen Bunbes⸗ Haushalts vom Jahre 1879 nach Ausführung der Bestim⸗ mung im §. 1 dicses Gesetzes verbleibende Rest ist zu den für das Jahr i871“ von dem ehemaligen Norddeutschen Bunde an die süddeutschen Staaten und Luxemburg zu leistenden . zahlungen aus den gemeinschaftlichen Einnahmen an Rüben⸗ zuckersteuer zu reserviren. .

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrist und beigedrucktem Kaiserlichen Insiegel.

Gegeben Berlin, den 16. November 1871.

(L. S) Wilhelm. Fürst v. Bis marck.

Allerhöchster Erlaß vom 12. November 1871, be- treffend die Ausgabe verzinslicher Schatzanweisungen im Be— krage von 2,020, 900 Thalern.

Auf Ihren Bericht vom 12. d. M. genehmige Ich, daß in Gemäßheit des Gesetzes vom 9. November 1867, betreffend den außerordentlichen Geldbedarf des Norddeutschen Bundes zum Zwecke der Erweiterung der Bundes Kriegsmarine und der Her⸗ stellung der Küstenvertheidigung (Bundes⸗Gesetzbl. vom Jahre S867 Seite 157 ff), und des Geseßzes vom 20. Mai 1869 wegen Abänderung des vorbezeichneten Gesetzes (Bundes. Gesetzbl. vom Jahre 1863 S. 137) verzinsliche Schatzanweisungen im Ge⸗ sammtbetrage von zwei Millionen und zwanzig Tausend neun⸗ hundert Thalern und zwar in Abschnitten von je Einhundert Thalern, Eintausend Thalern und Zehntausend Thalern aus- gegeben werden. Zugleich ermächtige Ich Sie, den Zinssatz dieser und die Dauer e. Umlaufszeit, welche den Zeitraum eines Jahres nicht überschreiten darf, den Verhältnissen entsprechend nach Ihrem Ermessen zu bestimmen.

Ich überlasse Ihnen, die Preußische Hauptverwaltung - der