1871 / 175 p. 5 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 21 Nov 1871 18:00:01 GMT) scan diff

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giaonbakn- Prioritita - Aktlan und obllgailonen. HlBen ab- Frioritatæe- AFtior and Obligationen. Ein enhahn-Stia mm- Aktien- G X fi E B E i ! 3] E K mr. 9 . u. 7. K. . 15 9. 3 . 6. 12 pro God Go 3 . ö . 3 s . . 9 .

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do. II. Ser. do. do. II. Em. As zbu & Schwei. Westh. II. ö 2. 564

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e 2 ö. Siellung der bayerischen Regierung zu dem . . om Herrn Abg. Crämer und Jenossen eingebrachten Antrage mit . Berlin, 21. November. In de gestrigen Sitzung des cinigen Worten präcistren. Der 3 ö. h. der e e. Neichstags beantwortete der Stagts: Minister Delbrück die Erämer Ihnen vargetragen hat, stimmt mit den Anschauungen überein,

Neichstags⸗Angelegenheiten.

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welche die hayerische Regierung ihrerseits bei dem bezüglichen Antrage,

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Prioritäten.

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Bank- und Industrie- Papiere.

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Redaction und Rendantur: Schwieger.

Berlin, Druck und Verlag . Königlichen Geheimen Ober⸗Hofbuchdruckerel Folgen drei Beilagen

R. v. Decker)

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Interpellation in Betreff der Jagdgesetzgebung im Fürsten⸗

. shum Lippe wie folgt:

Meine Herren! Ich werde mich hallen an die Beantwortung der in der Interpellatien gestllten Fragen, zunächst also nicht eingehen auf dle mir ahnehin nicht näher bekannte Geschichte der Jagdgesetz= gebung im Fürstenthum Lippe. Die erste Frage, dahin gerichtet, ob

= em Reichskanzler die an 6. September in Lippe ergangene Verord- nung über die Ausübung der Jagd bekannt geworden sei, habe ich ddahin zu beantworten, daß dieselbe dem Reichskanzleramte erst hekannt ggewarden ist durch die Interpellation dem Reichskanzleramt

264

erst bekannt geworden ist durch die Interpellatio n. Nachdem dies geschehen war, hat das Neichstan leram; der Fürstlich lippeschen Regierung mitgetheilt, daß seiner ÄAnsicht nach diese Verordnung in zwei Bestimmungen mit dem Strafgesetzb uche nicht im Eigklange stehe, einmal in dem § 6, den der Herr Interpellant besonders hervorgehoben hat, und sodenn auch im § 3, wo in Bezug auf

die Umrechnun! von Geldstrafen in Gefängniß nicht nach den Be⸗

simmungen des Strafsesckb̃uches verfahren ist Vas Heichgknzlerantt hat zugleich die Fürstliche Rtegserung ersucht, dlesen Wider sprüchen der er⸗ lassenen Verordnung *

Strafgesetzbuch Abhülfe zu verschaffen

Der Herr Interpellant t so eben einer Verordnung erwähnt, die

agauch mir heute früh von der Fürstlich lippescken Regierung zagegan⸗ gen ist, und duich welche die Fürstlich lppesche Regierung den an sie Fsestellten Anford ungen entsp ochen hat. Das in Bezug auf den ersten Theil der Interpellation.

Was den zweiten Theil anlan t, die Verwendung von Truppen

agzum Schutze der wegen der Jagd ergangenen Gesetze, so habe ich zu vemerken, daß weder die Reichsverfassung, noch die auf dem § 66 der Reichs verfassung in dieser Beziehung beruhende besondere Kon⸗— vention, welche zwischen Preußen und Lippe in Bezug auf das Militärwesen abgeschlossen ist, bestimmt die einzelnen Behörden he⸗ zeichnet, welche zur Requisition des Militärs im polizeilichen Interesse befugt sind. In dlesem Falle ist die Requisition, und zwar in allen drei Fällen, von denen in der Interpellation die Rode ist, ausgegangen von der Fürstlich lippeschen Regierung, also einer unzweifelhast befugten Behörde, und das Militär-Kominando

hatte nichts weiter zu thun, als dieser von der befugten Behörde er—

eiassenen Requisition Foige zu leisten

Auf die Einzelheiten der Fälle einzugehen, muß ich mich ent-

halten, da eine Erörterung derselben hier offenbar nicht am Platze fein würde. Ich möchte nur auf einen Punkt aufmertsam machen, der vielleicht zu einem Mißverständniß führen konnte. Mit Rücksicht auf die Fassung der Interpellation, und wie wir soeben gehört haben, der Bimerkungen des Herrn Interpellanten, kann die Meinung er⸗ woeckt werden, als sei der Hauptmann Kronemaier, dessen hier in der Interpellation erwähnt ist, und welcher sich seinerseits an das Amt Tage gewendet hat, um den Verhaftsbefebl zu extrahtren, ein Offizier des Reichsheeres. Das ist nicht der Fall, er ist Hauptmann bei der vFürsilich lippeschen Gendarmerie, also ein Polizeibeamter.

In der Diskussion über den Gesetzentwurf, be⸗—

. treffend die Einführung der Maß- und Gewichts Ordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. August 1868 in Bayern, erklärte der Staats⸗Minister von

Pfretzschner:

Meine Herren! Ich möchte das Hohe Haus bitten, den Gegen—

sand, der Ihnen vorsiegt, sofort der zweiten Beratöung zu unier⸗ stllen. Wir müssen von Seiten der baycrischen Regierung hohen

Werth darauf legen, daß bestimmte gesetzliche Grundlagen in dieser

Materie sobald als möglich gewonnen werden, indem in Bayern nech eine Reihe von Anordnungen zu treffen ist, um auf vollständig ent⸗ sprechende Weise am 1. Januar 1872 die Maß und Gewichtsordnüng ins Leben führen zu koͤnnen. Jeder Aufenthalt in Rieser Beziehung iist für uns ein Verlust, und ich appellire daher an Ihre Sympathie in dieser Frage, indem ich Sie bitte, die zweite Berashung nicht län⸗ ger aufzuschieben.

Auf eine Anfrage des Abg. Grumbrecht in Betreff des

Meilenmaßes erwiderte ber Staats. Min ster Delbrück:

Mene Herren! Ich kann nur thatsächlich bewerten, daß der

Bericht Ihrer Petitionstommission, der die von dem Herrn Vorredner angeregte Frage behandelt, mir vor etwa zwei Stunden erst zugegan⸗

gen ist. Ich bin noch nicht im Stande gewesen, mehr davon zu lesen,

Als den Rntrag. Ich bin aise nicht einzel füt mne ine Perfon im Stande, eine Ansicht auszusprechen, noch viel weniger im Namen der verbündeten Regierungen.

Zu §. 3 äußerte der Staats-Minister v. Pfretzschner

über Fn Crämerschen Antrag, Art. 19 und 20 auch auf

ayern auszudehnen: Meine Herren! Ich will Ihre Zeit nicht in Anspruch nehmen mit

einer näheren Darlegun, des Veriftkations verfahrens, welches durch

die in Bayern erlassenen Verordnungen fesigestellt ist; ich glaube, es

ʒüäßt sich das aus din we Ctiven zum Heseßen iburf hinreichend en neh.

den sie an den Bundescath gebracht, festhalten zu müssen glaubte, die bayerische Regierung fühlte sehr wohl, daß der Ausschluß der Recispro— cität in Bezug auf die in den einzelnen Bundesstaaten einerseits und Bayern andererseits verifizirten Maße und Gewichte zu Unzu⸗ träglichktiten führen künne, und es jedenfalls in hoh Maße wüuͤn— schtnswerth ersckeine, daß die in den einzelnen Staaten gerichten und perifizirten Maße und Gewichte auch gegenseitig volle Geltung in Anspruch nehmen können. Der Bundesralh ist in dieser Biziehung den bayerischen Anschauungen nicht beigetreten, und der Srund davon lag wohl hauptsächlich in dem Umstande, daß man der Ansicht ent scheidendes Gewicht beilegte, daß, wenn in Bayern die geringeren Verifilationsgebühren fortbestehen, wie sie dermalen aufgestellt sind, sodann die Gefahr nahe läge, daß aus den übrigen Bundesstaaten eine un⸗ verhältnißmäßig große Anzahl von Maßen und Gewichten nach Bayern gesendet würde, um hier verisizitt zu werben, und daß dadurch eine Art Monopol für die baycrischen Eichbehsrden geschaffen würde. Meiner Ansicht nach halte ich diese Gefahr in der That für nicht so groß, als man sich solche vielleicht im Augenblicke vorstellt. Die vielen Schwierigkeiten des Transports, der Bestellun irgend einer Person, welche die Besorgung übernimmt, und dergleichen mehr wer⸗ den sicher eine Menge von Betheiligten abhalten, die Manipulation vorzunehmen, welche zu erwähnen ich die Ehre hatte. Immerhin war das aber ein hauptsächlicher Grund, welcher den Bundetz rath be— wogen hat, die Reciprocität, die Artikel 20 des RNorddeutschen Gesetzes ausspricht, als für Bayern nicht anwendbar zu erklären. Ich meinerseits sympathisire vollkommen mit dem Antrage, den der Herr Abgeordnele Crämer und Genossen in Vorschlag gebracht haben, und ich würde es mit großer Freude im Namen der bayecischen Regierung begrüßen, wenn derselbe auch An⸗ nahme im Hohen Hause fände. Nur in einer Beziehung kann ich mich mit den Herren Antragstellern meinerseits nicht einvetstanden er- klären: das ist die am Schlusse ihrer Modifikation vorgesehene Be⸗ stimmung, daß das Verordnung'recht der bayerischen Negierung in Bezug auf die Stempel und Eichzeichen aufgehoben sein foll. Das bayerische Verifikation verfahren macht es nämlich absolut noth⸗ wendig, gewisse Vorschriften über Stempel und Eichzeichen zu er— lassen, welche von den für die übrigen Bundesstaagten geltenden Be— stimmungen abweichen; da ja die perisdische Verifikation, wie sie in Bayern eingeführt ist, es erforderlich erscheinen läßt, bei jeder Veri⸗ fikation die Jahrzahl beizufügen. Es müßte also dem bayerischen Stempel und Eichzeichen außer dem allgemeinen Eichzeichen noch die jedesmalige Jahreszahl beigedrückt werden. In dieser Beziehung müßte demnach, wenn Ait. 19 wie 20 für Bayern volle Anwensung fände, jedenfalls noch ein supplementarisches hayerisches Zeichen vor⸗ behalten bleiben.

Der Staats⸗Minister Delbrück nahm nach dem Abg.

Frhrn. Schenck v. Stauffenberg das Wort:

Meine Herren! Bas zunächst die in Frage kommende Verschie⸗ denheit des Systems anlangt, so kann ich für mein Thell in dem augenblicklichen Fortbestehen dieser Verschiedenheit einen dauernden Mißstand kaum erkennen. Bestänge das Vexifikationssystem im König⸗ reiche Bayern schon eine Reihe von Jahren hindurch, hätte es sich in allen seinen Konsequenzen erprobt, so hätte für uns die Frage sehr nahe gelegen, ob nicht auch wir es einführen wollen. Wenn wir eine Reihe von Jahren Erfahrungen in Bayern vor uns haben, so kann diese Frage sehr wohl an uns herantreten. Umgekehrt wird die Königliche bayerische Regierung mit ihrem Verffikationssystem Erfahrungen machen, sie wird in der Lage sein, es mit demjenigen System zu vergleichen, welches im übrigen Deutsch⸗ land besteht, und sie wird danach auch vielleicht zu entscheiden haben, daß das im übrigen Deutschland bestehende System besser sei. Ich sehe also in dem vorläufigen Nebeneinanderstehen zweier Systeme einen so großen Mifstand nicht, indem ich glaube, daß gerade dieses Nebeneinanderstehen dah'n führen wird, demnächst nach weiteren Er— fahrungen das richtige allgemeine Syssem zu finden. Nun ist von diesem Rebeneinanderbestehen zweier Systeme nach meiner Ueberzeu— gung unzertrennlich, leider unzertrennlich, die Ausschließung der Frei⸗ zügigkeit der Maße und Gewichte. Ich glaube nicht, daß der Herr Abg. für Gera ganz mit Recht den Fall unterstellt hat, daß man aus dem übrigen Deutschland dort fabrizirte Maße und Gewichte nach Bavern senden würde, um sie eichen oder stempeln zu lassen; das würde man nicht thun, aber die unzweifelhafte Folge würde die sein, daß die in Bayern fabrizirten und gestempelten oder geeichten Maße und Ge— wichte in ganz erheblichem Umfange in das übrige Veutsck land kom- men werden. Nun hin ich sehr weit entfernt, irgend wie die freie Konkurrenz auch im Geringsten beeinträchtigen zu wollen, aher dit freie Konkurrenz muß wirklich frei sein, und das würde sie in diesem Falle nicht sein. Ich will nur, um das näher zu illustriren, auf die Gebührendifferenz für zwei Gewichte zurückgehen, die allgemein im Gebrauche sind. Ich würde das Haus ermüden, wenn ich auf die sehr komplizirten Eichungstarife vergleichungsweise übergehen würde.

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