1871 / 175 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Tue, 21 Nov 1871 18:00:01 GMT) scan diff

3414

was Bayern angeht, die unter Ziffer 3 dieses Vertrages aufgeführ Bestimmungen, nur mit Zustimmung des berechtigten e e ih abgeändert werden koͤnnen, der Hr. Abg. Greil legt sich diese B. Ich stimmung dahin aus, daß unter der Zustimmung des betreffenden Staats die Zustimmung der saͤmmtlichen gesetzsebenden Faktoren dez. selben gemeint sei, daß also zum Verzichte auf eine Besonderheit die

Die Eichungsgebühr eines eisernen Gewichtes von 50 Kilogramm beträgt in Bayern 9 Kreuzer, also etwa 24 Sgr., im übrigen Reiche beträgt sie 7 Sgr., also eine Differenz von 45 Sgr. Fur ein Gewicht von Eisen von 50 Pfund beträgt in Bayern die Eichungs gebühr 5 Kreuzer, also ungefähr 14 oder 15 Sgr., im übrigen Deutschland 4 Sgr. also Differenz 2 Sgr. und etwas. Ich glaube, diese Differenzen sind in der That so erheblich, daß sie dem ubrigen Deutschland gegenüber eine Einfuhrprämie der in Bayern fabrizirten und geeichten Gewichte darstellen würden. Ich wiederhole nochmals: ich bin weit entfernt, den Uebergang in Bayern geeichter Maße und Gewichte nach dem übrigen Deutschland erschweren zu wollen; er ist auch in der That nicht erschwert. Henn, wie schon vorhin bemerkt worden ist, im Großhandel können alle diese Gewichte und Maße nach dem übrigen Deutschland bezogen werden, und der Händler in Norddeutschland hat sie hier eichen und stempeln zu lassen. Ich muß aber auf der anderen Seite, weil ich die freie 5 vertrete, auch wirklich darauf halten, daß die Konkurrenz rei ist. In der Diskusston über den Gesetzentwurf, be— treffend den Geldbedarf für die Reichseisenbahnen in Elsaß-Lothringen, erwiderte der Staats⸗Minister

Delbrück dem Abg. v. Benda:

Meine Herren! In Beziehung auf die erste Frage des Herrn Vorredners habe ich zu bemerken, daß die hier in Rede stehenden Betriebsmittel angeschafft sind aus Kriegsfonds des vormaligen Nord deutschen Bundes, mit anderen Worten: aus der für die Kriegführung auf⸗

enommenen Anleihe. Diesen Fonds wird der Betrag, um den es ch hier handelt, wieder aus der Kontrihution zugeführt, und damit die Rechnung erledigt.

Was den zweiten Punkt anlangt, so ist durchaus nicht zu er— kennen, daß es für den Eisenbahnvertehr in Elsaß⸗Lothringen keines wegs allein darauf ankommt, die jetzt vorhandenen Eisenbähnen mit den nöthigen Betriebsmittein zu versehen, sondern daß die Sorge der Verwaltung darauf gerichtet sein muß, das im Elsaß vorhandene Eisenbahnnetz, und zwar nach mehr als einer Richtung hin, zu er— gänzen und zu erweitern. bereits angeordnet, und ich werde, wie ich bestimmt vorausseße, im Anfang des nächsten Jahres in der Lage sein, bezügliche Anträge beim Bundesrath einzubringen.

. = In der Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend die Einführung des norddeutschen Bundesgesetzes über die Ver— pflichtung zum Kriegs dien st vom 9. November 1867 in Bayern, , der Staats - Minister Graf v. Roon nach dem Abg.

T. Dove:

Der Herr Vorredner hat eine Antwort von mir verlangt, ohne eigentlich eine Frage zu stellen. Ich entnehme jedoch seinem Antrage mit Vergnügen, daß er den Gedanken hat, es sei für die Theologen beider Konfessionen pädagogisch nicht ohne Werth, wenn sie ihren ge— setzlichen Verpflichiungen in der Armee genügen. Ich bin mit ihm vollkommen einverstanden, und meines Wissens ist eine Befreiung der Theologen gegen das Gesetz in keiner Weise beabsichtigt. Ich kann also auch nur annehmen, daß die jungen Theologen der Vortheile theilhaftig werden, die ihnen der Herr Vorredner vindiziren möchte, und weiter weiß ich in der Sache nichts zu antworten, weil ein be— stimmter Antrag an mich nicht gerichtet worden ist.

Nach dem Abg. v. Mallinckrodt fügte der Staats⸗Minister

Graf v. Roon hinzu:

Ich habe nicht die Absicht, die Angelegenheit hier ab ovo zu ver- handeln, ich kann nur wiederholen, daß troßz meiner Ansicht, daß die Erfüllung der Militärdienstpflicht den jungen Theologen sehr heilsam und nützlich ist, keineswegs die Absicht vorliegt, an den gesetzlichen Bestimm ungen irgend etwas zu ändern, sopiel ich weiß.

Auf eine Replik desselben Abgeordneten erwiderte der

Staats⸗Minister Graf v. Roon:

Ich kann auch darauf nur antworten, daß ich von einer Aende⸗ rung der bisher gehandhabten Intentionen nichts weiß. Die Bestim⸗ mungen, welche erlassen worden sind zu Gunsten junger Theologen beider Konfessionen, und um deswegen erlassen worden sind, weil es an jungen Geistlichen fehlte, um die kirchlichen Funktionen überall zu verrichten, diese Bestimmungen sind, so viel ich mich erinnere, modi⸗ sizirt worden. Wie, das kann ich in diesem Augenblicke nicht sagen. Wenn der Herr Abgeordnete eine bestimmte Interpillation an die Re- gierung richten will, so werde ich ihm so deutliche und bestimmte Aus- kunft geben, als er irgend verlangen kann. Da dies aber nicht ge⸗ schehen ist, so hat die Unbestimmtheit der Antwort jedenfalls nur ihre Ursache in der Unbestimmtheit der Frage. 4

Nach dem Abg. Greil nahm der Staats⸗Minister v. Lutz

das Wort:

Meine Herren! Der Herr Vorredner hat es beklagt, daß der Ent⸗ wurf, über den Sie zu berathen im Begriffe sind, nicht früher in das Haus gebracht ist. Ich habe dem gegenüber zu bemerken, daß der Gesetzentwurf von Seiten der bayerischen Regierung nicht etwa in einer absichtlichen Weise verspätet dem Bundesrathe vorgelegt wurde, sondern zu einer Zeit, welche noch immerhin als eine der Sachlage vollständig entsprechende bezeichnet werden kann. Die Vorlage ist zu Ende des Monats Oktober erfolgt, und es sind in der That ganz andere Gründe gewesen, welche die Einbringung des Gesetzes in diesem Hause nicht früher möglich gemacht haben als eiwa die Absicht, eine Aeberrumpelung des Hauses zu versuchen.

Was im Uebrigen die Sache selbst betrifft, so legt der Herr Abg. Greil die Bestimmung in Ziff. 5 des Schlußproto⸗ kolls, woselbst bestimmt ist, daß diesenigen Vorschriften der Verfassung, durch welche hestimmte Rechte der einzelnen Bundes- Raaten im Verhältniß zur Gesammtheit festgestellt sind, insbesondere,

Die deshalb nöthigen Vorarbeiten sind—

Zustimmung Sr. Majtstät des Königs nicht allein, nicht allein d. Zustimmung der betreffenden Regierung, sondern auch eine Zustim. mung, der Volksvertretung erforder ich sei. Nun, meine Herren, dem

gegenüber habe ich zu eiklären, daß die baye ische Regierung dieß

Auffassung nicht hat, und ich meines Orts, ich bin berechtigt, die auszusprechen, nachdem ich bei Abfassung der Verträge einigermaßen betheiligt gewesen, ich kann noch beilüzen, daß es auch niemals zie Absicht des Konttahenten gewesen ist, den betreffenden Bestimmungen eine solche Bedeutung unterzulegen Hier beim Bunde wird der Staat Bayern vertreten durch diejenigen Mitglieder des Bundesratht. die Se. Masestät der König datin abordngtz und ich kann nicht annehmin,

die Mitglieder des Bundesraths ihre Vollmachten entsprossen sind;

trachten, wenn nur die Mitglieder des Bundesraths, die von Bayern abgeordnet sind, zu diesem Verzichte sich bekennen.

Ich konnte mir auch gar keine Form denken, in welcher irgend eine andere Auffassung, insbesondere die Auffassung des Herrn Abg Greil praltisch durchgeführt werden könnte; von dem Verkehr zwischa dem Reichstag und den einzelnen Landtagen, der hierzu noͤthig waͤr vermag ich mir meinerseits ein Bild absolut nicht zu macken.

Der Herr Abgeordnele hat es beklagt, daß man, obwohl der bayerische Landtag lürzlich versammelt gewesen, dennoch demselben eine Vorlage wegen des Wehrgesetzes nicht gemacht habe. Nun, ich denke, aus den bisherigen Erklärungen geht der Grund hierfür deut. lich genug hervor. . Meinung sind, daß wir weder die Pflicht noch das Recht haben, in dirser Frage ein Votum des bhayerischen Länidtages zu provociren. Ich will damit nicht aussprechen, daß wir, wie der Abg. Greil g. meint bat, ein absolutes Regiment zu führen berechtigt wären, nein, die Herren werden im Stande sein, die konstitutionellen Mittel, die ihnen in die Hand gegeben sind, geltend zu machen, wenn sie mi unserm Verhalten in diesem Hause nicht einverstanden sind. .

Ein MWißirauensvotum der Regierung zu ertheilen aus dem Grunde, weil sie die Rechte der Abstimmung in diesem Hause nicht

Herr Abgeordnete, der vor mir gesprochen, behauptet hat: das ist

ein Bayern vorbehaltenes Separatrecht nicht aufzeben. die der Herr Abg. Greil verlesen hat, bedarf nur der richtigen Inter

pretation, um die Begründung des eben Ausgesprochenen darzuthun. Es heißt allerdings in dem betreffenden Abs. III. §. 5 Ziffer 1 de Vertrages, daß Bayern vorerst seine Militärgesetzgchung beibehalte; insofern liegt allerdings ein besonderes Recht vor, es steht aber zu. gleich dabei, daß es dieses besondere Recht nur so lange behält, bis

eine verfassungsmäßige Beschlußfassung über die der Bundesgescß⸗ gebung anheimfallende Materie erfolgt. die Materie des Kriegsdienstgesetzes fällt der Legislative des Reichs an-

verfassungsmäßige Beschlußfassung über eine der Bundeslegislatlvn

anheimfallende Materie vorhanden, mit welcher das besondere Recht Bayerns auf Beibehaltung des betreffenden Theiles seiner Militär,. geseßgebung erlischt. Wir sind also obenein auch aus diesem Grunde mit Ziffer 5 des Schlußprotokolls in gar keinem Widerstreit, wenn

esrath eingebracht haben, da⸗

wir unsererseits den Antrag beim Bun Kriegsdienstgesetz auch auf Bayern auszudehnen.

Der Staats ⸗Minister v. Mittnacht erklärte nach dem Abg. Lasker:

Es ist mir gesagt, daß der Hr. Abg. Lasker ich selbst war ab⸗ wesend heute sich dahin ausgesprochen, es habe ein württemberg !- scher Minister in der württembergischen Ständeversammlung geäußert,

staates«, Art. 78 der Verfassung, die Zustimmung nicht blos der R gierung, sondern auch der Stände zu versiehen sei.

stenographische Protokoll der und darnach verhält sich die der Kammer der Abgeordneten und sich dahin ausgesprochen, daß, wenn auch ein bestimm, ter Antrag in obiger Richtung von ihr nicht gestellt würde doch auch der andern Ansicht nicht präjudizirt werden selle, es sollt die Entscheidung dem einzelnen späteren Falle vorbchalten bleiben.

Sache so hatte die Frage angeregt;

Darauf habe ich angeführt, was in der Sitzung des Reichstags del ; Rorddeutschen Bundes, welcher ich auf der Wrnlhii , recht erhalten will, in Wegfall kommen würde und zu ersetzen sein

zwischen dem Herrn Präsidenten des Bundeskanzleramts und dem

Herrn Abg. Laster und noch (einem wäteren Mäitgliede des Reicht, tags, glaube ich gesprochen worden ist, und habe meinerseits gesagt; Ihre Kommisston hat, soviel ich vernem men häbe, lediglich dee

Recht der Auslegung der Ständeversammlung gewahrt.

habe keinen Anlaß, einer solchen Wahrung entgegenzutreten. Es wet. ö

ferm baherischen Wehrgesetze Platz gefunden hat. darin, daß in der That in Bayern die Sempelnormen vielfach zer. streun sind, weshalb es auch schon lange die Absicht der Regierung ist,

Nun ist gar kein Zwesfel; ifi eher i n foü. ,,, w, ,,

,,,, , , ,, ,,,, Gta ffen bern und Hr. Barth iat gegeben worden ist, in Bayern Geltung verlangen solle, so ist denn 46g . lntrage der Herren v. Stauffenberg und Dr. Barth Statt gegeber

3415

steht sich von selbst, daß damit auch der Regierung das Recht der

Luslegung, wenn der Fall einmal praktisch wird, vorbehalten ist.« theilte in Wirklichkeit die Ansicht der Kammission nicht, und habe mit diesen Worten meine Meinung, allerdings vorsichtig, aber doch bem Koömmissionsberichte entgegengestellt, ausgesprochen, daß die An= sicht der Regierung der der Kemmission nicht entsprechen möchte.

Zu S§. 2 der Vorlage ergriff der Staats Minister von Pfretzschner das Wort:

Melne Herren! Ich möchte Sie bitten, die Bestimmung des Art. 83, Absatz 1 und 2 des bayerischen Wehrgesetzes auch fernerhin

aufrecht zu eihalten wie es von Selten der bayerischen Regierung und in der Vorlage des Bundesraths Ihnen vorgeschlagen ist. Es

ist rein zufällig, daß eine Bestimmung über Stempelnormen in un— Der Grund liegt

daß der Reichstag irgendwelche Urfsache hätte, weiter zurückzugehen und . Ane umfassende Tag und. temp isszg bung vo zubgrei n, Hätte nach den Quellen und nach dem Modus zu fragen, aus welchen fir

die Bestimmung, daß für die Militärentlaß. und Freischeine ein Stempel von 10 Gulden anzuwenden ist, nicht in dem bayerischen

Ich erachte deshalb daß der Keich'tig berechtigt ware, einen Vernigt Weh rgesez gestanden, sondern in einem ausschlief lichen Stempel.; auf ein besonderes Recht Bayerns dann als rite abgegeben zu be.

geseßz; so würde es bei der gegenwärtigen Gelegenhtit wohl Nieman— bem beigefallen sein, diese Bestimmung hier besonders zu erwähnen.

Ailso lediglich der Unstand, daß diele rein finanztelle Bestimmung in dem bayctischen Wehr gesetz Plaßz hatte, war der Grund, daß man hier deren fortdauernde Geltung aussprechen zu sollen glaubte. kann ich der Anschauung, welche wir so eben vernommen haben, nicht beitreten, daß hierin eine Prägravation im Sinne der Verfassung liegt, denn es handelt sich hier nicht um besondere Lasten einzelner Staaten oder Klassen, sondern um einen einfachen Urkundenstempel, den gewisse Personen

Auch

dann zu zahlen haben, wenn die Voraussetzung der bezüglichen geseß—

lichen Bestimmung eintiltt und sie nicht wegen Mittelle sigkeit außer ch GSiande sich befinden, die betreffende Zahlung zu leis en. Abri icht in der Absi ; äßige S

Wir haben keine Vorlage gemacht, well wir zr übrigens nicht in der Absicht gelegen hat, gleichmäßige Stempelnormen

Daß es

für die Militärverhandlungen in den einzelnen Bundes staaten einzu— führen, geht noch aus einem anderen Vorgange hervor. In der amt⸗

. lichen Ausgabe der Militärersatz Instruktion des Norddeutschen Bun—

des vom 26. März 1868 findet sich in dieser Richtung in einer An⸗— merkung Folgendes vorgetragen: »Ob Verhandlungen und Atttste, welche von Militärpflichtigen oder deren Angehörigen beigebracht wer⸗ den, um dadurch die Zurückstellung beziehungsweise Befrtiung vom

Militärdienst zu begründen, sowie schriftliche Eingaben, welche sich auf 33 . . n n ,, ö . 35 ; pflichtig s i d ; —: im Sinne der Majorität des hayerischen Landtages gebraucht habt, . , steht jener Majorität natürlich frei. . Allein ich kann auch noch ein Weiteres nicht zugeben, was der

In Preußen sind die soeben erwähnten Atteste ꝛc. stempelfrei; dagegen sind ebendaselbst Gesuche, welche die Wiedermntlassung eines Soldaten vom stehenden Heere bezwecken, nach dem Gesetze vom 7. März 1822

t . elpflichtig nämlich die Behauptung, daß die eben verlesene Ziffer 5 des Schluf⸗ ö protokolls auf den heute vorliegenden Gesetzentwurf Anwendung findet. Ich behaupte, dies ist nigt der Fall; wir werden durch die Ueber nahme des Kriegsdienstgesetzes an der Verfassung nichts in und ie Stell,

Sie sehen, meine Herren, daß durchaus keine Gleichmäßigkeit bezüglich der Stempelbestimmungen in den einzelnen Bundesstaaten besteht, und es ist daher meines Erachtens kein Grund vorhanden, die hier in Frage stehende bayerische Stem pelbestimmung außer Kraft zu seßen aus dem einfachen Grunde, weil sie zufällig in dem bayerischen Wehrgesetz und nicht in einem bayerischen Stempelgesetze Platz ge⸗ sunden hat. ö .

Hierauf erklärte der Staats⸗Minister v. Lutz:

Gestaiten Sie mir nur einige wenige Worte üher den Antrag, den der Abg. Frhr. v. Stauffenberg an das Haus gebracht hat. Eines der wesentlichsten Interessen, wegen deren von den verschieden- sten Seiten die Einführung des deutschen Kriegsdienstgesetzes in Bayern gewünscht wird, besteht datin, daß die militärische Freizügigkeit .

ie nter sse wird nicht gefördert, sondern vielleicht gefährdet, wenn dem

wird. Es können Schwierigkeiten die Folge davon sein, welche ent- weder die Herstellung der Freizügigkeit unmöglich machen, oder sie doch nur in einer späteren Zeit als erreichbar erscheinen lassen.

Ich will diese Behauptung nicht weiter ausführen, aber ich glaube, Andeutungen genug dafür, daß die Ansicht begründet ist, n,. den Aeußerungen des Herrn Präsidenten des Reichskanzler

mtes.

Ein zweites Interesse, welches sie mit dem Antrage verfolgen, besteht darin, daß die Bestimmungen über das Ersatzgeschäft, wie sie dermalen bei uns gelten, ihnen wünschenswerther erscheinen als Lie Bestimmungen, wie sie in dem übrigen Deutschen Reiche in Geltung

sich befinden. Diesen Zweck, meine Herren, glaube ich, erreichen Sie auch, wenn Sie lediglich dem Entwurf, wie er von den Bundesregie-

daß nach seiner Ansicht; unter »Zustimmung des berechtigten Kenn, zungen Ihnzn vorgelegt ist, Ihre Zustimgiung erthrilen, Denn ich

bin in der Lage, erklären zu können, daß die Absichten der bayerischen

I : ie bayeris Besti en üb enn Tag gesas Regierung gerade dahin gehen, die bayerischen Bestimmungen über

ward, so muß ich es als nicht richtig bezeichnen, ich habe zufällig daz betreffenden Sitzung in Händen,

zi on . Tie Kommiss ggeeifen, wenn es sich in derselben lediglich um eine bayerische Frage

das Ersaßgeschäft in ihren Intentionen aufrecht zu erhalten. Schließlich äußerte sich der StaatsMinister Delbrück: Meine Herren! Ich würde in dieser Frage nicht das Wort er—

handelte. Ich ergreife deshalb das Wort, weil die Frage eine über Bayern hinausreichende Bedeutung hat. Zunächst erkläre ich mich

mit der Auffassung des Herrn Abgeordneten für München dahin ein—⸗ verstanden, daß durch den

§ 19 des einzufübrenden Wehrgesetzes zu— gleich auch der Abschnilt des bayerischen Wehrgesetzes, welchen er auf

würde durch bayerische Verordnung. Ich habe bei dieser Gelegenheit eben an eine Bessimmung des Versailller Vertrags. zu erin—. nern, die bei der vorherigen allgemeinen Dislussion bereits sehr vielfach erörtert worden ist, an die Bestimmung des Vertrages, welcher gewisse Gegenstände der freien Verstaͤn⸗ digung üͤberwelst. Zu diefen der frelen Verständigung überwiesenen

Gegenständen rechne ich auch heute noch, wie ich dies im vorigen Jahre gethan habe, diejenigen Verordnungen administrativer Natur, die zur Ausführung der Bundes, oder Relchsgesetze zu erlassen sind, und in erster Linie kommt dahin allerdings die Ersatz⸗Instrultion, diejenigen Vorschrlften, welche wir in Norddeutschland Er satz⸗Instruk⸗ tion zu nennen gewöhnt sind. Indem ich davon ausgehe, daß es sich, hiebei eben um die freie Verständigung handelt, deute ich schon an, daß es nicht mein Gedanke ist, die Norddeutsche Ersatz⸗Instruftion ohne Weiters, so wie sie liegt, auf Bayern übetragen zu wollen. Es ist in Beziehung auf die Srganisatlon der Behörden, die der Herr Abgeordnete von München besonders hervorgehoben hat, wie ich glaube, eben so zulässig, als durch die Rucksicht auf vorhandene Orga—⸗ nisationen und die uͤblich gewordenen Gewohnheiten bedingt, keines—= wegs ein ganz unbedingtes allgemeines Schema durchzuführen. Dagegen enthält das Ersatzgeschäft eine Anzahl von anderen Beziehun- gen deren Gleichmäßigkeit im genzen Reich im Interesse der gleich- mäßigen Ausbildung des Bundet heeres unzweifelhaft notbwendig ist. Nun wird es, wie ich glaube, sowohl die Tendenz der Verwaltung des Reichsheeres, als der Köaiglich bayrischen Militärverwaltung sein, soweit es eben gtht, soweit die vorhandenen Verhältnisse es ge= statten, die Gleichheit in diesen Beziehungen herzustellen, eine Gleich= heit, wie gesagt, unter Beachtung berechtigter Eigenihümlichkeiten. Diese Tendenz wird, wie ich glaube, wesenilich erschwert, wenn der Abschnitt VL, der dem Antrage des Herrn Abgeordneten für München beigedruckt ist, als Gesetz aufrecht eihalten wird. Alsdann wäre in dieser Beziehung eine Verhandlung zwischen den beiderseitigen mili-= tärischen Verwaltungs behörden, ich will nicht sagen geredezu unmög- lich gemacht, aber doch in einer Weise erschwert, daß ich kaum glauben kann, daß sie zu einem günstigen Resultat führen wird. Dies ist der, wie gesagt, außerhalb Bayerns liegende Gesichtspunkt, der mich . läßt, daß Sie den Antrag des Abgeordneten für München ablehnen.

Dem Reichstag ist folgender Gesetzentwurf vorgelegt worden: Geseß, betreffend die Erzänzung des Strafgesetzbuchs für

. das Deutsche Reich.

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden Deutscher Kaiser, König von Preußen ꝛc. verordnen im Namen des Deutschen Reichs, nach erfolgter Zustim⸗ mung des Bundesraths und Reichstags, was folgt:

Einziger Artikel. Hinter §. 130 des Strafgesetzbuchs für das Deutsche Reich wird folgender neue §. 1302 eingestellt:

Ein Geistlicher oder anderer Religionsdiener, welcher in Aus- übung oder in Veranlassung der Ausübung seines Berufs öffenilich vor einer Menschenmenge, oder welcher in einer Kirche oder an einem anderen zu religiösen Versammlungen bestimmten Orte vor Mehreren Angelegenheiten des Staats in einer Weise, welche den öffentlichen Frieden zu stören gteignet erscheint, zum Gegenstande einer Verkün⸗ digung oder Erörterung macht, wird mit Gefängniß bis zu zwei

Jahren bestraft. mo t i n

Der vorgelegte Gesetzeniwuif hat den Zweck, eine Lücke des Strafgesetzbugss für das Deutsche Reich zu ergänzen. Dasselbe ent- hält im 28. Abschnitt Bestimmungen über »Verbrechen und Vergehen im Amte«. In Bezug auf Geistliche und Diener der Religion finden sich in § 337 und 338 nur zwei Strasvorschriften bezüglich der Ein⸗ segnung einer Ehe, zu deren Gültigkeit ein vorangegangener Civilnkt nöͤthig ist, oder einer solchen, welcher das Hinderniß einer bereits vor⸗ handenen Ehe entgegensteht. Vorschriften gegen einen staatsgefähr⸗ lichen Mißbrauch des geisttichen Amts durch Angriffe auf Staals- gesetze und Staatseinrichtungen finden sich nicht.

Andere Geseßgebungen enthalten derartige Strafvorschriften Es ist in dieser Beziehung anzuführen der franzsösische Code pénal art. 201 - 206, das belgische Strafgesetzbuch von 1867 Art. 268, das württembergische Strafgesttdbuch von 1839 Art. 447 449 und das badische Gesetz vom 9. Oktober 1860. Auch in Spanien, Portugal und Italien hat man ähnliche Vorschriften nicht entbehren zu können geglaubt: sie finden sich in dem spanischen Strafgeseßzbuch von 1848 Art. 304 - 306, dem portugiesischen von 1852 Art. 136—140, dem sar⸗ dinischen von 1859 Art. 268 270, und dem neuen italienischen Ent- wurfe von 1870 Art. 186 190. .

Der Geistliche steht vermöge seines Amts dem Staate und der Gesellschaft gegenüber in Linem besondern Verhältnisse: er übt, indem er Glauben und Moral pflegt und lehrt, einen Einfluß auf den ganzen sittlichen Zustand, der seine weitere Wirkung nicht blos auf das innere Leben der Einzelnen, sondern auch auf die praktische Gestaltung der Lebens verhältnisse äußert. Begangene Ungebsrigkeiten müssen daher in Folge der besonderen Stellung der Geistlichen als ein vom Staate besonders zu ahndendes delictum proprium aufgefaßt und anders beurtheilt werden, als ähnliche von nicht in gleichen Verkältnissen stehenden Personen begangene Handlungen.

Welche Handlungen auf diese Weise als delicta propria ausge- zeichnet werden sollen, ist eine Frage der Strafgesetzgebungspolitik. Der Staat hat die allgemeine Rechtsordnung zu schüßen und prä⸗— ventiv oder durch Repressivmaßregeln einzuschreiten, wo dieselbe ge= sährdet wird. Die unmittelbarste Gefährdung liegt aber in denjenigen Handlungen, welche keine Verletzung der durch Strafgesttze geschüßten einzelnen Rechte, sondern direkte Angriffe auf Frieden, auf Achtung vor den Gesetzen und Gehorsam gegen die Gesetze allgemein enthalten, und in den Strafgesetzbüchern als Verbrechen und Vergehen wider die oͤffentliche Ordnung bezeichtlet werden.

Die vorangeführten Gesetze richten sich daher gerade gegen solche Fälle, in welchen die geistliche Amtsgewalt zu Angriffen auf die Fffentliche Ordnung mißbraucht wird.

Die Strafsanktionen gegen die gröberen Fälle des Hoch und Landesverraths und des Widerstandes gegen die Staatsgewalt werden

K

. 8 ü * ö 8 / / . / ö k 2 k * ö e i // .