1871 / 177 p. 6 (Deutscher Reichsanzeiger, Thu, 23 Nov 1871 18:00:01 GMT) scan diff

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Nr. 110. Major a. D. Koch, als Major z. D. und Bez. Commdr.

des 2. Bats. (Heidelberg 2. Bad. Landw. Regts. Nr. 110. Char.

Oberst z D. As brand, als char. Oberst z. D. und Bez. Commdr. des 1. Batß. (Bruchsal) 3. Bad. Landw. Regts. Nr. 111. Char. Major a. D. Duffner, als char. Major z. D. und Bez. Commdr. des 2. Bats. (Karlsruhe) 3. Bad. Landw. Regts. Nr. 111. Char. Major a. D. Bannwarth, als char. Maj. 3. D. u. Bez. Commdr. des 1. Bats. (Rastatt) 4. Bad. Landw. Rezts. Nr. 112. Char. Maj.

a. D. Eisinger, als char. Major. z. D. und Bez. Command. des

2. Bats. (Offenburg) 4. Bad. Landw. Regts. Nr. 112. Char. Oberst a. D. Kamm, als char. Oberst z. D. u. Bez. Commdr des 1. Bats. (Freiburg) 5. Bad. Landw. Regts. Nr. 113. Char. Major 4. D. Specht, als char. Maj. z D. und Bez Commandeur des 2 Bats. (Lörrach) 5. Bad. Landw. Negts. Nr. 113. Char. Oberst a. D. Frhr. v. Schilling, als char. Oberst z. D. u. Bez. Commdr. des 1. Bais. (Donaueschingen) 6. Bad. Landw. Negts. Nr. 114. Char. Major z. D. Schmitt, als char. Maj. z. D. u. Bez. Commdr. d. 2. Bars. (Stockach) 6. Bad. Landw. Regks. Nr. 114.

Uebernahme nachstehender zar Zeit als Adintanten bei Landwehr⸗Bezirks⸗ Kommandos fungirenden Großherzoglich badischen Offiziere außer Bienst in

den Verband der preußischen Armee.

SHaupim. a. D. Scharnberger, als Hauptm. a. D, Haupim. a. D. Peter sen, als Hauptmann a. D., Char. Hauptmann a. D.

Pr. D.

Muller, als Pr. Lt. 4. D. mit dem Charakter als Hauptm., Lt. a. D. v. Cancrin, als Pr. Lt. a. D., Char. Pr. Lt. a. Dennig, als Sec. Lt. a. D. mit dem Charakter als Pr. Lt. Berlin, den 11. November 1871. Wilhelm.

Sintheilung und Friedens⸗Dislokation des XI. (Röniglich Sächsischen) Armee⸗Corps.

General- Kommando: Dresden. 23. Infanterie ⸗Division. Dres- den. 45. Infanterie⸗Brig. Dresden. 1. (Leib) Gren. Regt. Nr. 100. 2. Gren. Regt. Nr. 101, Kaiser Wilhelm, König v. Pr. Dresden. 1. Landw. Regt. Ne. 160. 1. Bat. (Freiberg). 2. Bat. (Annaberg). 2. Landw. Regt. Nr. 101. 1. Bat. (Ehemniß). 2. Bat. (Zschopauz. Res. Ldw. Bat. (Dresden). 46 Inf. Brig. Bautzen. 3. Inf. Regt., Kronprinz, Nr. 1092 Zittau. 4. Inf Regt. Rr. 103. Stab, 1 und 3. Bat. Bautzen. 2. Bat. Camentz. Von beiden Regimentern wird abwechselnd eine Compagnie zur Besetzung der Festung Königstein ge—⸗ geben. 3. Ldw. Regt. Nr. 192. 1. Bat. (Pirna). 2. Bat. Zittau). 4. Ldw. Regt. Nr. 103. 1. Bat. Bautzen). 2. Bat. (Meißen).

1. Jäger-Bataillon, Kronprinz, Nr. 12. Freiberg. 24. Infant. Div. Leipzig. 47. Inf. Brig. Zwickau. 5. Inf. Regt. Prinz Frie— drich August, Rr. 104. Stab u. 1. Bat. Zwickau. 2 Bat. Plauen. 3. Bat. Schneeberg. Schüßen (Füsilier⸗) Regt., Prinz Georg, Nr. 108. Dresden. 5. Landw. Regt. Nr. 104. 1. Bat. (Plauen). 2. Bat. Gn e 6. Landw. Regt. Nr. 105. 1. Bat. (Zwickau). 2. Bat.

auchau).

18, Infanterie Brigade. Leipzig. 7. Inf. Regt, Prinz Georg, Nr. 196. Stab, J. u. 2. Bataill. Chemnitz. 3. Bataill. Marienberg. 8. Inf. Regt., Prinz Johann Georg, Nr. 107. Stab, 1. u. 2. Bat. Leipzig. 3. Bataillon Wurzen. Vom Frühjahr 1872 ab in Leipzig. 7. Landw. Negt. Nr. 196. 1 Bat. (Leipzig) 2. Bat. (Grimmaj. 8. Landw. Regt. Nr. 107. 1 Bat. (RochlißzJ. 2. Bat. (Döbeln).

2. Jäger-Bataillon Nr. 13. Meißen. Königlich Sächsische Ka—⸗ vallerie⸗Division. Dresden. 23. Kav. Brig. Dresden. Garde⸗Reiter⸗ Regmt. Stab, 1., 2. u. 3. Ecc. Dresden. 4. u. 5. Eec. Pirna. 1. Reiter⸗Regt., Kronprinz. Großenhain. 1. UlanenRegmt. Nr. 17. Oschatz. 24. Kav. Brig. Leipzig. 2. Reiter⸗NRegt. Stab, 1, 3. und 5 Etc. Grimma. 2. u. 4. Esc. Lausigt. 3. Retter ⸗Regt. Stab, 1. 2. u. 4 Esc. Borna. 3. u. 5 Esec. Pegau. 2. Ulanen Regt. Nr. 18. Stab, 1, 2. und 5. Esc. Rochlitz. 3. u. 4. Esc. Roßwein.

12. Art. Brig. Dresden. Feld⸗Art. Regt. Nr. 12 Stab, 1. u. 3. Fuß-Abth. Dresden. 2. Fuß ⸗Abth. Freiberg. 4. Fuß Abth. Rade⸗ berg. Reitende Abth Geithain. Ein kombin. Kommando zur Be— setzung der Festung Königstein auf so lange, als Festungs ⸗Art. für ö Zweck nicht disponibel ist. Festungs Art. Regt. Nr. 12 Stab

resden.

Pion -⸗Bat. Nr. 12. Dresden. Train⸗Bat. Nr. 12. Dresden.

RNReichstags⸗Angelegenheiten.

Berlin, 23. November. In der gestrigen Sitzung des Reichstags erklärte bei der dritten Berathung des Gesetzentwurfs über die Einführung des norddeutschen Bundesgesetzes, betreffend die Verpflichtung zum Kriegsdienst vom 9. November 1867 in elde der Staats-Minister v. Mittnacht nach dem Abg.

er:

Der Herr Vorredner hat Ihnen, meine Herren, eine Stelle aus einem Berichte der Verfassungskommission der württembergischen Kammer der Abgeordneten vom Dezember 1870 mitgetheilt, wonach jene Kommission es für nöthig erachtet hat, durch ihren Bericht— erstatter, durch ihr Organ, den Herrn Vorredner, gegenüber den im Norddeutschen Reichstage ausgesprochenen Ansichten über die einseitige Besugniß der Regierung, Reservatrechte aufzugeben, ausdrücklich das Recht der Auslegung der württembergischen Ständever⸗ sammlung zu wahren. Wenn ich dieser Wahrung gegenüber

Regierung gewahrt habe, so wird es richtig sein, daß, wenn über. haupt irgend n . für die Meinung eingetreten ist, die der Herr Abg. Lasker mir in den Mund legte, dieser Jemand nicht ich war,

. der politische Freund und Gesinnungogenoffe des Herrn Abg. asker.

Durch die Vervollständigung der damaligen Vorgänge, die ich heute dem Herrn Abgeordneten Hölder zu verdanken habe, wird vielleicht auch dasjenige verehrte Mitglied, welches nꝛulich, am Montag, auf das von mir gebrauchte Wort zvorsichtige wiederhelt zurückgekommen ist, darüber aufgeklärt sein, daß ich „vor. sichtig⸗ war nicht gegenüber den Gegnern der Anschlußverträge, sondern gegenüber den Freunden der Anschlußverträge, und daß es bamals inindestens bt siüfsig gewesen wat, kirnen Grit bel de

großere Dimenstonen annehmen zu lassen, das wird mir auch Vimand zugtben, der »Vorsicht, nicht für die erste pariamentarische Tugend hält. Uebrigens verlasse ich hiermit diesen nn Zwischenfall, jedoch nicht ohne eine Bemerkung an die Adresse des geehrten Herrn Abg. Lasker zu richten. Wenn es mir ich glaube nicht, daß der Fall je eintreten wird aber wenn es mlr beigegangen ware, hier oͤffenttich einem Mitgliede eine Aeußerung in den Mund zu legen, welche es entschieden nicht gethan hat, so würde ich die Gelegenheiß ergriffen haben, éêffentlich auszusprechen, daß ich mich geirrt habe. Der Herr Abg. Lasker hat, wenigstens in der potigen Sißung, meine Berichtigung damit abgethan, daß er erklärt hat, es freue ihn, daß nun auch die württembergische Regierung sich zu der richtigen An« sicht bekenne, worin beinahe gesunden werden kann, daß jetzt erst diese Ansicht angenommen worden sei.

Wenn der Herr Vorredner die Utberzeugung aufgesprochen hat, daß die württembertzische Regierung nie ein Reservatrecht durch Ab—= stimmung im Bundegzrathe aufgeben werde, ohne sich vorher der Zu— stimmung der würitembergischen Landes sertreiung versich ert zu haben, so hoffe ich, daß dem so sein wird, und es wird an mir nicht fehlen, daß die Zustimmung der württembergischen Landesvertretung vorher auf irgend eine nicht förmliche Welse eingeholt wirt; aber sür »vorsichtig« halte ich es doch, auch hier das Recht der württem⸗ bergischen Regierung zu wahren, nach Absatz? des Art. 78 der Ver. fassung im Bundesraihet mit Rechtswirkung abzustimmen, ohne daß die Zustimmung der württembergischen Landesvertretung vorher ein— geholt ist. Ich habe nämlich entschieden die Ansicht, daß diese Zu— stimmung nicht erforderlich ist; ich muß sie baben nach der ganzen Entstehungsgeschichte dieses Alinea ? Das Altnea 2 des Art. 78 der Verfassung sollte ja nach der ursprünglichen Vorlage der Negie= rungen gar nicht ein Bestandtheil der Verfassungsurkunde bilden. Dieses Alinea 2 fand sich vielmehr ursprünglich nur in einem Schlußprotokell nur in dem Schlußprotokoll zu dem Vertrage zwischen dem Norddeutschen Bunde, Baden und Heffen und zwar als i n er zu dem jeßzigen Alinea 1 des Art. 78. Erst aus dem nerd⸗ deutsch-⸗badisch-hessischen Vertrage ging der Satz dann über in den bayerischen und in den würsitembergischen Vertrag, und sckließlich wurde er von dem Reichstage als Bestandtheil der Verfassungs— Urkunde in diese aufgenommen. Nun haben die württembergischen Bevollmächtigten bei dem Abschluß der Verträge auch an den Be— sprechungen über den Abschluß des norddeutsch ⸗badisch ⸗hessischen Ver⸗ trages theilgenommen, wahrend dies Seitens der bayerüchen Herren nicht der Fall war. Wenn also die Vertreter Württembergs und die Vertreter Bayerns über den Sinn dieses Alinea sich aussprechen, so sprechen fie nicht über dieselben Vorgänge sich aus, was aber rielleicht ein übereinstimmendes Zeugniß derselben nur um so werthvoller erscheinen läßt. Da nun Alinea 1 im Artikel 8 nur von einer Ab— stimmung im Bundesrath spricht, und da Alinea 2 nach seiner Entstehung dann nur eine Erläuterung, ein Zujatz zum Alineag ! war, so habe ich nie daran gezweifelt, daß diese Erläuterung eben auch nur von der Zustimmung des berechtigten Bundesstaates im Bundesrathe spricht, wobei von einer Mitwirkung der Landes— vertretungen in den einzelnen Staaten gar nicht die Rede sein kann. Nach dem Abg. Lasker nahm der Staats-Minister von Mittnacht noch einmal das Wort:

Den letzten Worten des Herrn Vorredners habe ich Folgendes entgegenzusetzen. Ulber den Sinn des Al. 2 des §. 78 in der frag— lichen Richtung hatte unter den Vertretern der Regierungen kein Mei— nungsaustausch stattgefunden; es wurde über diesen Sinn weder die kutirt, noch irgend eine Fesistellung von den Vertretern der Regierung getroffen. Deswegen wäre ich in der württembergischen Kammer nur in der Lage gewesen, meine persönliche Ansicht auszusprechen, und damit wäre der Streit nicht erledigt gewesen.

= In der Spezialdiskussion erklärte zu §. 2 der Staats . Delbrück nach dem Abg. Frhrn. Schenck v. Stauffen⸗ erg:

Meine Herren! Ich bin der Melnung, daß durch die von dem Herrn Abgeordneten für München soeben abgegebene Interpretation seines von dem Hause angenommenen Antrages und auch durch das Stellschweigen des Hauses zu dieser Interpretation nichts festgestellt

werden kann, was nicht aus dem Gesct.ze selbst folgt.

Was nun die Frage anlangt, ob die in dem aufrecht zu erhal— tenden Theile des bayerischen Wehrgesetzes allegirten Artikel durch den übrigen Tenor des hier vorliegenden Gesetzes aufgehoben sind oder nicht, so kann darüber nach meiner Ueberzeugung min- kestens ein sehr großer Zweifel obwalten. Das Wehrgesetz des Norddeutschen Bundes, um dessen Einführung es sich in Bayern handelt, ist im Vergleich zu dem bayerischen Wehrgesetz ein ganz

ungemein knapp gebaltenes Gesetz, welches eine erhebliche Anzahl von

Bestimmungen der Verordnung überläßt, die sich in dem bayerischen

meinerseits im württembergischen Landtage das Auslegungsrecht der

Gesetze selbst vorfinden. Ich bin deshalb der Meinung, daß einfach aus der Einführung des norddeutschen Gesetzes mit dem darin ent⸗

Rechte der württembergischen Ständepersammilung bes jenem Anlaß;

] (

haben, aufgehoben fein würden, wenn diese Bestimmungen in einem

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das Verordnungsrecht feststellenden Artikel nicht folgen el r s Bestimmungen des bayerischen Wehrgesetzes, die nicht ihr Kerr lat in ausdrücklichen Bessiimmungen des norddeutschen Gesetzes

ücklich aufrecht erhaltenen Theile des baperischen Wehrgesetzes ö . In diesem Falle ist in der That nicht eine Pestimmung des Reichsgesetöz an die Stelle, der Bistimmung des bayerischen gelreten, sondern der Wegfall der Bestimmung des baye— cischen Gesetzes würde sich eben nur folgern lassen aus dem Umstande, paß überhaupt das neue Gesetz an Stelle des hayerischen tritt und hamit die sämmtlichen Bestimuungen des bayerischen Gesetzes, soweit nicht aufrecht erhalten sind, ferifallen. Wenn nun aber in einem aufrecht erhaltenen Theile des Hahzrischen Gesetzts Artikel allegirt sind, for welche sich entsprechende Bestimmungen im norddeutschen Webr⸗ gefeßk ncht finden, so würde ich mindestens im höchsten Grade zweifel haft fein, ob man mit Necht behaupten lönne, die in dem aufrecht grhalcnen Theile des bayerischen Wehrgesetzes enthaltenen Bestimmun—= n anderer Theile des bayerischen Geseßes sind deshalb aufgehoben, veil sie nicht im norddeutschen Wehrgesetze vorkommen,.

Ich kann deshalb nur die Bedenken wiederholen, dle ich bei der zweiten Berathung gegen daz Amendement des Herrn Abgeordneten ür München auszufprechen die Ehre gedabt habe, und kann nur die Bitie wiederholen, daz Amendement abzulehnen.

Auf eine Replik desselben Abgeordneten entgegnete der taats⸗Minister Delbrück: 6 3 , Ich habe aus dem zweiten Vortrage des Herrn Abgeordneten für München ersehen, daß selne vorherige Deduktion von Auer Unterstellung ausgeht, die nach melner Ansicht faktisch nicht vor⸗ liegt. Er unterstellt, daß darch das hier vorliegende Gesetz, sowie es jn der zwelten Lesung angenommen ist, ausdrücklich die nicht aufrecht erhallenen Bestimmungen des bayerischen Wehrgesetzes aufgehoben seien. Das ist nun nicht der Fall. Der Entwurf, weder der von den ver⸗ bündeten Negierungen vorgelegte, noch der au? der Berathung in der zweiten Lesung hervorgegangene, hebt ausdrücklich irgend etwas auf. Der Entwurf geht davon aus daß durch die Einführung des notdödentschen Wehrgefetzes in Bayern in Verbindung mit der Beflimmung der Reichs verfassung / wonach das - Reichs- gefetzz dem Landes gesetz vorgeht, die Lufhebung des bay— rischen Wehrgesetzes als nothwendige Konsequenz eintritt, daß es deshalb genugt, in Beziehung auf die aufrecht zu erhaltenden Artikel zu bemerken, ste werden nicht berahrt durch diest Disposition. Hierin liegt, wie ich glaube, für die Interpretation, um die es sich zunaächst handelt, cin sehr wesentlicher Unterschied. . Was nun das jetzt eben von dem Herrn Abgeordneten für München eingebrachte Amendement angeht, so kann ich nicht verkennen, daß es die Bedenken, welche ich vorhin vorzuttagen die Ehre hatte, soweit sie sich auf die Allegate ., . erledigen würde. Ob es den Zweck, den ich bei meinen Bemerkungen im Auge hatte nämlich die ma⸗ terielle Uebereinstimmung der Ersatz vorschriften ich sage die materielle ebereinstimmung im ganzen Reiche herbeizuführen, erreichen wird, ist mir immer noch zweifelhaft, indem namentlich in dem aufrecht zu erhaltenden Artikel 48 sch r Den hrung findet, die nach meiner An Aenderung bedürfen würde. n e rg. We nnen des Herrn Abg. v. Mallinckrodt müßte ich mich ganz entschieden aussprechen, indem dieses Amendemen⸗ ganz unzweifelhaft eine dauernde Divergenz der mattriellen Vorschriften Über den Ersatz der Armee zwischen Bgyern und den übrigen Staaten des Reiches ausdrücklich aufrecht 3 . Staats Minister v. Lutz fügte hinzu: . Es n wir sich in der That nur darum, ob die Bestimmungen über das Ersatzwesen, wie sie dermalen in ö gelten, auf legislativem Wege oder im Wege der Verordnung fortan in Geltung erhalten werden sollen. Wenn wir un nun gegen den Antrag des Herrn Abg. v. Stauffenberg auch heute wieder gussprechen, fo könnte es den Änschein gewinnen, als läge das Motiv dafür darin, daß wir geneigt wären, eine größere Machtvolltommen heit für die Regierunz, beziehungsweise für das Ministerium in Anspruch zu neh⸗ men und die Befugnisse der Volksvertretung zu ürzen. 5 würden uns nun sehr unrecht thun, wenn Sie. ven er Vorauzsetzung ausgingen, daß solche Morise ur ert Anffasst ng zu Grunde lägen. In Bayern sind einmal die betreffenden Best immun; gen als Gegenstand der Legislative anerkannt, und die Regierung hat bisher keinen Anlaß gehabt, diesen Zustand zu beklagen und eine Aenderung desselben zu wünschen. Wenn zoir dessen un geachtet gegen den Antrag uns aussprechen, so liegt der Geund anderswo. . ö was die Regierung nicht wollen kann, ist die Herstellung eines un⸗ klaren, kentroversen Rechiszustan des. Daß aber aus der . des vorliegenden Antrages ein solcher Zustand hervorgehen . meint Herren, dafür giebt meines Erachtens die aben im Gange be findliche Diskussion den schlagendsten Beleg. Bedenken Sie nun . kaß, wenn man sich auch über eine Interpretation des vorliegenden Anirages und des Gesetzes, wie es auf Grund desselben lauten , hler geeinigt hätte, damit die Angelegenheit doch nicht ihre vo st 3 dige Erledigung gefunden hahen würde. Es wird sich 8 3. weiter darum fragen, wie bei der nothwendigen Korrektur * ö treffenden Bestimmungen der bayerische Landtag zu Werke 96 ö . ich habe nicht die geringste Bürgschast dafür, daß eine , Einhelligkeit der Ansichten in beiden Körpern vorhanden se . . Erwägen Sie nun, welcher unerirägliche Zustand die Folge ' o wäre, wenn hier anders und in München wieder anders beschlossen

würde. ̃ Age genugsamen Grund, solche Umstände i , w nn ien nl; bemerken: Sie haben in der

lich erreichen wollen, wird auch auf dem Wege der Verordnung un- zweifelhaft erreicht werden. Es giebt aber noch andere Umstände, welche mir es sehr zweifelhaft erscheinen lassen, ob die Bestimmungen, wie sie in der Beilage zu dem Antrage abgedruckt sind, einfach und ohne Modifikation aufrecht erhalten werden könnten. So bitte ich nur einen Augenblick in Betracht zu ziehen den Artikel 48 Ziffer 5 es wird schwerlich angehen, daß diese Bestimmung so aufrecht erhal⸗ ten wird, wie sie hier steht. Und ob dann, wenn die entsprechende Beschlußfassung des bayerischen Landtages erfolgt ist, der nölhige Ein klang hergestellt sein wird, das jetzt schon im Voraus zu bestimmen schtint mir unmöglich.

Der Kommission der dritten Gruppe für die Berathung des Neichshaushalts für das Jahr 1872 ist Seitens des Bundeskommissarius eine überschlägliche Ermittelung des Bedarfs an Pen⸗— sio nen, Bewilligungen für die Hinterbliebenen und an Unterstüßungen der im Feldzuge 187071 invalide gewordenen, resp. gebliebenen und verstorbenin Offiziere, Aerzte, Beamten und Mannschaften im Bereiche des vormaligen Norddeutschen Bundes und der in die preußische Verwaltung aufgenommenen süddeutschen Kontingente pro 1872 vorgelegt worden. Nach derselben sind an Offilieren, Aerzien und Beamten der Armee des Norddeutschen Bun- des lohne Hessen) 918, der badischen 22, der hessischen Division 44, zusammen 84 getödtet; 2972 resp. 132 u. 63, zusammen 3167 ver- wundet worden; 30 werden vermißt. Dies ergitbt einen Gesammt- verlust von 33h resp. 154 und 1067 zusammen 4181. Für die 3167 verwundeten Offtziere sind an Penstonen und Zulagen 730 Thlr. zusannnen jahrlich 2300, 000 Thir,. erforderlich, wovon pro 1872 aber nur *, oder 920 000 Thlr. in Ansatz gebracht sind.

An Mannschaften sind geblieben 14839 resp. 423 und 681, zu- sammen 15943; verwundet 71792 resp. 2578 und 14667, zusammen 75.837; vermißt 5302 resp. 263, zus. 6166. Der Gesammtverlust stellt sich auf 925335 resp. 3254 und 2148, zus. M7 945. Fear die Verwun⸗ beten sind à 83 Thlr. jährlich 6,290,900 Thlr. erforderlich, wovon pro 1873 nur mit 4717500 Thlr. in Ansatz gebracht sind.

An die Hinterbliebenen der gefallenen ünd vrrmißten 1014 Offt= ziere 2c. sind A 390 Thlr. jährlich 395, 000 Thlr. für die Hinterbliebe⸗ nen der gefallenen und vermißten Mann à 125 Thlr. 27 50 000 Thlr. jahrlich zu zahlen. Für Funktionäre sind jährlich 25 000 Thlr. aus⸗

t .

. juͤhrliche Geldbedarf stellt sich somit auf 11760, 000 Thaler, wovon pro 1872 voraussichtlich nur 8 807,500 Thlr. zur Verwendung

ngen werden. .

ö. nn Württemberg sind die Pensionen und Unterstützungen pro 1872 auf 75, 00e bis S6, 00 Thlr. veranschlagt; für Bayern fehlen die aben. ö. Kommission ist nachstehende Nachweisung der von den von Frankreich bis jetzt gezahlten Kriegs; Ent schä di⸗

gungsgeldern verausgabten Beträge mitgeiheilt worden:

X. Far allgemeine RKeichszwecke: 1) Beihülfen an die aus Frankreich ausgewtesenen Deutschen 2000000 Thlr / 3) Beihülfen an Restrvisten und Landwebrleute 4 000000 Thlr. 3) Vergütungen für Rhedereischäden, rund 600000 Thin ch Vergütungen für Kriegs— schäden, rund 11000000 Tdlr., 5) Für Abtretung der Eisenhahnen in Elsaß Lothringen 325 Mill. Francs rund. S6 6 6b / o000 Thlr. 6) Zur Bischaffung von Betriebsmaterial für diese Eisenbahnen 5. 000, 000 Thaler. Zusammen 102,256 000 Thlr. ö.

B. Surch Vertheilung an den Norddeutschen Bund, Bayern Württemberg, Baden und Südhbissen (375 * 200 Mill. Jrancz), rund 153 334 000 Thlr. Summa 262 600 000 Thlr. .

Die Kommisston für Petitionen hat über eine Pe lion Stur dirender der s j zu Berlin, betreffend die rechtliche Sonderstellung der Studirenden, Bericht erstattet. Die thatsächlichen Unterlagen der Petitionen bildet die Auflssung des Ausschusses Berliner Studiren der« und die Untersuchung, welche der ala demi che Senat Ende Juli. d. J. gegen die Mitglieder des wiedergewählten Ausschusses üingeleiret haf. Die Kommisslon hat folgende Anträge des Referenten ange- nommen: . ; ͤ

Reichstag wolle beschließen;: 1) die Petition dem Herrn Reichs⸗ ö ö . für die in Ausführung des Artikels 4 Rr. 13 und 16 der Reichsverfassung zu erwartende Gesezgebung, zu über wei⸗ sen, 2) über die Petltlon aber, so weit dieselbe eine angeblich: Ver⸗ letzung des Freizügigkeitsgesetzes betrifft, zur Tagesordnung . gehen, weil der Nachwels des eischöpsten Jastanzenzuges nicht er= bracht ist. . . . ö.

Demnä ergriff der in der Kommission anwesende unde 3 * , , n, Pr. v. Schelling, das Wort, und

ende Erklärung ab: gar Elan. den 3 der Petition erst so eben aus dem 6 des Referenten kennen gelernt; es ergebe sich hiergus ,,, 66 er zu irgend elner Atußerung über den konkreten Beschwerdesa . im Stande sei. Die von dem Herrn Referenten beantragte Ueberwe . sung der Peritlon als Material für die Gesetzgebung könne dem Herrn Reichskanzler nur (rwünscht sein. Der Zeltpunkt jedoch, wo 6. Reich s gesetzgebung zu 6 a,, , . k .

if Herichtsbarkeit berufen sei , wie I

. a,, habe, etst mit der Einführung der Civil⸗ und Strafprozeß Ordnung für das Deutsche Reich eintreten vorausgesetzt, daß diese Gerichts barkeit bis dahin nicht bereits überall im Wege der Landesgesezgebung abgeschafft sei. Zu dieser letzteten Hin dentung sei er insbtson dere durch die Stellung veranlaßt, welche die preußische Regierung zu dieser Frage eingenommen habe. Diese habe bereits anerfannt, daß die Einrichtung der Universitäts⸗ Gerichts har keit wie solche bei den altländischen Universitäten bestebe, eine unhalibare sei.

fern zu halten, und ich kann J 6 8 d lagendes Interesse, gerade auf der geseßlichen Neg a n n nn,, zu verharren; denn was Sie sach⸗

be in dieser Beziehung dem Vortrage des Herrn Referenten noch en, 86 i dem preußischen Landtage in der Session von