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Meinungkäußerungen zu erfahren. Es haben . eine e, , 6. , g wei Appellationsgerichte gegen / er ehörden erste , 515, 6 Ehrenräthe gegen 12, 4 Landschaften Jegen 5, 2 Hypotbeken⸗ resp. Vodenkredit⸗ Banken gegen 8, 121 landwirthschafiliche Vereine gegen 30.
Meine Herren! Es wird ihnen mit den Motiven eine Denk- schrift zugehen, in welcher das Material in übersichtlicher Weise ver⸗ arbeitet worden ist. Sie werden in der Denkschrift ein sehr intertssan⸗ tes statistisches Material für die Frage finden. Die Königliche Re— gierung hat geglaubt, eine Aenderung des bestehenden Rechtes Ihnen nicht vorschlagen zu sollen.
Eine weitere Allerhöchste Ordre vom 20. November 1871 er— mächtigt mich, Ihnen fünf Gesetzentwürfe nebst Motiven vorzulegen, welche sich beziehen auf das Grundbuchwesen in Neu -Vorpom— mern und Rügen, in der Provinz Schleswig-⸗Holstein, im Bezirk des Appellationsgerichts in Cassel, im Bezirk des Justizsenats zu Ehren breitst: n und in den Hohenzollernschen Landen.
Die beiden Hauptgefttzo, meine Herren, welche ich zur Vorlage gebracht habe, beziehen sich nur auf diejenigen Provinzen des Staatz, in welchen das Allgemeine Landrecht und die All⸗ gemeine Hypothekenordnung gil, ‚Diese Hauptgesetze sollen nun auf die vorher bezeichneten Provinzen ausgedehnt werden. Die erwähnten Gesetzentwürfe tdun dies; sie enthalien daneben verschiedene Spezial ⸗Bestimmungen, inebesondere auch tran—⸗ sitorischer Natur, welche Ihre Aufmerksamkeit nicht in Anspruch neh— men können. Ich erlaube mir nur hervorzuheben, daß Ihnen in näch—= ster Zeit ein fernerer Gesetzentwurf zugthen wird, welcher die beiden Hauptgesetze auf die Provinz Hannover ausdehnt.
Eine dritte Allerhöchste Ordre vom 4. Oktoher 1871 ermächtigt mich, Ihnen einen Gesetzentwurf über die Form der Vertrsge, durch welche die Grundstücke zertheilt werden, vorzulegen. Auch dieser Gegenstand ist bereits zu Ihrer Kenntniß gelangt und der kommissa— rischen Prüfung überwiesen. Ich werde deshalb mich nicht weiter darauf einzulassen haben, den Gedanken des Gesetzes aber in der Kürze dahin angeben dürfen: daß die besonderen Form vorschriften über die Verträge, welche sich auf die Theilung des Grund⸗ eigenthums beziehen, aufgehoben werden und an deren Stelle die all- gemeinen Formwvorschriften treten sollen.
Ich erlaube mir, Ihnen, Herr Präsident, die erwähnten drei Allerhöchsten Ordres mst acht Gesetzentwürfen und den Motiven zu denselben zu Überreichen. Ich möchte mir die Anheimgahbe erlauben, daß es dem Hohen Hause gefallen wolle, diese sämmtlichen Gesetz—⸗
Ergebniß der Fh ausgesprochen
eniwürfe, die unter sich im engsten Zusammenhange stehen, einer be ·
sonderen Kommisston zu überweisen.
Durch eine von Sr. Majestät dem König vollzogene Allerhöchste Ordre vom 28. Oktober 1871 bin ich ermächtigt worden, dem Hohen Hause einen Gesetzentwurf, betreffend die Aufhebung der in der Pro- vinz n n,. bestchenden Vorkaufs-, Näher und Retrakt⸗ rechte vorzulegen.
ĩ ft. diesen Geset-
Ich habe bereits im Jahre 1869 die 7 6 2 halt .
n d ,,, , warf rr zurtgell. schlossen, diesen Geseßentwurf der Justizkommission zu überweisen, allein die Justizkommission hat den Gesetzentwurf nicht erledigt. Ich möchte mir jetzt den Antrag erlauben, daß das Hohe Haus diesen Gesetzentwurf mittelst Vorberathung erledigen welle. Der 36 entwurf enthält zwei kleine Paragraphen. Sein Inhalt ist ein außer⸗ ordentlich einfacher.
Er hat überdies dem Provinziallandtage zu Hannover zur Be— gutachtung vorgelegen und ist ven diesem gebilligt worden.
Zuvörderst bitte ich um Enischuldigung, wenn ich zur unrechten Zeit das Wort ergriffen habe; es beruhte dies auf einem Versehen. Ich lege gar kein Geivicht darauf, in welcher Weise der Gesetzentwurf erledigt wird. Ich glaube, daß der Gesetzentwurf so einfach ist, daß selbst dessen Erledigung durch Schlußberathung kein Bedenken hat. Der Gesetzentwurf hat nichts anderes zum Zweck, als, dasjenige Recht, welches in den übrigen Provinzen des Staats besteht, auf die Propinz Hannover auszudehnen; wenn der Provinzigl-Landtag Han— nover demselben beigetreten ist, wie sollte man wohl zu erheblichen Bedenken gegen diesen Gesetzentwurf kommen. Doch lege ich, wie ich wiederhole kein Gewicht darauf, ob Sie den Gesetzentwurf mittelst Vorberathung erledigen oder nach vorgängiger Kommisstonsberathung.
ch lege auch kein Gewicht darauf daß die Bergthung sehr bald
attfinde, möchte mich aber gegen den Antrag erklären, der zuletzt gesteilt ist, dieen Gesetzentwurf der Hypotheken- Kommission zu über weisen; mit dem Hypothekenwesen hat dieser Gesetzentwurf nicht den entferntesten Zusammenhang.
Die Denkschrift, deren ich gedacht habe, bezieht sich gar nicht auf die Subhastations - Ordnung, sondern auf die Hypotheken ⸗ Ordnung; sie gehört zu einem bestimmten Paragraphen des letzteren Gesetzent. wurfs, welchen ich der Ziffer nach zur Zeit nicht angeben kann, weil der Entwurf mir nicht mehr vorliegt. Die Staatsregierung hat nicht die Absicht, einen Gesetzentwurf, welcher die Subhastationsordnung berührt, vorzulegen. Ich wüßte auch nicht, daß ich im Abgeordneten⸗ hause erklärt hätte, daß erhebliche Bedenken gegen die Subhastationts-⸗ Ordnung obwalten. Ich erinnere mich wohl, daß das von einer Seite des Hauses geschchen, von anderer Seite aber bestritten ist; ich habe meineiseits nicht anerkannt, daß ernste Bedenten gegen die Sub— hastations⸗Ordnung vorhanden seien.
Im Hause der Abgeordneten übergab der Handels— Minister Graf von Itzenplitz die Gesetzentwürfe seines Ressorts mit folgenden Erklärungen:
Zunächst und vor Allem habe ich dem Hause, der Verfassung ent—
sprechend, eine Allerhöchste Verordnung vorzulegen, welche während der Zeit, wo der Landiag nicht versammelt war, aus dringenden Umständen hat erlassen werden müssen. Die Sache ist folgende: Nach dem Abschluß dis Friedens und nachdem die Pariser Bank aufhörte, für die Geldbedürfnisse von Elsaß und Lothringen zu sorgen, gerieth das dortige, sehr geiwerbreiche Land in große Schwierigkeiten wegen seiner Gelbyr hälcuisfe. Es war nöthig, ihm zu helfen durch ein Bankinstitut, was sofert funktioniren konnte, Als ein solches bot sich dar die preußische Bank. Die preußische Bank wurde in ihrer Repräsentatlon gefragt, ob sie darauf einzugehen geneigt sei. Es wurde bejaht. In der Bankordnung steht nun nicht mit ausdrücklichen Worten, daß außerhalb der preußischen Staaten keine Bankkommandlten und Comtotre angelegt werden sollen; es ist aber aus der ganzen Fassung zu entnehmen, daß das Institut nur auf den preußischen Staat berechnet war, das ist auch früher durch die Aussprüche der Staatsregicrung und dieses Hauses festgestellt worden. Es lag also die Sache so, daß wenn darauf eingegangen werden sollte, eine Verordnung nöthig war, die später die Genehmigung des Landtages erhalten konnte In dem Augenblicke diese herbeizuführen, war unmöglich, weil der Landtag weder versammelt noch abzuschen war, daß er in kurzer Zelt zusammenkommen würde. Die Allerbhöchste Verordnung enthält elnen einzigen Artikel, worin gesagt ist, daß Ban k⸗KʒKommanditen in Elsaß und Lothringen angelegt werden könnten, und außerdem hat mich Se. Majestät ermächtigt, dieselben dem Landtage zur perfassungs 66 Genehmigung in 3 Stunde, wo er konstituirt ist, vor⸗ zulegen. n Bie Mahßregel hat sich in ihren Erfolgen ganz vollkommen be— währt: sie hat dem Lande dort einen wesentlichen Nußen gestiftet, sie hat auch der Bank keinen Schaden gebracht; im Gegentheil ent. wickelt sich ein schon ganz bedeutender Verkehr der Preußischen Bank in Straßburg, und in den beiden anderen Kommanditen ist derselbe in fortschreltender Entwickelung begriffen.
Ich beehre mich also, die Allerhöchste Verordnung, die Vorlage und eine dazu gehörige Denkschrift dem Hause zu ühecgeben, und er. laube mir den Antrag, die Sache an die Kommission für Handel und Gewerbe zu überweisen. .
Zweitens lege ich dem Hause wiederum das Expropriations geseß vor. Dasselbe , . einmal dies Hausbeschaäftigt. Damals ist der Geschäftsgang folgender gewesen. Es wurde zuerst dem Herren hause vorgelegt, das Herrenhaus nahm das Gesetz mit wenigen Aenderungen an, darauf kam es in dies Haus, und hier wurden durchgreifendere Veränderungen gewünscht, mit denen aber die Staalsregisrung sich nicht einverstanden erklären konnte, und mit Hinzuziehung der Königlichen Kommissare wurde das Gesetz insoweit umgearbeitet, und dann auch von der Kommisston dieses Hauses — (es war die sechszehnte, ne besonders dazu gewählte Kommission — dem Landtage vorgtinnnn 8 ist aber zum Beschluß der Häufer im Plenum nicht mehr ge. „nnen. Bei dieser Sachlage
ien es empfechlenswerth, die Sache biez erst vorzulegen, weil das en . J ber ,,,. Kommission und den nach seinen
Wünschen umgearbeiteten Entwurf in der Hand (der auch jetzt we—⸗ sentlich geblieben ist in scehr kurzer Zeit diese Vorlage zu erledigen im Stande ist, worauf sie dann an das andere Haus gelangen kann.
Ich beehre mich also, die Allerhöchste Ermächtigung, den Gesetz[ entwurf und die Motive hier vorzulegen, und knüpfe daran den An— trag, da die Sache in viele Geschäfts - Gebiete einschlägt, sür dieselbe wieder eine eigene Kommission wählen zu wollen.
Ferner habe ich vorzulegen ein Gesetz über die Marktstands gelder, was auch schon einmal Gegenstand der Berathung gewesen, aber nicht perfekt geworden ist. Ich brauche über den Gegenstand wohl weiter nichts zu sagen. Ich beehre mich, die Allerhöchste Ermächtigung, den Entwurf und die Motive vorzulegen, und schlage vor, sie der Kom⸗ mission für Handel und Gewerbe zu überwetsen.
Endlich habe ich noch ein Gesetz vorzulegen mit Allerhoͤchster Genehmigung, betreffend die Aufhebung der Legge ⸗Anstalten, die in einem Theile Westfalens, der Provinz Hannover wie in dem Re— gierungsbezirt Minden noch vorhanden sind. Den Herren aus jener Gegend wird die Sache bekannt seln. Dieses Institut hat sich uͤber⸗ lebt; es besteht jezt noch theilweise ein Zwang, daß der Weber oder sonstige Seinwandfabrikant seine Waaren der Legge vorlegen muß, wo sie vermessen und verpackt werden und darüber eine Bescheinigung ertheilt wird. Daß scheint nicht mehr angemessen, und die meisten darüher gehörten Stellen sind auch hierüber einverstanden. Es dürfte dies auch ein Gegenstand für die Kommission für Handel und Ge— werbe sein. Das Gesetz, die Motive und die Allerhöchste Ermächti⸗ gung beehre ich mich, dem Herrn Pöäsidenten zu überreichen.
— Nach dem Staats Minister Grafen von Itzenplitz nahm der Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten von Selchow behufs Uehbergabe von Gesetzesvorlagen das Wort:
Mit Allerhöchster i , d, habe ich dem Hause zwei Gesetz⸗ entwürfe zur verfassungsmäßigen Beschlußfassung vorzulegen. Der eine betrifft ine Ausdebnung der Gemeinheitstheilungs⸗Ord⸗ nung vom 7. Juni 1821 auf solche Grundstücke, welche einer ge⸗ meinschaftlichen Benutzung nicht unterliegen.
Es wird Ihnen bekannt sein, meine Herren, daß die Gemeinheits⸗ theilungsordnung von 1821 eine Zusammenlegung von Grundstücken nur in dem Falle gestattet, daß eine gemeinschaftliche Benußung der⸗ selben nachgewiesen ist. Es haben aber in vielen Theilen der Monarchie sich Stimmen erhoben, auch unter anderen Verhältnissen eine Zusammen⸗ legung von Grundstücken zuzulassen, dann nämlich, wenn em weder durch unzweckmäßige Separationen in früherer Zeit, oder durch Parzellirung
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Vererbung u. s. w. Grundstücke bis zu cinem Minimum des Maßes
zsnsammengeschmoljen sind und einzelne Bestter viele derartige Grund.
sücke zeistreut in der Feldmark einer Gemeinde liegen haben 10 dann oft eine rationelle wirthschaftliche Benutzung der Grundstücke unmög—
ch wird. Die Rezierung hat geglaubt, den Anträgen, die aus ver— schledenen Provinzen des Landes an sie gelangten, nachgeben zu sollen, und hat es versucht, Ihnen einen Entwurf zu unterbreiten, der unter
gewissen Beschränkungen auch in andern Fällen eine Zusammenlegung
pon Grundstücken gestattet. Sie hat diesen Entwurf bereits in der rorigen Sitzungsperiode eingebrach! er ist in dem andern Hause durch bie Kommission und durch das Plenum berathen, er ist sodann in diesez Haus ge an die Sparkommission dieses Hauses hat den Ge— setenwurf ebenfalls berathen, und bis dahin ist ein Bedürfniß zum Erlaß eines derartigen Gesetzes von allen Seiten anerkannt worden; ein definttiver Beschluß in diesem Hause ist über das Gesetz aber noch
14 hi gefaßt . früheren Schlusses der Sitzungen. Daher wird es
Ihnen gegenwärtig zum zweiten Male vorgelegt. Ich erlaube mir, die Allerhöchste Ecmachtigung zur Einbringung des Entwurf, den Entwurf seibst nebst seinen Motiven in die Hände des Herrn Präsi.
Rmten zu legen, und schlage vor, die Vorptüfung des Gisetzentwurfs zurch die Agrarkommission beschlleßen zu wollen.
Der zweite Entwurf hat einen minder wichtigen Gegenstand. Er betrifft die Ab lsösung von Neallasten im Gebiete des Regie⸗ ungöbtzirks Wiesbaden und in dem zum Regierungsbezirk Cassel ge— zrigen, vormalg Großherzoglich hessischen Gebietstheilen. Im Re— men Cassel wird nur das Amt Voͤhl von diesern Gesetze troffen.
ü Der Entwurf hat sowohl dem Kommunallandtage in lasel, als dem in Wiesbaden vorgelegen; er ist in Cassel bedingt, in Wiesbaden mit einigen Modifikationen angenom— en worden, die bei der Schlußberathung nicht unberücksschtigt Heblieben sind. Es handelt sich übrigens, um jedem Mißverständniffe orzubeugen, nicht um Ablösung von Reallasten auf bäuerlichen ründstücken, sondern auf solchen, die zu vollem Eigenthume besessen werden, und es ist ein sehr geringfügiges Objekt, welches von diefem e bettoffen wird.
Ich erlaube mir gleichfalls vorzuschlagen, den Entwurf durch hre Agrar Kommission vorberathen zu lassen, und lege den Entwurf bst nebst seinen Motiven und die Allerhöchste Ermächtigung zur inbringung des Entwurfes in die Hände des Herrn Prästdenien.
— Der Minister des Innern Graf zu Eulenburg notivirte die von ihm überreichten drei Gesetzentwürfe, wie
olgt:
Ich habe die Ehre, mit Allerhöchster Ermächtigung 3 kleinere Gesetz= ntwürfe vorzulegen. Der eine betrifft die Nassauische Brand⸗Ver. cherung s ⸗Anstalt. Im Regierungsbezirk Nassau bestebt auf Grund ner Verordnung vom Jahre 1806 eine Immobiligr - Feuerversiche= nas Gesellschaft, welche den Namen »Brand ⸗Versicherüngs. Anstalt
Wiesbaden« führt. In der Verordnung vom Jahre 1806, welche tsehe?kraft hat, ist die Leitung des Instituts der Landegregierung über⸗ lesen und ist dieselbe bis in die leßte Zeit hinein von der Regierung Wiesbaden geführt worden. Der Kommunal -⸗Landtag von Nassau
t den Wunsch ausgesprochen, die Leitung der Anstalt selbst zu über⸗= hmen; die Regierung ist damit einverstanden und legt einen Gesetz— wurf vor, weil die Sache eben im Geletzeswege regulirt werden uß, da die Verordnung vom Jahre 1806 Gesetzesiraft hat.
Der zweite Gesetzentwurf betrifft die Erweiterung der Provin— alverbände der Provinz Sachsen und der Rheinprovinz. handelt sich um die vormals baynische Enklave Kaulsdorf und vormals hessen⸗homburgische Oberamt Meisenheim In heiden Bezirken waren schon in den Jahren 1867 und 1868 die—⸗ nigen Gesetze eingeführt, welche resp. in dem westrheinischen Theile s Regierungsbezirks Coblenz und in dem Kreise Ziegenrück galten. Uch ind adininsstrativ der Bezirk Kaulsdorf dem Kreise Ziegenrück d Meisenheim als eigener Kreis dem Regierungsbezirfe Eoblenz letheilt worden. Allein in den ständischen Verband der Provinzen nd sie noch nicht aufgenommen. Hierzu gehört ein Gesetz, und den stzent wurf letze ich hiermit vor.
Endlich handelt es sich noch um einen Gesetzentwurf, betreffend die bänderung, beziehungsweise Feststellung einiger Wahlbezirke für Haus der Abgeordneten. Damit bat es die Bewandtnif, daß bei sstellung der Wahlbezirke in den neu erworbenen Provinzen die fganisatlon der Verwaltungs behörden und die Abgrenzung der Ver— altungs bezirke noch nicht vollständig vorlag, und daß nach Eintritt tset Abgrenzung durch die damallge Feststellung des Wahlbezrks ge Unzufräglichkeiten entstanden sind, die der gegenwärtige Gesetz lwurf ausgleichen soll. Es handelt sich auch hier wieder nament—
um Kaulsdorf und um einige Bezirke in Schleswig ⸗Holstein.
Eins politische Bedeutung hat die Sache nicht, da an und für
die Aenderungen, die vorgeschlagen worden sind, nur sehr unbe— lend sind, und dieselben, wenn sie genthmigt werden, auf keinen
unlrgend einen Einfluß auf das mögliche Resultat der Wahlen Ich bechre mich, dem Herrn Präsidenten die drei Gesetzentwürfe überreichen.
D. Nach dem Minister des Innern Grafen zu Eulenburg griff der Finanz⸗Minister Camphausen das Wort:
Meine Herten! Ich erfülle eine angenehme Pflicht, indem ich h beim Beginn der neuen Sißungspersode Ihn'n eine eingehende ltheilung üer die Resultate der Finanzwerwaltung' mache. beginne damit, daß ich zunächst auf Gründ ÄAllerböchster Ecmaͤchtigung n vorlege die Uebersicht über die Staatseinnahmen und Ausgaben dem Nachweise Über die Etaigüberschreitungen für das Jahr 1876.
Im veiflossenen Jahre war ich am 16. Dezember in dem Falle, Ihnen eine gleiche Uebersicht über das Jahr 1869 vorzulegen. Tiese Ücber= sicht schloß mit dem Resultate, daß an Einnahme⸗Ausständen die Summe von 21,400 000 Thlr. — ich bediene mich nur runder Sum⸗ men der Vereinfachung wegen — auf das Jahr 1870 übertragen wurde, und daß das Jahr 1870 als Ausgaberest zu decken hatte die Summe von 866479 Thalern, während an Bestand zur Deckung dieser Restausgaben nicht der volle Belrag diefer Sammen vorhanden war, sondein nur ein Betrag von 4695874 Thalern. Es schloß also diese Uebersicht mit einem Zuschußbedarf von 3. 968,000 Thlin. Die Urbersicht, die ich Jönen heute vorlege, schließt, nachdem durch die uns überwiesenen Mittel jene Restausgaben vollständig gedeckt worden sind, ab einmal mit einem Betrage an Einnahme Ausständen, der sich beläuft auf 198349666 Thir. Sie eninehmin bieraus, daß die Einnahme · Auðstände gegen das Vorjahr sich vermindert haben um einen Betrag von 21100 090 Thlr. Wir mußten erwarten, daß sich di se Einnahme-Ausstände bedeutend erheblicher vermindert haben würden, weil, wie Ihnen vielleicht noch erinnerlich sein wird, durch die Abkürzung der Kreditfristen für die Ein. und Ausgangsabgaben auf eine extraotdinäre Einnahme von 3, 898, 000 Thlr. bei diesem Zweige der indirekten Steuern gerechnet worden war. Die Einnahme hat nun zwar stattgefunden, aber die Einnahme ⸗Ausstände haben sich nicht entsprechend vermindert, d. h. die neu freditir len Beträge sind größer gewesen, als es dem Etats voranschlage entsprach.
Wenn ich gleich zunächst noch dieses Verhältnsß ciwwas näher ins Auge fassen darf, so waren uns zur Dedung des noch aus dem Jahre 1868 derrührenden Deficits von z, 968 000 Thlr. überwiesen: 15 eine Kapitaleinnahme von 597, (00 Thlrn. Y) Die eren erwähnte außer- ordentliche Einnahme, die durch die Abtürzung der Kreditfristen (in- treten sollte und deren wir nicht vollständig zur Deckung des Deficits bedurft hätten, indem noch Million etwa hätte überschießen müssen. Die Kredite selbst haben dann aber so zugenommen, daß wir nicht allein nicht den Ueberschuß von der halben Million erlangt haben, 6 noch um eine weitere halbe Million im Rückstanke geblie⸗
Ich weise hierauf nur deshalb hin, um ker Hohen Versammlun anschaulich zu machen, daß, wenn ich nachher von dem 6 spreche, der erzielte Ueberschuß vollständig das Resultat der Einnahme⸗ und Ausgabeverwaltung des Jahres 1870 ist, daß er sozar noch etwas böher gerechnet werden könnte, wenn ich nicht andererselts in der Lage ware, darauf hinzuweisen, daß im Jahre 1870 auch eine ganz extra⸗ ordinäre bedeutende Einnghme stattzefunden hat durch die Umgestal⸗ tung der Landesbank in Wiesbaden, die uns eine extraordinäre Ein= nahme von 8426000 Thlrn. gebracht hat, welche in dem Gesammt— resultat, das ich vortragen werde, mit enthalten ist.
Alles dieses zusammen erwogen, haben wir davon auszugehen, daß nun der Pater zu nennende Ueberschuß als das wirkliche Refultat des Jahres 1870 zu betrachten ist. Was nun den Ueberschuß betrifft, so büdet er sich in der Weise, daß nach de e n m n n Einnahmen, die sich auf 215 Millionen Thaler belaufen haben, und Gegenüberstellung sämmtlicher Ausgaben, nicht allein derjenigen, die wirklich noch im Laufe dieses Jahres geleistet worden sind, sondern auch derjenigen, die gegen den Schluß des Jahres noch als Resiaus gaben behandelt wurden und deren Betrag sich auf 11 Millionen Thaler be— lief, ein Ueberschuß erzielt worden ist von 6 206,260 Thlr. und 13 Sgr. Es dürfte für Sie von Interesse sein, meine Herren, wenn ich auf die Fattgren, die dieses Resultat herbeigeführt haben, im Einzelnen etwas näher eingehe. Bei den indirekten Steuern — die ich schon erwahnt habe — tritt in der Uebersicht ein Mehrertrag hervor von 33664000 Thlr; das ist aber nur zu einem kleinen Be— trage eine wirkliche Mehreinnahme des Jahres, vielmehr hat der Mehrertrag in der Hauptsache nur seinen Grund in der Abkürzung der Kreditfristen. Anders dagegen steht es mit den E senbahnen. Die Eisenbahnverwaltung kat uns für das Jahr 1870 gegen den Etat eine Mehreinnahme gebracht von 2,189,339 Thaler und dies Mehreinnahme wird noch gesteigert durch Minder ausgaben zum Betrage von 510,316 Thlr., was also bei der Eisen— bahnverwaltung einen Einnahme ⸗Ueberschuß ergiebt von 2 699, 000 Thlr.
Was die Minderausgaben betzifft, so bitte ich, davon auszugehen, daß diese nicht etwa auf Ersparnissen an regulären Ausgaben be⸗ ruhen, sondern diese Minderausgaben haben in einem viel er— freulicheren Umstande ihren Grund, nämlich darin, daß die Zins zuschüsse, die der Staat zu leisten hatte, um den Betrag von 574 152 Thalern sich varmindert haben. Es bildet dies also eine recht eigent · liche Mehreinnahme und, meine Herren, da ist es vielleicht nicht un—= interessant, einen Blick darauf zu werfen, wie -der Krieg, der die Ein= nahmeguellen veistopst, auch die Einnahme zuführt. Eines der inter. essantesten Beispiele in dieser Hinsicht bildet für uns das Verhältniß der Rhein- Nahebahn. Die Rhein- Nahebahn hat durch den Krieg, wie Jedermann bekannt, eine ganz außerordentliche Zunahme des Verkehrs gehabt; in Folge dessen haben wir den im Etat veranschlag-= ten Zuschuß von 256 600 Thlrn. nicht zu zahlen gehabt und wir haben außerdem von der Jihein . Nabebehn an Rückzahlungen auf früher geleistete Verschüsse für dieses Jahr 270,000 Thaler zurückempfangen.
Diese Bahn allein hat uns also eine Mehreinnahme resp. Min derausgahe von mehr als einer halben Million verschafft.
Ein fernerer Ennahmeposten, der gewissermaßen auch zum Theil dem Kriege seinen Ursprung verdankt, ist der Gewinn ⸗ Anthell des Staates hei der Preußischen Bank. Selbstredend hat der Krieg die Folge gehabt, daß während einer Periode des Jahres der Zinssuß gewaltig stieg' daß also der Gewinn der Bank sich steigerte. Wir haben diesem Umstgnde zu verdanken, daß der Gewinn-⸗Äntheil des Staates bei der Bang, der im Etat mit 711,667 Thlr. veranschlagt war, in Wirklichkeit 14454401 Thlr. betragen hat, das ist also ein Mehrbetrag von 733734 Thlr.
Ferner, meine Herren, hat die Bergwerksverwaltung troß der