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ĩ lei dert und ebenso ren, daß ich vorläufig an der letzten Vorlage der Ren M ernannt werden. Der Durchschnittssatz bleibt unverän , i daß . an e,, n, * auch die Mehrausgabe.
5 aus adwinistrativen Rücksichten, n blos wegen der Unmdg= r ren Verhaͤltnisses hihi mit . aua u lenmin sondern aus den politischen Mi . . ö. 7 363 Eründen) die der Herr Praͤsident des r, . ar i 6 a ar orsckretars e r, den leg un l der , . e n rn. 2. le, 2 un e hn r sekretaren der br ichen Eloilverwaltung herbeizuführen. r her war , , finanziell Denchmbar sein kann, während es ein , ,, , ö ö.. 4
ü J . ege .
,. , , Ihnen ja klar dargelegt worden — warum . bier tze le n lan sein wird.
. Gi Beben ten dez Herrn v. Bonin, daß ich mit einem dreijähri⸗ Ich habe die Frage nach dem Frunde, aus welchem das Maximum gen Pauschquantum zu Scheden kommen würde sind mir nicht ganz nur üm 6 Thi, erhöht worden iss bereits dahin beantwortet daß fremd ich babe sie ibst gehabt allein ich glauß⸗ nichted r es eben in der Absicht gelegen habe, eine Gleichstellung mit den Regie- , ,, . 3. dmnen te, die er an gegen hat, find 3 r, 9 * , 3 als! Wurchjchn i se, ö .
näich, ungcächtei ber freundlichen Warnung! die darin liegt, nur 2 . * egen . Meine Herren, nehmen Sie die zweite Vorlage Landtags Angelegenheiten der Regierung an und, falls sie die Mehrheit in diesem Hause nicht — Die dem Landtage vorgelegten Gesetzentwürfe haben folgenden findet, demnächst die erste Vorlage so wie sie der err Abg. v. Bonin Wortlaut: befürwortet hats s. he ehne Ab trich . Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen z.
,,, e einzelnen Etatstitel: des Artike er Verfa ĩ . ; ,, Am Schlusse des in seinen einzelnen Titeln durch! was folgt; . ; f gegangenen Etats ist die Summe ausgeworfen, welche der Koͤniglich Die Preußische Bank ist ermächtigt, im Elsaß und in Lothringen baytrischen Militärperwaltung im Verhältniß der vorhin für die an dazu geeigneten Orten Comtoire, Kommanditen und Agenturen abtigen Theile des Reichsheeres festgestellten Summen zu überweisen zu errichten und dafelbst nach Maßgabe der Bestimmungen der Bank.
ist. Ich sehe es als eine Konsequenz des von dem Hause in zweiter Ordnung vom 5. Oktober e, enen, tf zu betreiben. Lesung an ge no . ö ,, , . . ,. 3 ; n n , nr, cf lend mid gen Unterschrift und bei- 10 854,9 Thlr., welche Bayern zuße 6 edrucktem gel. . . a. . zu / . 128 napbcz! nachgewiesene g Berlin, den 10. Juni 1871. Betrag von 46099 Thlr. für die Aufbesstrung der Gehälter der (L. S) gez. Wilhelm. Militarbeamten. gaez. Fürst v. Bismarck. v. Roon. w Mühler. v. Selchow. —=— Rückfichtlich des Pauschquantums für Bayern entgegnete Graf zu Eulenburg. Leonhardt. Camphausen.
der Staats-Minister v. Pfretzschner auf eine Anfrage des Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Aufhebung der Abg. Lasker: in der Provinz Hannover bestehsnden Vorkaufs-, Näher Meine Herren! Mir scheint die Frage, welche der Herr Abg. Las und Retrakt⸗Rechte. ker gestrüt hat, sich ganz einfach aus denienigen Hesthnnmungen zu be Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen z, antworten, welche der Versailler Vertrag in dieser Richtung enthält. verordnen für die Provinz Hannover, mit Zustimmung beider Haͤuser Per felbe spricht in . 5 . aus; daß Bahern sich verpflicht, für ain des gandtage Unserer Monarchie, was folgt: Fontingent und die zu demselben gehörigen Einrichtungen einen glei⸗ §. 1. Die noch bestehenden Vorkaufö⸗, Näher und Retralt Rechte chen Geldbetrag zu verwenden, wie nach Verhältniß der, Kopfhärke von Immobilien werden aufgehoben. . durch den Militär Etat des deutschz n Bundes far die übrigen Theile F§. 2. Es bleiben jedoch ausrecht erhalten: I) das durch Verträge des undesheeres ausgesetzt wird. Mit Rücksicht auf die sse Bestimmung oder letz willige Verfügungen begründete Vorkauftrecht; 2) das in it, wie Ste ben aus dem Munde Tes Herrn Reichstanztcramtspräsi. Fällen der Enteignung gesetzlic begründetß Vortaufs. und Wieder . Mähen vernommen haben, duch die Panschsumme füt Bapern noch kauszrecht; I das auf den siatutarischen Beßimmungen Lerf Kitt. um den adäquaten Theil der süt Besoldungen der Militärbeamten schaft des Herzogthums Brrmen beruhende Vorkaufg. und Retratt. außgeworsenen Summe erhoht worden,. recht der Agnaten an den rltterschaftlichen Erbstammgütern. Sodann fährt der Vortrag weiter fort . Urkundlich ꝛc. Dieser Geldbetrag wird im Bundesbudget für das Königliche Beyerische Kontingent in einer Summe ausgeworfen. Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Erhebung von Das ist geschehen, wenn der BVeschluß, welchen das Hohe Haus . Mar ktstand sgeld. eben gefaßt hat, in dri: ter Lesung ebenfalls angenommen wird. — Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ze. Der Vertrag sagt sodann: : verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Steine Vrrausgabung wird durch Spezialttats geregelt, deren Monarchie, was Folgt; — 9. Ausstellung Bayern überlassen hleibt, . 8. J. Für den' Gebrauch öffentlicher Pläße und Straßen zum Die Aëufstellung der Speztaletats in Bayern hat einfach nech Feilbleten von Waaren auf Messen und Markten darf eine Abgabe denjenigen Bestimmungen zu gescheben welche das bayerisch Ver Marktstandsgeld) nur unter Zustimmung der Gemeinde und Genehmi— fassungs ˖ Recht für die Aufstellung Fon Etats in Bayern enthält. ö gung der Benirke regierung (Canddrostei), nach Maßgabe dieses Gesetzed Daß nach dem Vertrage . ; . eingeführt, oder wo sie besteht, erhöht werden. . hierfür im allgemeinen diejenigen Etat sansätze nach Verhältniß zur Die Genehmigung der Bezirksregierung Landdrostei) ist jeder Richtschnur dienen, welche fer das übrige Bundesheer in den ein. Zeit widerruflich, ef rn sie nicht ausdrücklich für einen bestimmten nen Titeln ausgeworsen nd, eitraum ertheilt ist. f j e all natürlich a Vl, nur bringen nach Loge der konkreten 3 Die Einführung von Marktstandsgeldern für Wochenmãärlle ist Gestaltung der Veihältnisse. Ich kann hier ein maßgebendes Votum, unzulässig. ' da ich nicht bayerischer Kriegs. Minister bin, nicht ebgeben; aber es §. 2. Die Höhe de Marktstandsgeldes (6. 1) ist nur nach der wird' nach meiner persönlichen Uebertzugung das baherische Kriegs Größe des vom Feilbietenden zum Ptarktstande gebrauchten Raumes miniflerium, soviel' als immer möglich sich an diejenigen Etcts an. und nach der Bauer des Feiklbietens zu bestimmen. Six darf den schließen, welche für das übrige Neichzhæer gufgestellt sind. Saß von 2 Sgr. für das Quadratmeter und den Tag des Feilbietens = Der Staats-Minister Graf v. Roon fügte hinzu: nicht übersteigen. 6. ! . Meine Herren! Wenn das eben beschlossene Gesetz in drlutter Wie diefe Vorschrift auf Gegenständ,, die weder auf Tischen Lesung durch den Hohen Reichttag genehmigt lrerden fonte, so wird nech in Tuden, Kisten, Fässern, Körben, Haufen u. s. w. feilgebolrn hne Zweifel das geschehen, was während der Periode Les Pausch. werden, anzuwenden und in welcher Weise das Marktstandsgeld für
1 .
1 isber geschehen ist: s werden nach wie vor Spezialetats Gegenstände, welche bei geringem Werthe einen großen Raum enn— a, . , hic kin Spezialetats wird verwaltet bei allen nehmen, verbälinißmäßig geringer señzusehen ist, kann in den be. ben Theilen des Reichshecres, die der preußischen Verwaltung unter. treffenden Tarifen mii Genchmigung der Bezirksregierung Tand siellt sind. Diese Sptzialetats, soweit sie fertig gestellt sind für das drostei) besonders bestimmt werden. 6 Jahr 1872, sind dem bayerischen Kriegs - Ministerium bereits mitge. 8.3. Unter den Marltstanzeßeltern 88.1 und 2) ist die M he Heilt, und sowelt sie noch nicht hergestellt sind, wenigstens noch nickt für Buden, Zilte, Tischt, ünterlagen Stangen oder sonsiige Vor⸗ inn Truck hergestellt sind, werden sie ihm mitgetheilt, werden/ und es richtungen, welche den Verläusern zum Gebrauche üͤberlassen weiden, ist dann zu erwarten von der Loyalität der bayerischen R gierung, nicht begriff n. ; 36 . 4 daß sie ihrerseits darauf hinwirken werde, dem betreffenden Baro gra. Es siebt einem Jeden frei ob er sig der ihm selbst zageh nige phen des Verfailler Vertrages gemäß, ihre Etats moglichs ähnlich Vorrichtungen bedienen, oder solche von Anderen annehmen will, ben unfrigen aufzustellen, und ich zweifle auch nicht, daß die baycri⸗ 6 4. Die Tarite zur Ert ebung Von Marlisiandegeld müssen sche Kammer alsdann in der Lage sein wird, dazu »ja« zu sagen. während der Meß- und Manftzeit zu Jedermanns Ein sicht auf 6
— Der Bundeskommissar, Geh. Regierungs Rath Dr. zum Feilhalten hestimmten Plätzen und Straßen aufgestellt sein, un
Michaelis, erklärte zu dem Etat: . es dürfen
Meine Herren! üte Sie, in der Nr. III. Militär⸗Verwal werden. ( . r , J Dei der Naturalkentrolle im Kriege Die Erhebung den nur auf ,, nicht aber schon Ministerium, eine Bericktigung vorzunehmen, Es muß da nämlsch beim Eingange 21. ,, 6 n . de. wo sie bei dem Minimum der künftigen Besoldungssäße statt (960 660 S 5. Die Erhebung ron Mar . ) ers , heißen, damit das Minimum nicht niedriger sei als das Maximum bisher stattgefunden hat, sortdauern; doch können die bestch ;
*
N . &. ver w ; 9 * Sendiag Srags te ird bel den Kalkulatur-⸗Assistenten, aus welchen Beamten die Kalkulatoren Marttstandszelder, wo es für notöwendis era tet wird, nach An
außer den darin bestinmten Abgaben keine anderen erhoben
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ng der Gemeinde von den Bezirksregierungen (Landdrosteien) auf
hoben oder den §§. 2, 3 und entsprechend, ermäßigt und ander- pelt regulirt werden.
Beruht aber das Hebungsricht auf einem besondern Rechtstitel und widerspricht der Berechtigte, so bleibt die Aufhebung, Ermäßigung der anderweite Regulirung den Ministern des Handels und der jinanz en vorbehalten. In diesem Falle ist für den dem Berechtigten awachsenen Ausfall Ensschädigung zu gewähren, insofern nicht die Bae ig gegn 6 . oder einer Gemeinde innerhalb ihres Ge—
debezirls zusteht. nin n ren gungen, welche bei Entrichtung von Marktstandsgeldern sultfnden können gleichfalls aufgehoben werden, insofern sie nicht uf besonderem Rechtstitel beruhen.
§5. 6. Wer Marktstandsgeld erhebt oder erheben läßt, von welchem weiß daß es gar nicht oder nur in geringerem Betrage zu entrich= in ist hat für jeden Uebertretungtfall eine Geldstrafe bis zu 50 Thlr. der in Unvermogen falle verhältnißmäßige Haft verwirkt.
J Alle den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes ent—
handels
g den 1871.
Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Aufhebung
des Staatsschatzes.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen ꝛc. ytrordnen , rmmnung beider Häuser des Landtages der Mon—
it, was folgt: x th 5 1. Die auf Grund der Kabinetsordre vom 17. Januar 1820 Hestßsammlung Seite 21) bestehende Einrichtung eines Staats- shazes wird mlt dem 2 Januar 1872 aufgehoben.
2. Die am 2. Jauuar 1872 vorhandenen Bestände des Etaalßschatzes an baaren Geldern und ausstehenden Forderungen zaden der allgemeinen Finanz Verwaltung überwiesen.
3. Aus den rochandenen baaren Beständen (8. 2) ist die Eumme von Dreißig Millienen Thalera 1 zur vollständigen Ilgung der auf Grund des Gesttzes vom 21. Mai 1859, des tiassß vom 28: Mai 1859 und der Verordnung vom 28. Mai ö (Gesetzsamml. Seite 242, 277 und 278) aufgenommenen fünf- hrozenigen Staagtsanleihe und, soweit sie hierzu nicht erforderlich ist, jur Tilgung solcher den Staatthaushalts ⸗ Etat belastenden Passiv-⸗ nien, welche zum zwanzigfachen Beitrage ablsslich sind, zu ver— enden.
. § 4. Die Hauptverwaltung der Staatsschulden hat im Dezember MI den ganzen Restbetrag der fünfprozentigen Stagtsanleihe vom Jahre 1859 (8. 3) zur Zurückzahlung am 1. Juli 1872 zu kündigen nd zu diesem Termin die Einlösung zu bewirten.
Der Finanz⸗Minister wird ermächtigt, auch schon vor dem Ablauf hr Kündlgungäfrist auf Obligationen, welche zur Einlösung präͤsentirt trden, die verschriebenen Kapitalbeträge nebst den bis zum Tage der Einlöfung aufgelaufenen Zinsen durch die Hauptverwaltung der Fiaatsschulden auszahlen, sowie auch den Rücktauf zu angemessenen sursen stattfinden zu lassen. . g
§. 5. Alle Einnahmen, welche in Gemäßheit der bisherigen Be⸗ simmungen dem Staatsschatz zuzuführen waren, fließen fortan den allgemeinen Staatsfonds zu.
§. 6. Alle diesem Gesetz entgegenstehenden Bestimmungen früherer Hesehße und Verordnungen, insbesendere die Bestimmungen unter Fr. f. der Kabinets-⸗Ordre vom 17. Januar 1820 (Gesetziammlung Seite 1) unter Nr. III. der Kabinets-Ordre vom 17. Juni 1826 Hesetzsammlung Seite 57), im § 2 des Gesetzes vom 28. September isß6 (Gesetzsetzammlung Seite 607) und im §. 1 der Verordnung om 5 Juli 1867 (Gesetzsammlung Seite 1182, soweit sie den Staats. haz befreffen, werden außer Kraft gesetzt.
§. 7. Der Finanz Minister wird mit der Ausführung dieses Heseßes beauftragt.
Ueber die Ausführung der §§. 3 und 4 desselben ist dem Land— nge bei seinem nächsten Zusammientritt Rechenschaft abzulegen.
Urkundlich ꝛc.
Der preußische Staatshalts. Etat für 1872.
J. Nach dem, dem Landtage zur verfassungsmäßigen Genehmigung porgelegten Etat wird sich der Staatshaushalt Preußens für das ahr 1872 in erfreulicher Weise gänstig gestalten, da die Schwierig lten, mit welchen die Finanzverwaltung in den Jahren 1867 — 1869
u kaͤmpfen hatte, schon im Jahre 1870 vollständig überwunden worden
nd, so daß der Abschluß letzteren Jahres, ungeachtet des inzwischen aus=
sebrochenen Krieges, einen Ueberschuß von mehr als 6 Millionen Thaler geliefert hat, über welchen gegenwärtig zu Ausgaben für das Fatr 1872 verfügt werden kann. Diese günstige Lage, wie sie auch in, den Resuliaten des Verwaltungsjabres 1871 zur Erscheinung kommen
wird, kann eine weitere außerordentliche günstige Entwickelung erlangen
unter der Einwirkung der großen Erfolge, welche durch den glücklich beende n Krieg errungen sind. Bedeutende Entlastungen werden dem preußi⸗ ten Staatéehaushalte erwachsen, namentlich durch die Bildung cines tichatriegsschatzes, welche es gestattet, den Bestand des bisherigen Siäatsschatzes auf Höhe von 30 Millionen Thalern zur Tilgung von
laatsschulden zu verwenden; ferner durch die Kreditirung von Zöllen und Verbrauch steuern, welche bisher für Rechnung der Einzelstaaten
erfolgte, vom 1. Januar 1872 ab aber für Rechnung der Reichs kasse stattfindet; sodann durch die in Vorbereitung n . 3 der Reichsverwaltung mit eigenen Betriebssonds und durch die in Aussicht genommene Konsolidirung der gesammten 431prozentigen Staatsschuld. Außerdem werden sich auch, da jetzt die süddeutschen 2 4 n=, . 1 die von Preußen an die Reichskasse zu zahlenden Matrikularheiträge gegen den bisheri- gen Etat um ca. 2,047,000 Thaler mindern. . h
Reben diesen Ersparungen an Ausgaben sind aber auch erhebliche Mehreinnahmen für 1872, namentlich bei den direkten 1 ier . Steuern, der Seehandlung, der preußischen Bank, dem Staatsschatz, der Berg⸗, Hütten- und Salinenverwaltung, sewie der Eisenbahn⸗ verwaltung, zu erwarten, da der Verkehr, wie dies bereits die that-⸗ sächlichen Ergebnisse des laufenden Jahres gezeigt, auf allen Gebieten cinen äußerst lebhaften Aufschwung genommen hat. Die Mehrüber schüsse der vorgedachten Verwaltungen haben auf 4/638, 500 Thlr. ver- anschlagt werden können, denen in Folge der Entlastung des Etats durch extraordinäre Tilgung von Tia af huren 1539, 200 Thlr. und in Folge der Verminderung der Matrikularbeiträge 2047, 000 Thlr. hinzutreten so daß also die Mittel, welche für 1872 zu neuen Aus gaben im Ordinarium des Etats verfügbar werden, sich auf zusammen 8224 s7* 00 Thlr belaufen. Hiervon sollen u. a. gedeckt werden 418060 Thaler zur extraordinären Tilgung von Staatsschulden, 405, 000 Thlr. zur Verzinsung einer neu zu realisirenden Eisenbahnanleihe, 4060 900 Thaler zur Aufbesserung der Beamten ⸗Besoldungen, sowie ansehnliche Beträge zur Verstärkung der Fonds zur Unterhaltung der Häfen, der Land und Wasserstraßen des Staats, zur Verbesserung der Besol= dungen der Universitäts. Gymnasial und Elementarlehrer 20.
Zur Verstätkung des Extraordigariums des Etats für 1872 soll der Ueberschuß aus dem Jahre 1876 mit 6,206,260 Thlr. verwendet werden und sind erhebliche Mittel in Ansatz gekommen zur Ausführung von Erfolg verheißenden Meliorationen auf dem Domänenbesitz des Staats, zur rascheren Förderung der Arbeiten zur Regulirung der Grundsteuer in den neuen Provinzen, zu Meliorationen auf dem Bergwerksbesitz des Staats, zur Erweiterung und Verbesserung der Eisenbahnanlagen, zu Land und Wasser⸗Neubauten u. s. w. Da die in Aussicht genommenen Mebrausgaben im Ordingrium und Egtra— ordinarlum des Etats für 1872 überhaupt 9, 8445760 Thlr. betragen, während nach obiger Darstellung an neuen Deckungsmitteln zu- sammen 10844760 Thlr. zur Verfügung stehen, so verbleibt ein dis- ponibler Ueberschuß von 1 Million Thaler, welcher es zulaässig er= scheinen laßt, einen Steuernachlaß in ungefährer Höhe dieses Betcages vorzuschlagen, welcher Gegenstand einer besonderen Gesetzesvorlage
sein wird.
Nach Absetzung des vorgedachten Betrages von der Gesammt— summe der Einnahme schließt der Etat für 18572 in Einnahme und Ausgabe mit 186 064,453 Thlr. ab und stellt sich gegen den vorigen Eiat um 13.145.516 Thlr. höher.
Was zunächst die Einnahmen für 1872 betrifft, so sind die selben veranschlagt von: den Domänen auf 9587, 9360 Thlr., den Forsten auf 13.910, 090 Thlr. (von beiden Beträgen kommt aber die dem Kronfideikommiß⸗Fonds angewiesene Rente von 2573, 099 Thlr. vsrweg in Abzug), den Ablösungen von Domänengefällen und den Verkäufen von Domänen ⸗ und Forsigrundstücken auf 790,009 Thlr., den direkten Steuern auf 44031000 Thlr., den indirekten Steuern auf 18,532,000 Thlr, der Lotterie auf 1,335 500 Thlr, dem See⸗ handlungs- Institut auf 800 000 Thlr, der Preußischen Bank auf 1715, 000 Thlr, den Münzen auf 260,443 Thlr., der Staatsdruckerei auf 3277700 Thlr., der allgemeinen Kassenverwaltung auf 14,534 619 Thaler, der Verwaltung für Handel, Gewerbe und Bauwesen auf 371 764 Thlr., der Porzellan ⸗Manufaktur auf 153 900 Thlr. der Ver⸗ waltung für Berg n, Hütten und Salinenwesen auf 25,230,373 Thlr. der Verwaltung der Eisenbahn ⸗ Angelegenheiten auf 40778922 Thlr., dem GesetzSammlungè⸗Debits-Comtoir in Berlin auf 41750 Thlr., der Landesverwaltung des Jade⸗Gebietes auf 14,462 Thlr., dem Justiz- Ministerium auf 13928406 Thle, dem Ministerium des Innern auf IS0s266 Thlr, der landwirthschaftlichen Verwaltung auf 668,600 Thlr. der Gestütverwaltung auf 339,910 Thlr, dem Ministerum der geist= lichen, Unterrichts- ünd Medizinal⸗Angelegenbeiten auf 112013 Thlr. und den Hohenzollernschen Landen auf 164 800 Thlr.
Die Ausgaben zerfallen in 173,479 064 Thlr. dauernde und 12,3585.389 Thlr. einmalige und außerordentliche — Unter den for t⸗ dauernden Ausgaben kommen zunächst in Ansaß die Betriebs-, Erhebungs- und Verwaltungskosten und Lasten der ein- zelnen Einnahmezweige mit überhaupt 64577719 Thlr. und kreffen hiervon auf die einzelnen Verwaltungen: Domänen 2/03 4,440 Thaler, FJorsten 6⸗H68. 000 Thlr, direkte Steuern 2159000 Thlr., in⸗ direkte Steuern 6404000 Thlr., Lotterie 23100 Thlr. Münzen 192.433 Thlr, Staatsdruckerei 205 1060 Thlr., Porzellan Manufattur 143 000 Thlr., Verwaltung für Berg', Hütten! und Salinenwesen 26 7601,6604 Thlr., Verwaltung der Eisenbahnangelegenhriten 25, 666 835 Thaler, Gesetzsammlungs ⸗ Debits - Comtoir 62.398 Thlr., Landes ver- waltung des Jadegebietes 17,809 Thlr. — Sodann kommen an Do⸗ tationen 281926510 Thlr in Ansatz, nämlich: Zuschuß zur Rente des Kronfidelkommiß Fonds 1500000 Thlr., ff ntliche Schuld 26 703, 100 Thle, Herrenhaus 40910 Thlr. und Haus der Abgeord⸗ neten 213,000 Thlr. — Die Staats-⸗Verwaltungs ausgaben endlich sind mit 80 182,249 Thlr. veranschlagt und zwar: Staats- Ministerium 375465 Thaler, Ministtrium der auswärtigen An- gelegenheiten 133 900 Thlr.,ͥ, Finanz Ministerium 33,902 215 Thaler, Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Ar— beiten 10630044 Thlr., Justiz ⸗Ministerium 73973155 Thlr., Ministerium des Innern 87923813 Thlr Ministerium für die land⸗ wirthschaftlichen Angelegenhe ten 2414958 Thlr., Ministerium der geistlichen, Unterrichts und Medizinal⸗Angelegenheiten 7, 135.699 Thlr.
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