1871 / 185 p. 7 (Deutscher Reichsanzeiger, Sat, 02 Dec 1871 18:00:01 GMT) scan diff

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Chronologische Uebersicht der wichtigsten Verhandlungen und Beschlüsse des Reichstags in der II. Session 1871.

19. Oktober. Wahl des Präsidiums (Dr. Simson, Fürst zu Hohenlohe ˖ Schillings fürst, We ber).

20. Oktober. Interpellation des Abg. Schulze in Betreff der Reisekosten und Diäten für die Mitglieder bes Reichstags.

23. Oktober Erste Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend die Bildung eines Reichskriegsschatzes. Zweite Berathung des Gesetzent wurfs, betreffend die Kontrole des Reichshaushalts für 1871.

24. Oktober. Interpellation des Abg. Richter in Betreff der Ent⸗ Hung der noch unter den Fahnen befindlicheu Reservisten der deutschen

tmee.

25. Oktober. Interpellation des Abg. Hölder über die Verthei⸗ lung der den Reservisten 2c. bewilligten 4 Millionen Thaler und de Abgg. Völk und Wiggers über den vom Reichstag im Mai d. J angenommenen Geseßentwurf wegen Kautionspflicht periodischer Druck⸗ schriften. Dritte Berathung der Gesepentwürfe, betr. die Zurückzah⸗ lung der 5proz. Kriegsanleihe, die Kontrole des Reichshaushaltes für 1871, das Postwesen und das Posttazwesen. Erste und zweite Be⸗ rathung der mit Frankreich am 12 Oktober d. J. abgeschlossenen Kon- vention, welche von dem Reichskanzler Fürsten von Bismarck erläu-

tert wird. Dritte Berathung der Konvention vom 12. Okto⸗

. Oktober. er d. J.

30. Oktober. Erste Berathung des Reichshaushalts-⸗Etats für 1872. h . Erste Berathung des Geseßentwurfs, betr. die Gott

ar n.

2. November. Dritte Berathung desselben Gesetzentwurfs, sowie desjenigen, die Einführung der in Norddeutschland geltenden Bestim⸗ mungen über die Maßregeln gegen die Rinderpest in Bayern und Württemberg betreffend. Berathung des Büsing'schen Antrags in Be⸗ treff der Ergänzung des Art. 3 der Reichsverfassung. Der Antrag wird mit 185 gegen 88 Stimmen angenommen.

4. November. Interpellation des Abg Jacobi in Betreff der Gesetzgebung über das Versicherungswesen. Zweite Berathung des Gesetzentwurfs über Bildung eines Reichs⸗Kriegsschatzes.

6. November. Interpellation des Abg. v. Mallinckrodt in Betreff der im Kriege reguirirten Fuhrwerke. Erste und zweite Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend die Einführung des Bundesgesetzes über den Unterstützungswohnsit in Warttembera und Baden. Dritte Be— rathung des Reichs -KriegeschatzGesetzes, welches mit 170 gegen 121 Stimmen angenommen wird. 2

7. November. Dritte Berathung des Gesetzes, betreffend die Ein⸗ führung des Bundesgesetzes über den Unterstützungswehnsitz in Würt— temberg und Baden. Erste und zweite Berathang des Gesetzes, be⸗ treffend die Einführung der norddeutschen Gewerbeordnung in Würt- temberg und Baden. Zweite Berathung des Reichshaushalts für 1872. ö . K Dritte Berathung und Annahme des Büsing'schen

ntrags.

9. November. Dritte Berathung der Gesetzentwürfe wegen Ein führung der norddeutschen Gewerbeordnung in Württemberg und Baden und wegen Verwendung der Ueberschüsse des Reichshaushalts 1870. Erste Berathung und Annahme des Lasker'schen Antrags, die Erweiterung der gemeinsamen Gesetzgebung auf das gesammte bür- gerliche Recht betreffend.

1I. November. Interpellation des Abg. Richter über den Stand der Gesetzgebung über das Apothekergewerbe und die Hülfskassen. Erste Berathung über den Gesetzentwurf, die Reichs goldmünzen betr.

13. November. Fortsetzung dieser Diskussion. Zweite Berathung des Reichshaushalts für 1872.

15. November. Interpellation des Abg. Harkort in Betreff des Schiffahrtsvertrags mit Portugal 2c. Der Auslieferung vertrag mit Italien und der Lasker'sche Antrag in Betreff der bürgerlichen Gerichts- barkeit werden in dritter Lesung genehmigt.

16. November. Zweite Berathung des Etats (Auswärtiges Amt).

IJ. und 18. November. Zweite Berathung des Münzaksetzes.

. 29. November. Interpellation des Abg. Dr. Erhardt in Betreff der lippischen Angelegenheiten. Erste und zweite Berathung der Gesetz— entwürfe, hetreffend: die Einführung der norddeutschen Maß und Ge⸗ wichtsordnung in Bayern; den Geldbedarf für die Reichseisenbahnen in Elsaß Lothringen; einen Nachtrag zum Reichshaushaltsetat i872 (badisches Kontingent); die Einführung des norddeutschen Gesetzes über die Unterstützung der bedürftigen Familien zum Dienst einberu—⸗ fener Mannschaften in Baden; die Einführung des norddeutschen Ge— setzes über die Quartierleistung 2c, in Baden; die Einführung des nord- deutschen Gesetzes über die Verpflichtung zum Kriegsdienst in Bayern.

21. November. Zweite Berathung des Etats (Marine). Die dritte Berathung des Münzgesetzes beginnt.

22. November. Die am 20. November diskutirten Gesetze (mit Ausnahme des die Maß und Gewichtsordnung betreffenden S. 24. November) werden in dritter Berathung angenommen. Beschluß des Hauses in Betreff des Rechts des Praͤsidenten rücksichtlich des Ordnungsrufs.

23. November. Schluß der dritten Berathung des Reichsmünz— gesetzes. Erste Berathung des Gesetzes, hetreffend die Ergänzung des Strafgesetzhuchs srücksichtlich der Geistlichen). In der Abendsitzung wird Präsident Hr. Simson, welcher das Präsidlum niedergelegt hat, mit 219 von 276 Stimmen wiedergewählt.

24. Nobember. Das Rayongesetz wird in zwelter Lesung en blo angenommen. FJortsetzung der zweiten Berathung des Reichshaus⸗ haltsetats 1872 (Bureau des Reichstags, Parlamentsgebäude, Ein- nahmen des Reichs). Dritte Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend 2. ö der norddeutschen Maß und Gewichtsordnung in

25. November. Der Gesetzentwurf, die Erganzung des Straf⸗

gesetzbuchs betr, wird in zweiter Berathung mit 179 gegen 105 inen gui emen . Sm November. titte Berathung des Rayongese . , h i, . wird in dritter Berathung angenommen. Erste und zwe des Gesetzentwurfs, betr. den Ersaß der Unterstätzu cn milien der Reservisten ꝛc. ö. ; ; nern er . 29. Rovemher. Dieser Gesetzentwurf wird in dritter Berathm angenommen. Erste Lesung des Gesetzentwurfö, end die . dens präsenzstärke des deutschen Heeres 2c. (1872, 18979. t 30. November. Dieser Gesetzentwurf wird in zweiter Berathu mit 150 gegen 134 Stimmen genehmigt. Hierauf wird der Ha etat in weiter Lesung angenommen. . Dezember. Der vorgenannte Gesetzentwurf wird in dri Berathung mit 152 gegen 128 Stimmen, hierauf der Reicht haushaz etat in dritter Lesung genehmigt, wonaͤchst der Staats · Minjj Delbrück den Reichstag eln

Landtags⸗Angelegenheiten. Berlin, 2. Dezember. In der gestrigen Sitzung ye

Eamphau sen die Gesetzentwürfe, die Ober⸗Rechnungtla mer 2c. betreffend, mit folgenden Worten: . Meine Herren! In der Sitzungsperiode ron 1869 bis 187) ha die Staatsregierung die Erklärung abgeben lassen, daß es in der Ih sicht läge, in der darauf folgenden Sesston einen Gesetzentwurf lh die Einrichtung und die 5. der Oberrechnungökammer vy zulegen.

Die Erfüllung dieser Zusicherung war im verflossenen Jahre mitten des Krieges nicht möglich. Heute beehre 3 1 214 66 einer Allerhöchsten Kabinetsordre, den Entwurf eines Gesetzes lh die Einrichtung und die Befugnisst der Oberrechnungskammer ju Beschlußnahme vorzulegen.

„Diese wichtige Vorlage wird meines Erachtens einer eingehende Prüfung bedürfen, und es mochte sich empfehlen, zu deren Prüfum eine besondere Kommission niederzusetzen. Ich hoffe, daß aus da Nesultate einer sorgfältigen, unbefangenen und reiflichen Prüfung d Zustimmung zu dem vorgelegten Gesetzentwurf hervorgetzen und dam ein wesentlicher Schritt zum Ausbau unserer Verfassung gethn werden wird.

Ich überreiche die Vorlage.

Reine Herren! Dem andern Hause ist ein Geseßentwurf vorgelt worden über den Eigenthum serwerb und die dingliche Belastung Grundstacke. Mit diesem Gesetzentwurf steht in Verbindung 'n anderweitige Regulicung der betreffenden Stempelabgaben. O letztere Gesetzentwurf muß nach den Bestimmungen der Verfassun in di ese m Hause zuerst vorgelegt werden. Ich halte mich daher pen pflichtet, obschon die Berathung im andern Hause noch nicht begonne hat, hier den Entwurf schon gleich vorzulegen. Ob dann das Hau beschließen wird, die Berathung auszusetzen, bis der Gesetzentwurf au dem andern Hause herübergekommen ist, oder ob es beschlicßen win die Berathung nur unter Vorbehalt eintrezen zu lassen, das hahe ich lediglich anheim zu stellen.

Ich beehre mich, dem Herrn Praͤsidenten den Gesetzentwurf, he treffend die Stempelabgaben von i . bei dem Grundbuch ansu bringenden Anträgen, hiermit zu überreichen.

Bei der Berathung über die geschäftliche Behandlung der Vorlagen erklärte der Staats- Minister Camphausen in Betreff des Gesetzentwurfs über die Aufhebung des Staatsschatet

Ich habe gegen den Vorschlag natürlich Nichts zu erinnern und wünsche mich da auch nicht einzumengen; ich wollte nur die Bittg aussprechen, die Berathung des Gesetzentwurfes so sehr als irgend thunlich zu beschleunigen, indem es, um die Kündigung der Anleiht eintreten zu lassen, nothwendig ist, noch im Laufe des Monats Oe zember das Gesetz zu publiziren.

Der dem Hause der Abgeordneten vorgelegte Entwurf eines fernerweiten Gesetzes, betreffend die Kon solidation Preußischer Staatsanleihen lautet:

Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen z. ,., mit Zustimmung beider Häuser des Landtags der Monarch

olgt:

§. 1. Mit dem 31 Januar 1872 erlischt die dem Finanz ⸗Ministt im §S. 4 des Gesetzes vom 18. Dezember i869 (Ges. Saämml. S. Ilg) ertheilte Eimächtigung, die Einlösung derjenigen Verschreibungen de im §. 1 unter J. daselbst aufgeführten 45prozentigen Anleihen, welt von den Inhabern dazu angeboten werden, in der Art bewirken lassen, daß die Verschreibungen dieser Anleihen gegen Ueberlassun von Verschreibungen der konsolidirten Anleihe in gleichem Nennbetrag erworben werden. .

S. 2 Der Finanz Minister wird ermächtigt, I) die am 31. nuar 1872 noch nicht zur Konsolidation gelangten Verschreibuns der im S. 1 unter 1 des Gefetzes vom 19 Dezember 1869 aufgefih ten Anleihen, so wie 2) die Prioritäts-Obligationen der Reiebersth sisch- Brärkischen Eifenbahn Scrie Jö. von 1351, 3. die Priorkih Abligationen der Mänster Hammer Eisenbahn von 1851 und ö Verschreibungen der drei vormals Naffauischen Staats- Anleihen pn 28 April 18660, 15. Dezember 1860 und 17. Junt 1861 du

Nennwerthe nicht zu erlangen sind, durch Zahlung des Nennwͤh

nach voraufgegangener Kündigung unter Beobachtung der füt n

betr. die Ergänzung des Strafgestzeig ir de 6.

durch auch d

Hauses der Abgeordneten überreichte der Staats. Ministt

Ankauf unter dem Nennwerthe, oder soweit dieselben unter du

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bestehenden Vorschriften durch die 64 benden zu lassen, soweit die durch die Veräußerung von Der. zu einem den Nennwerth über⸗

ch 8 nwerths nach r ermächtigt, . chreibungen, Kapital⸗

der betreffenden Anleihen n e bbaltung der erforderliche reibungen

Geschieht

1

Mot 9 ? z ĩ idation preußiscker Staats ; em , , , n m. dtages darübe t . ö weit vorgeschtitten, und es . Swen a beapsichtigte Zweck, die zur Konsolidation 36. mmten, 1 vorgeschriebenen Plänen zu tilgenden Anleihen

same Rentenschuld zu verwandeln, d

tsein azu verwendbaren Ueberschüsse der Staa . zu erfolgen hat, bei un de w n,

Gesetzes in Betreff der 12 im §. . ; ihen in kurzer Frist er 1 4iprozentigen Anleihen, deren Gesam! i n ,,. Tenn, 125 Thlr. belief, bis zum 351. ie lh gr zur . . nn , idirt waren; sie zei f . , sr, g, n, , rcd 14 monatlichen Zeit ˖ elangt, wie in dem circa , r den; aku fivtermint, mit welchem die Zahlung

Mh! der älteren An. rr, Prarnie für den im iaufg vam ehre b erh, es

̃ ̃ der konsolidirten . 6 r Tt ge * . wurden 5/260, 990 Thlr., in

jenen 4 Monaten 4867945 Thlr. ,, m ,,

Diefe Erscheinung erklärt sich leicht . Alben arl wie Bor.

Course. Schon vor ̃ n. eie e green, . . n ,, . , , n. k 'rohentigen Anleihen,

Staat papiere unter notirt waren; s p

der mit

ari standen, x esten Tilgungsplänen ausge konsolidirken Anleihe angesehen we bestimmten, wenn auch mehr oder Zahlung des Nennwerths juvor schon durch freien Dieser Vorzug verschwand, sob und verwandelte sich in einen 3 schittz ĩ en, durch Gesetz eine Anord=

eitpunkt gekommen, nun . 4 ,, . denjenigen Inhabern von Der rg n. a m ee, mer 1869 betroffenen pro

vom 19. Deze ; en e. . , es bisher versäumt haben, von der ihnen

ibungen der iß, die Verschreibungen gegen Verschrei . in gleichem Nennbetrag ien, k zu machen, diese Befugniß nur noch während einer 7 96. 9 4 inn, h n . gie , n' lang. e. Ver⸗ i nn n ö . . älteren Anleihen durch Zahlung des

Rennwerihs einzulöͤsen, sofern sie n gekauft werden können,;

sAnleiben nach dem Gesetze

e gegen sie nicht

Nachtheil,

bezieht sich ei

virte Bestimmung enthalt, Dezemher

unter J. des Gesetzes vom 19.

ich der Letzteren verbleibt ed ; des eben dnl her wb, da bei ihnen die Ausführung die bei den zprozentigen Anleihen hervorge

igstens noch nicht mit sich bringt. And e nn * allein auf die durch das Konsolida

Anleihen;

und die dazu erforderlichen schreibungen der konsolidir werth übersteigenden Cour älteren Anleihen geschritte sein, auch schon vor dem

Finanz igungẽsfr

icht unter dem Nennwerthe an⸗

le vorstehend moti— Her por lit se nde e fen n l, ile 1 f h. im 8. 1 1869 aufgef i het, ,, f ührten tigen, nicht auch auf die unter Il. daselbst . , . esse

tretenen Unzuträglichkeiten

drerseits bezieht sich der Ge⸗ . betroffenen

leihen der nach tigun die

kein wei

ginn Werden

vollständig Im s.

Wir Wilhelm,

§. 1. Die in d in den Landdrostei⸗ Osnabrück, und im

rung (Landdrostei) des Betriebes an tr

2.

und des zu entrichte

werth machen,

den, daß

gesetzt werden.

ten beigedrucktem

bungen, welche zur Einls n ln lber: nebst den b

Gegeben ꝛc.

immung im drit . er 1869 Platz greifen, wo Z der älteren Anleihen die

aan en , mn. . §5 8 1 angeordnet, d ehe dem ae fon allsahrlich Rechenschaft gege

Der Entwurf eines Gesetzes, betreffend

eggen, lautet: an von Gottes Gnaden König von

verordnen mit Zustimmung beider Häuser des Monarchie, was folgt:

aufgelöst und ihr Betrieb spätestens 1875 eingestellt werden.

se Legge bezüglichen Ges

n . e e , e ge e d befug

1 . shrer Garantie zu

§. 3. Der Minister für

dlich unter Unserer . cage f rchen Insiegel.

auch den Rüdkauf zu angemessenen Coursen

en wird der Finanz -Minister in den l der alteren, nach festen , tigen Staatsanleihen in die Staatskasse vortheil

Kapital muß

el ermäßigen,

m den Ein⸗

steigenden

solidirten

erfolgten

1 un Gesttzes vom des Til⸗ lidir⸗

Nennwert

bezw. d

unbegrenzt, so

zu liefern.

§. 2

1

n Uebereinstimmung mit der be⸗ nsolidations gesetzis vom 19. De⸗ Ausführung des gegenwärtigen ben werden soll.

die Lein⸗

daß über die

Preußen ꝛe. Landtags Unserer

en

Be * Rinteln bestehend mit

dem d

zu

eten a .

ständischen ihre

err

Regierung deren

bezeichneten Organe . Androhung einer Gel

äßiger Haft für den F . hal. Arten

der gedachten Anstalten zun gn. kann durch

die R

Handel, Gewerbe 36 offeniliche Arbei⸗ ird mit Ausführung diefes Gesetzes hegustrag n,.

Höchsteigenhändigen