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Der Entwurf eines Gesetzes über die Form der Ver⸗ träge, durch welche Grundstücke zertheilt werden, hat sol⸗
genden Wortlaut:
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen 2c. verordnen für die Provinzen Preußen, Brandenburg, Pommern, mit Ausschluß des Bezirks des Appellattonsgerichis zu Greifswald, Schle⸗ sien, Posen und Sachlen, unter Zustimmung beider Häuser des Land-
tags der Monarchie, was folgt:
§. 1. . Verträge, durch welche Grundstäcke zertheilt, von einem Grunbstücke Theile abgezweigt, oder Grundstůücke, welche Zubehsr eines anderen Grundstücks sind, von diesen abgetrennt werden sollen, be- dürfen zu ihrer Gültigkeit keiner anderen Form, als die Verträge,
durch welche Grundstücke im Ganzen veräußtrt werden.
Die entgegenstehenden Vorschriften des Gesetzes vom
24. Mai 1853 (Gesetzs Sammlung Seite 241) werden aufgehoben 8. 3. Dleses Gesetz tritt am 1. Oktober 1872 in 3 Urkundlich ꝛc.
— Die Moti
betreffend d
urde zunächst m zu mehreren Laufe der Be—⸗
zwischen ist dieses Bedür kommen sollte, unveran Vorlage lich von
in der Staatsregi-rung n mitielst des bereits er—
st diejenige, nach wel meinde bedarf, für di die Gemeinde
enmarktstandsgeldern zuzulassen ist.
von wenigen vereinzelten Stimmen
. 6, n, 3. . ö
R ; uf, daß der Gegenstand da anz⸗
Hä heits echt wesentlich berührt, jedenfalls einzutreten habe. inen delt sich haupisächlich nur darum, ob di se Genehmigung nach dem . der Verordnung von 18417 von den zuständigen Reffort⸗ sinistern, oder von den Bezirkäregierungen und den Landdrosteien
ertheilt werden ersteren Au
die letztere
des Ge
frühere Vorl ige ber ; orle ruhte im Hause ,,,
. , gebenden Herst Landestheile
ung früher aug der dur
. ruck gelangten Intentionen inrichtung den lh. . 2
E
19 . Senehmigun ; k . auf die zw ebung von Wochenmarktstand —
Abgeordneten vertretenen ü . Verordnung von 1847, r
alsbald nach der
Kommi ssionsberi
1844 (A. 2, B.
n, in dem S ochenmarttstandsgeldern nicht
Standpunkt stellte sich der ö.
Gesetz entwurf. Die Kommission
Frage von jeder Unterscheidung zwisch
standsgeldern abzusehen.
faßte einen vorläufigen Beschluß
die Forterhebung bereits bestehender W
sein sollte. ue Entwurf entsp
ne r, .
neue Einführun zuzulassen sei. d der vorigen Sessi dagegen
rechtlich, von Wo
ehres aufgewendeten Kosten zu
weder in den durch das Gesttz selbst vorzuzeichnenden
Aufsichtsrechte darbietet. Dazu kommt, daß gerade der Wochenmarktsverkehr mehr als
schaftlichen Mißgriffen nahe legt, und andererseits des Schuß es gegen
Gesetz in den neuen Landestheilen nicht gilt.
die vorzugs weise bei ihm bedenklichen Konsequenzen h f. E e . 3 der Verordnung von 1847 erfolgte d e e, der, g len ö. Erleichterung des Verkehres würde in der Wiederzulassung der k von Wochenmarktstandsgeldern ein neues Hemmmiß des 8 ehrs sanktionirt werden, welches mit Rücksicht auf Natur und
stimmung der Waaren, die in erster Linie davon betroffen würden — Torzugsweise der Rohprodukte des landwirthschaftlichen Klein
ewerbes — ni . . k 5 . . nur den Produzenten, sondern auch den Konsu—
In weit andererseiis
Einnahme an— ntschädigungssrage 8 edenklich erscheinen, rn ö Marftstandsgelder prinzipiell Moglichkeit, einzelnen Mißbräuchen und Auswüchsen ent ls eee. wird durch die felgenden Vorschriften hinlänglich ge⸗ ö. u 8. 2. Die projektirten Bestimmun en enthalten nur eini überwiegend redaktionelle Abweichungen ö. . ö ö 6 von 1847 und des der letzteren nachgebildeten früheren Gesetz ˖ gn wurfs Insbesondere entspricht auch ber et von Sgr. für das J, , annähernd dem bisherigen Saße von 2 Pf. für den uedratfuß. Eine Ermäß gung desselben zuers auf 1, swäter auf 1 . ist im Hause der Abgeordneten zwar von Einel Site bean⸗ a aber auch dort bereits abgelehnt, und ebensowenig seitens r. Staatsregierung zu empfehlen, welcher dabei die auf Grund der , von 1847 gewonnenen Erfahrungen zur Seite stehen. aß die im zweiten Absatze vor zefehenen' besoͤn deren Bestimmun gen, nunm r ebenfalls von den Regierungen und Landdrosteien — statt, wie bisher, von den Ministerien — getroffen werden sollen, ist eine Kons-⸗quenz der schon zu § J erorterten Neuerung. Zu §§. 3, 4, 6. Auch Re Bestimmungen der S8 3 und 4
schließen sich fast wörtlich an die korrespondirende J spo en Verordnung von 1837 und des frre Entwurf 8 J
Nur die im Schlußsatze des §. 4 jener Verordnung enthaltene
Bezugnahme auf das Gesetz we iss ü ĩ
ͤ gen der Tarissüberschrelt = hebung von Kommunikations Abaaken vom 20. H h ire. schon in dem erwähnten Entwurfe aufgegetzen und durch eint selbst⸗ ständige neue Strafgesetzackim mung 8 7)
ersetzt, weil das allegirte Der gegenwärtige Ent⸗
1.
auf der
Nachdem durch die p'eosekti wiegend ö urch, diz p ojettirte Aust anzen Umfang der Monarchie dare fbi hn
erschiedener Rechts ust⸗ J folgt der En r r bh he
ge — die Zulãässia keit der Er. en die im Hause Fer aher iel nee nan er. Dle e n. eren Regierungs vorlage Vorbild gedient h etheiligten Minister ien 3 9 8 vorbezeichneten fügung vom 28. Marz auch demnaͤchst fort?
3 dic
einmal gestattet
, inflihrung ert zahlreichen Fällen nicht n mäßiges Aequivalent zur Deckung ö. im ktoe ĩ cewin , . um eine weit über diesen Umfang hinaus gehende . ö zu eröffnen, betreten werden würde, und daß sich ein icheres, überall zureichendes Korrektiv derartigen Versuchen siegenũüber J äußerste Grenzen der Hebung, noch in kem siaatlichen ö 6
jeder andere Marktverkehr einerseits dir Versuchung zu selchen wirth⸗
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muif S. 6 folgt diesem Vorgange für den gesammten Umfang der vnatchie, nachdem die egtsprechende Bestimmung, welcher überall rer Vorzug vor dem Gesetze vom 20. Y arz 1837 zuzugestehen sein möchte mit den allgemeinen Grundsätzen der geuenen Sirafgesetzgebung sormell wie materiell in Einklang gebracht ist. e, nr, n,, Zu §. 5 Dle Bestimmungen der §§8. 5 und 6 der Verordnung pon I867 und des früheren Entwurfs sind jedoch unter Ausschluß es nunmehr bereits im §. 1 vorgesehenen Falles einer Erhöhung ksehender Marktstandsgelder — in dem neuen §S. 5 mit einander sanbinitt — allerdings nicht ohne einige Abweichungen, von denen gie wesenilichsten folgende sind: 1) den Fällen der Ermaß gung, und nderwetten Regultrung ist noch der der Aufhebung ben eßender Marti fands gelder hiazugesügt und gleichgestellt 2 In allen diesen Fällen hdarf ts zunächst, wenn auch nicht der Zustimmung (6 1), so doch e Anhörung der Gegeinde. 3) Zur Entscheidung lind an Sielle zer Regierungen und Landdrosteien ie Ressort Minister nur bei dem Fiderspruche derjenigen Hebungs berechtigten berufen, denen ein be⸗ sonderer Rechtstitel zur Seite steht. 4 Wegen der im Falle des Fiderspruchs selcher Berechtigten für den usfall zu gewährenden Entschädigung sind, weder allgemeine Bestimmungen in Bezug ge— nommen, nock speziell Normen aufgestellt. Ueber diese Abweichungen ist zu bemerken: . ad 1. Die Aufhebung verfolgt zwar dieselbe Richtung, wie die
emäßigung; ihre ausdrückliche Erwähnung empfiehlt sich indeß in.
sefern, als damit der Mißdeutung begegnet wird, daß nur eine Er—
näßizjung bis zu dem im §. 2. bestimmten, Normalsaͤten zuläs⸗
h 1 ĩ ]. * 2 Eine billige Rücksicht auf das schon am Elngange der Bemerkungen zu §8 1. hervorgehobene, unter allen Umständen bhe— seündete Intesesse der Gemeinden rechtfertigt deren Anhörung selbst sir die Fälle, in denen das Hebungsrecht einem Dritten zusteht ad 3. Es entspricht nur der schon an anderen Stellen des Ent— russ nunmehr ken Regierungen und Landdrosteien zugedachten selb— sändigeren Stellung, wenn ihnen auch hier — selbst in den meisten Fällen eines Widerspruchs des Hebungsberechtigten — die Entschridung iberlassen werden soll. Anderersetts findet der Vorbehalt zu Gunsten mn Ministerien seine Rechtfertigung darin, daß in den dabei voraus— gestzten Fällen Entschädigungs-Verpflichtungen von schwer zu Üüder—
chendem Umfange in ÄAussicht stehen.
ad 4. Im ÄAnschlusse an manche ähnliche Vorgänge sind Fiskus und Gemeinden — mithin die bei weitem meisten aller Hebungs— I — von jedem Enischädigungsanspruche überhaupt aus⸗ schlossen. 1 allgemeines Bedürfniß näherer Bestimmungen über die Ent⸗ sädigung besteht aber auch für die verhältnißmäßig wenigen Privat- hicchtigungen insofern nicht, als in erster Linie überall eine Abfin= lung auf gütlichem Wege anzustreben und regelmäßig auch zu erreichen sän wird. Die Zahl der etwa noch üprig bleibenden Ausnahmefaͤlle dürfte so gering sein, daß es unbedenklich erscheins, von einer beson⸗ den Regelung der Entschädigungsfrage überhaupt abzusehen. Eben⸗ scwenig bedarf es einer Bezugnahme der ohnehin anwendbaren allge⸗ tin gesetzlichen Voischriften.
Im Uebrigen bält auch der gegenwärtige Entwurf — unter Ab—
lthnung einer im Hause der Abgeordneten beantragten Abänderung — döan fest, daß nicht nur ein vbefonderer lästiger Titel-, sondern jeder
PHesondere Rechtstitel« zu Entschädigungsansprüchen berechtigen soll. nachdem den Hebeberechtigten ein gleiches bereits in der Verordnung ben 1847 zugestanden war, erscheint es unbillig, sie in dieser Be—⸗ sihung nunmehr ohne dringende Veranlassung ungunstiger zu stellen. Endlich ist in Beziehung auf die »Bevorzugungen« vor Allem bervorzuheben, daß dieselben, soweit sie mit den Bestimmungen der Hiwerbeordnung vom 21. Juni 1869 im Widerspruche stehen, Über hupt nicht mehr Gegenstand des projektirten Gesetzes sind. Unter diser Vorausseßrzung möchte es genügen, die Zulässigkeit der Aufhebung sustiger Bevorzugungen — nicht unmittelbar die Aufhebung selbst auszusprechen und auch dies nur unter Schonung der mit beson— btem Rechtstitel versehenen Berechtigten. Die im Hause der Abge⸗ nidneten von einzelnen Seiten beantragten Abänderungen sind dein« ach nicht aufgenommen. Zu § 7. Auch diese Bestimmung entspricht im Wesentlichen lim lortespondirenden § 8 der früheren Reglerunge. Vorlage.
—
Landwirthschaft. — Im Regierungsbezirk Gumbinnen ist die Ernte nicht nnerheblich hinter deim mittleren Durchschnitt zurückgeblieben. Der ein ist zwar im Ganzen befriedigend ausgefallen, was aber bei um geringen Anbau dieser Frucht nicht ins“ Gewicht fällt. Der soggen, der die Hauptfrucht bildet, hat selbst unter den günstigsten Heiß altnissen nur einen Mittelertrag, in den meisten Gegenden nur W einer Durchschnittsernte ergeben. Die Gersie ist in einigen Kreifen ut in anderen kaum mittelmäßig ausgefallen. Ber Hafer ist zwar ö gerathen, hat aber wegen verspäteten Einbringens viel Abfall er tien und giebt ein dumpfes Korn. Die Erhsen sind zum Theil recht ut gerathen, zum Theil aber auch nur als Futter zu verwerthen. 'r Strohertrag ist bei der Sommerung besser als bei der Winterung. ien und Bohnen liefern kaum einen mittleren Ertrag. Flachs ist ut gerathen; dagegen sind die Oelfrüchte gänzlich mißrathen. Futter, nuch an Rüben, ist reichlich gewonnen worhen, Kohl und Geimüfe hititimäßig, Sbst fast gar nicht. Bie Kartoffeln sind weit hintr m Durchschnitt zurückgeblieben, besonders in den littauischen elfen, wo sie kaum die Hälfte einer Mittelernte liefern. Die Kintersaaten stehen im Allgemeinen ungleich und dürftig.
— Für Schleswig-Holstein hat sich ein Haidekultur Verein gebildet, der sich die Nutzbarmachung der schleswig ⸗holsteini- schen Haien zur Aufgabe gestellt hat. Die Nutzharmachung soll erfolgen durch Verwendung der Halden zur Holzkultur, durch Beriese— lungs-Anlagen, Anwendung von Hülfe düngemitteln, durch Einschrän—= kung und gümaäͤlige Beseinigung deäs Moorbrennens 2c. Der Jahres⸗ beitrag beläuft sich auf 1 Thlr.
Stocktzolm, 26 November. Die Ernte hat in Schweren, der Zeitschrift für Landökonomie- zufolge, eine gute Ausbeute gegeben; das östliche Schonen hat eine gute Mittelernte, das westliche und na— mentlich das nordwestliche eint etwas mehr als gute Mittelernte und Smaaland / so wie die nördlicheren Gegegden, ebenfalls eine volle Mittelernte gehabt.
Gewerbe und Handel.
Vom stätischen Pfandbrief -⸗Instirut sind bis Ende November 573900 Thlr. 4zprozentige und 736,300 Thlr. Hprozemige, zufammen 1310290 Thlr. Pfandbriefe ausgegeben. Zugtesichert, aber noch nicht abgebohen waren 972 900 Thlr. In der Fessstellunz begriffen 42 Dar- lehnsgesuche zum Feuerversicherungswerthe von 753,575 Thlr. An neuen Anmeldungen sind im November 26 Fälle mit 105375 Thlr. Feuerversicherung hinzugekommen.
Verkehrs⸗Anstalten.
Die Zeitung des Vereins Deutscher Eisenbahn— Verwaltungen Nr. 47 hat folgenden Inbalt: Verein Deutscher Etisenbahn Verwaltungen: Karlsburg ⸗Maros. Väsärhely von der Un- garischen Onbahn eröffnet. — Mittheilungen über Lgisentkahnen: Norddeutsche Korrespondenz: Die Oktober - Eisenbabn - Einnahmen; Eisenbahn⸗RUttienverkehr, Hagenow ⸗Oldes loc; Russische Gtenze · Lodz mit Flügelbahn Seradz Kalisch; Berlin- Frankfurt, Hann aper. Alten= beken, Gerdauen Rotbfließ eröffnet; Esöͤffnung von Eottbus - Falken« berg und Gerg⸗Eichicht hevorstehend. Hefsische Ludwigs und Taunus. bahn: Projekte und Fusionsvertinbarungen. Die Ueberschätzung der Kankurrenzgefahren. Die Schienenverbindung zwischen Berlin und Köln. Werra und Bebra-Hanauer Eisenbahn, Geschäftsberichte pro 1870. Zus Bavern: Eisenbahn⸗Baukommission; Neufahrn ⸗Oher- traubling; Ebenhausen Meiningen; Gegenseitigkeitsversicherung. — Oesterreichisch / Ungarische Korrespondenz: Ursache der Steigens der Bahnwerthe; Prioritätengewinn; Betrtebzüberschüsse, Entrepots und direkte Tarife Konzession Lieboch⸗Wies⸗ Stainz; Erläͤsse über Zugs— Anschlüsst, Wagenheizung, Betriebsausweise und Freigewicht; Be⸗ rathungen über Betriebsregltment, Preuß. Kohlen, Kriegsentschädigung, Un fallversicherung und Clearingbouse; das große Ungar. Eisenbahn⸗ geschäft; Nachrichten von der Staats-, Süd-, Elifabeth ⸗West , Kaschau⸗ Oderberger, Ungar. -Galizischen, Vorarlberger und Franz-⸗Josefsbahn; noch 1871 zu eröffnende Bahnen. — Personalnachrichten. — Ausland: Geschäftsbericht der Rigibahn. Französisch Nordostbahn. Spanien: Gibraltar ⸗ Cadix. Eisenbahnen von Honduras. — Technisches. — Miscellen: Die Bayerischen Spltalzüge. — Offizielle und Privat-
Anzeigen.
FelegrnphHische ritt ern gsherichate v. 1. Dezember
St. Bear. Æbw Lemp. Ab dir, Riemen diz Ort. E. Lai. 1 23 Fin ,, . 6 Wr teaerm, 3535, — O — GONG. , hestig. —1 7 Moskau . .. 320,6 — 0,68 — Windstille. bedeckt.
; 2. Dezember.
5 MSmel ... 334,8 - 2.3 — 7, 6-5, 2 NO., schwach. heiter. *)
7 änigs brg. 354,S — 2, — 5 8 - 3,s NO., s. schw. heiter. Danzig... 334, 0 - 3, — bedeckt.?) Cõslin .... 335, NO., mässig. trübe. Stettin.. .. 336, NW., schwach. heiter.) Patbus ... 334, N., stark. heiter. Berl, W., sehwach. ganz heiter. “) 332,3 — heiter.
324, N., lebhaft. trũbe. ?)
N., stark.
wolkig. NW., lebhaft. ganz heiter. NO., s. schw. zieml. heiter. NW., mässig. bedeckt.“) NO., schwach. heiter. Os, mãssig. heiter. N.. mãssĩig. heiter. SVW. schwach. klar. NN V., schw. heiter. SO. , schwach. heiter. NVW., mässig. halb bedeckt. NVW. , schwach. wenig bewölkt. N., schwach. bewölkt. schwach. heiter. ?)
Posen... Ratibor ... Ereslan.. 328,7 333,4 5. 337. 4. 338, 332.6 Flensburg. 337, 3 Wieshaden 3351 Kieler Hef. 328 7 Zremen .. 338, Véeserleuehth. 337, 9 — Haparanda 332,9 — Eetersburg 335.8 — Riga 355, Stoekholm. 335,8 8,535 — W.. Skndesnès. 336, — SSW. , mässig. Regen. Gröningen 339,85 SW. , still. he wõlkt. Helder ... 339, 8 . Sw. s. schw. — Hernõsand 334. Windstille. fast heiter. Christians. 333, 1 . S W., lebhaft. bedeckt. Helsingõr. — NO. schwach. — *) Frederiksh. — — W8 W., schw. — 12)
h Seit gestern mässiger Schneefall.) Gestern Schnee. 3) Gest. Schnee. “ Gestern Schnee. “) Gestern Abend Schnee. ) Nachts Sehnee. “) Min. — 9, 9.) Max. — 5,2. Min. — 9,ů ;. ) Gestern Nachmittag NNO. mässig. Strom S. Strom S. 10, Gestern Nach-
mittag NO. mässig.
2 0 S O O O &=